292 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.
Donnerstag den 21. Januar
1869.
Norddeutscher Bund. nal-Aufsichtsbehörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks __| (Landrath, Amtshauptmann, Amtmann u. \. w.) in Abschrift mitge- Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1868, betreffend die | theil, welche lehtere die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden oder 79bz Genehmigung, der Jnstruktion zur Ausführung des Bundesgeseßes | Besiper' selbstständiger Gutsbezirke sofort mit Rachricht versieht und . |915bz 6 wegen der Quartierleistung für die bewaffnete. Macht während des | dabei Über den Umfang und die Vertheilung der Quartierleistung . ¿p160bz : Friedens8zustandes vom 25. Juni 1868. nähere Bestimmung trifft. h TOASDE Auf Jhren -gemeinschaftlihen Bericht vom 22. Dezember d. J. Gemeindevorstände, welche in fommunaler und polizeilicher Hin- f as genehmige Ih im Namen des Norddeutschen Bundes die anliegende | sicht der unmittelbaren Aufsicht der oberen Verwaltungsbehörde unter- L nstruktion zur Ausführung: des Bundesgesepes, betreffend die Quar- | liegen; empfangen die Abschrift der Marschroute dur diese leßtere
. 41955 B ir di t t während" des Friedenszustandes, | direkt. E fierleistung für die bewaffnete Macht währen Gr En Jst die rechtzeitige Benachrichtigung durch die Kommunal-Auf-
5. Juni: 1868. (Bundesgeseßbl. S. 523 f.) Des ( ( d none Ee L vitige Elias i eo der Sffiroltion durch das Bun- sihtsbehörde unthunlichy so tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung
desgesebßblatt zu veröffentlichen. en durch die Vorzeigung der Marschroute Seitens des Truppen-
: ommandos oder der Fourtere in Wirksamkeit. Berlin, den 31. Dezember 1868; Machen die Lokalverhältnisse oder außerordentliche Umstände Ab-
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i i weichungen von der Marschroute erforderlih;, so werden dieselben! im
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. y. Roon. | Einverständniß mit dem Truppenkommando oder dem Fourieroffizier
An den. Kanzler des Norddeutschen Bundes und durch die Kommunal-Aufsihtsbehörde angeordnet. Eine derartige An-
an den Kriegs-Minister. ordnung, von welcher in erhebliheren Fällen der oberen Verwaltungs-
; L ; / behörde Anzeige zu machen ist; begründet: die Verpflichtung zur Quar- Tnstruktion zur Ausführung. des Gesebes, betreffend die Quartier- | tierleistung in gleicher Weise, wie die Marschroute.
leistung für die bewaffnete-Macht während des Friedenszustandes, F. 7. Hinsichtlih der Einquartierungskataster in den
vom 25. Juni 1868. (Bundesgesebbl. S. 523 f.) Garnisonorten A 6 des Gesecßes) gelten die nachfolgenden Vor-
F. 1. Die Verpflichtung der Bundesangehörigen zur Quartier- |- schriften : 2 die Aufstellung erfolgt alljährlich durch den Gemeinde- vorstand resp. die Servisdeputation; 2) in das Katastér sind’ alle zur
Fonds und Staats-Papiere. Eisenbahn-Stamm- Aktien.
Amenk. vückz. 18826 1/5. u. 1/11.|805bz Div.- pro/1867/1868 Amsterdam ..|250Fl. |Kuez. Oestérr: Metalliques . 5 |verschieden/50%bz G Aachen-Mastr... — do. . , [250F1. [2 Mt. do. National- Anl... do. 155bz Altona- Kieler. .. Hamburg '300Mk. |Kurz. do. 250 Fl. 48544 1/4. 71 G e
do. 300Mk. |2 Mt. do. Krédit.100. 1858 pr. Stück ‘|89bz Berlin-Anhalt. London 1 L.Strl./3 Mé. do. Lott.-Ani. 1860/5 (1/5. u. 1/11479etwà78zà%]Berlin-Görlitz-.. 300Fr. |2 Mt. do. do. 1864 pr. Stück [645 G [bz } do. Stamm-Pr.
