1869 / 22 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

innerhalb vier Jahren nach der Tâlligkeit, vom Schlusse des bel - den Kalenderjahres an gerechnet, nicht erhobenen Zinsele, veri h

Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder verni Schuldverschreibun en erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Geridttg: itel 51 FF. 120 seq. bei dem Königlichen Kreis-

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust vin BindeoUpant as Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten dec f R Zinscoupons durch Vor- du onst in glaubhafter hut; nach Ablauf der Verjährungsfrist der Bettag ul Eci dahin nit vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung

Ordnung Theil I. gerichte zu Elbing.

zeigung der Schuldverschreibung oder

und bis ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung \ind die halbjährigen KZins-

l i | ür die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden auÏs

coupons bis zum Schlusse des Jahres 1872 ausgegeben.

gegeben.

Die Ausgabe ciner neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei Kreis-Kommunalkasse zu Elbing“ gegen Ablieferung i bi lter , Beim Verluste des Ta- indcoupons - Serie an den | und eren Vorzeigung rechtzeitig

ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet

Binscoupons - Serie beigedruckten Talons. lons erfolgt die Aushändigung der neuen Inhaber der Schuldverschreibung, sofern gesehen ist.

der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer

Unterschrift ertheilt. Elbing, den ten 18.. (Stempel)

Die ständische S ra für N haue evaR n Elbinger Kreise. Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen

Provinz Preußen. Regierungsbezirk D ; (u bee Mee S E t

L bligation de inger Krei T EEE V Laa über Thaler zu 2

Über Thaler Silbergroschen.

Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rük- 8.. und späterhin die Zinsen der

gabe am ten ; L N Kreisobligation für das Halbjahr vom

..-- mit (in Bu{staben groschen bei der Kreis-Kouumungaltafe zu “as 18

Elbing, den ten A (Stempel.)

Die ständische Kommission für d i u Al für den S Elbinger Kreises.

N: N Dieser Zinscoupon is ungültia, wenn dessen Geldbetrag nicht Ane halb vier Jahren na der &áâlligfeit, vom Schluß des betreffenden Kalen- A an p M wird. nmertung. Die Namensunterschriften der Mitglieder der : mission können mit 1M ui oder Faclimitesentain edruckt werden, doch muß jeder Zinscoupon mit

er eigenhändigen Namensunterschrift ei t A 0 Bete ses erschrift eines Kon

Provinz Preußen. Regierungsbezi i E g gsvezirk Danzig.

zur Kreisobligation des Elbinger Kreises.

Der Jnhaber dieses g ; der Obligation des Elbiroe Sag E gegen dessen Rückgabe zu

LITTUE, ¿as E über

18... bei der

18. e (Stempel.) Die ständ i i i i ständische T eission für u E E Elbinger Kreises.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitgli : er Mit Kommission können Bi Lettern R L d ti s ainatgt A doch E jeder Talon igenhändigen Nam ift ei U veamien versehen V A alon ift zum Unterschi ganzen Blattbreite unter den beiden Ieveit R

(oupons mit davon abei | stehender Art abzudruckm era m Hag-

Yter Zinscoupon. |

LOter Zinscoupon.

N,

Justiz- Ministerium.

ünf Prozent Zinsen

302

Minísteriun der geistlicheu, Unterrichts - Medizinal - Ügeleaénbeten, au

Der Privatdozent an der Königlichen Universität bi h Adolf Bastian , ist zum Assistenten für die vere ammlungen der kleineren Kunstwerke des Mittelalters i der neueren Zeit , der historischen Sammlung, der nordisdn

