1869 / 11 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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leugbar es ist, daß der Artikel 3 der Bundesverfassung die Anwend-.

barkeit derjenigen Geseße niht ausschließt, welche nur Rechtsverschie- denheiten, aber feine Rechtsungleichheiten bestimmen, eben so wenig kann es einem Bedenken unterliegen, diejenigen Vorschriften, welche in der That die Ausländer einer ungleichen; nach den Grundsäßen des internationalen Rechts zur Retorsion berechtigenden Behandlung unter- werfen, auf Bundesangehörige nicht mehr für anwendbar zu erachten. Nach der in der Anlage abgedrutten Zusammenstellung hat sich aber bizher auch nit entfernt das Bedürfniß ergeben, in jener Beziehung durch n deklaratorisches Bundedgeseß der Praxis den rechten Weg zu weisen. i

Ein solches Geseh möchte auch \{werlich einen nennenswerthen Erfolg versprechen. Wenn es sich auf die B. stimmung beschränkte: insofern das materielle Civilrewt zwischen Jnländern und Ausländern zum Nachtheil der Leßteren unterscheide, seien alle Bundesangehörigen als Inländer anzusehen, wäre kaum mehr erreicht, als {hon der Artikel 3 der Verfassung zur Genüge ergiebt. Um praktischen Erfolg zu erzielen, würde das neue Gescß zugleich zu entscheiden haben, welche der be- treffenden Vorschriften denn als solche anzusehen seien, welche nicht Recht8sverschiedenhciten, sondern Rechtsungleichheiten bestimmen,

eine schwer zu lösende Aufgabe, so lange in den einzelnen Bundes--

staaten abweichende Rechtssysteme und - die verschiedensten Gesebe gelten, deren Jnhalt, soweit sie auf die Ausländer sih beziehen, mit- unter die erheblichsten Zweifel hervorruft, ob eine wirkliche Zurük- scbßung der Ausländer vorliege. Noch verfehlter würde es sein, zur Erreichung des Zwecks das Geseh zu erlassen: wo immer das bürger- liche Recht zwischen Jnländern und Ausländern unterscheide, seien die Bundecs8angehörigen als Jnländer anzuschen. Ein solches Geseß könnte leicht cinen ganz anderen als den bezweckten Erfolg haben und in vielen Fällen statt zu einer Bevorzugung zu einer schweren Benach- theiligung der des Lande®sindigenats entbehrenden Bundesangehörigen führen. Dazu kommt, daß fast alle Zweifel, zu welchen der gegen- wärtige Zustand einen Anlaß bietet, in eben so einfacher als er- \{chöpfender Weise in dem gemeinsamen Obligationenrecht \sich lösen lassen, welches der Art. 4 der Bundesverfassung unter Nr. 13 in Aussicht stellt. a

2) Gebiet des Civilprozeßrechts. Das Civilprozeßrecht der einzelnen Bundesstaaten , wiewohl ihm als Regel eine ungleiche Behandlung der Jn- und Ausländer gleichfalls fremd is, unterscheidet doch häufiger als das materielle Civilrecht zwischen Jn- und Auslän- dern dergestalt, daß die Leßteren zurückgeseßt und in Bezug auf Rechts- verfolgung und Rechtsshuß einigermaßen benachtheiligt erscheinen. Eine solcde ungleiche Behandlung zeigt sih namentli: a) bei den Vorschriften Über die Gerichtsstände, indem zum Nachtheil der Aus- länder besondere Gerichtsstände anerkannt sind; b) bei den Vorschriften Über den Arrest, indem die Eigcnschaft eines Ausländers als causa arresti gelten soll; ec) bei den Vorschriften über die Sicherheitsleistung für die Gericdts- und Prozeßkosten, indem nuc die Ausländer für verpflichtet erklärt werden, eine solhe Sicherheit zu leisten, oder den- selben in dieser Hinsicht doch eine s{hwerere Verpflichtung auferlegt wird; d) bei den Vorschriften Über das Konkursverfahren , indem der im Auslande eröffnete Konkurs mehr oder weniger ignorirt wird u. \. w.

