1869 / 28 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Vorlage vor, daß sie der Strömung unserer Zeit auf Selbst- | darin und das darf ih jeßt {on antizipiren in den verwaltung zu wenig Rechnung trägt und daß dieser Entwurf | Vorschlägen der Kommission eine Gefahr gefunden wird, _daß bureaukratischer, strenger, s{limumer sei, als das alte Geseß. | der Bürgermeister, die einzelne Person, in vielen Gâllen Namentlich behauptet der Herr Redner, daß der Landrath mehr | nicht Sachverständiger ist , während in einem großen Kollegium als in der bisherigen Geseßgebung von der Regierung überall | \ich vielleicht cher ein Sachverständiger finden wird, so muß ih in den Vordergrund gestellt sei, um den Excedenten auf dem | bekennen, daß ich diesen Vorwurf nicht ganz verstehe. Jch sollte Gebiete der Jagdpolizei entgegenzutreten. Der Herr Redner | glauben, daß der Bürgermeister oder der Ober-Bürgermeister, hat Thatsachen, positive Bestimmungen, die der Entwurf ent- | wenn er nicht selbst Jäger ist, doch Ammer das Recht haben halten soll, auf diesem Gebiete nicht angeführt, ih bin also | sollte, dasjenige Mitglicd . des Magistrats, welches für diese auch garnicht in derLage, darüber gegen ibn einenKampfaufnehmen &ragen vorzug8weise geeignet ist, heranzuziehen als Assistenten, zu können; ih bestreite daher nur die Thatsachen und behaupte, | um die Angelegenheit zu bearbeiten ; von ihm wird er sich Vor- daß die Selbstverwaltung ihren wesentlichen Ausdruck dadurch trag halten lassen, und darnach entscheiden. 9 : gefunden hat, daß bei der Bildung der Jagdbezirke Jagdkom- | die in den besoldeten oder unbesoldeten Mitgliedern des Magi- missionen vorgeschlagen sind, die von den Grundbesißern ge- | strats liegen, sind durch dieses Geseß ja in keiner Weise lahm- wählt werden sollen. Jch glaube, das ist ein sehr wesentlicher gelegt worden.

Schritt in der Strömung, die der erste Herr Redner empfahl, Ich werde mich nachher zum Worte melden, wenn weitere der Strömung der Zeit, dem aligemeinen Streben nach Selbst- Angriffe erfolgen sollten.

verwaltung, gerecht zu werden. Auch der zweite Herr Redner y bat, wie es scheint, wesentlih aus demselben Gesichtspunkt den Na dem Herrn von Waldaw-Steinhsövel gab der Minister von Selchow folgende Erklärung ab:

Entwurf bekämpft.

Im Namen der Regierung habe ich die Erklärung abzu- geben, daß die Regierung mit der Verweisung des Geseßes an die Kommission, um in Berathung zu ziehen, ob es nicht an- gemessen sci, das Jagdpolizeigeseß von den Provinzialständen der einzelnen Provinzen vorberathen zu lassen, sich nit -ein- verstanden erklären kann. Die Regierung hat fich in der Vor- lage auf allgemeine Grundsätze beschränkt, die, glaube ih, im ganzen Lande Geltung finden Tönnen, auf diejenigen Grund- säße, deren Einführung absolut nothwendig war. Denn die Klagen über die shlech{te Handhabung der Jagdpolizei waren im Lande ganz allgemein , und nachdem die Regierung viele Jahre lang den vergeblichen Versuch gemacht hat, die Geseß- gebung zu reformiren, glaubt sie gegenwärtig Jhnen etwas Besseres zu bieten als das, 1vas wir bisher gehabt haben. Ge- fällt Jhnen das nicht, meine Herren, dann bitte ih Sie, amen- diren Sie es in den einzelnen Punkten; verweisen Sie es aber an die Kommission zurück, so wird, wie einer der Herren Redner schon , glaube ih, sehr richtig ausgeführt hat, die Kommission, wenn es dieselbe ist, kaum ein anderes Gutachten abgeben Tfönnen, als sie es bereits gethan hat, nämlich das Gutachten, es sei besser, die Sache hier zu be- handeln als in den Provinzen. Wollen Sie es aber einer anderen Kommission überweisen oder wollen Sie die Kommission durch cinen neuen Schub nach irgend einer Richtung hin ver- stärken, um einen anderen Beschluß herbeizuführen, dann könnten Sie es möglicher Weise dahin- bringen, daß cs die einzelnen Provinzialstände zur Berathung bekämen, das wäre dann aber auch leicht eine Verlagung ad calendas graecas, denn es würden Jahre darüber vergehen, bevor Sie etwas Besseres bekämen, als wie die Regierung geglaubt hat , Ihnen hiermit zu bieten. Der leßte Herr Redner hat zwar gesagt: die Provinzialstände müßten das besser wissen, als wir hier, was in jeder einzelnen Provinz passend is, ja, meine Herren, das ist gewiß richtig , aber ih möchte noch einen Schritt weiter j gchen als er. Ueber das, was passend ist, bestehen sehr ver- und ih glaube daher vorschlagen zu dürfen, daß man nicht | schiedene Ansichten; ih glaube die Besorgniß nicht zurückhalten ängsilich sein und \sich einem erneuten Polizeishuß, wie ihn | zu dürfen, daß selbst unter den Faktoren der Geseß-

