1869 / 28 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

488

üssen. Geschähe das, dann wäre alle Hochwildjagd j lichen Jagdbezirk«, hat man geglaubt , auch ein gewisses Maß im 1 it ¿Ms L wird E O am wenigsten der preußische | feststellen zu müssen, da sonst möglicherweise dur den b Finanz - Minister, die Ausgabe übernehmen wollen, alle {luß der Provinzialvertretung die in Den Gemeindebezirken | Reviere einzugattern , thäte er es aber nicht, so würde er alles | suchte Basis allzusehr verwisht werden könnte. Als dieses Maß Wild dieser Art Preis geben und es todt {ießen lassen. Es ist dies die Fläche von 1000 Morgen angesehen worden. Jch gebe dem Hity ein Punkt, auf den man Rücksiht nehmen fann, aber fein Punkt, der Bürgermeister Rasch zu, daß unter Umständen auch 1000 Morgen s das Geseb so signalisirt, daß es ganz zurückzuweisen sei. ; gene Wildsorten nicht groß genug sind, um einen eigenen Wildsizj Meine Herren , ih enthalte mich jeßt des Weiteren und ih hoffe, arauf erhalten zu fönnen. Am Großen und Lanteg wird aber fj daß die Herren aus Hannover Paragraph für Paragraph disfutiren | den Fall, den wir hier hauptsächlih ins Auge zu assen haben , werden , und geschieht das, so mögen fie bei jedem Paragraph ihre | die fleine Jagd, dieses Maß ausreichend sein. Im Uebrigen würde dl Verbesserungsvorschläge bringen und bei jedem Paragraph wird sich Regierung, wenn ihr vom Hause ein anderes Maß vorgeschlaz finden , ob dieselben Gründe , die in der Komnnission siegreih gewesen | würde, dies gern acceptiren resp. in Erwägung ziehen. | sind, hier auch siegreich sein werden. Der Regierungs - Kommissar Landrath Persius en Jm Uebrigen hat doch der Herr Vorredner meine Stellung nah gegnete dem Herrn Dr, Göge Nachstehendes e : einer anderen Richtung hin nicht richtig aufgefaßt, denn es hat mir Tch wollte mir einige Worte in Bezug auf die Ausführungen bi gar nicht in den Sinn kommen können, in der Kommission Verbes- Herrn Dr. Göße erlauben. Er hat hingedeutet auf ein in neue serungs8anträge zu stellen. Jch weiß, was ih als Regierungskommissar | Zeit ergangenes Erkenntniß des Obertribunals&, in welchem ausgesyy kann und darf, 1ch darf feine Amendements stellen. Wenn ich aber chen worden, daß unter dem Gemeindevorstande auf dem Plath bei der materiellen Diskussion irgend eine Seite berührt habe, die den | Lande der östlichen Provinzen der Schulze und die beiden Schöffen; einen oder den audern Antrag veranlaßt hat, so kann ich dem als verstehen sei. Ein solcher Ausspruch, glaube ich, is von dem Oh Regierungskommissar nicht entgegentreten , bin aber befugt, zuzu- | tribunal nicht gethan worden. Jch habe das Erkenntniß \e| stimmen. Den stillen Vorwurf, als habe ich in der Kommission durchgesehen; es handelt sich bei dem Prozesse um | Anträge auf Verbesserung des Geseßes gestellt, muß ih ablehnen. Entscheidung E rage, i a Ma ¿i u od ; ; aragraphen des Jagdpolizeigeseßes vom 7. März zu verste Ueber den Antrag des Fürsten von Pleß, im §. 2 die Jagd- fi U ui Au®ruck »Gemeindebehörde«, nicht aber um die da bezirke von 300 auf 500 Morgen zu erhöhen, gab derselbe Re- welche Bedeutung das Wort: »Gemeindevorstand« habe. Das Ohy gierungs-Kommissar nachstehende Erklärung ab: Tribunal ist, um si eine Ansicht zu bilden, was der Geseßgeber uny Es würde sehr gewagt sein, auf den Antrag einzugehen. Wo | dem Ausdruce »Gemeindebehörde« gemeint hat, zurückgegangen 4 jebt_in Hessen abgelöst worden ist, da hat der Grundeigenthümer | die Motive, und aus denen hat der Richter entnommen, daß n die Jagd auf seinem Grund und Boden; beträgt dieser unter 300 | die Absicht gehabt hat, einer kollegialisch zusammengeseßten Gemein) Morgen, so muß er si der eigenen Jagdausübung begeben. Wer | behörde die Verwaltung der Jagdangelegenheiten zu übertragen. M nun zu seinem Grundbesiß, welcher nit 300 Morgen beträgt , noch vergegenwärtige si nur den Zeitpunkt des Erlasses des Jagdpolizeigeseh( ein diese Fläche ergänzendes Stück erwirbt , der tritt „damit in Das Geseß datirt nur wenige Tage vor der Gemeindeordny die Kategorie derjenigen, welche die Jagd selbst ausüben dür- | vom 11, März 1850. Indem man den Ausdruck »Gemeindebehörh fen. Wie daraus eine Verpflihtung gefolgert