452 | 453 deutli aus, daß die Regierung verpflich- | und dem dann der Andere sagte: Jch bin ja Dein alter Freund, ition, für das allseitige Verständniß, aus Rücksicht für die | für die Verwaltun und Verwendung von Staatsgeldern maßgebend i E A E Geht Eireivitn e Abäriteruna eie We- Du kannst nicht glauben, daß das so übel gemeint sei. Man pu a des Herrenhauses, für die Stabilität der künftigen Etats- | sind. Daraus folgert nun Herr a Kleist, daß diese Gelder dem hörde ‘den Landtag zuzuzichen. Der Artikel 96 lautet: | hält sih später nicht an dasjenige, was die Antragsteller gesagt positionen, diese Organisation im Wege der Geseßgebung herbeizu- | Staatsschaße zuständen. Das läßt sich nit anerkennen. Es hat hier »Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden | und gefühlt haben, sondern man wird auf eine Resolution des führen. Das ist aber himmelweit verschieden von dem Inhaltedieser | nur ausgedrückt werden sollen und fönnen, daß: die überwiesenen Herrenhauses hinweisen, welche strictissime ausspricht: Die R, Resolution, welche, indem sie cine Erwartung ausspricht , doch | Gelder im Etat nachzuweisen seien, und daß darüber nur mit Zu-
wird durch das Geseß bestimnït. Ueber Kompetenzkon- l : be zer le L i : : ; ; stimmung des Landtags, also in derselben Weise verfügt werden könne hat die Verpflichtung, bei jeder neuen Organisation nichts als eine Verpflihtung der Regierung aussprechen will. wie über andere St aatsq elder, Eine solche B eftinmadianes tba: ateit so
flifte zwishen den Verwaltungs- und Gericht8behörden | gierun ) dt iber di ber die O t l Me tscheidet ein durch das Gese bezeichneter GerichtShof.« Die | einer Verwaltungsbehörde mit dem Landtage sich Über dieselbe Was ist nun aber die Organisation neuer Landespolizei- mehr nothwendig, weil di ; ; ; E ReeCt ist a der Ansickt an daß der ganze Para- zu einigen. Dies ist eine Verpflichtung, die wir nicht aner, Behörden? Jh weiß wohl, was im Augenblick vorges{hwebt | [assen Aas dalicbctivaise R E andt ie ai
graph sich nur auf das Verhältniß der Verwaltungsbehörden | kennen. at, z. B. die Umformung der Landdrosteien in Regierungen, | unseren Verhältnissen ja nit so genau bekannt sind, die Auffassung
zu den Gericht8behörden bezieht, und nichts anderes hat sagen — Im weiteren Verlauf der Diskussion fügte der Minister aber der Begriff ist doch ziemlich vage. Aenderungen in der Einrich- | Raum gewinnen fönnte, die Staatsregierung wolle über diese Aktiv-
A1: : u s despolizei-Behörden können nach sehr vielen Richtun- | fapitalien selbstständig disponiren. wollen, als daß, wenn gerichtliche Funktionen auf Verwaltungs- | des Innern noch hinzu : j f tung der Lan ( ) ) En di | : N s L : it. ; if feinen 2 in und in verschiedenen Dimensionen nothwendig werden, und | , Der § Z, welcher einen wesentlichen Bestandtheil der Verordnun behörden übergehen sollen, es dazu eines Gesehes und der Mit Meine Herren, es ist keinen Augenblick meine Idee gewesen, 4 ae, ob eine Organisation unter die R falle, wird | bildet, geht dahin, daß alle Bestimmungen, die in den neuen Landes:
wirkung des Landtages bedürfe. Der Beweis für die Rich- | daß die Herren einen Eingriff in die Königliche Prärogative ] l l theilen für die Verwaltung und Verwen. tigkeit dieser Ansicht is leiht zu führen, wenn man Be fich Halen ih sagte nur, implicite läge in der Resolution in jedem einzelnen Falle Gegenstand des QJweifels und der waren, aufgehoben sein, Gd daß ‘diese. Attivkapitaliae tue nd
