1869 / 27 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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abe, Hrn. v. Eschwege, einen großen, gut aussehenden Herrn Le E Bart, in keiner Weise gedacht habe. Daß er es sei, habe ih nach seiner ganzen Stellung und Gesinnung nie- mals vermuthet. Jh muß dabei hervorheben, daß Se. Königl. Hoheit der Kurfürst auch in Prag »Flügel-Adjutanten« ernennt, und darauf bezog sich der Ausdruck, den ih gestern gebrauchte, daß dieser Herr im »Privatdienste« des Kurfürsten gestanden hätte. Bon einem Flügel-Adjutanten, so lange der Kurfürst in Cassel regierte , würde ih den Ausdruck »in Privatdiensten « niemals gebraucht haben. Wenn Jemand den Namen Eschwege führt, muß er sich die Ehre, für cinen Hessen gehalten zu wer- den, gefallen lassen. Wenn er außerdem im Jnuteresse des Kur- fürsten in Hießzing das Wort führt, Reisen nach Prag macht und dort Jnstruktionen holt, vielleicht nur von Schimmelpfeng, und dann als Adjutant des Kurfürsten bezeichnet wird, so kann es, wie ih s{hon gestern angeführt habe, ziemlich gleich sein, ob dieser Hr. v. Eschwege von Geburt Hannoveraner oder Hesse ist. Jch habe seit gestern gehört, daß früher bei den hanno- verschen Gardes du Corps ein Hr. v. Eschwege gestanden hat, das thut aber Alles nichts zur Sache. Ich halte mich an die amtliche und dur den Kabinets-Sekretär des Kurfürsten als amtlich und mit Wissen Sr. Königlichen Hoheit geschrie- bene Aufforderung an die fremden Regierungen, welche ich selbst aufgefordert worden bin, Sr. Majestät meinem Allergnädigsten Herrn mitzutheilen und in welcher offen eingestanden wird, daß mit Wissen und mit Willen des Kurfürsten die fremden Mächte aufgefordert werden, die Provinz Hessen von dem preußischen Staate wieder los8zureißen. Jch frage Sie, ist dies ‘eine ganz leere Drohung, eine ganz straflose Handlung? ist. dies in Pa- rallele zu stellen mit fkleinlichen polizeilichen Ungeschicklichkeiten Über Gemüsekörbe; kann das Ausland, wenn wir annehmen, es sei krieg8lustig gewesen, wenn wir annehmen, es habe sich ge- fragt, welches sind-wohbl die Chancen eines Krieges, mußte es nicht wesentlich ermuntert werden durch die Borspicgelung, daß bedeutende Theile der hannoverschen, der hessishen Bevölkerung einem feindlichen siegreich eindringenden Heere bereitwillig zu- fallen und ihm den Sieg erleichtern würde? Der ustand der Zerrissenheit, in dem leider in Deutschland fich die Gemüther immer noch befinden, ist an sih dem Ausland bekannt genug ; die Stim- mung, die vor Kurzem noch einen Mainzer den Biebecricher als einen rechtlosen Ausländer betrachten ließ, dem man den Hafen zudämmen könnte; die den Frankfurter bewogen, den Bockenheimer als einen von allen frankfurter Rechten auszuschließenden Cremd- ling zu behandeln, ist noch nicht ganz vergangen und wird im Auslande eher überschäßt in ihren Wirkungen. Die heut hier bekundete Gesinnung, welche sich dahin ausdrückt: Wenn ich eine Eisenb1h11 mehr bekomme, was frage ih dann nach dem ganzen Deutschland! die ist im Auslande auch bekannt. Be- züglih der Art, wie die Eisenbahnen früher in Hessen zu Stande: kamen, möchte ih den Herrn Vorredner an eine Thatsache erinnern, die ih nicht erwähnen würde, wenn sie niht in den amtlichen Akten stände, die wir in Cassel gefunden haben. Ein Kurfürsilihes Reskript an den damaligen Finanzminister sagt: daß Se. K. Hoheit nunmehr seine Einwilligung zum Bau der -hanauer Eisenbahn geben will, weil und nachdem diese Gesellschaft, ih weiß nicht ob 200 Aktien zu 250 Gulden oder umgekehrt unentgeltlich zur Disposition Sr. Königl. Hoheit gestellt habe. JTch könnte diese Beispiele vermehren, Sie werden die Gründe zu würdigen wissen, weshalb ih darauf verzichte; es ist nur zur Gewissens- beruhigung des Hrn. Vorredners, dessen Motive so aufzutreten, wie er aufgetreten ist, ih in keiner Weise verkennen will. Leider kann sich das Ausland sagen, daß, wenn einé Armee siegreich bei uns vordränge , sie nicht überall auf denselben feindlichen Widerstand stoßen würde, wie er vielleicht bei jeder anderen eshlossenen europäishen Nation zu erwarten wäre. Die ckoriolane sind in Deutschland nicht selten, es fehlt ihnen nur an »Volsker«, und wenn sie Volsker fän- den, würden sie sich“ bald demaskiren; nur den leßten ver- söhnenden Abschluß Coriolans würden alle Frauen Cassels und Deutschlands dann nicht im Stande sein herbeizuführen. Es ist sehr zu beklagen, daß dem bei uns so ist. Vergegen- warltigen Sie sih den Eindruck, den es in Spanien wie in Rußland, in England wie in &rankreih, in Ungarn wie in Dänemark machen würde, wenn dort irgend Jemand erklärte, er wolle seine partikularistishen Gelüste, seine Familien- Interessen , seine Partei - Interessen mit ausländischer Hülfe durchführen, er sehe seine ganze Hoffnung darauf und arbeite dahin, daß die Fluren seines Vaterlandes zertreten würden von siegreichen ausländischen Krieg8heeren, daß seine eigene Heimath in dieselbe Unterjohung verfalle, wie wir fie im Anfang dieses Jahrhunderts in Deutschland erlebt haben; was fümmern “ihn die rauchenden Trümmer seines Vaterlandes, wenn er nur auf ihnen steht! Nehmen Sie an, daß in allen Ländern bis in das fleine Dänemark hinein eine Partei, eine Clique