Unverkennbar erheischt der Art. 3 der Bundeeverfassung diese, cine ungleiche Behandlung der Ausländer bestimmenden Vorschriften , \o- weit die ungleiche Behandlung si erstreckt , worüber mitunter erheb- liche Zweifel obwalten können gegen Bundesangehörige nicht ferner zur Anwendung zu bringen. Die Praxis hat auch nach der abge- druckten Zusammenstellung im Allgemeinen die richtigen Konsequenzen gezogen. Wenn gleichwohl ein gewisses Schwoanken nicht zu verkennen ist , so erklärt sih dies, abgeschen von der zweifelhaften Natur einiger der cinschlagenden Vorschriften, hauptsächlih aus einer bisherigen Un- vollfommenheit der O, welche Unvollkommenheit gründlih nur dur die in der Ausarbeitung begriffene gemeinsame Civilprozeß-Ordnung gehoben werden fann.

Die in Betracht kommenden Vorschriften verdanken fast insge- sammt ihren Ursprung den Schwierigkeiten, welchen die Rechtsver- folgung gegen Ausländer in der Regel deshalb unterliegt, weil dieselbe im Auslande auf rechtliche oder thatsächlihe Hindernisse |ößt und weil der fremde Staat, wenn überhaupt, doch nur in beschränktem Maße NRechtshülfe gewährt. Sollen die Bundesangehörigen in Bezug auf die Anwendbarkeit jener Vorschriften als Inländer gelten, so erfor- dert es die Billigkeit, daß die Rechtsverfolgung gegen Bundesangcehörige, welche nicht Landesangebörige sind, keinen größeren Schwierigkeiten unter- liege, als die gegen die Jnländer im engeren Sinne, daß namentlich aber die Bundesftaaten sih gegenseits in demselben Umfange Rechtshülfe ge währen, wie sie innerbalb eines und desselben Staats nothwendig ge- währt werden muß. Der Art. 3 der Bundesverfassung hat nun in den leßteren Beziehungen keine Vorsorge getroffen. Wohl aber ent- hâlt die Verfassung im Art. 4 unter Nr. 11 und 13 eine Hinweisung auf künftige Gescße, welche zur Ergänzung des Art. 3 und zur Besci- tigung der aus dessen Vorschriften entspringenden Uebelstände nicht zu entbebren sind. Zufolge der Bestimmungen des Art. 4 Nr. 11 und U A Lid Ms n P Uge es die Gewährung der Rechts-

gelt, sondern es soll a in einheitliches Civil -

begründet werden. \ uh ein einheitlihes Civil - Prozeßrecht

__ Zur Ausarbeitung der gemeinsamen Civil -Prozeßordnung i - rcits in Gemäßheit eines Beschlusses des B cine Ce mission zusammenberufen , welche nah ihren Berathungsprotokollen ricbtig erfannt hat, wie das neue Gescß zu gestalten sei; um den An- forderungen des Art. 3 gerecht zu werden. Von der Ansicht aus- gehend, der Art. 3 und das Bedürfniß der unbedingten Gewäh- rung der Rechtshülfe innerhalb des Bundesgebietes, so wie die Rück- sicht auf den aus dem einheitlihen Recht zu ziehenden vollen Gewinn, macen es nothwendig, bei denjenigen prozeßrechtlichen Vorschriften, welhe zwischen Jn- und Ausland, zwischen Jn- und Uusländern unterscheiden, das gesammte Bundesgebiet als Jn-

land, alle Bundesangehörige als Jnländer zt behandeln, wird die Kommission in. den Entwurf den auch für die Gewährung der Rechtshülfe a Grundsaß aufnehmen: unter Inland im Sinne der Prozeßordnung sei das Bundesgebiet, unter Jnländern im Sinne derselben jeder Bundesangehörige zu verstehen. ie Adoption und Durchführung eines so wichtigen Grundsabes hat selbstverständ- lih auf cine große Zahl von prozeßrechtlichen Vorschriften, nament- lih auf die Vorschriften Über die Gerichtsstände, einen entscheidenden Einfluß. Er kann daher getrennt von der gemeinsamen Prozeßord- nung und so lange die partikularen oto noch ihre Geltung behaupten, als maßgebend für die Auslegung und Anwen- dung des partikularen Rechts, ohne große Gefahr nicht zum Geseh erhoben werden. Derselbe Grund möchte es vielleicht verbieten, einem besonderen Gesche über die Gewährung der Rechts8hülfe denjenigen weiten Umfang zu geben, welcher dem Art. 3 der Bundesversalsung allein entspricht.