irtigt, i ih in | ein Eingriff. bezeihne mit diesem Ausdrucke einen Af Diskussion sein können. Wir können an eine Veränderung | freies Vermögen der General-Staatsfesse bi ist be- Ju erfenf vergegenwärtigt, daß. diefer _Uriitel f E O E S j in dem territorialen Wirkungskreise einer Behörde denken, | kannt, daß mit den Aftivkapitalien eal bie S S Ee
dem Abschnitte der Verfassungsurkunde befindet, der | der meiner Ansicht und der Ansicht der Staatsregierung na i l | tiv von der Acbterlicher Gewalt ‘babdele, daß dos ausdrück- | mit dem Rechte der Krone nicht im Einklange steht. Was Graf an eine Veränderung t LAG s Ten Fes selben a er auf die Staatsverwaltung und unseren Etat über- ree Br Geo igt if die Organisation dex Gericbte fönne | Brühl anführte, verstehe ich nitt ganz, daß eine Stärkung de [ff Aenderung ihrer ressortmäßigen collegialisch oder bureau | . Die Staatsregierung konnte deshalb tin Bedenen
nur durch Geseß erfolgen, was e contrario schließen läßt, daß Regierung daraus hervorgehen müßte, wenn sie mit beiden ihrer Ar b tet ihrer G anzen Geschäfts dn L E Kapitalien und . die Auffünfte davon wie auf dein Etät dee ein- die Organisation der Verwaltungsbehörden ohne Gesey stattfin- | Häusern eine Organisation durchtreibe, weil dann das Ah, mäßig ar h ras D U itátia astsor S A v R ORes zelnen Landestheile für 1867, wo sie schon in Einnahnze gen den ‘kann, und daß endlich der Art. 110 der noch in Bezug ge- | geordnetenhaus gezwungen würde, die Mittel zu gewähren. Das B ten d Ih wi y S Al8 r, türli QUS N ON* | Zen/--auh Dei Und in den Sas für 1868 zu übernehmen. Sie nommen ijè, eine reine Uebergangsbestimmung is, die auf die Abgeordnetenhaus braucht ja nur Nein zu sagen bei einer Or, tion oder n L de e g g 9 u 9 Dey wenn finden dieselben im Etat der allgemeinen Kassenverwaltung Entscheidung der Frage keinen Einfluß ausübt. Nach der Ver- ganisation, ‘dann kommt nichts zu Stande. le ist es denkbar, das Herrenhaus hervorhöbe, wie lebhaft es bei den Organisations- für 1868 speziell nachgewiesen und erläutert, und es fann
5ni isation der i isati ommt, wenn das Abgeord. fragen interessirt sei und wie sehr es wünschen müsse, an den- gar fein Zweifel darüber bestehen, wie die Staatsregi di - fassung hat also der König das Recht zur Organisatio daß eine Organisation zu Stande kommt, 1 geord selben direkter als in zweiter Linie betheiligt zu werden, daher | gelegenheit aufgefaßt hat. Sie bat angenommen; daß die Aftivkapitz,
erwaltungsbehörden mit denjenigen Einschränkungen, welche aus die Mittel nicht bewilligt? y | ; E : j rbr 4 | ] /
dee atr M igiorungSK Amit Sbmen R Ta gat 7 t ad zu ciner Stgärijation kann das Herrenhaus und die Regierung Ten g rganisationsfragen L ene der. M U: d i ndegtbess derselben früher eine Einnahme der neu er
Beruht die Organisation einer Behörde auf Gese, so kann | die Regierung das Abgeordnetenhaus nicht, ebensowenig wie Geseggebung behandeln möge. Aber ein solcher Wunsch is weit reußischen Staates bilde uet haben, wieder eine Einnahme des sie blos dur Geseß abgeändert werden. Soll in dem Umfange | dex Landtag „oder das Abgeordnetenhaus die Regierung zwin- [F C einer P, a Hauses, die es nicht aus- f E riackea pes E : A Es sie zur Deckung der lau- der materiellen Regierungsrechte etwas geändert werden , eine | gen kann, eine Organisation einzuführen, die fie nicht will. sprechen P 7 n c ne Es au A das geseßliche Mittel in Gegen diese Auffassung ist in keinem Hause irgend ein Bedenken Einschränkung oder Erweiterung derselben eintreten , so kann | Dies ist diesmal auch anerkannt worden und wenn das Abge- der Hand zu haben, um der Erwartung Nachdruck