1869 / 15 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

234

Der Kreisrichter Rintelen in Neudamm is zum Rechts- anwalt bei dem Kreisgericht in Perleberg und zugleih zum Notar im Departement des Kammergerichts mit Anweisung eines Wohnsißes in Perleberg ernannt worden.

V-inisterium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal: Angelegenheiten.

Am evangelischen Schullehrer-Seminar zu Hannover is der Lehrer Jastram als zweiter Hauptlehrer angestellt worden.

Finanz- Ministerium.

Der Kataster-Controleur Rißmann zu Oschersleben ist zum Kataster-Jnspektor ernannt und demselben die Kataster-Jnspektor- E bei der Königlichen Regierung in Merseburg verliehen worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Die nachfolgenden Bestimmungen über Errichtung von Pferde- zucht-Vereinen ,

Bestimmungen über Errichtung von Zuchtvereinen.

Die Pferdezucht des Landes wird einen wesentlichen Aufs{wung nehmen, wenn Privatpersonen in größerer Ausdehnung sih gute und werthvolle Hengste als Beschäler halten, und dafür Sorge getragen wird, daß diesen Pg eine angemessene Zahl von geeigneten Stu- ten zugeführt wird. | . :

Das Ministerium will diesen Zweck fördern, indem es Vereinen Gelegenheit bietet, sih ohne unmittelbare Geldaus8gaben solche Hengste

u verschaffen. Wenn sich Vereine bilden, welche in einer in bindender

Form aufgenommenen Verhandlung, worin die in dem anliegenden hema (A.) bezeihneten Punkte festgestellt werden, sich zu deren Er-

füllung verpflichten, so will das Ministerium seine Vermittelung ein-

Ea e R für jede Zuchtabtheilung (ppr. 50 Stuten) ein Hengst eschafft werde.

Die über die Bildung solcher Vereine aufzunehmende Verhand- lung ist vom Landrathe des betreffenden Kreises an die Regierung und von dieser durch das Ober-Präsidium an das Ministerium ein-

uschicken, welches dann entscheiden wird, ob die Mittel zur Beschaf- ina der Hengste disponibel zu machen sind und also mit weiteren Unterhandlungen vorgegangen werden kann. i Die Beschaffung der Hengste erfolgt unter nachstehenden Bedin- ungen: : s Der Verein stellt an einem geeigneten, von einem Königlichen Pru oder Landgestüte niht allzufern belegenen Orte einen im rivatbesißze im Inlande oder Auslande befindlichen Hengst Lee “ip aats den Preis an, für welchen diesen der Besißer Üüber- assen will.

Wenn der geforderte Preis einigermaßen dem wahren Werth und der Hengst dem Zroecke entsprechend is, wird das Ministerium, sofern die disponiblen Mittel dies gestatten, seinerseits den Hengst faufen, und denselben dem Vereine überweisen. Der Verein e, sih, den E zur Bedeckung von Stuten zu benußten, denselben in Stallung,

artung und Fütterung zu nehmen und in sehr guter Kondition zu erhalten, wozu wesentlih gerechnet wird, daß der Hengst nicht, blos bewegt, sondern auch möglichs als Reit - oder Wagenpferd zu wirk- liher Arbeit benußt wird. |

Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15 bis 25 pCt. des Werthes des Hengstes beträgt, und diese so ange raae Summe wird jährli kostenfrei an die Landgestüt-Kasse a eführt. Wenn auf diese Weise die Kaufsumme der Verwaltung, ohne Zinsen, E ist, wird der Hengst freies Eigenthum des Vereins, nach-

em vom Ministerium über die erfolgte Abtragung des Kaufgeldes Quittung ertheilt worden ist. P