Noch einleuchtender aber ist, daß ein neues kasuistishes Bundes- gescßh blos zum Zweck der Lösung der aus dem Art. 3 hervorgegangenen Streitfragen nicht am Plaße sein kann. Ein solches Geseß wird nicht allein aus den unter Nr. 1 angegebenen Gründen kaum in befriedi- gender Weise gelingen, sondern es ist auch wenigstens so lange kein Be- dürfniß, als die Gewährung der Nechtshülfe noch nicht geseßlich geregelt ist. Es läßt sich mit vollem Net behaupten, der Art. 3 erfordere das im Art, 4 vorbehaltene Geseß über die Gewährung der Rechtshülfe, das leßtere Geseßs, um dem Art, 3 vollkommen zu entsprechen, ein einheitliches Civilprozeßrecht; ein nur die erwähnten Streitfragen ent- scheidendes Geseß sei aber hon deshalb bedenklich; weil bei der Wür- digung der betreffenden partikularrechtlichen Vorschriften auf die Ge- währung der Rechtshülfe vielfah Rücksicht zu nehmen sei. Die auch nur vereinzelt aufgetretene Ansicht, dur Art. 3 der Bundesverfassung sei hon die allgemeine Verpflichtung zur vorbehaltlosen Gewährung der Rechtshülfe ausgesprochen, ist jedenfalls unrichtig, ihre Unhaltbar- feit dürfte überzeugend daraus hervorgehen, daß die Gewährung der Nechtshülfe erst in dem folgenden Artikel behandelt und einem beson- deren Geseße vorbehalten wird.

3) Gebiet des materiellen Strafrechts. Mit dem ma- teriellen Strafrecht verhält es sih ähnlich vie mit dem materiellen Civilreht. Es sind seltene Fälle, in welchen das materielle Straf- ret der einzelnen Bundesstaaten die Ausländer nachtheiliger wie die Inländer stellt, während häufiger die ersteren vor den leßteren insofern begünstigt erscheinen, als gewisse Handlungen nur unter der Voraus- seßung strafbar sind, daß der Thäter ein Jnländer is. Zu jenen sel- tenen Fällen gehört, wenn nach einigen Strafgeseßen gegen Ausländer ein Strafübel / welchem Juländer nicht unterliegen, an Stelle eines andern oder neben einem solchen zulässig ist. Von Wichtigkeit ist in dieser Beziehung die Strafe der Landesverweisung , die nach einigen Partifkularrechten nur gegen Ausländer Plaß greift, woran sich dann das besondere, nur für Ausländer bestehende Delikt der strafbaren Rückkehr knüpft. Ob die desfallsigen Strafbestimmungen noch gegen Bundesangehörige anwendbar seien , ist zweifelhaft geworden. Die Entwickelung der neuerlichen Praxis isst für die Verneinung der Frage. Die Verneinung eeideirit auch um so gerecht- fertigter, als die auf die Freizügigkeit sich beziehenden Bestimmungen des Art. 3 und des Bundesgeseßes vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 595) mit der Anwendung jener Vorschriften gegen Bundesangehörige sih {wer vertragen.- Ein Grund, den Zweifel durch ein besonderes Geseß zu lösen, ist sicherlih nicht vorhanden, da derselbe ohnehin durch das im Art. 4 Nr. 13 vorgesehene, gleichfalls bereits in der Berathung begriffene gemeinsame Strafgeseßbuch seine Erledigung finden wird.

Das gemeinsame Strafgeseßbuch ist auch der Ort, wo alle übrigen, das materielle Str.freht berührenden Streitfragen, welchen nach den vorliegenden Ermittelungen mindestens keine Art von praktischer Be- ‘deutung beiwohnt, zur sachgemäßen und vorläufig entbehrlihen Lö- sung gelangen werden, deren Ausseßung überdies auch aus den unter Nr. 1 angegebenen Gründen sih empfiehlt.