zu geben. erhoben worden, es ist der Etat genehmigt, ohne daß nuë einé Sit&e dies nur im Wege der Gescßgebung geschehen. Endlich wird ordnetenhaus beschlossen hätte: in Hannover soll nur Eine — Ueber den Antrag des Herrn von Kleist-Reßow, »Die | von dem, was jeßt Herr von Kleisi monirt hat, gesagt worden ist. der Landtag da gehört werden müssen , wo die Geldfrage ins Regierung sein und die Staatsregierung hätte widersprochen, Erwartung auszusprechen, daß die in dem Etat von 1869 in Aus- | Meine Herren! Herr von Kleist sagt zwar, das sei gleichgültig, es Spiel kommt , also wo die Regierung behufs Ausführung der so gab es kein Mittel, die Staatsregierung zu zwingen, diese fiht genommene Verwendung der Baarbestände und Aktiv- | könne übersehen sein, aber die Rechte, die man erworben habe, seien
Organisationen Mittel und die Bewilligung dieser Mittel durch | Eine Regierun einzurichten. Es blieb dann beim Alten. M Kapitalien der General - Staatskasse im Betrage von resp. | dadurch nicht aufgegeben. ; : des Landtag in Anspruch nimmt. : Mas den Austeuck betrifft, den Graf Brühl urgirte, so ist 1,300,000 Thlr. und 740,000 Thlr. nur stattfinden, wenn zu- E “ur eel Bat E, bei Anfstelgi au gefaßt In allen diesen Fällen ist die Zustimmung des Landtages | ex mir entshlüpft; ich wollte sagen: »wenn jemand. einen M vor der Staatsschaß auf 30 Millionen gebracht oder ein deßhalb pro 1868 ist im Abgeordnetenhause und in diesem Hohen Hause ge- erforderlich, und wo es cines Geseßes bedarf, stehen Sie bei Er- | Schlag bekäme.« vorzulegendes besonderes Gesey von beiden Häusern des -Land- billigt worden. Wie soll sie nun dazu kommen, bei Aufstellung des theilung O R CNA R N N Ine tan o A — Ferner : E a, Gebe Oberin njRcth U a R S On pn 1889 gn A. E S nus r | lÎ tlich) | ich angeordnete Behörde auf- j j ; . -Flnanz- c ; U beobachten? Sie hatte dazu doch in den vorhergegangenen Ver- Me Qs namenlli® wenn eine geseßlih ang 0 | In Bezug auf diese spezielle Frage möchte ich klarer stellen, Meine Herren! Herr v. Kleist hat darin einen Anstand gefunden, banblungèn nicht die mindeste Veranlassung, und deshalb bin ih bir
gehoben oder abgeändert werden soll, wenn in den geseßlichen Kompe- wie die Sache si entwickelt hat. Als vor zwei Jahren die daß i ; j d x E G b aß im Etat der Allgemeinen Kassenverwaltun 1,300,000 hlr. vor- | Meinung, daß sowohl nach der Verordnung vom 5. Juli 1
Die 9 L Oas geändert elo A 1, Verwaltung®8organisation für Hannover berathen wurde, {lug nd Baarbestände der Staatskasse und 740/009 Zir. Erlös aus | nah denn ars etre a is, die Auffassung des ans E Aleis
i ur in dem einen Falle, wo die rage N Si le e „_| die Regierung vor, den destehenden Zustand einstweilen zu konser- sfektenbeständen zur Decfung des Defizits verwendet werden sollen, | nicht begründet ist. Was insbesondere den Staatsschaß betrifft, so
rage ist, stehen Sie anders und beklagen sich, daß Sie schlechter viren, weil sie noch nit \{lüssig war, was sie an Stelle der indem na seiner Ansicht dazu ein besonderes Geseß erforderlich sei; | habe ich {on in der Kommission mitgetheilt, daß noch eine Million
tänden, als das Abgeordnetenhaus. Sie hätten Recht , wenn Landdrosteien seyen sollte. Da tauchte die Jdee des | weil anderenfalls die Jnfstitution des Staasschaßes und die Rechte die- dreimalhunderttausend Thaler fehlen, um die Summe von 30 Millionen
der ursprüngliche Grundsaß der wäre, daß der König nur mit Pauschquantums zum ersten Male auf, und ih be ses Hohen Hauses verleßt werden würden. Jch glaube mich darauf Thalern herzustellen, welche der Staatsshaß nach dem Gesez vom