Alterthümer und der ethnographishen Samml : | sigen Königlichen Museen U ae d a

- f E N Tagesordununug,

8. Plenarsitzung des Herrenhauses am Donnerstag, den 28. Januar 1869, S ernitia aa 12 Uhr

Vereinigung der zum Herzogthum Sachsen-Altenburg geböri Theile der Dörfer Willshüß und Gräfendorf mit Dei prets hen Staatsgebiete, und die Abtretung des unter preußisde andeshoheit stehenden Theiles des Dorfes Königshofen an dz Herzogthum Sawsen-Altenburg, sowie über den zwischen Preußey Ten dem Herzogthum Sachsen-Altenburg unter dem 9. Juli abgeschlosscien Vertrag, über den Austausch des unt preußischer Landeshoheit stehenden Theiles des Dorfes Königs. Wien gegen die zu Sachsen - Altenburg gehörigen Theile de Z rfer Willshüß und Gräfendorf. 2) Schlußberathung üby 9 Geseßentwurf wegen Einführung kürzerer Verjährungs. a für die Provinz Schleswig-Holstein. 9) Schlußberathun e er den aus Anlaß eines Antrages der Abgeordneten Dr. Becket ölfel und Sachße vom Abgeordnetenhause beschlossenen Geseh, entwurf, betreffend einen Zusay zu §. 25 des Geseßes über die Elsenbahnunternehmun en vom 3. November 1838. 4) Schluß: erathung über den Geseßentwurf, betreffend die Aufhebung de Trauungsêsteuer un Gebiete des chemaligen Kurfürstenthums E 5) Schlußberathung Über den Geseßentwurf, betreffend ; änderungen und Ergänzungen des Geseßes vom 29. Oebruar 868 über die künftige Behandlung der auf mehreren der neu E Landestheile haftenden Staatsschulden 2c. 6) Schluß L IOUng über den Gesegßentwurf, betreffend die Theilnahme er Staatsdiener in Neu-Vorpommern und Rügen an dey Kommunallasten und dem Gemeindeverbande. | verstärkten X. Kommission über den Entwurf eines Fischerei: Polizeigeschßes für den Umfang der Rheinprovinz und den R

Dorum Wiesbaden. 8) Qweiter Bericht der Matrikel:

Angekommen: Se. Excellenz der General - Li und Commandeur der 1 Diyz d eneral - Lieutenant Königsberg i. Pr. er 1. Division, von Bentheim, von

Der General-Major und Comma x : Brigade, von Mirus, von Cöln. ndeur der 15. Kavallerie

Nichtamtliches.

, Preußen. Berlin, 26. Januar. Se Majestä König nahmen heute den Vortrag des Militär-Kotinets A E. E ERgen attariiaie Augen im Beisein des ritemberg Königli i - A Y „es Stadb-Kommandanten. Ea yre Palestät die Königin besucht Botschafter Grafen von der Golß vhd dine Gt Er Ma ils E gs R as Fhren Königlichen Hoheiten dem S Sébstihrer Beri b lung, zessin zur Feier des Jahrestages Se. Königliche Hoheit der Kron vri n 112 Uhr militärische Meldungen Mee as even, E N (orer Königlichen Hoheit der ; eller des Bildha ' r Ma Diner wohnte Se. Königliche Sobeit der Krone em Bortrage in der militärischen Gesellschaft bei, während Jhre

Königliche Hoheit die K i in di ifi 24 tve L Bechee P rindessin die Gräfin Carl Pouríales

Das Staats-Ministerium trat des Minister - Präsidenten rat gestern unter Vorsiß hausen zu einer Sigung I ON Bis8marck-S chön-

Die heutige (38.) Plenarsigun d : cs ags Ee wucde um 104 lbe direk der Viettidentin Minister-Präfid eröffnet Am Ministertische befanden sich der der l br O enlGraf von Bismarck-Schönhausen, der Minister deg andwirlhschaftlichen Angelegenheiten v. Selchow, der Minister Innern Graf zu Eulenburg, der Justiz-Minister Dr. Leon-

gestern Um 15 Uhr

Der Auditor Mohrmann in Gifhorn ist zum Advo-

f i : : , E Me Anweisung feines Wohnsitzes in Nienburg ernannt

hardt und mehrere Regierun | ¡ gs-Kommissare. dente On theilte zuerst das Resultat der Wahl einer Grd von 14 Mitgliedern mit, welcher die folgenden vürfe zur Vorberathung überwiesen sind: 1) betreffend