Wien, österr. dó. Silber-Anleihe 5 1/5. u. 1/11: t Berlin-Hambüur E, os /150F1, -|8 Tage: Italienische Rente... 5 1/1. u. 1/7.|1545a%bz Brl.-Pisd.-Mgdb. Wien, österr. do. Tabaks-Oblig: do. 25bz Berlin Stettiner . Wühr. ..... i50FI. 2 Mt. |835bz Rumän. Eisenb. .… Brsl.-Schw.-Frb. Augsburg, südd. Rumänier Brieg-Neisser. E 212 24 1C0FI. |2 Mt. 156 26 6 Russ.-Engl. Anleihe. . 1/9. Cöln-Mindener. . Frankfurt a. M, do. do. de'1862/5 1/5. u. 1/11.1855 d do. Lit. B. südd. Währ... /100FI. |2 Mt. 156 26bz do. Egl. Stücke 1864/5 1/4. u. 1/10.|885 G Hall. Sor. Guben | i do. Höll. » do. :487:G : do. St.-Pr. 100 Thl: |8 Tage499% G ‘do. Engl. Anleihe. 43 1/5. u. 1/11./534 G Märk. Posener. . : do. Pr.- Anl. de 1864/5 1/1. n. 1/7.[117Xbz «do. Stamm-Pr. 100 S.R./3 Wech4925bz do. 5. Anl. ‘Stiegl. 5 1/4. u. 1/104695:G do: B. (St.-Pr.) 100 S.R:/3 ‘Mt. J905bz do. 6: do. do. 5 G Magdeb. Leipz... 90 S.-R.}8 Tage.[83bz do. 9. Anl. Engl. St. do. neue 100T.G./8 Tage.1105bz do. do. - Holl. » _dòô. Lit. B. ¿f do. Bodenkredit... Müñst. Hamm... 1 do. Nicolai Obligat. ‘[Niedschl. Märk. Russ.-Poln.“ Schatz. . INdsehl. Zweigb..| : Nordh- Erfurter.
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leistung ist eine subsidiäre. Sie tritt nur in dem Falle und nur in- soweit in Wirksamkeit, als- das militärische Bedürfniß an dem mit Einquartierung; zu belégenden Orte weder durch fiskalische Kasernen und Stallungen, noch durch freiwillig gestellte Quartiere oder Privat- Kasernements vollständig gedeckt wird.
F. 2, Zur Einguartierung können alle, ihrer Beschaffenheit nach zur Unterbringung von Mannschaften und Pferden geeigneten Räume, mit alleiniger Ausnahme der nah §. 4.des Gesecßes befreiten, sowie derjenigen in Anspruch genommen werden, welche für das eigne Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfniß des Jn- habers unentbehrlich sind.
Alle bisherigen im §. 4 des Geseßes iht genannten landesgeseß- lihen Befreiungen, gleichviel, ob si dieselben auf ganze Distrikte oder Ortschaften oder Ld einzelne Kategorien von Personen oder Grund- stücken bezogen, sind aufgehoben. i
JInwicweit für den Fortfall der Befreiung. Entschädigung aus öffentlichen Kassen in Anspruch zu nehmen ist, bleibt nah den Landes- geseßen zu beurtheilen.
Alle für die Befreiung bisher an den Staat gezahlten Ab- gaben u. \. w. kommen mit dem Jnkrafttreten des Gesebes in Wegfall.
F..3. Nach §. 5 des Geseßes erfolgt die örtlihe Vertheilung der Quartierleistung auf die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen, und bleibt die Untervertheilung nach Maßgabe des Ortsfstatuts, beziehungsweise bis zum Zustandekommen eines solchen nah Maßgabe der bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften (F. 7“ des Gesehes) dem Gemeindevorstande - oder der Servisdeputation , beziehentlich den Besißern der selbstständigen Gutsbezirke überlassen, welche sich in Bezug auf die Einquartierung einer Nachbargemeinde nicht angeschlossen haben.
Ist ein solcher Anschluß (§. 7 des Geseßes) erfolgt, so liegt die Untervertheilung auch innerhalb des Gutsbezirkes dem Vorstande ‘der Anschlußgemeinde, beziehentlih der Servisdeputation ob.
Die mit der Untervertheilung der Quartierleistung beauftragten Organe sind auch für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistung verantwortlich: s
F. 4. Die Grundsäße für die Vertheilung der Einquartierung auf alle; beziehungsweise auf einzelne Ortschaften der Landkreise oder ähnlicher Verbände werden durch die nach §. 7 des Geseßes zu bildendenden Kommissionen im Voraus festgestell. i
Denselben liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der ein- zelnen ländlichen Ortschaften nach. Maßgabe des vorhandenen Raumes E A sonst in Betracht kommenden lokalen Verhältnisse zu er- mitteln.