Der Lengs muß so gehalten werden, wie es in dem beiligenden Entwurfe zu der Konstituirung des Vereins zum Grunde zu le enden Verhandlung bezeichnet ist, und finden nach dem Ermessen der öônig- lichen Gestütsverwaltung Revisionen statt; um festzustellen, ob die ge- stellten Bedingungen erfüllt werden. Ergeben die Revisionen , daß leßteren in wesentlichen Punkten nicht genügt is, der Hengst entweder \{lecht gehalten, oder das Bedeckungsgescbäft unregelmäßig oder er- folglos geführt wird, so steht der Gestütsverwaltung das Recht zu, ihrerseits den Hengst einzuziehen und über denselben frei zu dispo- niren, in welchem Falle sodann auch die bereits eingezahlten Sprung- gelder, sowie diejenigen des laufenden Jahres verfallen sind. :

Befriedigt dagegen der Hengst in seinen Leistungen den Verein nit, so kann derselbe sich auflösen und den Hengst an die Verwaltung zurückgeben, jedoch verbleiben die bereits fälligen resp. die gezahlten Sprunggelder alsdann gleichfalls der Verwaltung. |

Geht der Hengst durch einen Unglücksfall oder eine Krankheit ohne ein grobes Verschulden des Stationshalters worüber der Nachweis geführt werden muß ein, \o trägt die Gestütsverwaltung den _ Schaden und erhält als Ersaß nur die bereits eingegangenen resp. zahlbaren Sprunggelder. f

Verhandelt zu J den ten 186.

Nachdem der Erlaß des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom bekannt geworden, traten heute die nachbenannten Herren zusammen und bildeten durch Abschluß dieser Verhandlung einen Auibiverein.

Es verpflichten sich in (4) (5) (6*) aufecinanderfolgenden Jahren jährlich von dem Vereinshengste zu dem zu normirenden Deckgelde decket zu lassen, Herr Z. 2 Stuten, Herr H. 1 Stute, Herr A. 3 Stuten u. \. w., Summa pr. pr. 50 Stuten.

Jede durch Verkauf, Tod 2c. abgehende Stute kann und muß durch eine andere erseßt werden.

[Wenn der Verein es für angemessen erachten sollte, festzuseßen, daß auch die Qualität der zuzuführenden Stuten eine besonders vor- geschriebene sei, so sind die desfallsigen Bedingungen, z. B. Prüfung durch enige Mitglieder des Vereins oder dergleichen, hier auf- unehmen.

G it dem Tode eines Mitgliedes erlischt die, durch die Unterschri t eingegangene Verpflichtung. : j i E

Das Ministerium will seinerseits vorläufig eine Prüfung der Stuten noch nit als Bedingung stellen, vielmehr die desfallsige Be- {lußfassung zunächst den einzelnen Vereinen überlassen]

Sum - Vorstande des Vereins sind mit Majorität gewählt die dre i Herren 1) A 1 2) B....., 3) C :

Diese Herren verpflichten sih, als Vorstand des Vereins, den ge- sammten Geschäftsbetrieb zu leiten und zu überwachen, übernehmen auch solidarish die Verbindlichkeit, mit ihrem ganzen Vermögen, der Staatsverwaltung gegenüber, für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu haften. : E i

Etwaige Bedingungen, welche die Vereinsmitglieder verpflichten, dem Vorstande, wenn er in Anspruch genommen werden sollte, gerecht zu werden, sind hier nach Ermessen einzuschalten.]

Das Vereinsdmitglied Herr Z Übernimmt es, den Hengst bei

sih zu stationiren und dafür Sorge zu tragen, resp. darüber zu

wachen, daß

a) der Hengst eine gute Stallung, Wartung und Futterung erhalte, so daß er immer in vollkommen guter Kondition bleibt, wozu wesent- lih nothwendig erachtet wird, daß er nicht blos bewegt, sondern auch möglichst entweder als Reit- oder Wagenpferd zur Arbeit benußt wird, die aber so bemessen werden muß, daß sie, wenn auch den gan- zen Organismus anregend, doch aber weder nachtheilig auf die Lungen noch auf die Sehnen wirkt. ;