dem Landtage organisiren könnte. Dann würde bei blos hauptete damals im Abgeordnetenhause, man könne kein beshränken zu können , dem Hohen Hause über den Sachverhalt eine | 28, September 1866 betragen soll. Dieses Geseß, auf welches Herr dgetmäßiger Behandlung einer Organisationsfrage das Her- T: ; A : einfache Mittheilung zu machen und hoffe, daß das Hohe aus da- | von Kleist besonders Bezug nimmt, bestimmt nun wirkli Uge ena 4 g dant frag H Pauschquantum bewilligen, weil die Landdrosteien auf durch die Ueberzeugung gewinnen E A P B beiden, | Neues ibt E als aß es den Staatoas auf dreißie
renhaus allerdings in die zweite Linie gedrängt werden. Aber Geseh beruheten, man könne ein Pausch idt E CVETIE j l Ii j ] : - ; ti ae ; / j aushquantum nici was Herr v. Kleist annimmt / der Fall ist. Es fanden sich in den | Millionen limitirt und vorschreibt, wie nach Erfüllun L Wai S abrigindi L A AA as Tae U an Stelle bisheriger etatatsmäßiger Positionen bewilligen. Kassen der neu erworbenen Landestheile verschiedene Attiotapvitalien vor, | dieser Summe über das weitere Einkommen disponirt Big soll. i d g d di g Mittel Ls t d Diese Behauptung wurde mir von den hannoverschen Abge- welche R Ursprung und ihrer Bestimmung nah verschieden waren. | Eine Bestimmung, daß gewisse neue Einnahmen und Ueberschüsse
schaffung der dazu erforderlichen Mitte hängt von der | ordneten bestritten, sie sagten, die Drosteien beruhten niht auf } Sie lassen sich in zwei Gruppen theilen; die erste Gruppe, die klei- | dahin abgeliefert werden sollen, ist in dem Geseß vom 28. September Zustimmung des Hauses ab, und die Bewilligung | Geseß, sondern auf Reglements und Verordnungen, oder wie nere, bilden diejenigen Kapitalien, die den geschlossenen Wittwenkassen | 1866 entschieden nicht enthalten. Es ist, wie Herr v. Kleist anerkann
der Mittel erfolgt in den Formen, welche die Gesehgebung über sie sich darüber ausließen, und diese Ansicht wurde vom Abge- M} der neuen Landestheile angehört haben. Es is bekannt, daß die | hat, ein“ glücklicher Erfolg, daß dur das genannte Geseß der Staats-
die Behandlung des Budgets vorschreibt. Wenn das Herren- ; : : sämmtlichen Wittwenkassen in den neueren Landestheilen geschlossen sind, | haß nicht nur mit dreißig Millionen Thalern dotirt worden ist, sondern g g H ordnetenhause adoptirt. Darauf hin würde ein Pauschquantum utreten können, und durch E daß die vielen Einwendungen, die früher gegen däs Bestehen des
aus hierbei in zweiter Linie mitwirkt, so ist das niht Schuld i i e ei , dergestalt, daß neue Mitglieder nicht hinz
+9 Mcleendg Siidéra Folge der Verfassungs eei éi ssen. Die s mußte, wenn M “A D das Geses vom 6. März 1868 ist bestimmt worden, daß das Ver- Staatsschaßes überhaupt erhoben worden sind, dur das Geseß be- ube, 158 M6 t ap 4 d A d quantum annehmen "wollte, sich auch der Ansi mögen dieser Kassen dem Staate anheimfallen soll. Jn &olge | seitigt sind: Es is aber nicht allein diese Bestimmung eine hochwich- Jch glaube, daß Sie nicht Recht thun, urch Annahme der | gen, daß die Landdrosteien auf Verordnungen beruhten. dessen ist dies Vermögen zu der General-Staatsfasse eingezogen | tige, sondern auch der Umstand, daß man íîn demselben Geseß den vorgeschlagenen Resolution eine schwierige, häkliche und für | Von dieser Ansicht aus hat die Regierung beim weiteren Gang und mit -den Afktivkapitalien derselben vereinigt «worden. Das Staatsshaß mit siebenundzwanzig und einer halben Million gefüllt die Stellung der Staatsgewalt sehr bedeutende Frage gewisser- | der Angelegenheiten die weiteren Schritte gethan. Wenn sie Vermögen hatte einen Ertrag von 188,703 Thalern. Diese Summe | und die Genehmigung dazu erlangt hat, sofort aus vorhandenen Gel-
