1869 / 20 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den Jahre zahlbare, Zinscoupons Nr. 1 bis 12 nebst Talons nah dem zub B, betgefügten Schema beigegchen. E

Beim Ablaufe diesex und jeder folgenden sechsjährigen Perkfode werden nach vorgängiger öffentliher Bekanntmachung neue SZin®s- coupons sür anderweite sechs Jahre ausgereiht. Die Ausreichung er- folgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zuglei über den Empfang dcr neuen Serie Zinscoupons nebst Talons quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obli- gation beim Direktorium der Gesellschaft riftli Widerspruch ér- hoben worden ist. Jm Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zinscoupons nebst Talon an den Ine

haber der Obligation. : s 2 Ç. 4. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlös{hen und die Zins-

coupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. F. 5. Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang enommen, so müssen zugleich die ausgereichlen Zinscoupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation ein- gereicht werden ; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser

Coupons verwendet. 6. Zur allmählichen Tilgung der Schuld wird vom Jahre

1873) ab jährlich ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen nebst dem Betrage der durch die bereits ge- tilgten Obligationen entstehenden Zinsersparniß verwendet, Außerdem steht der Gesellschaft cine allgemeine Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres Handels-Ministers zu. i ,

Die Nummern der in cinem jeden Jahre zu amortisirenden Obli- gationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Aus- loosung geschieht Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das n d führenden Notars in cinem 14 Tage zuvor einmal öffent- Ñ e epa gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt

iste

Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie ciner allgemeinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige inrückung in die öffentlihen Blätter (§. 11); die erste Einrücéung muß min- destens drei Monate vor dem bestimmten adl umgBerm tue statt- finden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündigten Obligationen fann sowohl am 2. Jánuar, als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung C. 9) eingelöst werden, fann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden CilerbaY term arate alljährlih Nachweis geführt. /

F. 7. Sollen angeblich verlorene oder vernithtete Obligationen amortifirt werden, fo wird ein gerichtliches Aufgebot nah den allge- meinen geseßlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auth für seren oder sonst unbrauchbar gewordene an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzkih zu fkassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt.

y. . Die Nummern der zur Zurüfzahlung fälligen, nichk -zur Einlösung Morgegeiguen Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nah dem Qahlungstermine jährlih einmal von dem Di- réftorium der Gefellshaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich E Die Obligationen , welche nicht innerhalb zehn Jahren nah dern leßten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt Werden, find werthlos, und ist dies von dem Direktorium unter An- abe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu er- lären. Die Gefellschaft hat wegen foléther Obligationen keinerlei Ver- pflichtungen mehr.

L. 2. her dem im §. 6 gedachten Falle find die Tnhaber der bligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der esells aft zurüzufordern: a) wenn fällige Zinscoupons, ungeathtet

sokche zur Einkösung präfentirt worden, länger als drei Monate un- berihtigt bleiben; b) wenn der Transportbetrieß auf den zum Unter- nehmen der Berlin-Potsëam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft ge- hörigen Eisenbahnen mik D NaRS oder mit anderen, dieselben erseßenden Maschinen durch Schuld Gefellschaft länger als fechs Monate ganz aufhört; c) wenn die im §. 6 festgeseßte Tilgung der Obligationen nicht. inne gehalten wird.

În den Fällen zu-a. Und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen eine dreimonatkiche Kündigungsfrist zu beobachten.

Das Recht der Jurüickforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Falle zu þ. bis ur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht

er Kündigung in dem Falle zu e. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen follen. Die Kündigung verliert indessen - ihre rechtlihe Wirkung, wenn die Ge- séllschaît die nicht eingehaltene Amortisation nachhokt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten na erfolgter Kündigung die erng der zu amortisirenden Prioritätsobligationen nachträglich ewirkt.