die Frechheit hätte, sich zu solchen Bestrebungen offen zu be he Leut würden dort überall ersticken unter der zermalmenden Verachtung ihrer Landsleute! Bei uns allein ist das nicht so; bei uns erliegen sie niht der Verachtung, sie tragen die Stirn hoc, sie finden öffentlih Vertheidiger bis in diese Räume hinein. E O :

Ueberall, wo Fäulniß ist, stellt sih ein Leben ein, welches man nicht mit reinen Glacéhandshuhen anfassen kann. Dieser Thatsache gegenüber sprechen Sie doch nicht vom Spionirwesen! Jch bin nicht zum Spion geboren meiner ganzen Natur nach; aber ih glaube, wir verdienen Jhren Dank, wenn wir uns dazu hergeben, bösartige Neptilien zu verfolgen , bis in ihre Höhlen hinein , um zu beobachten, was sie treiben. Damit is nicht gesagt, daß wir eine halbe Million geheimer Fonds brauchen können; ih hätte keine Verwendung dafür und möchte die Verantwortung für solÞhe Summen nicht übernehmen. Es werden sich andere Verwendungen fin. den, die Jhre nachträgliche Genehmigung und Zustimmung finden werden: auf dem hessischen Hofvermögen haften, wie man sagt, Verpflichtungen dem Lande gegenüber, Baupflichten, die Übernommen worden sind. Es wird eine Ehrenpflicht der Regierung sein, wenn sie in dem Besiß der Fonds ist, solche Schulden zu tilgen, aber machen Sie uns aus dem bedauer- lichen Zwange, daß wir Gelder auch zu anderen Zwecken ver- wenden müssen, keinen Vorwurf; probiren Sie selbst erst, ob Sie Pech anfassen können, ohne fich zu besudeln!

