1869 / 23 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

324

Wechsel,

Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 8 Tage. |8: 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt.

8 Tage.

Amsterdam …. . 250FL. do. . |/250FI1. Hamburg 300Mk. do. 300Mk. 1 L.Strl. 300Fr.

150FI. 150FI, 1(‘0FI. 1(0FI. 100 Thlr 100 Thlr/2 Mt.

Petersburg 100 S.R./3 Weh do. 100 S.R./3 Mt.

Warschau /90 S.-R.|8 Tage.

Bremen B 8 Tage.

Wien, österr. Rbr.

Augsburg, südd. Wühr g Ae

Frankfurt a. M., südd. Währ..

Leipzig, 14 Thlr. F uss

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142bz 141#bz 151bz 1507bz

80%bz 83%bz 83%bz

99% G

99% G 925bz 91bz 83bzZ 1105 G

Fonds und Staats-Papiere.

26. Jan.

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Freiwillige Anleihe . 4#| 1/4 u. 10

Staats-Anl, von 18599 1/1 u. 7 do, v. 1854, 99 45 1/4 u. 10 do. von 1857 47 do. do. von 1859 44 do. do. von 185645 1/1 u. 7 do. von 186445 1/4 u. 10 do. von 186745 do. do. v. 1868 Lit.B.45 do. do. v.1850, 224 do.

do. von 1853 | do.

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00. von 15004 do: do. von 1868 Staats - Schuldscheine Pr.-Anl 1855 à100Th. Hess, Pr.-Sch.àa40Thl —| pr. Stück Kur-u. Neuw. Sechldv. 34 1/5 u. 11 Oder- Deichb.-Obligat 45| 1/1 u. 7 Berlin. Stadt-Obligat. 5 | 1/4 u. 10 do. do. 49 114 u: 7 do. do. 34 do. Sehldv.d.Berl.Kaufm.5| do. ¡Berliner | 5 do. / Kur- u. Neumärk. 35 do. do. 4 | do. Ostpreussische.…. 35 246 u. 12 do. 4 do. do. Pommersche do. | Posensche, neue. 4 | 1/1 u. Sächsische 4 |

do.

do. Weestpr., rittschftl.

do. do.

do.

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do. do. 45 :

do. II. Serie5 | 24/6 u. 12 Kur- u. Neumärk. 4 1/4 u. 10 Pommersche L 0, Posensche 4 ; Preussische 4 Rhein. u. Westph.4 | Sächsische 4 \ Schlesische

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Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

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Eisenbahnbed.. .

do. Grundkr.-Pf. Hannöversehe ..

Hyp. do.

Königsb. Pr. -B. Leipziger Kredit Luxemb.

Meininger Kred. Minerva Bg. - A. Moldauer 6

Neu-Schottland. Norddeutsche Oesterr. Kredit .

Badische Anl. de 1866 431/1. u. 1/7. do. Pr.-Anl. de 1867/4 1/2. u. 1/8. do. 35 FIl.-Oblig.…..— pr. Stück

Bayer. St.-A. de 1859/44 1/6. u. 1/12. do. Prämien-Anl.. 4 41/6.

Braunsch. Anl. de1866 140

Dess. St.-Präm,-Ani. 32 :

Hamb. Pr.-A. de 1866|:

Lübecker Präm.-Anl.

Manheimer Stadt-Anl.

Sächs. Anl. de 1866/5

Schwed.10 Rthl.Pr.A.|—| pr. Stück

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93% B 1027bz 317 B 95%bz 106#bz 1005 G 96 G 44 B B 945 G 106 G

Renaissance. ...

do. do.

Rumänier do. do.

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do.

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do.

Russ.-Engl. Auoleihe. de 1862 . Egl. Stücke 1864

. Engl. Anleihe... . Pr.- Anl. de 1864 k; de 1866 . 9. Anl. Stiegl. .

: 9. Anl. Engl. St. Holl. »

. Nicolai- Obligat. Russ.-Poln. Schatz. . do. kleine Poln. Pfandb. IIT. Em. Liquid, do. Cert. A. à 300 FI. do. Part.Ob. à 500FI. Türk. Anleihe 1865.

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1/5. u. 1/11. verschieden do. 1/4. pr. Stück 1/5. u. 1/11. pr. Stück 1/5. u. 1/11.

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do. do. 1/3. u. 1/9. 1/5. u. 1/11. 5 1/4. Y 1/10.

