1869 / 30 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Waldbesißer auf dessen Antrag die Ausübung der Jagd auf ihnen |

pachtweise zu übertragen, und das Pachtgeld, wie sub Nr. 1 vorge- schrieben, festzuseßen, er is ohne solchen Antrag aber befugt, im Jn- teresse der öffentlichen Sicherheit das Ruhenlassen der Jagd zu ge- bieten. «

Folgender von ter Kommission beantragter Zusaß:

»Auf selbstständige Jagdreviere findet diese Befugniß des Wald- besibers keine Anwendung« E A “M wurde jedoh, nachdem der Regierungskommissar Präsident Oppermann \ich dagegen ausgesprochen , abgelehnt. Das Alinea 3 des §. 11 wurde in der Fassung der RegierungSvor- lage angenommen, ebenso der §. 12 na den Anträgen der

Kommission.

Zu §. 13 hatte die Kommission das erste Alinea dahin verändert : j |

»Die Besißer der einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundftücke werden in allen Jagdangelegenheiten von einem Jagd- vorstande vertreten, welcher aus dreien von den Grundbesißern aus ihrer Mitte zu wählenden Deputirten unter Vorsiß des Gemeinde- vorstehers, beziehungsweise Bürgermeisters, Schulzen 2c. besteht, « wäh- rend die Regierungsvorlage sagt: »unter dem Vorsiße des Gemeinde- vorstandes (Bürgermeister, Schulzen u. \#. w.)«

Herr Hasselbach beantragte: ir e

»Die Besiber der einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden in allen Jagdangelegenheiten von dem Gemeinde- vorstande vertreten. « M : :

An der Diskussion betheiligten fi die Herren v. Bernuth, Graf Brühl, Hasselbach, v. Thaden, Rasch, v. d. Knesebeck und der Referent Herr v. Wedell. Auch nahm der Minister für die Landwirthschaft v. Selchow wiederholt das Wort. Dann wurde

der Antrag des Herrn Hasselbach angenommen. | §. 14 lautete in der Kommissions- und Regicrung§8vorlage

leih. Es lag jedoch dazu folgender Antrag des Grafen Brübl vor:

»im Alinea 1 hinter den Worten: »JIn allén gemeinschaftlichen agdbeziren ist«, »in der Regel« einzuschalten. Alinea 2 unverändert. ls Alinea 3 zuzuseßen: »Ebenso kann die Jagd freihändig an den

Ln hter eines angrenzenden selbstständigen Jagdrevîers verpachtet Wwerden.« :

Nach einer längeren Diskussion, an welcher sich die Herren v. Bernuth, Rasch, Graf Brühl, Graf Borries, Herzog von Ujest, v. Kleist-Reßow , Hasselbach, v. Senfft-Pilsach , v. Waldaw- Steinhövel, v. Thaden, der Referent und der Regierungskom- missar, Präsident Oppermann , betheiligten, wurde der Antrag des Grafen Brühl und mit diesem die Regierungsvorlage an-

genommen. : A4 §. 16 wurde in folgender von der Kommission vorgeschla- genen Fassung angenommen : s

v Die Verpachtung der Jagd sowohl auf den F. 2 erwähnten Grundstücken, als auf gemeinschaftlichen Ja dbezirken, welche nicht 3000 Morgen groß sind, darf bei Strafe der ichtigkeit des Vertrages nur an eine Person erfolgen. Größere Jagdbezirke oder Reviere dür- fen bei derselben Strafe nur an höchstens drei Personen oder an einen auf Grund von Statuten organisirten Jagdverein unter Verantwort- lichkeit von höchstens drei Vereinsmitgliedern verpachtet werden. «

(Alinea 2 und Alinea 3 unverändert wie die Regierungsvorlage.)

»Jagderlaubnißsheine dürfen von Jagdpächtern gegen Entgelt nicht L werden. Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot zieht eine Geldstrafe von 10 bis 50 Thalern, sowohl dem Jagdpächter als auch demjenigen gegenüber, welcher einen Jagdschein gegen Entgelt genom- men bat, und auf Verlangen des Verpächters die Ungültigkeit des Vertrages nach si.

§. 17 wurde ohne Debatte angenommen. M

§. 18 stimmte mit der Regierungsvorlage Überein bis auf das leßte Alinea, für welches die Kommission vorschlug : ;

Unentgeltlih erhalten den Jagdschein : a) die nach Vorschrift des ÿ. 32 des Geseßes vom 2. Juni 1852 (Seite 313 der Gescßb-Samm- lung) vereidigten, noch im Dienste stehenden Forst- und Jagdbeamten ; b) unverändert. :

Das Haus nahm die Fassung der Kommission an.