werden soll, für | damals wählte, beabsichtigte man, die Befugnisse, von denen die g, die Entschädigung Oen die der Vorbesiber mit zwei | und 10 des Geseges handeln , dem Gemeindevorsteher und der Silbergroschen pro Acker im Wege der Ablösung hat bezahlen | meindevertretung zu übertragen, man hat aber den allgemeinen Au müssen, ist nit recht ersichtlih. Es fann sich hier nur um | druck »(Gemeindebchörde« wählen müssen, weil die Gemeindeordnun Grundstücke handeln, die nicht mehr unter fremdem Jagdrecht stehen, | yon 1850 noch nicht emanirt war. Das Obertribunal hat , wie besißer erworben worden is, steht gar nicht in Frage. gebers dahin gegangen wäre, ciu üvllegialischen Behörde die Befu Was nun den Verbesserungsantrag des vorleßten Herrn Redners nisse zu übertragen und daß der Schulze und Schöffen diese follegi anbetrifft , so kann die Regierung ja gern anerkennen, daß auf einem lische Behörde für die Landgemeinden der 6 östlichen Provinzen seie Gebiet von 300 Morgen einen Wildstand zu erzielen und zu erhalten Hier, meine Herren, handelt es sich ja aber nicht um die Bed kaum O ist. Es wird aber auch wohl kaum der Fall sein auf tung des Ausdruckes »Gemeindebehörde«, sondern der neue Gesebgebi einem Gebiet von 500 Morgen. : will, um jeden Zweifel zu lösen, der über die Auslegung jenes Vy Handelte es sih lediglich um die Interessen der Jagd, so könnte | tes früher entstanden ist, den präziseren Ausdruck »Gemeindevorstan! der Vorschlag angenommen werden. Aber es kann in der That niht | wählen. Es kann nun allerdings möglicherweise auch ein Zwei Unerwogen bleiben, daß man damit im Wege der Polizeigesebgebung | geäußert werden, was unter » Gemeindevorstand « zu versteht zu den rüberen Becinträchtigungen noch weitere hinzufügen würde | sei, ob der Gemeindevorstand in den ländlichen Gemei und es interesfiren hier in der That eine Menge von Gütern. Die | den der 6 öôstlihen Provinzen eine tollegiale Behörde, oùd Zahl derjenigen Güter, die nur 300 Morgen auf cinem Komplex | ob es nur der Ortsvorsteher is, die Königliche Staal! haben, ist nicht so außerordentlich klein. Es handelt si hier überdem nicht regierung hat es aber yach Lage der Geseßgebung bisher nicht | um die Hauptkomplexe allein, sondern um alle diejenigen Absplissen, die | zweifelhaft erachtet, daß unter »Gemeindevorftand« in den ländlid zum Gutsbezirke gchören und die nah dem Geseße von 1850 nicht in | Gemeinden der 6 östlichen Provinzen nur zu verstehen ist der »Q! die Gemeinde-Jagdbezirke eingeworfen zu werden brauchen. Da der meindevorsteher«. Der sedes materiae ist den Herren bekannt , es is vorliegende Geseßentwurf ganz andere Rückfichten walten läßt bei der | der 7, Tit. 11. Th. d. Allg. Landr. und ist daselbst in dem §. 46 d zweckmäßigen Bildung der Jagdbezirke, so mußte er au auf diesen Schulze ausdrücklih als Vorsteher der Gemeinde genannt und dan Grundstücken den Gutsherren die Jagd nehmen; der Verbesserungs- ist in CÇF. 76 und 77 gesagt, daß dem Schulzen zur Unterstüßung il vorschlag würde demgemäß alle Diejenigen treffen, die bis 499 Mor- seinen Amtsverrichtungen und zur Vertretung in seiner Abwesenhe en Fläche enthalten und das würde eine ziemlich namhafte Anzahl sowie in Behinderungsfällen , zwei Schöppen zur Seite gest ein. Die Herren werden damit cinverstanden sein; daß es eine Menge | werden sollen. Es is aber ein follegialisches Verhältni alt-jagdberehtigter Rittergüter giebt, zu denen fern von ihrem Haupt- | zwischen dem Squlzen und den beiden Shöppen in den Bestimmung komplex belegene Wiesen oder andere Grundstücke gehören. Auf diesen | des 7. Titels nur in einer Richtung vorgesehen worden, nämli dd behalten sie die Jagdausübung, wenn sie Über 300 Morgen groß sind, | wo es sich um die Verwaltung des Gemeindevermögens handelt. Dit sie verlôren sie aber, wenn sie nit die Bedingungen des Vorschlags, betreffende §. 56 lautet: | der hier vorliegt; erfüllen. 2 as Dem Schulzen gebührt mit Zuziehung der Shöppen oder Dot Wenn man auf die Infongruenz hinweist darauf nämli, daß, gerichte die Verwaltung des Vermögens der Gemeinde U. \. w. wenn man die 300 Morgen nicht für ausreichend hâlt bei gemein- Diese Bestimmung Über dice Mitwirkung der beiden Schöppt

