1869 / 30 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

517 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Donnerstag den 4. Februar

916

Fonds und Staats-Papiere.

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ziehung am besten verwalten werden. Deshalb bitte ih Sie, auf den Borschlag der Regierung einzugehen.

Der Minister fügte noch hinzu: .

Ich wollte mir eine Bemerkung zu bekämpfert erlauben, die ih vorhin von dem Grafen Brühl gehört habe. Er ver- mißt, und es ist dies auch anderweitig angedeutet, in dem Geseß jede nähere Bestimmung Über die Wahl des Jagdvor- standes. Das Geseh hat sich darauf beschränkt, einen allge- meinen Grundsay auszusprechen, d. h. für die Wabhlberechtigung den Grundsaß, es soll sich das Stimmrecht des Einzelnen nach dem Umfange seines Besißes richten.

Man hat geglaubt, alle übrigen Detailbestimmungen über die Ausführung der Wahl dem Regulativ Überlassen zu fkön- nen. Meine Herren, die Regierung 1} der Ueberzeugung, daß das preußische Volk in den Wahlen nach gerade einige Routine bekommen hat und daß cs daher ein Leichtes sein werde, ein richtiges Verständniß darüber herbeizuführen, wie dergleichen _Unbedeutende Wahlen in den einzelnen Ortschaften auszuführen sein werden. Jch glaube also, dies is kein Grund, um gegen den Jagdvorstand zu stimmen. Wir werden mit den Wahlen schon fertig werden.

Bei der Diskussion über §.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 4. Februar. Jn der gestrigen Sißung des Herren- hauses erklärte der Minijter für die landwirthschaftlichen An- gelegenheiten von Selchow zu §. 13 des Allgemeinen Jagd- Polizeigeseßes:

Es ist für die Regierung sehr schwer, in dieser Frage nach allen Seiten hin sich zu vertheidigen. Von der einen Seite 682bz wird sie angegriffen, weil die Vorlage, die sie dem Hause ge- 88Áz macht hat, einen zu bureaukratischen Geshmack hat. Man 664bz sagt: »überall ist von Behörden, vom Landrath die Rede« und 86/bz man geht der Regierung zu Leibe, daß sie der Selbstverwaltung 143bz so wenig Raum gelassen hat. Hier in diesem Paragraphen 70bz hat sie es nun einmal versucht, diesem Grundsaße gerecht zu 1994bz B werden; aber nun wird sie wieder von der andern Seite auf 892 bz das Entschiedenste angegriffen. Das sol! auch niht sein. 1/1 u7 R Herr von Bernuth hat sich bemüht, die Anträge, die in

do. [882bz dieser Beziehung jeßt vorliegen, in drei Kategorien dem Hause 1/1. Satz vorzulegen. Jch stimme ihm in der Auffassung im Wesentlichen 1/1.u.7./75%bz VORIg bel a : do. [91%bz Die einen Herren wollen gar keinen Jagdvorstand, fie 1762bz wollen die Sache dem Gemeindevorstande, oder besser dem

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Fonds und Staats-Papiere.

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Pfandbriefe.

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Pommersche

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Rentenbriefe.

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Bank- und Industrie- Aktien.

Badische Anl. de TS6GITT/L. u, L11937 do. Pr.-Anl. de 1867/4 1/2. u. 1/8. do. 35 Fl.-Oblig.… .|—

Bayer. St.-A. de 1859 15/40. u. 1/12.

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Braunseh. Anl. de1866/5 Dess. St.-Präm.-Ani./34 Hamb. Pr.-Á. de 1866/3 | Lübecker Präm.-Anl. 35 (/4. p. Steck. ManheimerStadt-Anl. 15 1/1. u. 1/7. Sächs. Anl. de 1866/5 31/12 u.30/6 Schwed.10Rthl.Pr.A.|—| pr. Stück

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Redâctton und Rendantur:

Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruerei

Schwieg

(N. v. Decker),

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Beilage

Gemeindevorsteher überwiesen wissen, also rein der Bureau- kratie die Entscheidung in die Hand legen.

Die zweite Kategorie der Ansichten ist etwa diejenige, welche auch die Regierung vertritt, d. h. man will hier dem Gemeinde- leben eine Selbstverwaltung überlassen, will aber immer noch die Zügel in der Hand behalten und will daher eine Mitwir- kung der Behörden konstituiren. Darum ist der Gemeindevor- steher als Vorsihßender des Jagdvorstandes gedacht worden. ITch darf hier wohl in Parentheje einschalten, daß die Regierung damit einverstanden ist, wenn in diesem Falle statt des Ausdrucks Gemeindevorstand Gemeindevorsteher gebraucht würde, es kann ja natürlich nur von einer Person so ist die Sache gedacht die Rede sein , welche dem Jagdvorstande präsidirt, und dies wird in der Regel der Bürgermeister oder Ober- Bürgermeister sein, wenn er sih niht ein anderes Magistrats- mitglied substituirt. oa fann an dieser Auffassung der Regierung auch nur

esthalten.

Wollen wir der Umstand mag an sich ja gar nicht so be- deutend sein wollen wir der Richtung des Selk-government so weit Nechnung tragen, daß wir die Entscheidung Über diesen Theil der Vermögensverwaltung in die Hand der Grundeigen- thümer selbst legen, so glaube ih, müssen wir doch immer noch so viel von dem alten bureaukratischen Elemente festhalten, daß wir der Mitwirkung der Regierung dabei einen, wenn auch nur geringen Raum geben.