g. 10. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgeseßt und verordnet: a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der Zahlung der Zinsen und Dividende an die Aktionäre der Gesellschaft vor. b) Bis zur Tilgung der Obli- gationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahn- höfen erforderlichen Grundstüke verkaufen; dies bezieht sih jedo nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlihen Grund- like, auch nicht auf sotche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an

den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, Telegraphe oln oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche u Pacthôfen e aarenniederlagen abgetreten werden möchten. Ÿ r den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grund- stück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen ecforees sei oder nit, enúgt ein Attest des betreffenden Eisenbahnkontimissariats. c) Die Gesellschaft darf weder Prioritätsaftien oder Obligationen fkreiren; noch neue Darlehen aufnehmen, es sci denn, daß für die jeßt zu emittiren- den Obligationen das Vorzugsreht ausdrücklich stipulirt werde. d) Zur Sicherheit für das im §. 9 festgeseßte Rückforderungsrecht ist den Jnhabern der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magde- burger Eisenbahngesellschaft das Gesellschaft8vermögen verpfändet. Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sih jedo auf diejenigen Obligationen nicht beziehen , die, zur Rüczahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sech8s8 Monaten nah Verfall zur Empfang- nahme der Zahlung gehörig präsentirt werden. “g. 11. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlicken Bekanntmachungen müssen in den Staats-Anzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende und in die Magdeburger Zeitung eingerückt wer- den. Sollte cines dieser Blätter eingehen , so genügt die Bekannt- machung in den beiden anderen bis zu anderweitigen mit Geneh- migung Unseres Handels-Ministers zu treffenden Bestimmungen.

§. 12. Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins- coupons, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.

F. 13. Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jn- siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadur den Jnhabern der Obli- gationen in Ansehung ihrer Besriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Gegeben Berlin, den 11. Januar 1869.

(L. S.) Wilhelm.

v. d. Heydt. Gr. v. Jhßenplip. Schema A.

on Eisenhbahn-

Priori ins

der Berlin 0

Ae dieser Obligation hat auf Höhe von l Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des umstehend adgedruckten Allerhöchsten Privilegiums emittirten Kapitale von 7,000,000 Tblrn. |

Die Zinsen mit fünf Prozent für das Jahr find gegen die aus- gegebenen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres ¿ahl aren, halb- 1yeigen Zinscoupons zu erheben.

erlin, den .. . ten Das Direktorium

der BerlinePotsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Drei Unterschriften. tTroener Stempel.

Schema B,

Maßgabe des §. 3 hga in tin

Talon. nhaber empfängt gegen d a des Privilegiums vom te 18

bei unserer Gesellschaftskasse D ava te Serie der Zinscoupons

zux Prioritätsobligation der Berlin-Potösdam-Magdeburger Eiscnbahn- gefellschaft. e n M 0 R‘ ch I

Berlin, den ten Das Direktorium

der Berxlin-Potsdam-Magdeburger Eisenanget latt. Ausgefertigt.

Serie Nr. ter Zinscoupon zur Prioritätsobligation der Berlin-Potsdam-Magdeburger Gn N Litt. D. Nr. Thaler Silbergroschen hat Jnhaber dieses vom ab in Berlin aus unserer N zu erheben. Dieser Zinscoupon wird ungültig und werthlos, wenn erx nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wird. Berlin, den ten Das Dixcktorium

der Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Ausgefertigt.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter dexr Firma »Bocholter gemeinnüßige Aktien - Bau- Gesellshaft« mit dem Siye zu Bocholt errichteten Aktien- Gesellschaft.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasscs vom 11. Januar 1869. die Errichtung ciner Attiengesell@! unter der Firma »Bocholter gemeinnüßige Aktien - augesell- schaft« mit dem Size zu Bocholt , so wie deren Statut vom 2. Oktober 1868 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß

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nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen

Regierung zu Münster bekannt gemacht werden. 9 Berlin, den 20. Januar 1869, y E Der Minister des Innern. Im Auftrage : Sulzer.

D:r Minister für Handel, Gewerbe * und öffentliche Arbeiten. “Im Auftrage. Moser.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Y Medizinal - Augelegenheiten. Der Privat-Dozent Dr. Karl Michael Salkowski in Königsberg i. Pr, ijt zum außerordentlichen Professor in der juristishen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

Bekanntmachung.

Die Ausstellung der eingesandten Entwürfe zu dem Bau eines neuen Domes in Berlin ist in den Räumen des Akademie- gebäudes von Montag, den 25. d. Mts. an, eröffnet. Der Eingang findet in der Univerfitätsstraße Nr. 7 statt und ist der Besuch täglih von 11 bis 3 Uhr, Sonntags von 12 bis 2 Uhr, unentgeltlich gestattet.