die heutige Zeit erfordert und die neue Vorlage bietet, niht | gebung darüber verschiedene Anfichten bestehen. Jh möchte widerseßen sollte. beispiel§weise den Herrn Redner beim Worte halten.

Er hat ausgeführt, es habe der Entwurf des Gesetzes bereits an einer Stelle angedeutet, daß ein Votum von den Provinzial- vertretungen einzuholen sei, das gehe ihm nicht weit genug, der Herr Redner wünscht, daß auch noch in vielen anderen Fällen die Provinzialvertretungen gehört werden sollen. Jh zweifle sehr, meine Herren, daß gerade diese Idee bei allen Faktoren der Gesehgebung genügenden Anklang finden wird, und deshalb glaube i, hat die Regierung sich bemüht, die vorausgeseßt werden. Wenn der Herr Vorredner aber nun ver- goldene Mitte zu halten und das vorzuschlagen, was langt, es jolle bei den Städten bleiben, wie es gewesen sei, sie Überall vertreten fann, in diesem wie in dem es solle nicht der Bürgermeister bezeichnet werden als die In- | anderen Hause. Jch bitte Sie deshalb, meine Herren, nehmen stanz, die künftig Jagdverträge abzuschließen hat, sondern der | Sie das Geseg an mit beliebigen Amendements, es wird dann Magisirat , so erlaube ih mir darauf aufmerksam zu machen, | seinen verfassungsmäßigen Weg an das andere Haus gehen.

die Regierungêvorlage au ganz einfach den Gemeinde- | So schwarz wie der Herr Vorredner sehe ih nicht. Die Regierung vorftand, also in größeren Städten das Kollegium des Magi- | kann und wird das Gesetz in diesem Augenblick nicht zurückziehen, strats nennt, daß Jhre Kommission aber _der Ueberzeugung | Sie werden es amendiren, es wird dann seinen Weg weiter gehen, gewesen ift, es sei besser eine einzelne Persönlichkeit für diese | Sie werden hôren, ob das andere Haus mit Ihren Amen- p uion zu berufen. Ja, Herren, in dieser Beziehung | dements einverstanden ift , oder ob es möglicherweise Amendc- ann man verschiedener Meinung sein. Ih gebe anheim, daß | ments im entgegengeseßten Sinne ftellt. Die Sache kann noch Sie, wenn der betreffende Paragraph zu Jhrer Entscheidung | einmal an dies Haus zurückkommen und das Wort, das die fommt, alle Gründe, welche für das Kollegium oder den Ein- | Regierung seiner Zeit darüber zu sprechen haben wird, ob sie ¿enen sprechen, vollständig darlegen ; das Hohe Haus wird dar- | das zwischen den Häusern vereinbarte Geseh annehmen will na seine Beschlüsse fassen, ob es die Regierungsvorlage für | oder nicht, kann sie in diesem Augenblick noch nicht sprechen. besser hält oder die Vorlage Jhrer Kommission. Wenn übrigens | Sie hat geglaubt, Jhnen hiermit etwas Besseres zu bieten, als