Im Herrenhause hielt in der Sißung am 30. v. M.

der Regierungs - Kommissar, Geheimer Regierungs - Rath von Wolff , über die von der Kommission beantragte Resolution, »die Erwartung auß8zusprechen , daß die Königliche Staats-

Negierung die Organisation einer Landespolizei-Behörde ferner- hin durch spezielle , dem Landtage der Monarchie vorzulegende Geseße und nicht blos durch den Etat regele« , folgenden Vor- trag, auf welchen der Handels-Minister Graf von Jvenpliß bei sciner Erklärung später Bezug nahm :

Meine Herren, die Ansichten, die der Herr Graf v. Rittberg im Eingange seines Vortrages ausgesprochen hat über die Befugnisse der Königlichen Staatsregierung zur Vornahme von Verwaltungsorgani- sationen, nöthigen mi zu einer kurzen Erwiderung, und zwar um so mehr, als der Herr Graf darin zugleich den indirekten Vorwurf ausgesprochen hat, daß die Staatsregierung durch ihr Verfahren die Nechte dieses Hauses verleßt habe. Jch glaube einen solchen Vorwurf zurück weisen zu sollen und mit Recht zurück weisen zu können. Die Ansichten, von denen die Staats- regierung in Bezug auf die Organisation von Béhörden ausgeht, sind in der Kürze folgende: Sr. Majestät dem Könige i} düurch Art. 45

der Verfassungsurkunde die vollziehende Gewalt eingeräumt ; Ausfluß

der vollziehenden Gewalt is nothwendig die Organisationsgewalt. Die vollziehende Gewalt muß die Behörden und Organe sich schaffen können, um die Geseße ausführen zu fönnen. Es gehört also zu einer sol- chen Organisationsgewalt die Befugniß zur Einseßung von Behörden, zur Bestimmung ihres Wirkungskreises und ihrer inneren Einrichtung, Diese Prärogative der Krone is aber in verschiedener Beziehung durch die Verfassungsurkunde und Geseße des Landes beschränkt, Namenilich ist sie beschränkt durch Art. 89 der Verfassungsurkunde, in Bezug auf die Organisation der Gerichtsbehörden, welche ausdrücd- lih einem Gesehe zugewiesen worden is. Ferner is diese Gewalt be schränkt durch das Budgetrecht der Landesvertretung in sofern , als diejenigen Behörden , die die Staatsregierung cinzuseßen beabsichtigt, mehr oder andere Mittel erfordern, als der Staatshaushalts-Etat ge- währt und als mithin für die Regierung disponibel sind. Falls eine Organisation lediglich in diesem Sinne eine Mitwirkung der Landes- vertretung erheischt, daß die Staatsregierung mehr Geld bedarf, ohne daß die Anordnung selb|st in der Form eines Geseßes erlassen zu werden braucht, dann genügt nach der Ansicht der Staatsregierung die Einbringung der Sache bei Gelegenheit des Staatshaushalts-

Etats.

Es isst aber die Organisationsgewalt ferner beschränkt dur Art. 110 der Verfassungsurkunde, welcher dahin lautet, daß die in den bestehenden Geseßen angeordneten Behörden bis zur Ausführung der sie abändernden organischen Geseße in Kraft bleiben sollen. Damit is gesagt, daß, sobald eine Verwaltungsorganisa- tion Behördenverfassungen ändert die in bestehenden Geseßen angeordnet sind, dann eine Mitwirkung der Landesvertretung im Wege der p eat erforderlih is. Welche der bestehenden Behörden auf gesetlihen Anordnungen beruhen, is eine Sache der thatsächlihen Prüfung im Einzelfalle und wird in Bezug auf die nach dem Erlaß der Verfassungsgurkunde errichteten Behörden wesent- lih nah der Form des Zustandekommens der früheren Anordnung und der Art ihrer Publikation zu prüfen sein. Für die Zeit vor dem Erlaß der Verfassungsurkunde dagegen, wo die Form des Er- lasses nicht entscheidend sein kann, weil die geseßgeberischen Anord- nungen häufig mit reglementarischen Bestimmungen vermischt in der- selben Form- erscheinen, wird der materielle Inhalt des früheren Geseßes geprüft werden. i