maßen so nebenbei zum Nachtheile der eung zu entscheiden. | nun aus den Landdrosteien etwas Anderes machen wollte, so ist nicht entbchrlih geworden , sie ist vielmehr aus allgemeinen Staats- | dern diese Summe hineinlegen zu können. è d lagt i RE nicht beachtet zu haben
Es scheint mir nicht angemessen, die Friktion die i ; 6 fonds den Wittwenkassen durch Zuschuß erseßt worden, und der Außerdem is nun aber; was Herr v. Klei \{ c gemessen, F / chon in unsrer brauchte sie an dem Grunde, daß dieselben auf dem Geseÿ be General-Staatsfasse werden diese Zuschüsse dadurch gedeckt , daß die | scheint, durch eine Verordnung vom 5. Juli 1867, also von demselben
Staatsverwaltung und unser Geseßgebungssystem durch eine ruhten, sih nit zu stoßen, denn ein solches Gesetz existirte nah i l Lad : l i : :
: x : ; ; i insen von diesen Kapitalien bei der allgemeinen Kassenverwaltun age, an dem die vorgedachte Allerhöchste Vorordnung erlassen, be- MnAe gesebgeberischer NLTPex/Ga lten und deren gee wai der Ansicht des Abgeordnetenhauses nicht. Bei dem Plane, ß Einnahme rit oker, sind. Die Ueberwvettüngs e Kapita S worden, daß Feutilide Erlöse” aus dem Verkaufe a wirkung hervorgerufen wird, noch zu vermehren. werden | drei Regierungen zu errichten, lag also auch keine Verpflichtung lien gründet si also auf das Geseß vom 6. März 1868. mänen, die Ablösungsfkapitalien, und was sonst dahin gehört, dann die Fälle, wo nichts zu Stande kommt, noch häufiger | vor, cine Gesehße8vorlage zu machen, zumal die neuen Regie ie zweite Gruppe sind solche Staatsaftivkapitalien, die schon zu | in den neuen Landestheilen dem Staatsschaße zufließen sollen eintreten, als jeßt. Denn wie schwierig cs ist, Über die Zweck- rungen nichts anderes sein sollten als zusammengezogene Land- der Zeit, als die einzelnen Landestheile noch selbstständige Staaten | Auf Grund dieser Bestimmung werden seit dem 7. u máäßigkeit von Behördeneinrichtungen fich zu einigen, das drofteien. , f | bildeten der allgemeinen Finanzverwaltung angehörten. Sie wurden | 1867 alle diese Erträge dem Staats\chaße übereignet, während in den
haben die leßten Debatten im Abgeordnetenhause bewie- Nun möchte ih aber dem Herrn von Kleist noch ctwas in den Etats der einzelnen Staaten nachgewiesen, und dazu ver- | alten Landestheilen diese Einnahmen bekanntlich in den Haus- en die freili ließli no u einem acceptablen ; : ; : : : j wendet die laufenden Ausgaben dieser Staaten zu decken. Es sind | haltsetat übergehen. Insofern ist der Staatsschaß auch hier noch be- R freilich schließlich Mf Feprat erwidern: Sie sagen, Sie wollten auf die Bestimmung noch in dem Etat vom Jahre 1866 — hauptsächlich kommen Han- | sonders bedacht, und es fann darnach wohl angenommen werden,
Resultate geführt haben. Die Regierung hat die &rage, | der Verfassungsurkunde oder sonstige geseßliche Bestimmungen ( : l | ( wle weit sie berechtigt sei, ohne Zustimmung des Landtages zU | Jhren Antrag geradezu nit stüßen , sondern nur auf die Natur 919,000 Thir en in E die Ae en E ih ada E L Cane A icd Aus, organisiren, nicht so oberflächlich behandelt, sondern dieselbe 8geführt ckmáäßig es für die ; Fi BA h g r l : as :
; heat d i 4,4 t der Sache, und haben ausgeführt, wie Zweckmäßig es fü Ausgaben dieser beiden Staaten zu décken. Als die Vereinigung der | fassung der Regierung dahin nicht gehören.