0. 1/5. u. 1/411. 1/1. u. 1/7. 1/3. u. 1/9. 1/á. u. 1/10.

Fonds und Staats-Papiere.

Amenk. rückz. 1882 Oesterr. Metalliques . do. National- Anl... do. 250 FI. 1854... do. Kredit. 100. 1858 do. Lott.-Ani. 1860 1864 do. Silber-Anleihe ; Ttalienische Rente...

do. Tabaks-Oblig. Rumän. Eisenb. .…..

S0bz G 515bz 55%bz 717; B 893bz B 785bz 643 B 61 G 54;àZbz G 847à5bz 71%bz 83bz E 8557bz 885 G 87 G 53% B 118%bz 1185bz 70%bz G

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Bank- und Industrie- Aktien.

Berl, Kassen-V. do. Hand.-G.. do. Pferdeb. . Braunschweig...

Bremer Kredit...

Coburg. Danz. Ta - B.

Darmstädter ...

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Dess. Kredit-B «| do.

do. Landes-B.

Diskonto-Kom. .

Genfer Kredit. :

G.B. Schust. u. C. Gothaer Zettel.

Hoerd. Hütt.-V,. (Hübner) . Certifikate do. Á. T. Preuss. do. Pfdb. unkd.

do. Mgd, F.-Ver. G. Magdeb. Privat

ank.

A.B.Omnibus-G. Phönix Bergw.. Portl.-F. Jord.H. Posener Prov... Preussische B...

Rittersch. Priv.. Rostocker Sächsische Schles. B-V. .. Thüringer Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke

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do. St.-Pr.... R. Oder-Ufer-B. do. St. Pr... Rheinische

do. St. Pr. do. Lit. B. (gar.) Rhein Nahe Starg.-Posener . Thüringer

do. 40 %

do. Lit. B.(gar.)

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Geld-Sorten und Banknoten.

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Sovereigns 6 24 G Napoleonsd’or 5 11%bz

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Imperials p. Pf.467 G Fremd, Bankn. 994, G

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Leipziger .. 99Zbz

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OVest. Bankn. .83Zbz Russ. Bankn... S83{bz

Silber in Barren u. Sort. p. Pfd. fein Bankpr.: 29 Thlr. 234 Sgr.

Zinsfuss der Preuss. Bank für Wechsel 4 pCt., für Lombard 5 pCt.

Berlin,

Redaction und Rendantur: Schwie ger.

(M: v, Deter):

Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

Beilage

385 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

M 23.

Mittwoch den 27. Januar

1869.

E E E E I

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 27. Januar. In der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten gab der Justiz-Minister Dr. Leonhardt in der Diskussion Über den Geseßentwurf, betreffend die Anstellung im höheren Justizdienst, über die Anträge der Kommission die nachstehende Erklärung ab: : |

Meine Herren, es wird mir wohl zur Zeit gestattet sein, über die Amendements der Kommission mich zu erklären , da dieselben - eine allgemeinere Bedeutung haben. Die Königliche Regierung hat sich, wenigstens eventuell , mit diesen Amende- ments einverstanden erklärt; das ist nicht geschehen , weil die Königliche Regierung die Ueberzeugung von der legiSlativen Richtigkeit der Amendements hätte, vielmehr lediglich und allein aus dem äußeren Grunde, weil die Königliche Regierung davon ausgegangen ist, daß die Regierungsvorlage keine Aussicht habe, die Majorität dieses Hauses zu gewinnen. Der Regierung ist es erwünscht, daß diese Geseßesvorlage zum Gesehe erhoben werde; dafür spriht der allgemeine Grund, daß es geboten erscheint, das Prinzip der Staatseinheit auch in der Justizverwaltung durhzuführen, daneben der besondere Grund, daß zur Zeit die Anstellungsfähigkeit in den alten Provinzen genügt, um auch in den neuen Provinzen angestellt zu werden, daß das umgekehrte Verhältniß aber nicht Plaß greift. Durch diese Lage der Sache wird Niemand in den neuen Provinzen gedrückt, es wird diese Verschiedenheit nicht praktisch empfunden, aber sie ist immer schr geeignet, einen Angriffspunkt abzugeben.