Die Organisationsgewalt hat endlich noch eine selbstverständliche Beschränkung, nämlich die, daß die materielle Regierung8gewalt;, d. h. also Jnhalt und Umfang der in der Staatsgewalt begriffenen Hoheits- rechte, nicht eingeschränkt oder verändert werden kann ohne einen Aft der Geseßgebung,- daß also, wenn in dieser materiellen Regierungsgewalt

_ Sollte sie aber so verstanden werden, daß sie sich im Einklange befin-

der Regierung besteht darüber nicht. Aber ih ms i T, te wün daß der geehrten Versammlung kein Wort L on Aue

mcht so flar Herrenhaus eine

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Abänderungen getroffen werden sollen, diese nur_u Ä Mitiv irkung der Landesvertretung möglich t E delehmäßiger

Soweit durch die, von mir soeben angedeuteten Punkte das Recht der Krone nicht eingeschränkt ist, soweit hat die Regierung nach ihrer Ansicht die Befugniß, selbstständig die Organisation in Verwaltungs- behörden vorzunehmen. Es wird si diese Befugniß bauptsächlich und wesentlich erstrecken auf die Bestimmung und Bezeichnung des Wir- Ung rne E dete, a Vie U in E Beziehung, auf

en Siß der Behörde, auf die ressortmäßige Unterord1 auf i Geldósttgang G R ßig wng, auf ihren

geauve/ daß die Königliche Staatsregierung bei dem Verfah- ren, welches sle in den leßten Jahren einges{lagen hat, Le in Grundsäßen in Einklang geblieben ist, Was die Organisation in Schleswig - Holstein anbelangt , die der Herr Graf von- Rittberg er- wähnte, so sind bci Einseßung der Regierung in Schleswig und Einführung der Regierungs-Jnstruftioncn materielle Regierungsrechte nicht geändert worden und soweit die leßte Instruktion solche enthält, waren sie bereits in der Difktaturperiode durch besondere Königliche Verordnungen eingeführt. Es wird nicht nöthig sein, daß ich in die- ser Beziehung speziellere Erklärungen abgebe.

Außerdem bestanden aber in Schleswig-Holstein keine Provinzial- behörden, von denen man sagen konnte, daß sie cine geseßliche Basis hatten. Sie waren in der Zeit dex Offupation gebildet und waren ohne bestimmte Verfassung und Jnstruktion geblieben.

Was die Organisation von Hannover anbelangt, so beschränken sich die Veränderungen, die die Königl. Staatsregierung bei der Vor- legung des Etats in diesem Jahre beabsichtigt hatte, auf eine Zusam- menziehung der vorhandenen 6 Landdrosteien in - 3 Landdrosteien, denen sie allerdings den Titel Regierungen geben wellte, was naturlih in der Sache selbst nichts «ändern fann. möchte auf das sachkundige Urtheil der Herren in diesem Hause aus Hannover provoziren; ob sie nicdt® der Meinung sind, daß eine. solche Zusammenziehung der Landdrosteibezirke, welche in die Übrigens lediglich auf Königliche Verordnung beruhende Land- drosteiordnung in keiner Weise eingreift, nicht nach hannoverschem Recht Sache der Verwaltungsexrefkutive gewesen sein würde. Allerdings war es zur eit der Vorlegung des Staatêëhaushalts-Etats auch die Ab- sich die Kompetenz dieser so reduzirten Landdrofsteien auf das Volks- schulwesen auszudehnen ; die Staatsregierung hatte sich aber zuvor Überzeugt, daß die Vrage, ob die bisherige Kompetenz der Konsistorien auf Geseßen beruhe, immerhin so zweifelhaft fei, daß die Regierung Bedenken tragen müsse, im Verwaltungswege hierin ctwas zu ändern. Es ist deshalb s{cn bei der Berathung im anderen Hause erklärt worden, daß für den Gall einer Kompetenzänderung der Landdrosteien in dieser Richtung die Staatsregierung ein Geseß vorlegen würde.