4) Gebiet des Strafprozeßrehts. Nach den Grundsägßen des internationalen Rechts werden die Staatsangehörigen, welche im Auslande eine strafbare Handlung verübt haben sollen, regelmäßig weder ausgeliefert, noch die im Auslande gegen sie verhängten Strafen voll- streckt. Hieraus, und aus dem Umstande, daß der Heimathsstaat si nicht berufen fühlen fann, die gegen seine Angehörigen im Aus- lande anhängigen Untersuchungen zu fördern, ergiebt sich für die Aus- länder während ihres Aufenthalts in der Fremde im Vergleich zu den Inländern insofern eine nachtheiligere Lage, als sie einer größeren Ge- fahr ausgeseßt sind, die Untersuchungshaft zu erleiden und Mi Gerichts- stande des Aufenthalts sih verantworten zu müssen. Sie unterliegen thatsächlih ciner ungleichen Behandlung ; welche den Charakter einer rechtlichen annehmen fanny wenn die Strafprozeßgeseße den Gerichts- stand des temporären Aufenthalts nur gegen Fremde anerkennen oder verordnen, daß der einer strafbaren That beschuldigte Ausländer stets zu verhaften oder zur Kautionsleistung verpflichtet sei. Es läßt \sich wieder darüber streiten, ob derartige Vorschriften, welche für das Gebiet der Strafrechtspflege nach der Zusammenstellung allein in Frage kommen, nach Art. 3 der Bundesverfassung gegen Bundesangehörige noch an- wendbar seien. Die Streitfrage hat jedoch keine große Bedeutung, weil die Strafprozeß-Geseßgebung den Zweck durch einen allgemeinen und wei- ten Inhalt der bezüglichen Vorschriften zu erreichen vermag und in mehreren Vundeëstaaten erreicht. Desto ernstere Beachtung verdient der Ucbelstand, daß die Bundesangehörigen während ihres Aufenthalts in anderen Bundesstaaten hinsichtlich der Handhabung der Straf- prozeßgesebe überall in einer shlimmeren Lage als die Juländer si befinden. Ein solcher BUstand ist ohne Zweifel mit dem Geiste der Bundesgeseßgebung nicht vereinbar, auf der andern Seite aber ist noch zweifelloser, daß er nur dur cin Bundesgeseß beseitigt werden kann, welches die Gewährung der Rechtshülfe in Strafsachen für das Bundesgebiet unter erheblicher Abweichung von jenen Grund-

zen des internationalen Rechts zu regeln unternimmt. Mit- uen N sich auch in Ansehung des Gebietes der Strafrechtspflege und sogar in verstärkterem Maße die Nothwendigkeit der Einlassung des in der Bundesverfassung vorbehaltenen Gesehes über die Gewäh- xung der Rechtshülfe. Ob das leßtere Geseß in der zur Erreichung des erwähnten Zwecks erforderlichen Ausdehnung vor der Einführung des gleichfalls bereits in der Berathung begriffenen einheitlichen mate- riellen und formellen Strafrechts erlassen werden dürfe, kann vorzugs- weise deshalb bezweifelt werden, weil das Gesch das Prinzip der Aus- lieferung der Staatsangehörigen zu adoptiren hätte, eine solche Aus- lieferung aber den crheblichsten Bedenken unterliegt, so lange das Strafrecht der einzelnen Bundesstaaten in den wichtigsten Beziehungen differirt und das Strafprozeßrecht des einen oder des anderen Staates zum Theil an roßen Mängeln leidet. :

Daß die Ansicht, der Art. 3 der Bundesverfassung habe auch für die Strafrechtspflege bereits die Verpflichtung zur unbedingten Gewäh- rung der Rechtshülfe ausgesprochen, feiue Billigung verdiene, ist aus dem oben angegebenen Grunde as A :

Endlich die Frage betreffend, ob und welche Modifikationen die zwischen den einzelnen Bundesstaaten über die Gewährung der Rechts- lte bestehenden Verträge erlitten haben, so wird nah dem Obigen eine Einwirkung des Artikels 3 auf solche Verträge im Allgemeinen deshalb nicht anerkannt werden können, weil der Artikel 3 auf die Gewährung der Rechtshülfe sich nit bezieht.

