1869 / 26 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Architekten der damaligen Zeit beschäftigte diese Aufgabe und | Frage nach ihrer materiellen und formellen Seite hin beant. cs Sliiardén Entwürse von Persius, zum Theil nach den An- | wortet das Konkursrecht. E 4 aben des Königs selbst, von Hallmann und Wilhelm Stier, Die Ausbildung desselben is ein Werk der gemeinrecht- bis endlich nach Pcersius Tode der inzwischen auch verstorbene | lihen Praxis. Die Grundformen des gemeinrechtlichen Kon- Nacfolger desselben, Hofbaurath Stüler, den Auftrag erhielt | kurses finden sih indessen bereits in der römischen missio in zur Ausarbeitung von neuen Plänen, von denen die beiden | bona, welhe von dem Prätor Rutilius (im 7, Jahrhündert leßtgefertigten, worunter au der s{ließlich zur Ausführung | nah Erbauung der Stadt) oder vielleicht hon durch die lex bestimmte, gegenwärtig mit ausgestellt sind. Zur bildneriscben | Poetilia (im 5. Jahrh. d. St.) von Staatsforderungen auf Ausschmückung des Camposanto wurde Cornelius aus München | Privatgläubiger übertragen worden i}. Diese missio (in pos- berufen, der jeine berühmten, jeßt ebenfalls ‘wieder öffentli | sessionem rei servandae causa ) eine Einweisung in die Ge- ausgestellten Cartons entwarf. an gann pie Fundae wahriam sämmtlicher de E i pu ners doch ohne diesen mentirungen an der Sprecseite und den Aufbau des Campo- | zu verdrängen wurde owodhl beim Andringen eines Gläu- santo, a ungünstige Zeitverhältnisse brachten das Unternehmen | bigers als mehrerer Gläubiger ertheilt, denn, die Exekution in Stocken und der kaum begonnene Bau blieb in dem ZJu- | in einzelne Vermögensstücke des Schuldners war amals stande liegen, der, seit Jahren unverändert, allgemein bekannt ist. | dem römischen Recht noch unbekannt. Eine proseriptio bono- Die Ereignisse des Jahres 1866 gaben den Anstoß zur | rum mittelst angeshlagener libelli brachte regelmäßig die er- Wiederaufnahme des Werkes. Ein im »Staats-Anzeiger« ver- | theilte missio zur öffentlichen Kenntniß, theils als offener Arrest bat ve A Ra a R Uy des B ar 1867 Cen d, eue an vie E Aue D zu Sb inister für geistliche Angelegenheiten, vom 21. . Unlerdes)jsen wurde das Vermögen durch einen von prt, anknüpfend p die Früberen Pläne, den Entschluß aus, Gläubigern gewählten, vom Prätor bestätigten curator Road S den Plan zur Sas aua neuen t Ae BREO an eib E den Meeaen Verlauf waren Hrillen festgeseßt, Stelle des jeßigen, als der ersten evangelischen Kirche des Lan- resp. age na er proscriptio wurde cin »magister des, Lieder Attticebinén; und fordert den Minister auf, Vor- gewählt, der nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung (pro, {läge zur Durchführung dieses Planes zu machen. In | seriptio) und Ablauf einer gleichen Frist dies Vermögen im Folge hiervon erließen die Minister für Handel und für Kul- Ganzen gegen prozentmäßige Befriedigung der Gläubiger an einer freien Konkurrenz behufs Einreichung von Entwürfen | Forderanen prinibire, culen Hatte, Später wurden manche z j; vor allem zum Bau des Doms binnen Jahresfrist. Das beigefügte Bau- | was der Käufer diesen Gläubigern vorweg zu Ed programm war ganz allgemein gehalten, um jedem sich bethei- | Der bonorum emtor trat wahrscheinlich infofern an die Stelle ligenden Künstler möglichste Freiheit in der Auffassung der Auf- | des Schuldners , als die Gläubiger ihre zugesagten Prozente Plaßes war die dur die Ocrtli@keit gebotene Beschränkung | Séalduer vorle" onmten; subsidiär aber blieb auch der O ) aftet ; ( r exetution gegen i ausgesprochen, daß der Dom nach der Spree zu nicht über die vor- | nur bei betrüglichen Veräußerungen fattfinden lonnte, E Di, handenen Fundamente hinausragen dürfe, und daß dieselben für Wirkung der missio wurde später (durch eine Lex Jalia unter das neue Bauwerk benußt werden sollten. Nach dem Lustgar- Cäsar oder August) auch der freiwilligen Abtretung