Was nun die Resolution betrifft, die Ihre Kommission Thnen zu fassen vorschlägt, so fann ich derselben nach Demijenigen; was ich so- eben die Ehre gehabt habe, auszuführen, nicht unbedingt zustimmen. Es läßt \sich zwar faum annehmen, daß die Einseßung neuer Land-

Da ich außerdem auch die Ehre habe, Mitglied des Hauses f sein, so darf ih zur Sache meine eigene Meinung aus- Prechen und muß sagen, daß ih es tief beklagen würde, wenn

diese Resolution angenommen würde. Eine Resolution des

Herrenhauses ist wirkt, sondern

kann mich au nit trösten, wenn Herr von Klei D meine das so und s0«, der ce aid Buchstabe n / Und die spätere Auslegung richtet sih bei wiederholten rörterungen nur nach dem schriftlichen Wortlaute , welcher vorliegt. Eine solche Erklärung des Herrn von Kleist kann mich also nicht beruhigen, wie sie hier stehen g zu weit und nehmen der Königlichen Prärogative in einzelnen Fällen das, was ihr zukommt. Deshalb halte ih cs für meine Pílicbt, dies hier auszusprechen und zu wünschen, daß das Herrenhaus diese Resolution in dem Terte, wie sie hier steht , verwerfe. Wird fie angenommen, so folgt daraus, daß die Staatsregierung, auh wenn sie Geld genug hätte, eine Regierung mit der anderen nicht vereinigen oder theilen dürfte, ohne darüber cin beson- deres Geseh vorzulegen. Eine solche Vorlage eines besonderen Gesetzes hat große Schwierigkeiten. Wären wir wenn die Staaksregierung lm Sinne des von Herrn von Kleist gemach- ten Vorschlages ein besonderes Geseß vorgelegt hätte und das Gese durch beide Kammern gegangen wäre am 30. Januar {hon so weit gekommen, daß in Folge des Geseßes dann das Budget von beiden Häusern angenommen werden könnte? E E e Pari Abkürzung, um das Etat- ¿ U Slande zu bringen , hat das Verfahren i- geführt, welches beobachtet wörbin (n? E Hauptsächlih aber lege ih darauf Gewicht, daß, wie ih Resolution in

wiederhole, dur i Prärogative der Krone beshränkt wird,

gewissen Fälle

u namentlich deshalb bitte ih, daß die Resolution verworfen

2 De Mer des Innern, Graf zu Eulenbur äußerte sih später Über diese Resolution, wvié fol: Ye Meine Herren! Jch g 2 a Staats-Ministerium edenkliche findet, was {on

von dem Herrn Grafen von Ihenplit vage ie B ist. 1

drosteibehörden in irgend einem Landestheile möglich sein würde, o e in bestehende geseßliche Anordnungen einzugréifen. “e läßt sich ee andererseits auch nit übersehen, -ob nit ein \folcher Fall do ein- treten würde; und ob man nameritlih nicht dem Ausdruck »neue Landes-Polizeibehörden«, die Auslegung geben könnte, daß etwa aus zwei zusammengezogenen Landespolizci-Behörden immer eine »neue Behörde« entstehen müsse. Mit Rücksicht also auf diese gewisse Dunkelheit im Sinne der Resolution trage ih Bedenken, mich derselben anzuschließen.

det mit dem Umfange der Rechte, welche ih für die Königliche Staats- natürli) die Könt, aeomen zu sollen geglaubt habe: dani wüede ; igliche Staatsregierun N

einzuwenden haben. gierung gegen Jhre Annahme nichts

Der Handels-Minister, Graf von Itzenplit, erklärte

O nach dem Herrn von Kleist-Reßoro :

ch habe Eingangs der Diskussion geglaubt , daß fie fi nur bezöge auf die Resolution auf pag. wo von e S nisation der Verwaltungsbehörden die Rede ist. Der geehrte Redner, der eben die Tribüne verläßt, hat sie gleich auf die andere Resolution auf pag. 11 ausgedehnt. Sollte ich mi geirrt haben und die Diskussion fich auf beide erstrecken, so boffe ih doch, daß über beide getrennt und na einander abgestimmt wird, und es auch Andern freistehen wird, ihre Meinung zur Resolution auf pag. 11 zu sagen oder es jeßt zu thun , wo, Rede it es auffasse, nur von der Resolution auf pag. 7 die