(f U

/

schaftlichen Jagdbezirken, man fie auch beim Einzelbesiße nit für | kann aber nicht übertragen werden auf alle übrigen amtlidhck

ausreichend halten dürfe, so übersehe man nicht, daß bei dem Einzel- | Funktionen des Schulzen, die er allein unter seiner Verantwortut besie eine Garantie für die pfleglihe Behandlung der Jagd in dem | auszuüben befugt ist, und insbesondere auch nicht auf konstanteren Besiße, in dem Uebergange nur von Vater auf Sohn Jagdangelegenheiten, bei deren Wahrnehmung es sich nit Und hie und da vom Verkäufer auf Käufer liegt; bei den gemeinschaft- um Gemeinde-, sondern um Interessentenvermögen handel lihen Jagdbezirken fehlt dieselbe Garantie, bei diesen konnte der Nut- Ein kollegialishcs Verhältniß der Schulzen und Schöppen find nießer alle 3 Jahre wechseln, Allerdings ist jebt der Vorschlag gemacht, | im Uebrigen nur noch insoweit Statt, als Schulze und Shô) die 3 Jahre auf 6 Jahre auszudehnen, aber es ist das doch nur ein furzer pen zusammen das Dorfgericht bilden, als solches haben sie alld Zeitraum, und es beruht auf Erfahrung, daß die Jagd in den lebten | dings follegialisch zu wirken. Wenn also die Königliche Staal Pahtjahren allemal ausgeshossen wird. Für die gemeinschaftliden | regierung es bisher nicht für zweifelhaft gehalten hat, daß nach La Jagdbezirke konnte man eine Garantie nur finden in einer Vergröße- | dey Geseßgebung unter dem Gemeindevorstande in den ländlichen Ol rung desjenigen Environs , welches für Privatgrundstücke für aus- | meinden der 6 östlichen Provinzen nur der Schulze und nicht | reichend gehalten werden mußte. J habe das nur anführen wollen, | Schöppen zu verstehen sind, so kann auch für die westlichen und mil um die Stellung der Regierung zu rechtfertigen. leren Provinzen fein See, darüber bestehen, das auch han J ; F : i emeindevorstand gebildet wird durch den Gemein evorsteher. So E Regierungskommissar, Landforstmeister Ulri ci, gab die Geneint enua für die Rheinprovinz vom Jahre 18S, wie al zu §. 5 folgende Erläuterung : das Nachtragsgeseß vom Jahre 1856 und nicht minder das Gese üb Es is von mehrercn Seiten die Frage angeregt worden 1 weshalb | die Landgemcinde - Verfassung der Provinz Westfalen schreiben v m §. 5 die Befugniß der Provinzialvertretungen »die Minimalgröße | daß an der Spibe der Landgemeinden nur ein Gemeindevorste{( der gemeinschaftlichen Jagdbezirke von ‘500 Morgen zu erhöhen« auf | nicht cin fkollegialischer Vorstand stchen soll. Anders verhält es s 1000 Morgen begrenzt ist. Für die ganze Besugniß ist der Gedanke allerdings in Betreff der Städte. In den Städten haben wir übel leitend gewesen, daß 500 Morgen in manchen Gegenden nicht aus- | einen tollegialishen Gemeindevorstand mit Ausnahme der Rheinp!! reichend sein möchten, um cinen Jagdbezirk herzustellen der sich im | vinz, wo der Bürgermeister unter Assistenz der Beigeordneten ? Sinne des Amendements vom Herrn Gürsten Pleß selbstständig erhal- | Geschäfte der Verwaltung zu führen hat. T glaube also in d ten kann. Da aber §. 7 als Basis der gemeinschaftlichen Jagdbezirke | That, daß ein Widerspruch zwischen der Auffassung der Regieru den Gemeindebezirk angenommen hat und es dort heißt: »Unter der | und der des Ober-Tribunals Über die Bedeutung des Worts Gemein Bedingung des §F. 5 bildet jeder Gemeindebezirk einen gemeinschaft | vorstand nicht nachgewiesen werden kann. : Dritte Beilage