der Güter ten zu wtr ein mäßiger Vorsprung über die jeßige Flucht- | cessio bonorum beigelegt, mittelst deren der Schuldner sich n A diese Angelegenheit und damit überhaupt a N Ton, E S E S9 S ( n Gläubigern oder von dem U ° um ersten Male ein Bauunternehmen des Staats zu einer | antragt werden und Al nad Entwickelung r Singulac. f Ta bas and, par e t Ge 2 L bee Den i eon ganz DARgeas seine A OueIuna dahin, daß er nur : e Verfahren. ie Ja er Uellneymer | bei Jnsolvenz (oder Abwesenhei Ust eine überraschend große gewesen und die Arbeiten selbst | Andringen e Df Gläubigen N L M e a ea E atte 00s in Sei R et, In ay Zyien S römischen Prozesses (nach Diocletian | en Auswand von Kunstfertigkeit, von Zeit und Arbeit, | bi n. Shr. —) traten noch andere Momente hinzu wie er nur bei einem Vorwurf von so allgemeinem Interesse welche das Verfahren immer mehr dem heutigen Route E L : G 1 näherten. Die sih na ertheilter missio meldenden Gläubiger E in ria E oben Et Stülerschen Entwürfe | müssen ihre Forderungen binnen ciner Frist von 2 bis 4 Jahren frúß verstorbenen Baumeister Kolsher find von 50 Ausstellers | Lek" Besib befindlichen Gläubiger, als Contradicenten im Ganzen 54 Entwürfe auf 363 Blatt Zeichnungen und Pho- | vertreten werden eia e E ang iele tographien nebst 3 Modellen eingereiht worden, wobei unwesent- | mittirten Gläubiger in Besiß und Dees der Masse. Nad A R E E E E n Pie A eg pa Mg: L Ee pn Verkauf, der aber nicht mehr | 1 h Î anzen, jondern 1m Einzelnen geschieht (distractio b ; der E der einzelnen Entwürfe verwendeten Blätter Aus dem Erlöós werden die Glän tige D ‘den Ritter ba eann nent egn pes 16. s bu U 0: friedigt, welcher denselben zunächst auf die privilegirten, dann kurrenzen, namentli in, des Krcbltttr Vod aa E N u In g Tas "V omen N : En ist, war die sonst üblich gewesene Anwendung von | späteren emeine e S) Sttsam at Os as ottos hier nit gefordert und die meisten Arbeiten tragen | im deu A Recht wenig Elemente L welch c eren han den Namen ihres Verfassers, wodur es möglih ist, einen | fonnte. Das Exekutionsverfahren im Vord i ar ing rig D vollständigeren Ueberblick über die Betheiligung nach den ver- sonalhaft, war noch zur Seil des Einbei i ire e die Per- schiedenen Ländern zu gewinnen. Daß weitaus die meisten | Rechts ein so ursprüngliches, daß der i La S Pläne von preußischen und darunter vorzugsweise von berliner durh die Gldssatoren und das kanonisch Re: w pre R Architekten eingereicht sind, konnte nicht anders erwartet werden. Säße geringe Mühe hatten, \ich in Deutschla d echt modifiziren Das übrige Deutschland ist in geringer Zahl und noch {wäccher deutschen Statute wandten sich vorwi d fenanleyen Die das Ausland vertreten. Von den mit dem Ort des Ursprungs | zu, welche in ein gerichtliches V Ae era E bezeicbneten Plänen hat Frankreich zwei, beide aus Toulouse und nicht mehr Rio t d apa L Mus die Niederlande Einen geliefert. Aus Preußen sind 33 : e Eilileitung, dure R Hefreite; « Das 1 aus Berlin , aus dem übrigen Stutidlnd 7 ; N neben aber galt die Einleitung durch missio in possessionem, Einer aus Wien eingegangen. Bei 11 Plänen ift d "Na ee} wen ex Seaiidner: sich, verborgen bill oder verurtheilt war und Wohnort A Beriaera. GUE Arcratébea A ist der #lame | und nicht bezahlen konnte. Die eigentliche Entwickelungszeit gweifellos, daß au vor dals d gegeben, doch ersh'int es | fällt in das 15. und 16. Jahrhundert, Neben dem Partikular- Architekt | er größere Theil preußischen | Konkurse (Prioritätsverfahren über einzelne Exekutionsgegen- en zugeschrieben werden muß. stände) kommt auch ein allgemeiner Konkurs sämmltlicher Gläubiger in Folge gewöhnlicher Spezialexekution vor d antsurier f Mesvenation von 1578). Die regel- : e Elntiellungsform aber is di illi iter- Zur Geschichte des Konkursr ehchts, Abtretun E bonorum), M H e eto gy Eo Che e i nische (Salgado de Somoza) und italienishe Schriftsteller