Es ist die Ansicht, daß die Arbeit, welche der Hengst zu leisten im Stande ist, die Kosten der Wartung und Fütterung desselben kom- pensirt, und stellt die Verwaltung diese Kosten jedenfalls ganz zur Last des Vereins. Es bleibt dem Leßteren jedo Überlassen; dies Ver- hältniß auch anders aufzufassen und dem Stationshalter dafür etwas zu Gute zu rechnen]

b) In der Deckzeit ein Mensch gehalten werde, der dieses wichtige und s{wierige Geschäft mit Geschick zu leiten versteht; c) die Sprung- register und vom zweiten Jahre ab auch die Abfohlungsnachweisungen richtig geführt und bei den Revisionen vorgelegt werden ; d) die Sprung- gelder einkassirt und an den Vereinsvorstand abgeliefert werden, welcher davon die jährlich nah den Festseßungen 15, 20 oder 25 Prozeut des Kaufgeldes an das Landgestüt abzuliefernde Summe an die betreffende Kasse portofrei absendet; e) dem Hengste fein Unfall oder Krankheit zustoße und, im Falle leßteres doch eintreten sollte, ihm eine möglichst sorgsame Behandlung, jedenfalls durch einen approbirten Thierarzt angedeihen zu lassen; f) der Hengst täglich nur zweimal (zu näher festzustellenden Stunden) decken darf; verpflichtet sich auch, zur Schonung des Vereinshengstes unter Ven Arbeitspferden einen Probirhengst zu halten und zum Probiren der Stuten zu benußen.

Den Revisionen, welche etwa von Seiten des Vereins angeord- net, sowie denjenigen, welche von der Gestüts8verwaltung veranlaßt werden, wird sich der Stationshalter unterwerfen.

Das Sprunggeld wird so normirt, daß es für 50 Stuten 15), (20), (25) pCt. des Werthes des Hengstes beträgt und wird diese Summe jährli an die Landgestütkasse kostenfrei und so lange abge- liefert, bis der Preis des Hengstes der Gestütsverwaltung erseßt ist,

[Bestimmungen, zu welchen Preisen die Vereinshengste Stuten von nicht Vereinsmitgliedern decken sollen, können hier ein eschaltet werden; eben so Über die Entschädigungsverpflichtung der Vereins- mitglieder, welche die bezeichnete Zahl von Stuten dem Hengste zur Bedeckung nicht zugeführt haben.]

Da, wenn nach (4) (5) G Jahren der Kaufpreis des Hengstes an die Verwaltung bezahlt ist, derselbe in das freie Eigenthum des Vereins übergeht, so wird bestimmt, daß alsdann mit demselben ver- fahren werden soll.

i. 2c. Ît;

[Derselbe kann entweder Eigenthum des ganzen Vereins bleiben, um als solcher fernerweit zur Zucht benußt zu werden, oder im Kreise der Mitglieder zum Kauf (Auktion) gestellt oder ebenso ganz öffentli verkauft werden.]

Vorstehende Verhandlung haben die Komparenten nach Vorlesung genehmigt und zur Beglaubigung der von ihnen ein egangenen Ver- pflihtungen, sowie mit der ausdrücklichen Erklärung, das e sich allen in dem ihnen bekannten Erlasse des Ministeriums vom gestellten Bedingungen unterwerfen, vollzogen.

R O (Unterschriften.) Die Richtigkeit der Unterschriften beglaubigt. X 1 den …. ten 186... Der Landrath des Kreises

E (1), 89 (Unterschrift.) werden hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 12. Januar 1869. bs S

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Selchow.

*) Anmerkung: Die Dauer derx Verpflichtung hängt von der Normirung des Sprunggeldes und der danach e bidlAenden Ab- tragung der Kaufsumme ab,

2395

Preußische Bank.

Wochen-Uebersicht der Preußischen e vom 15. Januar 1869. i vá: 1) Geprägtes Geld und Barren Thlr. 83,917,000 Kassen - Anweisungen , Privatbanknoten s und Darlehnskassenscheine. 2/037 000 3) Wechsel - Bestände 77,536,000 4) Lombard- Bestände . 20,152,000 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen Und Ma 7e l eri taat cli » 14,650,000 : Daf Va. 6) Banknoten im Umlauf Thlr. 145,119,000 Depositen - Kapitalien L 20,647,000 8) Guthaben der Staats-Kassen, Institute und Privatpersonen mit Einschluß des L » 3/07 7,000 Berlin, den 15. Januar 1869. Königlich Preußisches Haupt - Bank - Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Könen.