Was diese betrifft , glaube ih zunächst konstatiren zu kön- nen , daß kein Mensch bei der angefochtenen Maßregel daran Ledace, at, die Rechte des Herrenhauses zu beschränken, Außer- Gai will ih gleich konstatiren , daß ich mich zu den Auseinan- ¡erleßungen des Herrn Negierungs-Kommissars über die geseh- e und verfassungsmäßige Lage der Staatsregierung gegen- bat der Organisation der Verwaltungsbebörden vollständig flenne. Es versteht sich von selbst , eine Differenz innerhalb

dersezung des

ie mit „Kommissars entgangen ist, denn dann werden

mir ermessen , daß die vorliegende Frage qar

“Beit Na M ¿ ¿daß fs L wenn bas

abgiebt, wel{e für viele Fälle fehr dateriiO T, wdebe, Bu )r bedauerlich sein w

en Interessen der Regierung nicht cnferdde i apa E

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muß gestehen, daß mich der Antrag nach einer doppelten Rich- tung hin überrascht hat. Erstens dadur, daß ueT einen Ae trag von sehr großer Tragweite formulirt und zugleich sagt, daß er übrigens nicht so böse gemeint sei; und ferner, daß man von Boraussezungen ausgeht, die meiner Ansicht nach absolut Wenn Sie sagen: das Haus erwartet, daß die Re-

so heißt das doch nicht so viel: daß

l Über Verwaltung8organisationen

auch gehört zu werden, sondern es heißt so viel als: ‘diesmal - ist es nicht geschehen, aber das Haus spricht für die Zukunft die Erwartung aus und nimmt das Recht in Anspruch, dar- Über gehört zu werden. Durch diesen Ausdruck gewinnt die ganze Resolution eine große Bedeutung, weil die Regierung der Ansicht ist, daß sie keineswegés verpflichtet ist, einer solchen Erwartung zu entsprechen. Worauf gründen Sie denn Überhaupt diesen Anspruch? Ich habe der ersten Rede des Herrn von Kleist nicht ganz beigewohnt und weiß nicht, ob er Paragraphen der Verfassung oder sont geseßliche Bestimmungen citirt hat, die diesem Anspruche zu Grunde liegen sollen ¡ 1ch glaube, er hat wesentlich in der Art deducirt, wie der Herr Ober-Bürgermeister Hasselbach, daß er sagt, wie die Dinge jeßt vor \ich gingen, käme das Herrenhaus so zu sagen in die zweite Linie gegen- Uber dem Abgeordnetenhause, und sei außer Stande, in dersel- ben Weise wie das Abgeordnetenhaus über eine Organisations- frage fich zu äußern. Nun glaube ih aber, daß eine Entschei- dung über die zur Tiékussion stehende Trage nicht getroffen, keine Resolution gefaßt werden kann , che man si über den geset- lichen Standpunkt der ganzen Angelegenheit klar geworden ist. i Es ist ja ein alter Saß, der vom Perrenhauje am wenig- ¡en bestritten wird , daß alle Rechte des Königs, welche nicht dur die Verfassungsurkunde beschränkt worden find, in der Hand des Königs bleiben, also auch sein Exekutivreht und das darin begriffene Organisationsreht, welches er früher ganz frei ausübte und welches nur in sofern beschränkt worden ist, als bestimmte Paragraphen der Verfassung cine solche Einschrän- fung aussprechen. Nun ist häufig behauptet worden , daß der Art, 96 die eigentliche sedes materiae, es mit klaren Worten aus- spreche , daß die Staatsregierung nicht das Recht habe (Herr von Kleist giebt mir zwar zu verstehen, daß er darauf si nit stüße, i glaube das gern , muß aber hier, da die Frage dié- kutirt wird, diesen Punkt berühren , weil sonst eine Wieder- holung eintreten würde) es ist also gesagt worden, der Artikel 96