U §. 23, welcher lautet:

»An Sonn- und Festtagen is während der am zugehörigen oder nächstbelegenen Orte bestehenden Kirchenzeit jede Art von Jagd, wäh- rend der übrigen TagesSzeit die Jagd mit Treibern und lautjagenden Hunden verboten, Wer dawider handelt, wird mit Geldstrafe von 9—20 Thlrn. belegt

beantragte der Graf Münster:

Das Jagen an Sonn- und Vesttagen gänzlich zu verbieten bei 5—20 Thlr. Geldstrafe.

Der Antragsteller befürwortete den Antrag und nachdem sih au der Minister v. Selchow, sowie die Herren Herzog v. Weit, v. Kleist - Reßow und der Referent geäußert, wurde derselbe angenommen. Bei §. 30 wurde der Kommissionsan- frag abgelehnt und die Regierungsvorlage wieder hergestellt.

§. 31 beantragte die Kommission in folgender Weise zu assen:

s E 31, Jn denjenigen Städten, welche in Polizeisachen der un- mittelbaren Aufsicht der Landespolizei-Behörde unterstellt sind, werden die in diesem Geseße den Landräthen übertragenen Befugnisse von den Ortspolizei-Behörden ausgeübt, «

Nach einer kurzen Debatte, an der sich die Herren Rasch

und v. Thaden betheiligten, wurde dieser Antrag angenommen

ebenso auf Vorschlag der Kommission §. 32 in der Unverände!

ten Fassung der Regierung8vorlage. Zu §. 33 beantragte die Kommission durch die Annahm- der Regiecrungs®§vorlage. 0E Hierzu beantragte Herr v. Waldaw-Steinhövel : an Stelle der Worte: »in besonders festgestellten Distrikten« zu seßen: »auf besonders festgestellten gemeinschaftlichen Jagdbezirken « Der Regierungs-Kommissar Land-Forstmeister Ulrici spra

sich gegen diesen Antrag aus, derselbe wurde jedoch angenommen, 1

Die übrigen Paragraphen des Geseßes wurden nach den

Kommissionsanträgen und \ch{ließlich das ganze Geseß angenom:

men, worauf die Sißung um 5 Uhr geschlossen wurde.

Die heutige (43.) Plenarsißung des Hauses der Ab.

geordneten wurde um 10; Uhr durch den Präsidenten v. Forckenbeck eröffnet. Am Ministertische befanden sich: der Finanz-Minister Frhr. v. d. Heydt, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg und mehrere Regierungs-Kommissare.

Nach dem Vorschlage des Präsidenten wurde der vom Abg. Schulze beantragte Geseßentwurf, betreffend die privat. rechtliche Stellung von Vereinen, der Vorberathung im Plenum Überwiesen.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Bericht der

verstärkten Kommission für das Gemeindewesen Über den Ge |

seßentwurf , betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz chle8wig-Holstein. Der Berichterstatter Abg. Dr. Franke empfahl die Anträge der Kom. mission, An der Generaldiskussion betheiligten ih nur die Abgg. Graf Schwerin und der Berichterstatter. Die Cg. 1—6 wurden ohne Diskussion angenommen. Zu §. 7, welcher von der Kommission redaktionell geändert ist, sprachen die Abgg, Dr. Waldeck, Graf Schwerin, v. Hennig, v. Diest, Frhr. von Hoverbeck, Hänel, Hagen, Ziegler, Lasker und der Bericht- erstatter. Der Minister des Innern Graf zu Eulenburg nahm nach dem Abg. Ziegler das Wort wie folgt:

Wenn selbst von denjenigen

gemeinen Wahlrechts gesprochen haben, anerkannt wird, daß es

doch nicht unbedenklich sei, die Einführung desselben auch auf | die kommunalen Gebiete vorzunehmen , so meine i, daß |

dies schon allein ein Grund wäre, in einer Gesetzgebung, dic für die in Rede stehende Provinz Überhaupt schon einen s{roffen Uebergang von dem bestehenden Verhältnisse zu einem neuen herbeisührt, niht sofort von einem beengten Qustande zu dem breitesten überzugehen, den es geben kann. Jch theile nun auch die Ansicht, daß das allgemeine Wahlrecht in Bezug auf das Kommunalverhältniß sehr bedenklich ist, und daß, che dasselbe in die Gesetzgebung übergehen kann, noch ganz andere Ersahrungen gemacht werden müssen, als diejenigen sind, über die wir jebt gebieten.