Tagesordnung.

39. Plenarsizung des Hauses der Abgeordneten am Dienstag, den 19. Januar 1869, Vormittags 10 Uhr.

1) Schlußberathung Über den Antrag des Abg. Dr. Loewe, daß das gegen den Abgeordneten Duncker bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin wegen Preßvergehen anhängig gemachte Strafverfabren für die Dauer der Sißung8§periode ausgehoben werde. 2) Wahlprüfungen. 3) Schlußberathung über den Ent- wurf eines Gesehes, betreffend - die Zuständigkeit der Gerichte in der Provinz Hannover zur Entscheidung von Beschwerden in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 4) Schlußberathung über den Entwurf eines Geseyes, betreffend die Vereinigung der zum Herzogthum Sachsen-Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willschüß und Gräfendorf mit dem preußischen Staatsgebiete, und die Abtretung des unter preußischer Lande8hoheit stehenden Theiles des Dorfes Königshofen an das Herzogthum Sachsen-Altenburg, sowie Über den zwischen Preußen und dem Herzogthum Sachsen- Altenburg unterm 9. Juli 1868 abgeschlossenen Vertrag Über den Auskaush des unter preußischer Landeshoheit stehenden Theiles des Dorfes KönigS8hofen gegen die zu Sachsen-Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willshüß und Gräfendorf. 5) Vor- berathung im ganzen Hause über den Geseßentwurf, betreffend die Gericht8barkeit und das gerichtliche Verfahren in Ehbe- und Verlöbnißsachen in der Provinz R S 6) Mündlicher Bericht der Kommission für das Justizwesen über den aus dem Herrenhause an das Haus der Abgeordneten gelangten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung einiger, in einem Theile Westpreußens noch geltenden Bestimmungen der Instruktion für die westpreußishe Regierung - vom 21. September 1773. 7) Zusammenstellung des von den Abgg. Dr. Becker, Wölfel, Sachse und Genossen beantragten Geseßentrourfs, betreffend einen Zusaß zu §. 25 des Geseßes Über die Eisenbahnunterneh- mungen vom 3. November 1838 mit der bei der Vorberathung Uber diesen im Plenum erfolgten Beschlußnahme. 8) Schluß- berathung über den Antrag des Abg. Wölfel zu dem Geseß- entwurfe, betreffend die S der §F. 30 bis mit 33 Titel T, Theil 11, des Allgemeinen Landrechts und der damit zusammenhängenden Bestimmungen.

Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 3. Division von Werder, von Stettin. o Lena Major und Commandeur der 37. Jnfanterie- Brigade von Fabeck, von Oldenburg. i Der General-Major und „Jnspecteur der 4. Ingenieur- Inspektion Kloß, von Magdeburg.

Bekanntmachung.

Zufolge. der durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 21. August 1868 (Stück 34) zur M Kenntniß gebrachten Militär - Ersaß - Instruktion für den orddeutshen Bund vom 26. März 1868 werden alle diejenigen j0narn Männer, welche in beri 0 jen Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten heimaths-

erehitgt, un

1) in dem_Zeitraum vom 1. Januar bis einshließlich den 31. Dezem- ber 1849 geboren sind,

2) dieses Alter bereits überschritten, abec sich noch nicht vor eine

Ersaß-Aushebungs-Behörde zur uno gestellt,

3) sich war gestellt , Über ihr Militärverhältniß aber noch keine feste estimmung erhalten haben, :