Er ist ihm zu bureaukratis{, und er will daher vor allen Dingen seine Giltigkeit ausgeschlossen wissen bezüglich der Städte und bezüglih einiger Provinzen. Jn dieser Beziehung muß ih dem Antrag entgegentreten. Dîe Regierung hat geglaubt und so weit paßt das von ihm angezogene Beispiel meines Erachtens nicht vollständig —, gewisse allgemeine Prinzipien für das ganze Land erlassen zu müssen, und in cinzelnen Gegenden, seien es Provinzen, seien es Kreise, seien cs Städte , seien es Gegenden, wo besondere Wildsorten besondere NRüksichten erheischen, die vielleciht in andern Gegenden nicht vorkommen oder weniger schädlich find, den Polizeiverord- nungen der Lokal- oder Provinzialbehörden ein Terrain Über- lassen zu sollen, auf dem sie die schädlichen Spitzen des Gesehes abbrechen können. Wir sind beispiel8weise erinnert worden an den Gemüse- und Blumenbau in einzelnen großen Städten, 3. B. den großen Hyacinthenbau bei Berlin. Ich glaube noch aus meinen eigenen Erfahrungen als Regierung§-Präsident in solhen Regierungsbezirken , wo der Weinbau betrieben wurde, im Sinne des Herrn Vorredners zu handeln, wenn ih, seine Beispiele vermehrend , der Weinberge Erwähnung thue. kann in dieser Bezichung die Versicherung hinzufügen, daß die Lokal- und Provinzialbehörden stets bereit gewesen sind, was des Schußes bedürftig ift, durch Poiizeiverordnungen zu schüßen. Wenn beispielsweise das Polizei- und Schonungs8geseß die Jagd zu einer Zeit eröffnet, wo man die Weinberge noch nicht be- treten darf, wo Weingärten noch geschlossen sein müssen, ist die Regierung, und ih g aube ganz zweckmäßig, eingeschritten und hat gesagt: »Ja, auf die Jagd gehen könnt ihr überall , aber nur nicht in den Weinbergen ; bier ist cine Polizeiverordnung, welche ausdrüdcklich. bestimmt , daß diese vorläufig aus- geschlossen bleiben müssen etwa bis zum 1. November oder bis zur Zeit, wo fkein Schaden mehr den Trauben zugefügt werden fkann.« Das bleibt auch heute be- stehen bei diesem neuen Jagdpolizeigeseß, daraus bilden sich allmählich die lokalen und provinzialen Eigenthümlichkeiten aus,

Der geehrte Herr Vorredner hat besonders noch eine Seite bervorgehoben. Die meisten Beschwerden, die bisher geltend gemacht worden sind gegen das Jagdpolizeigeseß, seien vom flachen Lande gekommen, die Städte, namentlich die größeren, hätten wohl nicht solch großes Kontingent dazu gestellt. Das ist möglich, Die höhere Intelligenz und bessere Ordnung kann Ja zum großen Theil bei der Verwaltung größerer Städte

Die guten Kräfte,

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was Sie bisher gehabt haben. Sind Sie anderer Meinung darüber, so bitte ih Sie, geben Sie in Jhren Amendements hre abweichende Meinung zu erkennen.

Auf eine Bemerkung des Herrn von Kleist-Reßow ent- gegnete derselbe Minister:

In Bezug auf ein Wort aus dem lehten Satze. des Herrn Redners bin ih verpflichtet, zu erklären, daß ich mir feines olchen Ausdrucks bewußt bín, welcher eine derartige Reserve enthalten hätte, Jch bin vielmehr der Meinung, daß wir an der Jdee des allgemeinen Gesetzes festhalten, aus dem wir die Provinz Hannover nicht herauslassen dürfen.