Die Resultate dieser Ermittelungen sind von ihnen in besonderen Nachwveisungen zusammenzutragen,; welche der oberen Verwaltungs-
Einquartierung benußbaren Gebäude des Gemeindebezirfks und der etwa angeschlossenen selbstständigen Gutsbezirke unter Angabe der Ortsnummer, sowie der: Namen der S und der Tnhaber einzelner Gebäudetheile einzutragen; 3) bei jedem einzelnen Gebäude- theile ist unter Berücksichtigung des: eignen , auf das Maß des Uneni- behrlihen beschränkten Wohnungs -, Wirthschafts -/ und Gewerbe- betriebs - Bedürfnisses des Jnhabers in einer besonderen Kolonne die höchste Zahl der Mannschaften vom Feldwebel abwärts beziehungs- weise der Dienstpferde zu vermerken; welche darin untergebracht werden kann; 4) bei ganzenw Gebäuden oder einzelnen Theilen derselben, denen Befreiungen nach Y. 4 des Geseßes zustehen, bedarf es des Ver- merkes zu 3 nicht, vielmehr is an Stelle desselben der Grund der Be- freiungen einzutragen; 5) Räume, welche behufs Unterbringung von Militärpersonen vom Feldwebel abwärts oder von“ Dienstpferden ver- miethet find, bleiben für die Dauer des Miethsverhältnisses* von der Einguartierung frei, und ist dies entsprechend wie bei 4-zu vermerken.
F. 8. Die nach’ Maßgabe des Vorstehenden angefertigten und nach Vorschrift des F. 6 des Geseßes endgültig festgestellten und ver- öffentlichten Kataster bestimmen den Umfang, in welchem die garnifon- mäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, und bilden zugleich die Grundlage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den Katastern verzeichneten Maximalsäße nicht überschritten werden dürfen. :
|st die Aufstellung eines Katásters* in Folge Übereinstimmenden Beschlusses des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung unter- blieben (§. 6 des Gesepes), so hat der Gemeindevorstand beziehungs- weise die -Servisdeputation für die Befriedigung des garnisonmäßigen Quartierbedürfnisses lediglih nah Maßgabe der §F§. 1 bis 4-des -Gé- seßes und des Ortsstatuts Sorge zu tragen.
F. 9. Die Aufstellung cines Ortsstatutes, beziehentlih ein Ge“ meindebeschluß über die Grundsäßer nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen- geschehen soll, muß für jeden Gemeindebezirk erfol- gen 7 gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist * odér nit (§. 7 Alinea 3 des“ Gesehes). Die Kommunal-Aufsichtsbehörde hat auf die \{leunige diesfällige Beschlußfassung: hinzuwirken, wobei für Garnison- orte die Aufnahme’ einer Festseßung in das Ortsstatut thunlichst zu befördern ist, durch: welche dem Gemeindevorstande beziehungsweise der Servisdeputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartieren- den Truppen in gemietheten Quartieren unterzubringen. Jn diesem Falle muß das Ortsfstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponiren (§. 7 Alinea 5 des Geseßes).