Die Amendements, meine Herren, haben für die Königliche Regierung jedenfalls nur eine sehr untergeordnete praktische Bedeutung, denn die Königliche Regierung geht streng von dem Grundsaße aus , die Mitglieder der Gerichte erster Instanz (und diese kommen vorzugsweise in Betracht) nur innerhalb des Departements zu verseßen. Diese Beschränkung hat die Regierung sich seit einem Jahre auferlegt, und sie hat dies hon allein mit Rücksiht auf die Etatsverhältnisse gethan. Dagegen, meine Herren, kann ich nun und nimmermehr an- anerkennen, daß die Amendements irgendwie prinzipiell zu recht- fertigen wären; der gleichen Anstellungsfähigkeit muß auch das Gebiet entsprechen. Es besteht jeßt der Zustand, daß, wer das rheinische Examen gemacht hat, nur verseßt werden kann in der Rheinprovinz, und wer nur das altländische Examen gemacht hat, nur verseßt werden kann in den altländishen Provinzen. Wenn dagegen. ein junger Mann si auszeichnet, indem erx beide Prüfungen besteht, welche die altländishe und rheinische Geseßgebung vorschreibt, so kann er verseßt werden aus den Rheinlanden in die alten Provinzen, recht weit weg, und um- gekehrt. So wird denn dem jungen Manne eine Wohlthat im Sinne des Amendements zur Plage.

Fol TY Be Abg. Reichensperger erwiderte der Justiz-Minister olgendes:

Meine Herren! Von einem Dilemma ist, glaube i, hier gar keine Rede. Einerseits versteht es sih ja von selbst, daß von dem Geseze ein schr ausgiebiger Gebrauch nicht gemacht werden wird. Der Justiz-Minister wird immer mit großer Vorsicht verfahren müssen, das liegt in der Natur der Sache ; er kann nicht ganz gewöhnliche Justizbeamten von einem Landes- theil in den anderen seßen, sondern er wird zu diesem Zweck auf Männer sehen müssen, welche eine höhere Rechtsbildung haben. : Nun weiß ich aber nicht, wenn nach solchen Grund- säßen verfahren wird, wie man da sagen kann, der Justiz- Minister - befolge das Prinzip der Staatseinheit in der Justiz- verwaltung nicht. Es kommt nur darauf an, daß der Grund- saÿ ausgesprochen wird, und daß dieser der herrschende ist; in welchem Umfange von diesem Grundsaße Gebrauch gemacht wird, richtet sich aber nach den Verhältnissen und nah dem Bedürfniß der Zeit. Es wird im Laufe der Zeit eine solche Verseßung in viel grblerem Umfange sich rechtfertigen , sobald die juristische Ausbildung eine allgemeinere sein wird, als sie vielleicht in diesem Augenblicke ist, da bislang noch die verschie- denen Landestheile verschieden in ihrer Recht8entwickelung find. Ich glaube daher, daß das, was der Herr Abg. Reichensperger sp d Bezichung bemerkt hat, gewiß nicht gegen das Geseg

richt.

Ueber die von dem Abg. Windthorst (Meppen) gestellten “ees äußerte sih der Minister, wie folgt:

Ug Z: __ An und für sich kann der Antrag der Königlichen Regic- Tung nur durchaus gelegen sein. ‘Es erlangt dur den Antrag Niemand “das Recht, als Mitglied des obersten Gerichtshofes angestellt zu werden, vielmehr steht Alles in dem Ermessen des

49

1z-Mini Das is} also eine Machterweiterung des ustiz-Ministers und ih wundere mich nur, wie der Herr Abg. Windthorst für Meppen dazu kommt, diesen Antrag zu stellen, da er ‘vet det Generaldiskussion , als er sich von seinem speziellen Standpunkte aus gegen das Geseß erklärte, äußerte: es wäre recht schön, daß der Justiz-Minister gesagt habe, es solle nur mit Vorsicht verfahren werden; aber es wäre doch nicht wüÜünschen8werth, dem Justiz-Minister so viel Ermessen zu geben. Meine Herren , ih bitte Sie denn doch, den Antrag abzu- lehnen, und zwar aus dem Grunde, weil ih wünschte, daß das Geseg zu Stande kommt. Dieses Geseß hat meiner Ueberzeu- gung nach nur einen provisorischen Charakter. Die Verhält- nisse werden neu geregelt werden bei einer neuen Gerichts- verfassung, möge diese nun für den preußischen Staat eintreten oder für den Norddeutschen Bund. Dann werden die Verhält- nisse der Natur der Sache nach allgemein zu regeln sein. Jeßt ist der Gedanke, der Grundgedanke des Geseßentwurfes der: man will einstweilen festhalten an den Erfordernissen, die jeßt be- stehen, und diesen bestehenden Qustand nur übertragen auf die neuen Provinzen. Das is eine Beschränkung, und eben diese Beschränkung, welche für die Zeit sih ja immer rechtfer- tigen wird, läßt die Hoffnung hegen, daß die Sacke für die neuen Provinzen geregelt werde. Die eigentlichen Erfordernisse für die Anstellung sollen nicht neu festgestellt werden. Sollte diese weitere Regelung erfolgen, so könnte man meiner Ansicht nach viel weiter gehen. Meinerseits hätte ich wenig dagegen zu erinnern, wenn Sie die Erfordernisse thunlich fort\irichen dadurch wird die Regierung durchaus nicht genirt, fie erlangt vielmehr dadurch größere Macht, und Macht in den Anstellun- gen scheint mir nur erwünscht zu sein.