Bei der Spezialdiskussion äußerte sich der Minister über das Amendement von Bernuth:

Dem Herrn Redner, der foeben gesprochen , habe ih zu ntworten, daß in diesem Entwurfe allerdings in einigen Be- ichungen auf die Entscheidung der Behörden verwiesen wird. Das thut die Vorlage um deswillen , weil die langjährige Er-

fahrung bei der Handhabung des bestehenden Gesetees die Ueber-

eugung begründet hat, daß die meisten der eingehenden Be- chwerden darauf zurückzuführen sind, daß bei der Aufstellung der Pachtbedingungen nicht richtig verfahren worden ist. Darum sollen die Pachtbedingungen vorher geprüft werden, evor die Lizitation angeseßt wird.

Das Amendement s{lägt nun ferner vor, der Be- luß soll gefaßt werden principaliter , also in erster Unie von den betheiligten Grundbesigern , eventualiter venn das nicht angenommen würde , sollte man © den Ausdruck gebrauchen: »Gemeindebehörden«. Die Regierungs- vorlage hat gesprochen von einem »Gemeindevorstande«. Das st cin Kollegium. Jhre Kommission hat es auf eine Person zurückführen wollen: Gemeindevorsteher. Die Regierung hat sich auc) damit einverstanden erklärt; sie kann sih aber nicht damit einverstanden erklären, daß jeßt auf die ganze Gesellschaft der betheiligten Grundbesizer zurückgegangen werden soll. Meine Herren, ich sollte glauben, wir haben doch wohl im preußischen

taate der Wahlen genug. Sie werden nun aber in vielen Fällen «s für unmöglich halten, daß mit sämmtlichen Grundbesißern verhandelt werden kann, wo es ihrer Hundert oder mehr sind. ie würden dann also wieder in die Nothwendigkeit kommen, neue Wahlen zu fkreiren. Die Geseßes8vorlage s{chlägt Ihnen vor, ein aus dem Vertrauen der Grundbesißer bereits hervor- gegangenes, wenn auch zu anderen Qwecken gewähltes Organ ju benuyen, um über diese Fragen zu entscheiden. Jch kann da- her nur dringend bitten, kei diesem Grundjate stehen zu blei- ben, und erkläre gern, daß die Regierung damit einverstanden d wenn Sie statt des Gemeindevorstandes Gemeindevorsteher nehmen.

Schließlich fügte der Minister noch erläuternd hinzu:

Ich möchte eine kurze Erklärung abgeben, um zu keinem Mißverstande Anlaß zu bieten. In den östlichen Provinzen ist d auf dem platten Lande sehr gleichgültig, ob Sie »Vor stan da der »Vorsteher« sagen. Da is ein Schulze. Das ist ine Person und da existirt kein Kollegium. Der Schulze mit den Shöppen bilden kein organisirtes Kollegium, sondern er ist derjenige, der das Organ der Polizeigewalt bildet. Anders in den Städten. Ob Sie da »Vorstand« oder »Vorsteher« sagen, das ist allerdings ein großer Unterschied. Wenn ih vorher ge- agt habe, »Vorstand« is ein Kollegium, so s{webte mir abei die Stadt vor. Vorstand is} der Magistrat, Vorsteher

der Bürgermeister.

Hier muß ich die Gelegenheit benugen , eiwas nachzuholen,

as ih früher zu sagen vergessen habe. Ich muß warnen gegen den Ausdruck: » Gemeindebehörden «. Der hat {hon in dem alten Geseße viele Mißverständnisse bereitet. Man hat ufig deduzirt , zu Gemeindebehörden gehören in den Städten vie Stadtverordneten, auf dem Lande die Gemeindeversamn!- lungen ; beide hätten das Recht mitzusprechen, und es hat einer nergischen Entscheidung bedurft, um dergleichen abzupariren. lingen Sie die Regierung nicht zum zweiten Male in die Yerlegenheit, durch die Wahl eines Ausdrucks eine solche Dun- felheit in das Geseh hineinzutragen, sondern beschließen Sie, ich bitte darum, möglichst im Sinne Ihrer Kommisfion.