Sehen Sie sich die Körperschaften auf dem Lande an, wer istda der Gemeindevorstand? der Schulze. Warum soll der Schulze, in der Regel doch der gebildetste Mann in seiner Gemeinde, der, wenn er in dem Jagdvorstande ist, von den Leuten auch wohl zum Vorsißenden gewählt werden würde, nicht auch vom Land- rath hineingeschickt werden können? Jch sche keinen Grund da- für, ih würde mich aber in der Konsequenz ganz entschieden dagegen aussprehen müssen , daß der Jagdvorstand ein Mit-

lied aus seiner Mitte zu seinem Vorsißenden wählt und fich i von allen Behörden ablöft7

Ob die Zahl der Mitglieder 3 oder 5 sei, darauf kann die Regierung weiter keinen Werth legen. Beschließen Sie in dieser Beziehung, was Sie für das JZwecckmäßige halten, die Zahl wollen Sie bestimmen. -

Wenn Herr Graf von Brühl aber ein etwas trauriges Bild von dem Jagdvorstand vorgemalt hat, wie er ihn in an- dern Ländern kennen gelernt hat, so hat ein so düsteres Ge- mälde der Regierung allerdings nichtvorges{chwebt, als sie den Vor- schlag machte. Jch glaube aber auch nicht, daß für das ganze Land cin solches Bild anzunehmen sein möchte. Jch glaube vielmehr, daß dem Herrn Vorredner Bilder aus seiner nächsten Umgebung vorgeschwebt haben, und ih will ihm gern Glauben s{enken, daß in seiner Umgebung recht böse Elemente sein mögen, die, wenn sie in den Jagdvorstand gewählt würden, etwa ähnliche Figuren repräsentiren würden, wie sie uns hier vorgeführt worden sind. Aber es giebt auch noch andere Elemente im preußischen Staate, und ih glaube, wir können zu unserer ländlichen Bevölkerung im Ganzen das Vertrauen haben, daß sie nicht blos Juden und ausßrangirte Postbeamte wählen werde, sondern vernünftige und verständige Leute, zu denen sie das Vertrauen habe, daß fie ihr Vermögen auch in dieser Be-

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- Ausführung selbstverständlich unterbleiben wird. Aber das find

dem Grafen Münster:

Im Namen der Regierung möchte ich nur die Erkläcung abgeben, daß es wahrlich nicht in ihrer Absicht gelegen hat, die Sonntagsjäger , für welche sie keine Sympathien hegt, zu schüßen, sondern daß bei der Wahl dieser Fassung ganz andere, wie ich glaube, harmlose Jdeen vorgeshwebt haben. Die Regierung detestirt in vollem Maße die Ausübung der Jagd an Sonn- und Feier- tagen. Sie hat nur diese Form der Fassung wählen zu müssen geglaubt, um den Forstshußbeamten, die doch auch während der Sonn- und Feiertage in Ausübung ihres Dienstes ihre Wälder dur{streifen müssen, wenn sie die Büchse in der Hand haben, die Möglichkeit zu bieten , stoßen sie auf den Raubvogel oder Fuchs, schießen zu können, ohne sogleich von dem Staats- anwalîf verfolgt zu werden. Die Rücksicht ist allerdings, wie ih anerkenne, eine untergeordnete, das Motiv kein bedeutungs- volles und i erkenne sehr gern im Namen der Regierung an, daß das absolute Verbot, vie es in diesem Amendement vor- geschlagen is, den Vorzug verdient.

Rüksichtlih des Antrags des Grafen Münster, das Ge- seß für die Provinz Hannover außer Anwendung zu lassen, er- klärte der Minister:

Ich habe schon vorgestern die Ehre gehabt, zu erklären und wiederhole heute, daß die Regierung unter keinen Umständen darauf eingeben kann , eine einzelne Provinz vom Geseh aus- zuschließen. Jch bitte daher, den Antrag des Grafen Münster, wie er gestellt ist, niht anzunehmen.

Endlich über die Einführung des Gesetzes in die Provinz Schle8wig-Holstein : : i i

Wenn von der Regierung eine Erklärung verlangt wird, so kann ih fie nur dahin abgeben, daß in den einzelnen Ge- genden oder Bezirken, wo das Geseß nicht ausführbar ist, seine

niht ganze Provinzen , wie man anzunehmen- scheint. In Schle8wig-Holstein z. B. ist abwechselnd in einem großen Theile die Jagd auf fremdem Grund und Boden abgelöst , und dort kann das Gese sofort eintreten. Jn anderen Theilen besteht jenes Recht noch fort. Jch würde es aber “für kein Unglück halten, wenn dieses Geseg publizirt wird, während das andere Geseß wegen der Ablösung noch nicht publizirt is. Denn cs verbietet fi von seldst, daß &@ da wo es keine Anwendung finden kann, zur Anwendung kommt. In vielen andern Bezichungen wird es selbst da, wo das Jagdrecht noch nicht abgelöst ist, Anwendung finden können, z. B. in der Be- stimmung wegen Lösung der Jagdscheine. Warum sollen solche Bestimmungen selbst dort nicht eingeführt werden, wo noch auf fremdem Grund und Boden Jagdrecht besteht ? Es finden keine Widersprüche zwischen dicsem und jenem Gescßentwurfe Statt, darum muß die Regierting sih gegen das Amendement aussprechen.

Der Regierungskommissar, Präsident Oppermann, entgegnete in der Diskussion über §F§. 4—10 dem Herrn Hasselbach: 7

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat vorgegriffen. Alles, was er im zweiten Theil seiner Rede, welcher ihm der wichtigste zu sein schien , vorgebracht hat , bezieht sich nur auf §. 13 und erst bei der Diskussion über §. 13 wird derOrt sein, wo das Hohe Haus auszu- sprechen hat, ob es den Jagdvorstand haben will oder nicht, und ob es