Nach der vorstehenden Darstellung glaubt der Ausschuß annehmen zu müssen, der gegenwärtig bestehende Zustand sei immerhin ein so mißlicher, daß eine schleunige Abhülfe im hohen Maße wünschenswerth erscheine. Er is ferner der Ansicht, die Abhülfe lasse sich in einem erheblichen, mindestens vorläufig und bis zur Emanation der gemein- samen Civil- und Strafprozeß - Ordnung beziehungsweise des gemeinsamen Strafrechts genügenden Umfange durch geseb- lihe Regelung der Gewährung der Rechtshülfe erreichen. Die Ausarbeitung eines solchen, - die Gewährung der NRecht8hülfe interimistisch regelnden Geseßes unterliegt, so lange jene gemeinsamen Geseße fehlen, wegen der Verschiedenheit der zu berücksichtigenden par- tifularen Rechte, Institutionen und Verhältnisse, wie die Geschichte des sogenannten Nürnberger Entwurfs beweist , Welcher leßtere sich über- dies nur auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bezieht , einigen Schwierigkeiten. Der geeignete Weg , diesen Schwierigkeiten zu be-

egnen, dürfte sein, die zur Ausarbeitung der gemeinsamen Civilprozes- \rdnung berufene, aus Juristen der wichtigsten Staats- und Rechts- ebiete desiebende Kommission , unter Mittheilung des vorliegenden teferats, mit der Ausarbeitung des Geseßes über die Gewährung der Rechtshülfe zu beaufiragen. Der Aus\{uß beantragt :. Der Bundesrath wolle beschließen : daß es sih nicht empfehle, die Zweifel, zu welchen der Artikel 3 der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Civil- und Strafrechtspflege Anlaß gegehen habe, unabhängig und getrennt von den im Artikel 4 vorbehaltenen Geseßen über die Gewährung der Rechtshülfe und über die Begründung eines einheitlichen Prozeß-, Straf- und Obli- ationenrechts durch besondere Geseße zu entscheiden, daß dagegen as Bedürfniß anzuerkennen, vor Begründung dieses einheitlichen Rechts die Gewährung der Rechtshülfe im Wege eines Bundes- eseßes einstweilen zu regeln, weshalb der Bundesfanzler zu ersuchen fei der mit der Ausarbeitung der gemeinsamen Civilprozeß-Ordnung beauftragten Kommission unter Mittheilung eines Abdrucks dieses Berichtes und des darin angezogenen Materials, sowie unter Hin- weisung auf den Nürnberger Entwurf den Auftrag zu ertheilen, den Entwurf eines Bundesgeseßes über die Gewährung der Rechtshülfe innerhalb des Bundesgebietes mit thunlichster Beschleunigung aus- zuarbeiten und mit Motiven vorzulegen.

Berlin, den 12. Dezember 1868. Ï - Pape. v. Seebach. v. Bertrab. Krüger.

(Zusammenstellung der Streitfragen folgt.)

Kunst und Wissenschaft.

Wefmar, 13. Januar. (W. Z.) Gestern Abend is} Dr. Fr. Liszt zu einem längeren Aufenhalt hier aus Rom eingetroffen.

Heidelberg, 10. Januar. Bei der gestrigen Wahl eines Pro- reftors für das A R ist der Professor der Chemie, Geh.

ofrath Ko designirt worden. |

Y inden 10. Januar. Der König hat den Professor Franz Joseph Lauth, um demselben die Gelegenheit zu bieten, seinen ägyp- Tologischen Studien mit - ungetheilter Kraft obzuliegen, mit vollem Gehalte in den Ruhestand treten lassen und ihn gleichzeitig zum Kon- servator der Be e Vincen D fowie zum Honorar- rofessor der Hochschule München ernannt. A : E L E Januar. Entsprechend den leßtwilligen Bestim- mungen des Königs Ludwig 1., wurde zufolge Allerhöchster Verfügung am 10. d. die Feldherrenhalle dahier der Königlichen Civilliste einver- leibt. Ebenso wurde am heutigen Tage das pompejanische Haus in Aschaffenburg und am Donnerstag die Befreiungshalle bei Kelheim sammt ZJugehör unter das der Krone zur Benußung überlassene Staatsgut aufgenommen. | i ¿

Die Akademie der Jnschriften und s{önen Literatur zu Paris hat in der Sizung vom 8s. d. M. Adolph N zum Präsidenten, Ernst Renan zum Vizepräsidenten für das laufende Jahr erwählt.