1) Schlußberathung über den O, betreffend d, M

7) Bericht der

n Eigenthumserwerb und die diñgliche Belastung der Grund- füicke, Seen und selbstständigen Gerechtigkeiten, 2) den Gesezentwourf einer Hypothekenordnung, 3) den Gesehentwurf, betreffend die Stempelabgaben von gewissen bei der Hypotheken- behörde anzubringenden Anträgen. Das Haus trat darauf in die Tagesordnung ein, deren erste Nummer betraf: ZYu- sammenstellung des von der Königlichen Staatsregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesehes, betreffend die Ge- richtsbarkeit und das gerichtlihe Verfahren in Ehe- und Verlöbnißsachen in der Provinz Hannover mit den bei der Vorberathung in Plenum gefaßten Beschlüssen. Eine Dis- kussion fand nur zu §. 7 statt. Der Abg. Lasker zog nah folgenden Entgegnungen des Justiz - Ministers Dr. Leonhardt:

»Meine Herren, das gestellte Amendement paßt gar nicht zu den Formen der hannoverschen Prozeßordnung. Von einer Ladung der Kronanwaltschaft weiß die Prozeßordnung da nichts. Die Prozeßordnung {reibt vor, daß dem Staats-

“anwalt in gewissen Sachen, die aufgeführt sind und wohin

auch diejenigen gehören, welche die össentlihe Ordnung, sowie den Personenstand betreffen, die Akten drei Tage vor der münd- lichen Verhandlung mitgetheilt werden sollen, um aaa diese Weise Gelegenheit zu geben, in der Sihung zu er]heinen und sih gutachtlih zu äußern. Das ist der modus procedendi, Nun weiß ih nicht, wenn diese allgemeinen Vorschriften be- stehen bleiben, was die neue Vorschrift soll. Beides fällt ja doch wohl zusammen. Wenn Sie den Paragraphen nicht 1n der Fassung lassen wollen, die er jeßt hat, so ist es bei Weitem vorzuziehen, das erste Alinca ganz zu streichen, als eine Vor- {rift anzunehmen, von der Jeder, der das hannoversche Prozeßrecht kennt, sagen wird, daß sie gar keine Bedeu- tung halt.« E A Meine Herren, an und für sich lege ich auf das erste Alinea , nachdem das zweite Alinea Wg en ist , gar fein Gewicht. Tch würde es an und für sih für erwünscht erach- ten, daß es wegfällt, wenn man nämlich die Sache im Sinne der hannoverschen Prozeßordnung betrachtet. Nach der han- noverschen Prozeßordnung müssen die Akten in den betreffenden Sachen , iAVbefonet in Ehesachen, mitgetheilt werden und die Staatsanwaltschaft erhält dadurch Gelegenheit, sich zu äußern ; es ist aber in der hannoverschen Prozeßordnung ausdrücklich bestimmt, daß das Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft Nichtigkeit des Verfahrens nicht zur Folge hat. Diesen Vorschriften gegenüber muß es nun in der That sehr merkwürdig erscheinen , wenn hier gesagt wird: die Staatsanwaltschaft muß erscheinen und nicht das Präjudiz hinterher kommt: wenn sie nicht erscheint, ist das Verfahren nichtig. Auch ist die Staatsregierung ja in der Lage, im Wege der Disziplin oder des Reglements zu erreichen, daß die Staatsanwaltschaft sich jedesmal einfinden muß. Jch habe hier aber die Ansicht ver- treten, daß dieses Gesch über die Ehegerichtsbarkeit aus Gründen, die nicht viel an sich haben, nicht ershwert werden möge und deshalb bin ih auch weder für das Eine noch für das Andere, wenngleich auch nur aus äußeren Gründen. « i den von ihm zu diesem Paragraphen gestellten Antrag zurü. Darauf wurde der §. 7 in der Fassung der Vorberathung ab- gelehnt und nah der Regierungsvorlage in namentlicher Ab- stimmung mit 144 gegen 135 Stimmen angenommen. Dem ganzen Gesetze trat das Haus mit großer Majorität bei. Der zweite Gegenstand der Tagesordnung betraf: Münd- licher Bericht der Justizkommission über den Entwurf eines Geseßes über die Anstellung im höheren Justizdienst. Die Kommission beantragte: Ó Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: 1) im §. 1 als zweiten Absaß einzuschalten: Auf Fälle der Verseßung im Wege der Disziplinarstrafe findet diese Vorschrift keine Anwendung, vielmehr bleiben in dieser Beziehung die bestehenden Vorschriften in Kraft; 2) im §. 6 die Worte: »insbesondere die §F§. 1 und 2 der Verordnung vom 8. Februar 1867 (Geseßz-Sammlung S. 209)« zu streichen; 3) mit den vorstehenden beiden Abänderungen im Geseßentwurf, wie derselbe aus dem Herrenhause an das Haus der Abgeordneten gelangt ist, die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. / Nachdem der Abg. Lasker als Berichterstatter die Vorlage mit den Anträgen der Kommission befürwortet hatte, sprach sich der Justiz-Minister Dr. Leonhardt gegen diese Anträge aus. An der Debatte betheiligten sich noch die Abgg. Reichensperger, Dr. Waldeck, Dr. Bähr, Windthorst-Meppen. Der Justiz-Minister griff nah dem Abg. Reichen)perger in die Diskussion ein. In der Spezialdiskussion sprachen zu §. 1 der Bericht- erstatter Abgeordneter Lasker und der Regierungs-Kommissarius D ustiz-Rath Dr. Falk. Das Haus nahm darauf den . 1 nach dem Antrage dex Kommission an. Qu §. 2 sprachen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Kraß, Twesten. Der Antrag des Abgeordneten Twesten, das Wort: als, vor: Beamter der Staatsanwaltschaft zu streichen, wurde angenom- men, der des Abgeordneten Kraß, nach dem Worte: Advokat- Anwalt einzuschalten: oder als Notar, abgelehnt.