gen verlassend, begehrte, nun auf Grund dieses ZJöpflschen

489

Dritte Beilage zum Königlich

Preußischen Staats - Anzeiger.

V 28. Dienstag den 2. Februar 1869.

Ê———————————————

| Landtags - Angelegeuheiten.

Im Hause der Abgeordneten gab der Finanz- Minister Frhr. von der Heydt M dem Geseßentwurf, be- treffend die Auseinanderschung wischen Staat und Stadt in Frankfurt a. M. nachstehende rläuterung: ;

Meine Herren! Jch habe im Allerhöchsten Auftrage in Ge- meinschaft mit dem Herrn Minister des Innern dem Hohen Hause den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, welches die Aus- einanderseßung zwischen Staat und Stadt in Frankfurt betrifft. Bekanntlich hatte die vormalige freie Stadt Frankfurt die dop- pelte Eigenschaft eines Staates und einer städtischen Kommune. Es war aber Staats- und Stadt - Verwaltung nicht getrennt; es wurde vielmehr die Verwaltung von denselben Behörden und auf Grund eines ungetrennten Budgets geführt. Bei dem Eintritt der Stadt &rankfurt in den preußischen Staatsverband waren also diejenigen Einnahmen und Ausgaben, welche der preußische taat als Rechtsnach- folger des Staates Frankfurt zu Übernehmen hatte, zu sondern von denjenigen Einnahmen und Ausgaben, welche der Kommune Frankfurt zu verbleiben hatten. “Diese Ausein- andersezung stieß auf große Schwierigkeiten, wie nach der Natur der Verhältnisse auch wohl begreiflich war. Es wurde ein Kommissar nach Frankfurt gesendet, um mit den städtischen Kollegien einen Rezeß zu vereinbaren, und es kam zwischen diesem Kommissar und den von dem Senat und der Bür er- versammlung zu diesem Zwecke gewählten Deputirten zum Ab- {luß eines Rezesses, der von den beiderseitigen Be vollmächtigten paraphirt, aber von den städtischen Kollegien nicht genehmigt wurde. Die Stadt Frankfurt wurde zu neuen Berhandlungen aufgefordert ; es nahmen aber die damaligen städtischen Kollegien Überhaupt Anstand, ihrerseits eine definitive Vereinbarung dieser- halb zu treffen; sie wünschten die Organisation und den Eintritt der neuen städtischen Behörden abzuwarten. Darüber verging eine geraume Zeit. Sobald die neuen städtischen Behörden eingeführt waren, erging an fie die dringende Aufforderung, nunmehr Deputirte hierher zu senden, um die jo dringend erwünschte Erledigung dieser us herbeizu- führen. Die Stadt Frankfurt sandte zu dem Zwecke Deputirte hierher. Es lag der Staatsregierung daran, bei diesem Anlaß den Gesinnungen des Wohlwollens Ausdruck zu geben, welche Se. Majestät der König und Allerhöchstseine Regieruug für die Stadt Frankfurt hegt, ebenso den Rücksichten, welche die Re ierung der Stadt Frankfurt in Betracht ihrer frü- heren souveränen Stellung gerne angedeihen läßt. Es waren die Verhandlungen ungefähr zu einem erwünschten Resultate gediehen, als die Deputirten erklärten , daß sie zu einem definitiven Abschlusse nicht ermächtigt seien, sondern sich vorbehalten müßten, über das Resultat nun ihren Mandanten zu berihten. So verzögerte sih die Regulirung aufs Neue, und die es nahm daraus Anlaß, der Stadt Frankfurt zu erkennen zu geben, daß, wenn wider den Wunsch der Re- gierung die Verzögerung noch weiter dauern sollte, nur übrig bleiben würde, den Weg der geseßlichen Regulirung zu beschreiten., Es verging eine geraume gZeit , bis die Stadt Frankfurt Sr. Majestät dem Könige unmittelbar ein Rechtsgutachten des Pro- fessor Zöpfl einreichte und, die frühere Basis der Verhandlun-