._— Der RNegierungs-Komnmissar, Präsident Oppermann, viderlegte die Bedenken des Grafen Münster in Betreff der nwendbarkeit des Gesetzes auf die Provinz Hannover, wie folgt:

Meine Herren! Ich trage von meiner Seite sehr ungern zur Verlän erung der Generaldisfussion bei, Aber Sie werden es gerecht tigt finden, wenn ich mich zunächst persönlich bei dem Herrn Vor- edner bedanke flir das gute Zeugniß, welches er meiner Tapferkeit in “t Kommission ausgestellt hot. Ih fühle mich dazu verpflichtet,

auch hier meine Schuldigkeit in aller Beziehung zu thun, auch bier Freilich übershäpe ih mi nicht

in dex Tapferkeit nicht nachzulassen,

Jeder bleibt in

#so, wie der Herr Vorredner mich übershäßt hat. Ih meine nit, daß die Kommission meinen Einflüssen nachgegeben yat und fürchte au nit, daß das Hohe Haus meinen Einflüssennachgeben wird. Alle Gründe, aus denen die einzelnen Amendements verworfen sind, sind lediglich sachliche Gründe gewesen. Jch wiederhole zunächst; was ch vorhin {on die Ehre gehabt habezu sagen, daß Alles, was vorgebracht ist; in feiner Weise den Beweis liefert, daß das hier vorliegende Geseß vollständig unbrauchbar wäre auch für die Provinz Hannover. Allerdings mag mir der zweite Herr Vorredner die Bemerkung nit übel nehmen; er hat sich die Kritik Über das alte Gescß vom 7. Márz 1850 ctwas leicht gemacht und is darum in der Parallelisirung der jeßigen Vorlage mit dem Geseß vom 7. TaN 1850 nicht ganz glüdck- lih gewesen. Er findct die einzige Verbesserung nur in der Er- höhung der Jagdscheingebühr von 1 Thlr. auf 3 Thlr. Hätte er aber das Geseß und vielleiht nach eingehendem Studium der preußischen Verhältnisse etwas näher geprüft, so würde er gefun- den haben, daß es in sehr vielen Bezlébuniarit auch Verbesserungen enthält gegen das alte Geseß und namenilich in Bezug auf die Jagd- bezirksbildung, cine Materie, von der mir der leßte Herr Nedner bei einer cingehenden Besprechung wird zugeben , daß sie in dem jeßigen Regierungsentwurf viel besser geordnet ist, als im hannoverisden Gese. Es ist thatsächlich nicht richtig, daß auf diesem Ge- biete keine Beschwerden geführt wären Über Unzuträglich- feiten, es sind auch Beschwerden bis hierher gckommen, und es geschicht im Einverständisse der Provinzialbehörden ; wenn die jepige Vorlage gemacht ist, Freilih muß i das, was ich in der Kommis- sion gesagt habe, wiederholen: Als den Provinzialbehörden gesagt rar, sie sollten den Entwurf prüfen 1 ob er im Hinblick auf die dor- tigen Verhältnisse zu gebrauchen sei und welche etwaigen Veränderungen darin vorzunehmen seien, da is ihnen gleichzeitig gesagt, sle sollten ihre Vorschläge so bemesscn, daß sie für ein allgemeines Gese für das ganze Land zu gebrauchen \cien; denn es bleibt die Absicht der Re- gierung, die Angelegenheit im ganzen Lande gleichmäßig zu ordnen. So sind auc die Vorschläge gekommen.