F: 10. Die Marschrouten sind nach dem sub Litt, A, beige-
fügten Formulare auszustellen. A | Das sub Litt. B. anliegende Verzeichniß ergiebt, welche oberen
Posensche 4 j 87 B Geld-Sorten und Banknoten,
Préussische 4 k; 88Xbz Rhein. u. Westph.4 i 905 B Sächsische 4
Schlesische |
behörde eingereiht werden und zum. Anhalte bei Ausstellung der L : ) :
Marseroute Lts für dic Besäniiuga u Umfanges ele Ala. Verwaltungsbehörden in: den einzelnen Bundesstaaten zur Ausstellung
leistung im: besonderen Falle dienen (§. 6 dieser Jnstruktion). der Marschrouten befugt sind, und welchen Behörden die örtliche Zu-
F. 5. Die Belegung einer Ortschaft mit Garnison erfolgt in | weisung -der Einquartierung obliegt. T |
jedem einzelnen Falle auf Grund Allerhöchster Entscheidung des Für besonders schleunige Fälle haben die oberen Sens -
digt Bundesfeldherrn, welcher eine Kommunikation des Generalkomman- | behörden den S netgl Aman dis r Blanfkets gu Marsch- 14. [100 B Napoleonsd’or 5 125bz |Oest. Bankn. .|84%bz dos mit der oberen Verwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der | routen zur selbstständigen Ausfüllung zur Verfügung zu stellen. Wird
E r Imperials .…..6 18G |Russ. Bankn..(83{bz Belegung und die Garnisonstärke voranzugehen hat. L Seitens der General - Kommandos von E Gebrauch gemacht,
5 L JNeUE Volkes Nach erfolgter Entscheidung wird die Belegung dur Requisition | #0 ist pre en pa ér reli ausgefüllten- Blanfets der oberen
4 | 1/4. |84 B ; der militärishen Kommandobehörde, beziehentlich deren Beauftragte | Verwaltung chôrde mitzutheilen. : U,
À 1/1u.7.111 43 B L an den Gemeindevorstand oder die sonstigen Organe für die Unter- F. 11. Die Zuweisung der Einquartierung an die‘ einzelnen
¿ u. d. 11726 Silber in Barren u, Sort. p. Pfd. fein Bankpr.: vertheilung_ der Einquartierung (§. 3 dieser Jnstruktion) zur Ausfüh- | Quartierträger erfolgt in jedem Falle mittelst besonderer Quartier-
Bit 1/4 1178. 29 Thlr. 235 Sgr. führung gebracht. billets nah dem sub Litt, C. beigefügten Formular. Hierbei wer- Â an 72 G / F. 6. Für-Kantonnements und Märsche tritt die Verpflich- | den gleichgerechnet je eine der Chargen
ree L Linsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pCt,, tung. zur. Quartierleistung auf Grund der von der oberen Verwal- zu 1. und 8. des Servistarifs = 30 Gemeinen,
2 Ra für Lombard 5 pCt. = 20
4 1/1 u.7.185Ÿ%bz
Neu-Schottland . Norddeutsche 9bz Oesterr. Kredit. 895bz B [A.B.Omnibus-G. Phönix Bergw... Portl.-F. Jord.H. Posener Prov... Preussische B... Renaissance.... Rittersch. Priv... Rostocker
Sächsische
Schles. B.-V. .. Thüringer
Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke
Weimarische..,
1 /1. Friedrichsd’or TT5kbz | Imperials p. PF1677 @ 4 108à73 bz G Gold-Kronen h 9 8% G Fremd. Bankn./994/, bz 1/ t, 169 B U Louisd’or ….. 112%bz do. einlösb.
. 11682etwbG Leipziger .… 995bz 4E artige Sovereigns .…. 6 23%bz | Fremde Kleine|— —
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Rentenbriefe.
Badische Ans. de 1860 11 1/T. u. 1/7.194 B do. Pr.-Anl. de 1867/4 1/2. u. 1/8:[102/bz do, 35FI.-Oblig.…….— pr. Stück 1317 G
Bayer. St.-A. de1859/44/1/6. u. 1/12./95%bz do. Prämien-Anl..4| 41/6. 106bz
Braunkeh. Anl. de1866/5 1/4. u. 1/74/1005 G
Dess. St.-Präm.-Anl. 34 4144. 96 G
Hamb. Pr.-A. de 18663 41/3. 44 B
Lübecker Präm.-Anl. 3Z 1 /4. p. Stek.|47¿etwbz
Manheimer Stadt-Anl./4751/4. u. 1/7.|94{bz
Sächs. Anl. de 1866/5 31/12 u.30/6|106 B
Schwed.10 Rthl.Pr.A.— pr. Stück |— —
4 45 4 4 4 5 4 4 5 4 5 4 9 5 5 á 4 45
tungsbehörde.. ausgefertigten Marschroute in Wirksamkeit, welche die E » Zahl der unterzubringenden Militärpersonen und Dienstpferde , sowie » iZi 10. » 10 die zur Aufnahme bestimmten-Ortschaften anzugeben hat. / 11. Die: Marschroute, deren Original das Kommando der marschiren- é 12. Redaction und Rendantur: Schwieger. den Truppe erhält; wird von der ausstellenden Behörde der cie v D 10 Ï
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei (N, v. Deer). Beilage
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