A ? : (Durantis u. A.) bildet die Praris ei : Das gegenwärtig geltende preußische Recht faßt den Kon- namentlich in 3 Guntten b cin Ute Ca e

kurs in charakteristisher Weise als eine Generalexrekuti i +4 p “gt

auf , d. h. ein allgemeines Zwangsbefriedigungs - erfahren, Alles; ‘d, AhoE D Rau c isigialprinzip beherrscht Wenn das Vermögen eines-Schuldners zur Befriedigung seiner 8 u E d En o N ou Gläubiger unzureichend wird , so cktsteht die Frage, wie das j E A A Vorhandene unter die Gläubiger vertheilt werden soll. Diese chuld E R C ae

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eröffnung vonRechts wegen dieBefugniß, über sein | sche Rechtsverfassung in den unmittelbar auf 1848 folgenden bis dahin erworbenes Vermögen zu verfügen, so daß Len erfuhr, noch aufgeschoben. Bereits damals war von K

darf, um nachtheilige Veräußerungsgeschäfte desselben änzu- onfurs8geseßgebung, un Sri code e D amteris und de es greifen. L y | gänzenden Geseße vom 28. Mai 1838 beruhend ; dort fast all- _Das Verfahren is seinem allgemeinen Charakter nah ein | gemein befriedigte. Erst zu Anfang der fünfziger Jahre trat Universal pr ozeß (ein bellum omnium contra omnes), welcher | man der Revision des preußischen Konkursrehts näher, indem sih vom Eröffnungsdekret durch eine Reihe von richterlichenEntschei- | die Staatsregierung im Jahre 1854 eine aus Juristen und dungen bis zum Distributivbescheid bewegt. Die Einleitung er- | Kaufleuten gemischte Kommission berief und derselben mehrere folgi auf Antrag des Schuldners (wobei darüber zu erkennen, ob. | im Justiz - Ministerium ausgearbeitete Geseßentwürfe, über der Schuldner wegen nacgewiesener Unglücksfälle zur cessio | welche zuvor die Gutachten der Landeskollegien und Handels- bonorum mit der Wirkung der Befreiung von der Schuld- | kammern eingeholt worden waren , vorlegte. Den Beschlüssen haft zu verstatten), auf Antrag der Gläubiger oder von | dieser Kommission is im Wesentlichen der umfassende Entwurf Amtswegen. Vorausseßung is in allen Fällen die vorhandene gefolgt, welcher, in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom vor der cessío durch die Erklärung des Schuldners festgestellte) | 27. Dezember 1854, dem Landtage vorgelegt, mit den durch die Gfuffizienz und die (nachgewiesene oder vermuthliche) Existenz Kammerkommissionen und bei der Plenarberathung beschlosse- mehrerer Gläubiger. Auf die Eröffnung folgt Ladung | nen Abänderungen in der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 sämmtliher Gläubiger, der unbekannten durch Ediktalien. | zum Gesche erhoben is. Das Geseß, welches die früheren ab- Wer sich nicht in dem bestimmten Termin meldet, wird aus- | gesonderten Geseßentwürfe über die Vorrechte im Konkurse, übér geschlossen. Auch, wer seine eigene Sache aus der Konkurs- das Verfahren im kaufmännischen und im gemeinen Konkurse, masse fordert (Vindikation) oder ein Pfandrecht an Gegen- | über die abgesonderte Befriedi ung der Nealgläubiger im Konkarfe ständen der Konkursmasse geltend macht, is von der Einlassung | und über die Anfechtung von Rechtbhandlungen des Schuldners im in den Konkurs nicht befreit. Gleichzeitig erfolgt die Be- | Konkurse in sih vereinigt , steht in enger Verwandtschaft mit schlagnahme des Vermögens des Schuldners, welches ermittelt dem französischen Recht, neben welchem besonders noch das