Ih wollte nur ein paar Bemerkungen machen zu dem | Antrage, der die Minimal- und Maximalsägze im leßten Alinea |

des §. 4 anfiht und sie anders normirt zu sehen wünscht. Es wird bei den Vorschlägen , die eingereiht worden sind, nament lich darauf hingewiesen, daß man in dieser Beziehung eine Gleichstelung mit den alten Provinzen berbeigeltibrt wissen will; aber ich glaube, man Übersieht dabei eins: daß in den alten Provinzen überall das Dreiklassensystem herrsht und hier das direkte Wahlrecht. Selbst da, wo das Dreiklassensystem bisher herrscht, kann Niemand, selbst in der niedrigsten Klasse, anders mitwählen, als wenn er ein be

stimmtes Einkommen nachzuweisen im Stande ist, Es soll hier |

eine Festsegung darüber getroffen werden, wer berechtigt sein soll, bei den Stadtverordnctenwahlen sein Bürgerrecht aus- zuüben. Nun ist zwar über das Dreiklassenwahlsystem har! geurtheilt worden, aber ih glaube, man hat si do nid! immer bei diesem Urtheil ganz klar gemacht, worin eigentlich der Borwurf hauptsächlich liegt. Dieser Vorwvurf liegt hauptsächlid darin, daß die Uebergänge von einer Klasse in die andere so wenig

rationell sind, daß die größten Härten für diejenigen daraus ent: [f as ist oft schr har! f empfunden worden, hat auch oft zu lächerlichen Resultaten ge |

stehen, die an der Grenze dieser Klasse stehen.

führt, so daß zuleßt das Urtheil Plaß gegriffen hat: das Klassen system sei ein falsches System. Das mag man zugeben ; allein der Grundgedanke, der in diesem System liegt, daß, in Bezuß auf die Wahlen , derjenige eigentlich größere Befugnisse habe! müsse, der mehr Steuern bezahle , ein größeres Einkommen habe, oder der mit stärkeren Banden an diejenige Korporation geknüpft sei , um deren Repräsentation es sich handelt , dieset

Gedanke ist , soviel ih weiß, noch nicht angefochten wordcn, t

sei denn von denjenigen , die überhaupt und unter allen Unt ständen sagen : allgemeines Wahlrecht is das Einzige was uns rettet. Wer aber auf diesem Standpunkte nicht steht, der wird mir Y eben können und müssen, daß in dem Dreiklassen Wabhlsystem ein Gedanke liegt, der scine Berechtigung hal.

i erren und namentlich von F dem lehten Herrn Vorredner, die Über die Bedeutung des all- |