echts8gutachtens in neue Verhandlungen einzutreten. Se. Majestät V König fanden sih bewogen, über dieses Rechtsgut- achten das Gutachten Ihres höchsten juristischen Nathes, des Kron- syndikats, einzufordern und dieses zugleich mit einer eingehenden Erörterung der verschiedenen Differenzpunkte zu beauftragen. Das Kronsyndikat hat ganz vor Kurzem dieses Gutachten er- stattet. Es kam nun darauf an, wie die Sache weiter zu Ende zu bringen sei. In dem Gutachten des Kronsyndikats nämlich wurden die Rechtsansichten des Profeffor Zöpsffl verworfen, und das Kronsyndikat kam bei einer näheren Erörterung aller Differenzpunkte ungefähr zu demselben Ergebniß, zu welchem die bisherigen Verhandlungen mit der Stadt Frankfurt geführt hatten. Die Regierung hatte immer vorzugsweise den Wunsch, eine direkte Verständigung mit der Stadt Frankfurt herbeizu- führen, und dann den Rezeß ‘der. LandesSvertretung zur Geneh- migung vorzulegen. Auf der anderen Seite aber muß die Re- gierung den dringenden Wunsch haben, die Auseinanderseßzung nicht aufs Ungewisse hinaus noch länger zu verzögern, weil der gegenwärtige Justand von Uebelwollenden benußt wird zu einem Gegenstande der Agitation, und weil überdies der Haus- halt der Stadt Frankfurt erst dann mit Sicherheit auf-

Vat ist. Dies hat denn zu dem Entschlusse geführt, den ohen Hause den Entwurf eines Geseßes vorzulegen, welches \sich dem Gutachten des Kronsyndikats anschließt. Gleichzeitig haben | i Vollzi [llerhöchsten

: ignatur der Finanzen und des Innern an den Magistrat der Stadt &ranffurt ergehen lassen, worin dem Magistrat das Gutachten des Kronsyndikats und der gegenwärtige Gesetent- wurf sammt Anlagen mitgetheilt wird.

Es heißt in diesem Allerhöchsten Bescheide ferner: »Wünschen die städtischen Behörden auf der Basis dieses Ent- wurfs noch im Wege der Verständigung mit Meiner Regie- rung elne vertrag8mäßige Regelung der Angelegenheiten zu erstreben, so wird Meine Regierung bercit sein, noch während der Vorberathung des Entwurfs im Landtage auf Verhand- lungen einzugehen und zugleich den städtischen Behörden es Überlassen , sich zu diesem Zwecke an Meine Minister der Finanzen und des Innern zu wenden. «