und durch den ernannten curator bonorum unter richterlicher | belgische (Geseß vom 18. April 1851), das niederländische (Wet- Aufsicht verkauft wird. Die nicht ausgeshlossenen Ansprüche | bock van Koophandel vom 1. Oktober 1838, Art. 764 923, an die Masse werden in einem Termine (Verifikationstermine) | Buch 111), und das portugiesishe Konkursrecht (codigo com- eprüft, wobei ein besonderer contradictor fungirt. Die | mercial vom 18. September 1833 Art. 1124—1262 Beachtun freitig bleibenden müssen gegen denselben in besonderen nee haben. Ehe wir aber zu einer kurzen Varaliele Ir ozessen jedoch vor dem Konku rsgericht, welches in | französischen und des preußischen Konkur8srehts übergehen , sei einem Erkenntniß (Lokations- oder Klassifikations- | noch erwähnt , daß die Konkursordnung vom 8. Mai 1855, urtheil) über Existenz und Vorrecht L dias und Priorität) | ursprünglih auf das Geltun 8gebiet der Allgemeinen Gerichts- entscheidet Attraktivkraft des Konkurses geltend gemacht | ordnun beschränkt, durch das Geseß vom 31. Mai 1860 (Gef, werden. Sobald über alle Liquidate rechtskräftig ca det, S. S. 214) in die hohenzollernschen Lande und durch Gese auch die Masse vollständig realisirt ist , erfolgt die Verthei- | vom 3. Februar 1864 (G. S. S. 40) in den Bezirk des Justiz- lung auf Grund eines besonderen Distributivbescheides. senats zu Ehrenbreitstein eingeführt worden ist. Jn der Rhein- Diesem gemeinrechtlichen Verfahren schließt sih der Konkurs- provinz gilt im Uebrigen der code de commerce, jedoch modi- prozeß der Preußischen Allg emeinen Gericht8ordnung izirt durch Geseß vom 9. Mai 1859 (G. S. S. 208); in dem (Theil T, Titel 50) aufs Engste an*). Die gemeinrechtliche Kon- ezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald (Neuvorpommern) troverse Über die Natur des Rechts der Gläubiger ist dahin ent- | und in den neu erworbenen Gebieten das gemeine Recht, wenn- schieden, daß denselben ein allgemeines Pfandrecht an | gleih durch einzelne Partikulargeseße modifizirt; so in Hanno- der Masse zusteht. Der Einfluß des Richters ist noch er- | ver durch die bürgerliche Prozeßordnung vom 8. November weitert, indem der Verkauf der Güter unmittelbar durch den 1850 Theil VI. und das Vorrechtägeseß vom 14. Dezember 1864, Richter geschieht, und der Erlös, sowie die ausstehenden Aktiv- | in Nassau durch das Vorrechtsgeseß vom 15. Mai 1851 und forderungen zum gerichtlichen Deposfitorium eingezogen und dort das Konkursgeseß vom 28. September 1859. Wie auf dem verwaltet werden. Auch die Vertheilung erfolgt durch das Ge- Gebiete des materiellen und des Prozeßrehtes überhaupt, so riht. Sehr ausgebildet ist das System der Priori- zerfällt mithin auch auf dem des Konkursrechtes Preußen in täten, (7 Klassen) darunter auch (in der dritten Klasse) elnen gemeinrechtlihen, einen preußishrechtlichen und einen die Hypotheken- und Pfandgläubiger. Indessen Wöurden die französischrechtlichen Distrikt, nur daß die beiden leßteren gerade leßteren durch die Verordnung vom 28. Dezember 1840 aus | bier in naher innerer Verwandtschaft stehen. die Reihe der Konkursgläubiger wiederum ausgeschieden. Hier- M ebe D d Bra O UOE N Wia “D U e ohe Zahl von Vorrechten ummern) übrig. Das Motiv | Hie Mabl- und tsteuer in Vreu i der var ria Personalkredit zu heben, hatte fich in sein ) Pa bis 3 en e, Da E IFBFES e