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reine Herren, sind wir ja heutzutage leider, vielleicht sagen E TtLlicherweise dahin gekommen, daß unsere Städte nichts weiter geworden sind als Arbeitsmärkte. Man läuft den bevölkerten Centren zu, um möglichst s{chnell Arbeit zu finden und seine Arbeit möglichst hoh belohnt zu schen. Alles dasjenige, was unsere Städte früher auszeichnete, lhr Charakter als große Familie, alles dasjenige, was die Mitgliedschaft einer Stadt, die Bürgerschaft in der Stadt von dem Bürger verlangte und ihm bot, ist ja durch Freizügigkeit, durch neue Armengeseßgebung, durch ih weiß niht was alles, vollstän- dig ine, und die ganze Kommune hat eben nur den Charakter eines großen Marktes, in dem man sich so bequem oder sicher einrichtet, als irgend möglich ist. Sollte“ es nun, wenn man diese Natur der Städte heutzutage nicht wegleugnen kann, nicht wenigstens seine Berechtigung haben, in Bezug auf die Einrichtungen, die einer solchen Kommune gegeben werden, nur diejenigen zu hören, welche durch ihre ganze äußere Lage dokumentiren, daß sie ein längeres und tieferes Interesse an der Kommune haben, als dasjenige ist, welches der einfach Einziechende, und nah einigen Jahren wieder Abzichende, seiner Natur gemäß daran haben kann. Das ist der Gedanke, auf dem es überhaupt basirt, daß man noch ein Bürgerrecht neben der Gemeindeangehörigfkeit konstituirt, und daß man bei der großen Abneigung, dieses Bürgerrecht noch an andere Merk- male zu fnüpfen , als an das Einkommen und die äußere Situation, doch wenigstens diesen Anker noch festhält und sagt, ih will nur denjenigen wählen und gewählt werden lassen, der durch seine äußere Situation bekundet, daß er Interesse an der Kommune haben kann oder haben muß. Ob das nun ein Ein- tommen von 200 Thlrn. Minimum oder von 500 Thlrn. Maxi- mum ist, das if eine ziemlich gleihgültige Sache. _Ich trete aber_doch dem Herrn Abgeordneten aus der Provinz Schles- wig-Holstein, der sich aufs Angelegentlichste mit dieser Angelegenheit beschäftigt hat, darin bei, daß es sich erstlih nit empfiehlt, hier viel zu spezialisiren und ver- schiedene Städte je nach ihrer Einwohnerzahl zu rangiren , das möge dem Ortsstatut überlassen bleiben; zweitens abec darin, daß wenn die Provinz einmal und die Herren , die theils als Freiwillige, theils als Mitglieder des Provinzialland- tages gehört worden sind, die Summe von 2- bis 500 Thalern vorschlagen, wir keine Veranlassung haben, an diesem Vorschlage etwas zu ändern. Diese Säte sind wahrscheinlich theils aus Rücksichten auf den Uebergang, der sich in der ps aer jeßt kund giebt, theils mit Rück- sicht auf die dortigen Geldwerthe arbitrirt, und wenn die Herren sagen : das ist daSjenige, was für unsere Verhältnisse paßt, so sehe ih in der That nicht ein, warum wir sagen sollen : nein, das paßt niht und wir wollen etwas Anderes vorschreiben. Jch komme auf die A zurück: eine Gleichstellung mit den alten Provinzen geschieht dann nicht, wenn Sie auch hier 300 Thlr. adoptiren, denn dann geben Sie eigentlich Schleswig- Holstein mit direkten Wahlen einen niedrigeren Census, als die anderen Provinzen ihn haben, die mit 300 Thlrn. klassifizirt wählen. : Nachdem die zu §. 7 gestellten Anträge der Abgg. Hagen und Lasker abgelehnt waren, nahm das Haus den §. 7 in der Fassung der Kommission an. B Die folgenden Paragraphen wurden meist ohne Diskussion angenommen. Zu §. 10 lehnte das Haus einen Antrag des Abg. Hagen ab. Zu §. 12 antwortete der Regierungs - Kom- missarius Geh. E a Ribbeck dem Abg. Fischbach, ebenso zu §. 21 dem Abg. Hagen , dessen zu diesem leßteren Paragraphen gestellter Antrag wiederum ab elehnt wurde. Zu §. 24 sprachen die Abgg. Warburg, Miquel, DÉ, P e v. Diest, v. Hennig. Der Regierungs-Kommisjarius ch. Ober-Regierungs-Rath Ribbeck nahm nach den Abgg. Miquél, Hagen und v. Hennig das Wort. (Schluß des Blattes.)

Nach den beim Ober-Kommando der Marine einge-

angenen Nachrichten is Sr. Majestät Aviso »Pr. Adler« ih B hj. von Cuxhaven nach der Themse in See gegangen.

Meelenburg. Schwerin, 3. Februar. Die heute aus- gegebene Nr. 8 des »Regierungs - Vlattes« enthält u. A. eine lande8herrlihe Verordnung vom 23. v. Mts., betreffend das Edikt zur d der ordentlichen Kontribution für das Jahr Johannis 1868 69. :

Sachsen. Altenburg, 2. Februar. Der Erbprinz vonSchwarzburg-Sondershausen hat gestern Altenburg wieder verlassen, um sich nach Sondershausen zu begeben.

Anhalt. Dessau, 2. Februar. (Köth. Ztg.) In der

eutigen Landtagssißung wurde das Prozeßge)eß in zwei- er Lesung angenommen , ingleichen die Regierungsvorlage wegen Aufhebung der ausschließlichen Gewerbeberehtigungen mit einigen unwesentlihen Abänderungen. Die Domanial- Kommission wurde gestern auf 9 Mitglieder verstärkt und

wird wahrscheinlich erst nach Vertagung des Landtages ihre Berathungen beginnen. ,

Hessen. Darmstadt, 2. Februar. Der Wiederzusam- mentritt der zweiten Kammer wird dem Vernehmen der »Darmst. Ztg.« nach vorauss\ihtlich in der Mitte des laufenden Monats stattfinden.

Vaden. Karlsruhe, 3. Februar. (W. T. B.) Durch landesherrliche Verordnung wird die weltliche Feier der Sonn- und Festtage neu geregelt. Für eine gewisse Anzahl von Feier- tagen wird dieselbe mehr oder weniger eingeschränkt. :

Bayern. München, 2. Februar. (N. K.) Bei der im Auss{chuß der Kammer der Abgeordneten stattgehabten Bera- thung der Anträge in Betreff der Einführung direkter Lan d- tagSwahlen hat sich der Königliche Minister des Innern r éigs der Staatsregierung entschieden gegen die Anträge erklärt.