Ba E en enBerathung unterworfen und ist zu denjenigen | Regierung wäre, und wie wenig es virtuellement die Rehe M Landestheile mit Preußen stattgefunden hatte, konnte es niht mehr Was nun die Vorschläge betrifft, die Herr von Kleist gemacht hat, Beschlüssen gekommen , die ich mir dem ause gegenüber zu derselben beeinträchtige, wenn dergleichen Organisationen im für thünlich erachtet werden, diese Kapitalien in den Provinzialkassen | so will ih zunächst darauf aufmerksam machen, daß er sich eigentlich mit resumiren erlaubt habe. Die Regierung halt diese Resolution, Wege der Geseßgebung vorgenommen würden. Ein Géfühl zu belassen; es war nothwendig, sie- zur General-Staatsfasse einzu- | seinen Anträgen in Widerspruch befindet. Es ist nicht allein vorge- wie sie nun gefaßt ist, wenn sie auch noch so wohlgemeint ist, | dafür habe ich auch, ein Gefühl dafür, daß es in vielen Fáâllen ziehen, weil die Verwaltung unmittelbar dur das Finanz-Ministerium shlagen , daß die genannten Uebershüsse zur Deckung des Defizits ver- für nicht mit unserem Staatsrechte Tongruent. besser sein kann, eine i a y selbst wenn .die Regierung bewirkt werden mußte. Wn diese Maßregel in Ausführung zu bringen, | wendet werden sollen, sondern auch der Erlös aus denjenigen Garantie-
/
; ; : j wurde die Allerhöchste Ordre vom 5. Juli 1867 erlassen, welche im | fonds, welcher durch das eben genchmigte Gescß bei der Cöln-Mindener Sie glaubt, daß ihr. dadurch cine &essel angelegt werden dazu nicht gezwungen i urch Geseß zu regeln, al dur bestimmt: Die Verwaltung der M den neuerworbenen Landes- Eisenbahn frei geworden is. Dieses Geseß bestimmt weiter nichts,
würde, die in der Verfassungsurkunde nicht begründet ist, und bloße Verordnung. Dieses wird in Regierungskreisen lebhaft bei Oh E i wae he th
würde es beklagen, wenn gerade das Herrenhaus eine solche | empfunden, und ih will von vornherein nicht sagen, daß nun llenfond8 gelt an ble Gie Saum ebörigen Attiv T ans denselder, vodeitt rverden mußte, thostig, auf, aligiveien Blait: Resolution annähme. Es kann mich nicht beruhigen, daß die | und nimmermehr weitergreifende Organisationen im Wegé des Ih mache darauf aufmerksam, es is niht das Geld der Ge- | fonds übernommen werden soll, und dadur find die besonderen Ga- Herren sagen, wie können Sie glauben, daß das Herrenhaus, | Gesetzes versucht werden sollten, blos aus dem Grunde, weil neral-Staatsfkasse überwiesen worden, sondern, wie es ausdrücklich | rantiefonds frei geworden, d. h. es fann darüber mit Zustimmung dem es ja nie eingefallen ist, in die Prärogative der Krone | die Regierung nicht verpflichtet ist, sie auf dieseni Wege ins he ßt, die Verwaltung der Kapitalien geht an die Kasse über. der Landesvertretung disponirt werden. Nun sagt Herr v. Kleist, ih habe einzugreifen, die Absicht habe, dies jeßt zu thun, ebenso wenig | Leben zu rufen. ‘Die Regierung kann unter Umständen dazu Im §. 2 ist nun darauf hingewiesen, daß die Verwaltung in, der | nichts dagegen, daß dieser Erlös zur Deckung des Defizits verwendet wird, wie Jemand sih beruhigen würde, der eine Ohrfeige bekäme | kommen zu sagen: es ist besser aus Rücksichten für unsere P0- Weife und nah den Grundsäßen zu erfolgen habe, welche überhaupt | denn das Hohe Haus ist durch die Vorlage in den Stand gesezt wor-