Zu §. 5:

Jch stehe zu diesem Amendement wesentlih eben so wie zu dem früheren. Es kann ja dem Justiz - Minister an fich {on ganz recht sein, wenn er einen nicht inländischen deutschen Pro- fessor zum Mitglied des obersten Gerichtshofes der preußischen Monarcie ernennen kann, aber es is do schr nahe liegend, daß das zuvörderst sehr unpraktisch sein würde. Th möctte einmal erleben, was das Ober - Tribunal sagen würde, wenn ih in dasselbe einen Professor hincinzubefördern suchte, der nicht an einer inländischen Universität lehrt. Das Ober-Tribu- nal und überhaupt der preußische Juristenstand würde, glaube ih, mit Recht sagen, daß dazu doch wohl nicht genügende Gründe vorlägen.

Nun aber, meine Herren! wenn ih den Gedanken des Herrn Abg. Windthorst verfolge, dann muß ich sagen, er ver- fahre ganz infkfonsequent. Wenn ih einmal die Grenze des preußischen Staates überschreite, warum soll ih dann lediglich Professoren berücksichtigen, warum soll ih dann nicht mit demselben Recht sonstige hervorragende Mitglieder des Richter- standes in den übrigen deutschen Staaten berücksichtigen kön- nen? Der Herr Abg. Windthorst hat sich durch den Wort- ausdruck, durch die Paragraphenfolge verleiten lassen. Der §. 5 spriht natürlich nur von den Professorcn, denn die Übrigen Justizbeamten des Landes werden in den früheren Paragraphen begriffen. Man würde, wenn der Gedankengang des Herrn Abg. Windthorst verfolgt wird, sagen müssen, der Justiz - Minister soll das Recht haben, Mitglieder anderer norddeutsher Staaten , meinetwegen auch deutscher Staaten , welche sich zur Mitgliedschaft des obersten Gerichts- hofes des betreffenden Landes qualifiziren , ebenfalls in den obersten Gerichtëhof der Monarchie zu befördern. Das glaube ich, 1 ein richtiger Gedanke, ein Gedanke, der mir an fi auch gar nicht unerwünsht wäre. Ich halte diesen Gedanken nur nicht für praktisch und meine, daß, wenn man diesen Punkt bereinzicht, man von der Basis des Entwurfs si entfernt und Schwierigkeiten in die Sache bringt. Uebrigens haben die an- gezogenen Beispiele recht wenig auf sih; wahrscheinlih würde Professor Vangerow sich bedanken, Mitglied des Ober-Tribunals zu werden , da er eine ganz andere Stellung , eine erheblichere Einnahme hat, als man sie ihm hier bieten kann ; die Einnahme für die leßten Stellen im Ober-Tribunal is 2200 Thlr. und es würde gar nicht einmal geseßlich möglich scin, ihm cine höhere Rathsbesoldung zu gewähren. Jch bitte deshalb, meine Herren, behalten Sie den praktishen Boden unter sich und lehnen Sie den Antrag ab. Jh wiedcrhole, an \sich wäre die Sache mir erwünscht, indem ih nicht leugnen will, daß es mir angenchm wäre, freie Hand zu haben und in der Lage zu scin, aus an- deren norddeutschen Staaten besonders tüchtige Juristen dem Justizdienst unseres Landes zu gewinnen , wobei ih ganz be-

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