Darmstadt, 13. Januar. (O. Ztg.) Jn der verflossenen Nacht wurde hier eine nicht unbedeutende, etwa zehn Sekunden dauernde Erdershütterung wahrgenommen. Sie erfolgte um 12 Uhr oder wenige Minuten später. Die Bewegungen waren denen ähnlich,

folgten in der Richtung von Süden nach Norden; es drößnte, wie wenn ein Haus einstürzte. Heute Morgen, fuiz vor 7 Uhr, fanden neue, weniger intensive Erderschütterungen statt, die etwa 4 Sekunden währten. Man vernahm ein Geräusch, ähnlih dem dumpfen Rollen eines Wagens. S. L Kopenhagen, 11. Januar. Nach den leßten Verichten aus Reykjavik auf Jsland haben dort, namentlich im Oftober und auch Anfangs Novbr. v. T, mehrere Erdershütterungen stattgefunden. Am Abende des 1. Novembers sind die Stöße sehr heftig gewesen und bewegten sich in der Richtung von Südwest nach Nordost; seit dem 2. November sind dieselben seltener und auch {chwäcer geworden. Als eigenthümlich wird im Bericht hervorgehoben, daß dieses Erd- beben sih \cheinbar nur in der südlichen Gegend* des Landes gezeigt und den Felsrücken, welcher das Südland vom Nordlande gewisser- maßen trennt, nicht überstiegen hat.

Gewerbe und Handel.

Die Einfuhr in Nagasaki (Japan) hatte nach dem Berichte des preußischen Konsulats daselbst im Jahre 1867 den Werth von 15,746,963 Bus 5 mexif. Dollars = ca. 145 Sgr,) ca. 10 Mill. Bus oder 200 pCt. mehr als im Jahre 1866 erreicht. Die Hauptecinfuhr- Artikel bildeten Waffen (4,2 Mill. B.) Baumwollen- und Wollen- waaren (2,1 bezw. 2,4 Mill. B.) Reis (2 Mill. B), Baumwolle und Quer (1,3 bezw. 1,1 Mill. B.). Die Ausfuhr belief sich auf 5,327,722 Bus, meist Thee (1 Mill. B.) Steinkohlen (651,060 B.) Ginseng; Kampher, Kupfer, Tintenfisch, Isinglaß, Pilze, Seckohl, Papier, Plan- fen, Seide, Wachspflanzen. Jm Hafen verkehrten im J. 1817 ein- und auslaufend 559 Schiffe mit 200,744 T.; hiervon kamen auf die preußische Flagge 93 Schiffe mit 19,624 T. oder 16,63 pCt. bezw. 9,7pCt., gegen 11,08 pCt. bezw. 7,6 pCt. im Jahre 1866.

YVerkehrs- Anstalten.

Breslau, 13. Januar. Se T. B.) -Jn der heutigen Sißung des Verwaltungsraths der Oberschlesischen Eisenbahn wurde beschlossene das Bauprojekt der Linie Breslau-Glaß-Wildenschwerdt gemäß der in der leßten Generalversammlung ven berliner Aftionären gemachten Vorschläge einer neuen auf den 6. Februar cinzuberufenden General- versammlung anzuempfehlen. Die Beschaffung der Geldmittel für die Linie Glaß-Wildenschwerdt wurde noch ausgeseßt. , Ehrenbreitstein, 13. Januar. (Cobl. Z.) Die Arbeiten an der rechtsrheinischen Eisenbahn schreiten, begünstigt von der unge- wöhnlich milden Temperatur, rasch voran und dürfte unter diesen Umständen die Absicht, bis zum 1. Juni d. J. die Strecke Coblenz» Ehrenbreitstein-Neuwied zu eröffnen, leicht realisirt werden fönnen.