Ju §. 3 lag der Antrag des Abg. Windthorst-Meppen vor: nach dem Worte Ober-Prokurator einzuschalten: oder aht Jahre als Rechtsanwalt (Advokat, Advokatanwalt). An der Diskus- sion betheiligten sich die Abgg. Windthorst - Meppen , Miquél, Waldeck, Twesten. Der Justiz - Minister Dr. Leonhardt au nah dem Abg. Miquel, der Regierungs - Kommissarius Gehei- mer Justiz-Rath Dr. Falk nach dem Abg. Windthorst-Meppen das Wort. Der Antrag des Abg. Windthorst - Meppen wurde M Dung der Stimmen mit 154 Stimmen gegen 149 ab- gelehnt.

__ Zu §. 5 beantragte der Abg. Windthorst-Meppen, anstatt: einer inländischen Universität , zu sagen: einer deutschen Universität. Der Justiz - Minister spra fih gegen diesen An- trag aus. Das Haus verwarf den Antrag.

§. 6 wurde darauf mit dem Antrage der Kommission, eben so das ganze De mit großer Majorität angenommen.

Es folgte in der Tage8ordnung: Zusammenstellung des von der Königlichen Staatsregierung vorgelegten Geseßentwurfs, betreffend die Uebereignung der Dotationsfonds der Hülfskassen an die provinzial- und kommunalständishen Verbände der acht älteren Provinzen der Monarchie mit den bei der Vor- berathung im Plenum gefaßten Beschlüssen. Hierzu lagen die folgenden Aniräge vor:

1) Vom E v, Pouerbes :

Die Ueberschrift des Gesehentwurfs so zu fassen: Geseß, betreffend Me A der Hülfsfassen der aht älteren Provinzen der

onarchie.