Gleichzeitig find die Kartons von Cornelius zu dem Campo santo des hiesigen Domes , zur Ludwigs8kirche und zur Glyptothek in München, sowie mehrere Studien und Entwürfe desselben Meisters ausgestellt. Der Eintritt dazu erfolgt durch das Haupt- portal Unter den Linden oder durch die Säle der Dombaupläne gegen ein Eintrittsgeld von 5 Sgr.

Angekommen: Der General-Major und Commandeur der 20. Infanterie-Brigade, Wittich, von Posen.

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Qufolge der durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 21. August 1868 (Stück 34) zur öffentlichen Kenutniß gebrachten Militär - Ersaß - Jnstruftion für den Norddeutschen Bund

‘vom 26. März 1868 werden alle E Pun Männer, welche in

einem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten heimaths-

berechtigt, und 1) in dem Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezem- ber 1849 geboren sind, 2) Eco Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor eine Ersaß-Aushebungs-Behörde zur Musterung gestellt, 3) sch{ zwar gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiefiger Residenz ihr geseß- liches Domicil (Heimath) haben, oder bei Einwohnern derselben als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamtec, Handlungs®diener, Lehr- linge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbciter und andere, wit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militärpflichtige, oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten si aufhalten, soweit dieselben nicht zum einjährigen freiwilligen Militär- dienste berechtigt, resp. von der persönlichen Gestellung vor die Kreis- R Kommission in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch an- gewiesen : si; behufs ihrer Aufnähme in die Stammrolle, in der Zeit vom 15. bis incl. 31. d. Mts. bei dem Königlichen Poli ei - Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden und dabei die Über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits er- gangene Bestimmungen Über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen. : Für diejenigen, welche im hiesigen Orte geboren sind, oder hier ihr gesebliches Domicil haben, oder hier nach §. 20 der Militär- Ersaß-Tnstruktion gestelungspflichtig, zur Zeit aber abwesend sind, müssen die Elternz Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art bewirken, M N Wer die eigene, oder die Anmeldung abwesender Militärpflichti- ger, zu wel{er er verpflichtet ist, versäumt, wird nah der Straf- Verordnung des hiesigen Königlichen Polizei-Präsidiums vom 16. No- vember 1868 mit einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältniß- mäßiger Gefängnißstrafe belegt; auch hat diese Versäumniß die Folge, daß die nicht angemeldeten Militärpflichtigen, im Falle ihrer körper- lihen Diensttauglichkeit, vor den übrigen. Militärpflichtigen zum Dienst bei der Fahne eingestellt, und etwaige besondere Verhältnisse, welche die einstweilige Zurückstellung vom Dienst geeigneten Falls zu- gelassen haben würden, nicht berüiichtigt werden. y Ueber die Meldung zur Eintragung in die Stammrolle wird Seitens der betreffenden Königlichen Revier - Polizei - Lieutenants eine V M ertheilt, welche sorgfältig aufzubewahren ist. Berlin, den 10. Januar 1869. ; Königliche Kreis-Ersaß-Kommission.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. Januar. Seine Majestät dex König nahmen vorgestern nah dem Vortrag der Hof- marschälle militärische Meldungen im Beisein des Gouverneurs und Kommandanten entgegen und arbeiteten hierauf mit dem Kriegs-Minister und dem Chef des Militär-Kabinets. Nach der Spazierfahrt eètheilten Se. Majestät der König noch dem Für-

\sten Sulkowski Audienz, welcher die Ehre hatte, Allerhöchstdem-

selben seinen Sohn vorzustellen. Abends hielten Jhre Majestäten

der König und die Königin Cour im Königl. Schlosse ab, wel- cher sich ein Konzert ans{chloß. Gestern Vormittag empfingen Se. Majestät den Ober-Hofmarschall Grafen Pükler. Mittags fuhren Allerhöchstdieselben spazieren und besuchten Abends den Subskriptionsball im Königl. Opernhause.

Heute nahmen Se. Majestät die Vorträge des Militär- und Civilkabinets, sowie die Meldung des General - Majors Wittich, Commandeur der 20. Jufanterie-Brigade,- entgegen und L aa zu de R.

re Majestät die Königin besuchte gestern das Magdalenenstift und erschien Abends auf s Ope Tao,

__— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz fuhr gestern früh mit dem 10 Uhr-ZJuge nah Potsdam zur Jagd, von wo De um 5 Uhr zurückehrte. Um 7 Uyr machte Se.