Gegentheil verkehrt. Den gewöhnlichen (Buch-) Gläubigern war f ; M fast jede Ausficht, im Konkurse Befriedigung zu erlangen, ge- | , Dem Hause der Abgeordneten ist Seitens des Finanz-Ministers ; | eine Nachweisung über die in den einzelnen mahl- und {lachtseuer- shwunden. Abgesehen hiervon aber erfüllte auch da Ber pflichtigen Städten Preußens in den Jahren 1865, 1866 und 1867 fahren troß seiner logischen Folgerichtigkeit niht mehr die aufgefommenen Beträge an Mahl- und Schlachtsteuer , so wi i ufgef ( ; l ) Ler / ie über Hauptanforderungen, welche man an den Konkurs8prozeß ZU | die Kommunalzuschläge mitgetheilt worden. Aus dieser Nachweisunge machen berechtigt ist. Es sicherte weder ein rectzeitiges Ein- | in Verbindung mit dem in den Anlagen zum Staatshaushalts-Etat schreiten zu Gunsten der Gläubiger noch die rasche Durchfüh- | für das Jahr 1869 enthaltenen Material ergiebt sich folgende Ueber- rung. Im Gegentheil waren die Klagen über die Schwerfällig- | fiht über die Verhältnisse der Mahl- und Schlachtsteuer in Preußen. keit, Langsamkeit und Kostspieligkeit des Konkursverfahrens all- Die Staatseinnahmen aus der Mahlsteuer beliefen si in gemein, Als Hauptmängel wurden bezeichnet: die Allge- | den Jahren 1865, 1866, 1867 in der Boi Preußen auf 199,581

ein. : Ttlr7 186,986 Thlr., 175,855 Thlr. , Posen 91,212, 82,554, 77719 im ein heit des Konkurses, welche auch da zu dessen Eröffnung | hlr.» Pominem 107,137, 99.086, 97186 Thlr, Schlesien 231,293,

nöthigte, wo die gewöhnliche Exekution oder ein Prioritätsver- 229,601, 217,687 Thlr, Brandenburg 650,049, 609,391, 569,562 Tblr fahren ausgereicht haben würde; ferner die weitläufigen Erör- | Sawsen 131,172, 126,336, 111,732 Thlr. , Rheinprovinz 228280, erungen über Insuffizienz und Zulässigkeit der Konkurseröff- | 223,286, 216,278 Thlr, zusammen 1,639,024, 1,557,190, 1,465,989 nung, von welchen die lehtere abhing; die fortwährende Leitung Thlr. Aus der Schlachtsteuer hatte der Staat in den genannten des Kurators bei Konstituirung und Verwaltung der Aktiv- | Jahren folgende Einnahmen: Provinz Preußen 238,910, 224,460,

masse ‘die 4 "F iteruna ei deren Liquidations- | 225/271 Thlr. Posen 112,819, 108,655, 101,181 Thlr., Pommern asse; die überflüssige Weiterung eines besonderen Liq 132,254, 125,317, 123,761 Thlr. Schlesien 311,482, 320,871, 303428

termins, die Spezialvorladung der bekannten, die unbedingte E N

Präklusion der nit rechtzeitig angemeldeten Gläubiger , die L SIE u enburg 880,018, 849,627, 839,882 Thlr. Sachsen 150/129, . é 4 , ; , / / / Thlr, Rheinprovinz 310,007, 308,285, 301,929 Thlr., übertriebene Attraktivkraft des Konkurses, insonderheit die Noth- | i Ganzen 2,135,613, 2,086,931, 2,038,670 Thlr

wendigkeit eines Klassifikatiönserkenntnisses, welche das Verfahren Beide Steuern zusammen gewährten dem Staate in den oft Jahre lang verzögerte; die beschränkte Zulassung vorläufiger | Jahren 1865, 1866, 1867 Einnahmen : Prov. Preußen 438,491, 411,446, Vertheilungen ¡ die entbebrlihe Formalikät eines besonderen | 101,126 Thlr., Posen 204,131, 191,209, 178,900 Thlr., Pommern U le eeetMmu ais, e die EERIMOTE Ebi S Se G T S LUIE Stain gr e in 521,115 gung des Konkurses durch Vergleih und der Anfechtung be- | Thlr, Brandenburg 1,530,067, 1, 107 1/409, 42 r., Sachsen

Dessenungeachtet blieb die allgemein gewünschte Reform des | 218/207 Thlr., zusammen 3,774,637, 3,644,121, 3,504,659 Thlr. | Konkurdrechts bei den großen R A berurae, welche die preußi- “eueAUf den Kopf der derart Ai Tee e E, Tiber a A Mahlsteuer wie folgt:

®) Das ältere Recht enthält die Eee und Konkursordnung 1865: Ostpreußéen (4 Städte) 21 Sgr. 6 Pf. Feige) bis vom 14, Februar 1722 (C. C. M. I. 12 S. 111 fgde.) 25 Sgr. (Memel). Westpreußen (6 Städte und die Feste Graudenz)