Was der lebte Herr Redner vorgetragen hat, sind Alles Dinge, die bei jedem Paragraphen speziell erwogen werden können. Sollten die Hannoveraner in der That fürchten , daß die Jäger in ihre Häuser und Höfe komuzien? Die hannovcrische Jagdordnung enthält allerdings die Bestimmung: ausgeschlossen sind Haus, Hof und Garten, eine Ausnahme, die gar nicht in das Jagdpolizei-Gejseß gehört, die sih von selbst versicht. Für das Qweite will Hannover darin ges{ügt sein, daß man in den Gärten nüßliche Vögel s{icßen könne, Sie können darin s{ießen, aber es is verboten, jagdbares Wild zu \chießcn und was bleibt übrig? sie schießen fleine Vögel. Mit den Krammetsvögeln ist es ebenso. Sind die Krammetsvögel fein jagdbares Thier, so unter- liegen sie niht dem Jagdrecht des Jágers, sondern dem freien Thierfang. Dann fann auch der, der 100 oder 299 Morgen besißt, auf seinem Grundstück Krammetsvögel fangen troß des Geseßes. Sind diese Vögel jagdbarcs Wild, \o gehören se dem Jäger, und es is unzu- lässig, innerhalb des Jagdrechts noch ein besonderes für Krammets- vögel festzustellen. Es liegt jeßt in der Zeit, es ist jeßt cine Passion, eine berechtigte Mode geworden, überall den Sdckuß der nüszlichen Thiere zu predigen, und die Regierung hat {hon erwogen, ob fe niht überhaupt den Fang der Krammetêvögel. ganz abstellen solle. Warum will man \ich nit damit begnügen, daß nit Jedermann; sondern nur im Jagdbezirke der zur Jagd Berechtigte die Befugniß habe, die Krammect8vögel zu fangen? Sell man darauf binarbeiten, der Vertilgung dieser Vögel, die im Haushalt der Natur ebenso nôthig sind, wie die an- deren Thiere, Vorschub zu leisten Demnächst wird als ganz uner- hört bezeichnet; daß man dem Grundbesißer die freie Bestimmung Über die Jagd nchnien wolle. Man hat das als einen Eingriff in die Verfassung bezeichnet. Ja, meine Herren, polizeilihe Rüfichten muß sih Jeder gefallen lassen. Das is das Charafteristische der polizei- lihen Regelung, daß das beste Recht, das Eigenthum, Ach derselben fügen muß. Hier is von einer Konfisfation gar nit die Rede.

: seinem Rechte. Wer niht 300 Morgen be- sißt, kann niht selber jagen, ‘er muß fi cinem Jagd- bezirk anschließen. Dur -Delten Verwaltung wird dem Grundbesißer niht das Recht der eigenen Abstimmung gegeben, es wird den sämmtlichen Jnteressenten gesagt: wählt aus eurer Mitte eine Kommission, und die mag über die Verwaltung beschließen Das ist ein Grundsaß, der durch die ganze Agrargeseßgebung geht. Ueberall, wo eine Mehrheit von Genossen gleichartiges Interesse hat; baben nickt alle mitzusprechen, sondern sie wäblen aus ibrer Mitte einige Deputirte.

Ist das nun so etwas Unerbörtes, wenn man ibnen sagt, wählt aus euren Genossen, und diese mögen beschließen? Meine Herren, ich kann auch diesen Punkt nicht als einen von sfolcer Bedeutung bezeichnen, der das Geseß völlig unannebmbar mat. Die Herren können bei den betreffenden Paragraphen ihre Wünsche zu er- erkennen geben, ob statt 3 Mitgliedern 5 gewäblt werden sollen; od der Gemeindevorsteher der ständige Vorfißende sein soll; oder aus ihrem eigenen Schoße der Vorjsißende gewählt iverden soll. Es ist ja mögli, daß das Hobe Haus das bescdliekt, und die Regierung wird s{werlick sagen, nun is das Geseß unbrau(- bar. Aber von jener Seite zu verlangen, die Provinz Hannover ausge- nommen zu sehen, dazu liegt in der That nicht die geringîte Veran- lassung vor. M E .

Nun vom Schwarzwild \{ließlich: Dieser Punkt hat allerdings seine zwei Seiten, aber es ist die Absi@t gewesen, ein allgemeines Lande®geseß zu machen. Jn Kurhessen fann Rotd-, Damms- und Swarzwild, in Hannover Schwarzwilkd nur in eingedegten Revieren gehalten werden, die Regierung bat diese Bestimmung für unnöthig gehalten, weil die Wildschäden-Geseßgebung dafür Sorte trägt, daß dieses Wildpret nit zu viel Schaden thut, und wenn einmal generalisirt werden sollte, so wäre man in der Alternative gewesen, die in Rede stehenden Vorschriften auf das ganze Land aus