2) Vom Abg. Grafen Schwerin: dem Gesche die folgende Fassung zu geben:

Geseß, betreffend die Uebereignung der Hülfskassen an die Provin- zen, beziehungsweise die Kommunalverbände Preußen, Posen, Schle- fien mit Aus\ch{luß der Oberlausißb, Sachsen mit Aus\{luß der Alt- mark, Westfalen und Rheinprovinz, sowie die Kommunalverbände der Altmark, Kurmark, Neumark, Oberlausiß, Niederlausiß, Altpom- mern und Neuvorpommern mit Rügen. /

F. 1. Die den Provinzen beziehungsweise den Kommunalverbänden Preußen, Posen, Schlesien mit Aussch{luß der Oberlausiß, Sachsen mit Aus\{chluß der Altmark, Westfalen und Lin sowie den Kommunalverbänden der Altmark, Kurmark, Neumark, Ober- und Niederlausiß, Altpommern und Neuvorpommern mit Rügen zur Errichtung von Hülfskassen auf Grund der Königlichen Bot- schaft vom 7. April 1847 und des Abschiedes an die zum ver- cinigten Landtage versammelten Stände vom 24. Juli desselben Jahres zinsfrei gewährten Fonds von zusammen 2 Millionen

halern Staatsschuldscheinen und 500,000 Thaler baar, werden, unter Aufhebung des bei Gewährung der Fonds gemachten Vor- behalts wegen Zurückziehung derselben bei nit statutenmäßiger Verwendung oder nah erfolgtem Anwachsen derselben auf das Doppelte; diesen Provinzen beziehungsweise Kommunalverbänden als ein ihnen gehöriges und einstweilen bis zur geseßlichen Einfüh- rung der in der Verfassung vorgesehenen Provinzialvertretungen von ihnen durch ihre jeßigen Vertretungen zu verwaltendes Vermögen

überwiesen.

F. 2. Bis dahin steht diesen Vertretungen zu gemeinnüßigen Zwecken im Interesse der betreffenden Provinzen, beziehungsweise Kommunalverbänden, die freie Verfügung Über den gesammten Zins- gewinn der Hülfskassen zu. j

Nach Einführung der durh die Verfassung vorgesehenen Ver- tretungen kann von denselben auch über den dem Dotationsfonds 15 0e gli Kapitalbestand, zu den oben gedachten Zwecken ver- ügt werden.

3) Vom Abg. Scharnweber:

Im §. 2 des Amendements des Abg. Grafen Schwerin am Schluß des 1. Alinea oder im §. 2 der Beschlüsse des Hauses hinter dem Worte »Hülfskassen« hinzuzufügen: sowie Über diejenigen Kapital- bestände, welche aus der statutenmäßig schon bisher zur freien Ver- fügung dieser Vertretungen für öffentliche JZrwoecke gestandenen Quote jenes Zinsgewinnes angesammelt sind, und im 2. Alinea des Amen- dem ents des Abg. Gratèn Schwerin, hinter den Worten »auch über den« einzuschalten : »sonstigen«. (Schluß des Blattes.)

Meecklenburg. Schwerin, 25. Januar. Die beute er \chienene Nr. 6 des Regierungs8blattes enthält u. A. eine landes- herrliche Verordnung vom 20. d. M., betreffend die Zusam- PIEng des General-Auditoriats des mecklenburgischen Kon- ingents.

Die am 24. d. M. ausgegebene Nr. 3 des Großherzog- lih mecklenburg-strelißschen »Offiziellen Anzeigers« enthält das Edikt wegen der ordentlichen Kontribution pro 1. Juli 1868 bis 1869 und die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbotes des Einbringens von Mühlenfabrikaten 2c. in die Städte und die damit zusammenhängenden Veränderungen im Steuerwesen.

Sachsen. Coburg, 25. Januar. Die »Cob. Ztg.« ver- öffentliht das Programm der Festlichkeiten am 29. Januar 1869 auf dem Friedenstein zur Feier des fünfundzwanzig- jährigen Regierungs-Jubiläums Sr. Hoheit des Her- zogs Ernst 11. von Sachsen-Coburg und Gotha.

Anhalt. Dessau, 23. Januar. Der Herzog von Sachsen-Altenburg und der Erbprinz von Shwarz-

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