In Betreff der Dienstverhältnisse der einjährig Frei- willigen ist bestimmt worden, daß diejenigen derselben, welche das Qualifikations - Zeugniß zum Landwehr - Offizier erlangt haben, noch eine vierwöchentliche Uebung bei der Linie mit- machen müssen, bevor sie zu Landwehr-Offizieren ernannt wer- den; sie werden jedoch jedenfalls vor ihrem Uebertritt zur Re- serve zu Unteroffizieren befördert. Diejenigen einjährig Frei- willigen, welche das Landwehr-Offiziers-Examen niht gemacht oder nicht bestanden haben, werden zur Reserve entlassen und stehen dann in demselben Verhältnisse wie Jeder, der drei Jahre N hat; sie verlieren auch ihre Abzeichen und sonstigen

ergünstigungen.

Desterreich-Ungarn. Wien, 3. Februar. Der Ver- fassungs8ausshuß des Hauses der Abgeordneten ging in seiner Sißung am 1. d. M. an die Vorberathung des Antrages des Abgeordneten Dr, Ziemialkowski, betreffend die ad hig des Antrages des galizischen Landtages auf Aenderung de Grundgeseßes über die Reichs8vertretung. Abg. v. Grocholski stellte den Antrag, zwischen die §§. 34 u. 35 der Geschäfts8ord- nung einen neuen Paragraph mit der Marg inalbezeihnung »An- träge der Landtage« einzuschieben, des Inhalts: »Die von den Landtagen auf Grund des §. 19 der Landes8ordnung und der §§. 7 und 12 des Staatsgrundgeseßes über die Reichsvertre- tung gestellten E werden von der Regierung dem Hause mitgetheilt, bedürfen der Unterstüßungsfrage nicht und können ohne Borberathung nicht abgelehnt werden.« Finanz - Mi- nister Dr. Brestel fübrte aus, daß die bisherige Interpretation des §. 19 in der Fe unangefochten gewesen sei und daß er von seinem Standpunkte aus niemals gewagt hätte, einen solchen Gr zu bringen, weil man darin leiht eine Subordinirung der andtage unter den Reichsrath hätte schen können. Ferner würde dadurch, daß die Landtage unmit- telbar im Reichsrathe Anträge einbringen könnten, die ge- {häft8ordnungs8mäßig behandelt werden müssen, eine Verschie- bung der Stellung der Landtage eintreten. Ein D des Abg. Dr. Kaiser a Wahl cines Subkomite, bestehend au fünf Mitgliedern, wurde angenommen, wodurch der Antrag Grocholski abgelehnt erscheint.

Der konfessionelle Aus\{uß berieth in seiner leßten Sizung zunächst über die Petitionen des religiösen Reform- vereines und der freien christlihen Gemeinde in Graz, welche um die gesezliche Anerkennung bitten. Abg. Dr. von Figuly stellte den O es sei das Ministerium zu ersuchen, über den Jnhalt der inisterialentscheidung, welche dem religiösen Reformvereine zugegangen war, Auskunft zu ertheilen, nämlich aus welchen Gründen und auf welche Motive gestüßt dasselbe seine Entscheidung gegeben habe. Im Laufe der Debatte stellte Dr. von Figuly den weiteren Antrag, es seien mit Bezug auf den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom L15ten &ebruar 1868 die Minister des Kultus und des Innern anzugehen, zu dem seit 10. Dezember 1867 dem Abgeordneten- hause vorliegenden Entwurfe eines I ihre etwai- gen Bemerkungen abzugeben, und falls von Seite der Minister keine Bemerkung abgegeben würde, sei an das Präsidium des Hauses durch den Obmann das Ersuchen zu richten, den 4 entwurf auf die Tagesordnung einer der Sißungen des Ab-

eordnetenhauses zu stellen. Beide Anträge werden vom Aus- \husse zum Beschlusse erhoben.

Linz, 1. Februar. Das Linzer Diözesanblatt zeigt an, daß kein Fasten-Hirtenbrief erfolgen wird. Der Bischof schreibt, er könne einen Hirtenbrief deshalb nicht hinausgeben, weil er darin über die neuen interkonfessionellen Gesetze dasselbe Urtheil aussprechen müßte, welches er im Hirtenbriefe von 1868 aus- gesprochen habe. Da nun aber der Hirtenbrief von 1868 fkon- si8zirt worden is, so würde au der von 1869 konfiszirt wer- den und nicht hinausgelangen.

Agram, 2. Februar. Die eingestellten Wahlen für den kroatischen Landtag im Fiumaner Komitate werden am N16, und 19. Februar stattfinden.

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