Sollte die Stadt &rankfurt auf diesen Vorschlag eingehen, so würde in kürzester örist auch zum Ziele zu gelangen sein, weil der Gegenstand selbst so erschöpfend von allen Seiten be- handelt ist, daß es an der vollständigsten Information nicht fehlt und es nur auf die Entschließung ankommt. Die Re ie- rung wünscht, daß die Stadt Frankfurt den Weg eines Rezesses wähle, und die Regierung würde dann, wenn ein solcher Rezeß zu Stande kommt, diesen Rezeß dem Hohen Hause nachträglich vorlegen. Mittlerweile aber wüns ht die Regierung nicht , daß in diesem Hohen Hause die Ber hung des Gegenstandes so lange ausgeseßt bleibe; denn in dem einen wie in dem anderen Falle is eine eingehende Erörterung aller Differenzpunkte, ins- besondere bei der Vorberathung, nothwendig, und es wird also diese Erörterung unter allen Umständen zum Beschlusse führen.

Was nun die Vorberathung selbst betrifft, so möchte ich vorschlagen, die Sache an die Budgetkommission zu verweisen, weil es sih ja darum handelt , eine Trennung des Haushalts der Stadt Frankfurt von dem des Staates herbeizuführen. Es find schon jeßt in dem Staatshaushalt fast alle Positionen, die zu Übernehmen sind, aufgenommen , und namentli die Schulden, soweit sie billigerweise vom Staate zu übernehmen sind. Die Landesvertretung hat aber die Regulirung in Betreff beh A EeN Uebernahme der Schulden ausdrüdcklich vor-

chalten.

Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung, den Entwurf des Geseßes, die Denkschrift, auch eine Abschrift des Allerhöchsten Immediatbescheides , zu übergeben. Es find noch verschiedene Anlagen bei dieser Denkschrift in Bezug genommen , die dem Drucke übergeben sind, wie das Hefftersche Gutachten, das Gut- achten des Kronsyndikats und die früheren Vergleich8verhand- lungen. Diese Drucksachen werden beute an das Bureau des Hauses gelangen.

Kunst und Wissenschaft.

Berlin, 1. Februar. Nach dem Bericht über die Sißungen der Königlichen Akademie der Wissenschaften im Dezember 1868 (Vorsißender Sekretär: Herr Kummer) lasen: Die Herren Braun: Ueber Entstehungs- und Entwickelungsfolge der Staubblätter von ZTropacolum, Borchardt: Ueber eine Leibnizishe Formel, A uwers: Ueber die Hülfsmittel zur Bestimmung der Zenithpunkte für Bradlcy's Quadranten-Beobachtungen, Peters: Ueber die von dem Marquis Giacomo Doria in Sarawak auf Borneo gesammelten Flederthiere, Riedel: Ueber die bayerischen Kriege des Markgrafen Albrecht Achill, Ehrenberg: Ueber die von der deutschen Nordpol- expedition- gehobenen Tiefgrundproben, Dove: Ueber den Sturm vom

. Und 7. Dezember 1868, Lepsius: Ueber ägyptische Kunstformen und ihre Entwickelung, Peters: Ueber neue Säugethiere und neue oder weniger b:kannte Amphibien.

Berlin, 2. Februar. Der Direktor der hiesigen Königstädtischen R A Professor Dr. Theodor Dieliß, ist am 30. v. Mts. ver-

orben.

Die französishe Regierung hat im verflossenen Jahre für französische Künsiler drei musikalische Konkurrenzen ausgeschrieben, eine bei der Opera - Comique und eine bei dem Zheater-Lyrique zu Paris. Bei dem Theater - Lyrique sind in Folge dessen 43 Opern ein- gereicht worden; bei der Opera - Comique hatten sich 200 Bewerber zur Konkurrenz gemeldet, indessen haben nur 60 derselben ihre Partituren rechtzeitig vorgelegt. Die Entscheidung über den Preis i} noch nicht getroffen. Die dritte Konkurrenz war eine doppelte, zu- nächst um den Text einer Oper, dann um die Komposition desselben. Von den eingereichten 168 Texten hat den Preis la Coupe du roi de Thulé erhalten; an der Komposition dieses Libretto arbeiten 208 Kon- kurrenten.

gestellt werden kann, wenn die Basis der a