‘Der Ausschuß der Mecklenburgischen Eisenbahn-Ge- sellschaft hat auf den 6. März d. J. eine Generalversammlung der Aktionäre »zwecks Vorlegung einer Offerte des h. Großherzoglich mecklenburgischen Staats-Ministerii zum Ankaufe der mecklenburgischen Eisenbahn und. zur Beschlußnahme darüber« einberufen.

Hamburg, 12. Januar. Das Hamburg-New-Yorker Postdampf- {iff »Allemannia«, Bardua, welches am 23, Dezember von hier abgegangen, ist am 10. d., Abends 10 Uhr, wohlbehalten în New-York igebotititien. : i Z Das Hamburger Dampfschiff »Teutonia«, Meyer, ist laut Depesche am 10. d. von New-Orleans via Havana und Southampton nach hier abgegangen. i

(Wes Ztg.) In See angesprohen wurde Bark »Amerika«; nacch New-York bestimmt, am 30. Dezember auf 43° N. und 304° W. Selbige hatte die Mannschaft und die Passagiere (38 an Zahl) des verloren gegangenen Dampfers »Hibernia«, von Quebec kommend, an Bord. Durch das Schiff »Hannibal« am 9. d. M. von Ceara in

Liverpool angekommen.

Telegraphische Witterungsberiehte v. 13. Januar.

St. Bar. |Abw|Temp.|Abw/|“ i Aligemeine Mg Ort, P.L.|v. M R: E E M. Wind. Himmelsansicht,

8 |Petersburg.|340,1| |— 0,1| |W., schwach. bedeckt. 14. Januar.

9/+9,0| 0,6|+4,5/S0., schwacbh. jbedeckt.

Memel .…..[34 s:+4,71— 0,6 +3 9 S0., s. schwacb. ¡bedeckt.

6 1, 7 [Königsberg |341, ] 6 Ns 341,4 +4,2— 0,4 +1,9 SS0., mässig. bedeckt, neblig. q 340,3\+4,2'— 0,9 +2,1/80.. schwach. |bedeekt.

6 [Stettin .… .|340,4/43,1|— 1,5 +1,4/|WSW, müssîg, bedeckt.

» |Putbus. .…. 4338,0|+4 3'— 0,9 +0,8 0., schwach. bezogen.

» 338 3 +4 a 3 0 —0,5 S0., mässig. heiter.

» |338,2i+2 8 1,7 +2 5 SSO., mässig. heiter.

» [Ratibor .….1332 o|+2,6/— 4,3 +1,2 S0., mässig. heiter.

» Breslau .…/334,0/+2,4/— 4,0/—0.1|80., sehwach. heiter, Reif.

» |Torgau .….1335,9/+1,8|— 3,1/—0,5 S0., schwach. |ganz heiter.

» [Münster .…. 13 ‘6,1|+1,2|— 1,9,-1,9|8., schwach. trübe.

» [Cöln 336,3|+1,2|— 2,0'—2,0 S0., scbwach. |gsehr heiter.

» |Trier 331,5|—0,7|— 1,4/—1,0|S., sehwach. bedeckt, neblig. f _— 0,8! —- |S§0., mässig. bewölkt.

8 |S., schwach. s. bewölkt, Neb, » 80., schwach. |bedeckt, Nebel. y W., schwach. bedeckt,

» WSW., schwach.|bedeckt.?!)

» SSO., stark. heiter. 2?)

» 0., schwach. bedeckt.

» SS80., schwach. heiter.

» |Hernösand . (341,9 9,1 Windstille. bedeckt, Nebel. » |Christians. . 338,7 03 0S0., mässig. heiter, gewöhnl.

Flensburg ‘339,6 Brüssel. ...1337,0 iTaparanda ./342,2 Riga 342,3 Stockholm . 342,3 Skndesnäs „1339.3 Gröningen .|338,6 337,8

08 5,1 0,7 0.2 08 2.1 1,8

EIT F L E F T4

welhe man in der Nähe der Schienen bei einem passirenden Eisen- bahnzug empfindet. Ein zweiter Bericht sagt: Die Bewegungen er-

) Gestern Abend Wind WSW., am 13. Max. + 3,2, Min. + 1,0, 2) Gewöhnl., SSO. frisch,

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