Onigliche Hoheit der Frau Baronin Nothomb, Gemahlin des bel-

ischen Gesandten am hiesigen Hofe, aus Anlaß der eingetroffenen achriht von dem Ableben des Herzogs von Brabant, Kron- a de tes Fes E E erschien Se. König-

e Hoheit mit den Aller en un en Herrschaften a dem 5 e Ne G & F A y

TJhre Königliche Hohcit die Kronprinzessin trägt wegen des Ablebens Sr. Königlichen Hoheit des S eci0n8 dun Brabant, Kronprinzen von Belgien, Familientrauer und exschien daher gestern Abend nicht auf dem Opernkballe:

Die heutige (37.) Plenar-Sizßung des Hauses der Abgeordneten wurde um 107 Uhr durch den On von Forckenbeck eröffnet Am Ministertische befanden si der Justiz-Minister Dr. Leonhardt und mehrere Regierung8-Kom- missare. Der erste Gegenstand der Tages8ordnung betraf: Vorberathung im ganzen Hause über den Entwurf eines. Geseße8, betresfsend den Eigenthums - Erwerb und die dinglihe Belastung der rundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten. Jn der über diesen Gegenstand eröffneten Generaldebatte sprachen die Abgg. Dr. Bähr und Lasker für die Regierungsvorlage , die Abgg. Reichensperger und Dr, Waldeck gegen dieselbe. Nach dem Abg. Reichensperger nahm der Regierungs - Kommissar Geheimer Justizrath Dr. Förster das Wort. (Schluß des Blattes.)

Sachsen. Meiningen, 21. Januar. Der Landtag

Sit E seine Arbeiten geschlossen und sih auf unbestimmte

eit vertagt. M

Neus. Gera, 21. Januar. Durch die Nr, 297 der

Geseßz-Sammlung für Reuß j. L. wird ein Nachtrag zum Gefeß über die Presse vom 15, Juni 1868 publizirt, durch welches nunmehr sämmtliche Preßgewerbe von behördliher Konzessio- nirung entbunden find, während dies bisher bezüglich der Leih- bibliotheken noch nicht der Fall war. Eine zweite Publikation betrifft das Gesey vom 16. Januar 1869, über die Veräußerun- 1 E zahlungsgunfähtiger Schuldner zum Nachtheile der

äubiger.

_ Bayern. München, 21. Januar. Der Entwurf der künftigen Militär-Gerichts8ordnung is nun so weit vor- geschritten, daß er demnächst vor den Staatsrath gelangen wird, um das leßte Stadium der Vorberathung durchzumachen und dann den Kammern vorgelegt zu werden.

Das Berggesch wurde in der Abgeordnetenkammer nah den Ausschußanträgen einstimmig angenommen.

__ Oesterreich - Ungarn. Triest, 20. Januar. Die eng- lische Fregatte »yAriadne«, Kommandant Linienschiffskapitän Colin Campbell, hat hier Anker geworfen, um den Prinzen und die Prinzessin von Wales an Bord zu nehmen.

Belgien. Brüssel, 22. Januar. Die Diskussion über die Beschäftigung der Kinder in den Fabriken ist gestern inder Rep - sentanten kammer einstweilen dadurch beendet, daß die be- treffenden Petitionen der Regierung zur Aeußerung überwiesen worden sind. Die Generaldiskussion über das Budget des Jn- nern dauert noch fort.

Jn der heutigen Sißung der Repräsentanten- fammer machte der Finanz- Minister Mittheilung ¡von dem erfolgten Ableben des Kronprinzen. Die Kammer beschloß, die Sißungen bis nach den Leichenfeierlichkeiten zu ver- tagen. Der Tag des Begängnisses ist noch nicht festgestellt.

_ Großbritannien und Jrlaud, London, 21. Januar. Die drei Kinder des Prinzen von Wales find in Marl- borough-House eingetroffen.

Frankrei. Paris, 22. Januar. (W. T. B.) Das » Journal officiel « schreibt in seiner AbendauLgabe: Die Kon- fexenz hat bereits die Depesche festgestellt, durch welche das Ka- binet von Athen aufgefordert werden soll, die auf der Kon- ferenz einstimmig von den Großmächten aufgestellten Prinzipien zu acceptiren. Die Antwort der. griechischen Regierung dürfte

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