und Lens innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz ihr gesek-

cihes Domicil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als

Dienstboten , Haus- und Wirthschaftsbeamte, andlungsdiener, Lehr- linge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, E iter und andere, mit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, oder als Studenten, Gymnasiasten und öglinge anderer Lehranstalten sich aufhalten, soweit dieselben niht zum einjährigen freiwilligen Militär- dienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Kreis- dere Munsston in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch an- si; behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle, in der Zeit vonr 15. bis incl. 31. d. Mts. bei dem Königlichen Polizei - Lieutenant ihres Reviers persönlih zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. ___ Tür diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr geseßlihes Domicil haben, oder hier nach §. 20 der Militär- Ersaß-Jnstruftion gestellungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken. Wer die eigene, oder die Anmeldung abwvesender Militärpflichti- er, zu welcher er verpflichtet ist, versäumt, wird nah der Straf- erordnung des hiesigen Königlichen Polizei-Präsidiums vom 16. No- vember 1868 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältniß- mäßiger Gefängnißstrafe g auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militärpflichtigen, im Falle ihrer k rper- lichen Diensttauglichkeit, vor den übrigen Mislitärpflichtigen zum Dienst bei der Pahne eingestellt, und etwaige besondere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurükstellung vom Dienst geeigneten Falls zu- gelassen haben würden, nicht berücksihtigt werden. Veber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden de Gen Revier - Polizei - Lieutenants eine a ertheilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist. Berlin, den 10. Januar 1869. Königliche Kreis-Ersaß-Kommission.

Nichtamtliches.

Preußen. Berkin, 18. Januar. Se. Majestät der König empfingen die Vorträge der Hofmarschälle, des Civil- Kabinets und des Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsraths Wehrmann. Um 1 Uhr statteten Se. Königliche Hoheit der Prinz von Wales und Jhre Königliche Hoheit die Frau Prin- zessin von Wales im Königlichen Palais Höchstihren Besuch ab. Um 25 Uhr hielten Se. Majestät im Königlihen Schloß das Kapitel des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

Jhre Majestät die Königin war vorgestern in der 9. Vorlesung des Wissenschaftlichen Vereins anwesend und Abends auf der Soirée Jhrer Königlichen Hoheiten des Kron- prinzen und der Kronprinzessin. Gestern Abend nach An- lunft Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prin- zessin von Wales statteten beide Königliche Majestäten densel- ben Allerhöchst Jhren Besuch im Kronprinzlichen Palais ab. Heute Vormittag empfing Ihre Majestät die Königin den Besuch des Prinzen und der Prinzessin von Wales, für welche heute im Königlichen Palais ein größeres Diner stattfindet , zu welchem die Botschafter mit Gemahlinnen geladen find.

Se.- Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich vor- gestern , früh 95 Uhr, nach dem Kadettencorps und nahm um 1 Uhr militärishe Meldungen entgegen.

Abends fand im Kronprinzlichen Palais eine Soirée mit Tanz statt, zu der auch Jhre Majestäten erschienen.

Gestern wohnten Jhre Königlichen Hoheiten der Kron- prinz und die Kronprinzessin dem Ordensfest im König- lihen Schlosse bei. Abends empfingen Höchstdieselben auf dem Hamburger Bahnhof Jhre Königlichen Hoheiten den Prinzen und die Prinzessin von Wales, Höchstwelche ih auf der Durchreise einige Tage in Berlin aufhalten werden.

Im 2. Danziger Wahlbezirk (Stadt und Kreis Danzig) ist der Rittergutsbesi er Thomsen auf Jeseriy mit 257 von 393 Stimmen zum Mitgliede des Hauses der Abgeordneten ge- wählt worden. Gegenkandidat war der Ober-Regierungs-Rath von Auers8wald.

Nach den beim Ober-Kommando der Marine eingegan- enen Nachrichten ist S. M. Brigg *»Musquito« am 17. dieses onats von Lissabon na Gibraltar in See gegangen.

__ Sachsen. Meiningen, 15. Januar. O In der Sigzung des Landtags vom 13. d. ist über den von der taatSregie- rung vorgelegten Entwurf eines Geseßes über da8Domänenver= mögen verhandelt und abgestimmt worden. Die namentliche Abstimmung ergab, daß der Antrag des Domänenausschusses, den Geseßentwurf abzulehnen, mit 19 gegen 5 Stimmen ange- nommen wurde. Die Staatsregierung erklärte hierauf, daß fie in dem Bestreben, den Domänenstreit gütlih zu erledigen, den auf den 27. d. Mts. in Dresden anberaumten Gütetermin ab- warten werde.

30 ®