1869 / 30 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in leßterem Falle die“ Bestimmung des alten Gesehes , vielleicht mit einigen Modifikationen, aufrecht erhalten will. i

Ich enthalte mich, auf diese Materie hier näher einzugehen; bei §. 13 wird der richtige Ort dazu sein. Jh habe nur zu dem, was der Herr Referent gesagt hat und was der Herr Vorrednew im ersten Theile seiner Rede berührte, cine kurze Bemerkung zu machen. -— Es is ent- schieden richtig, daß für die Materie, welche jeßt zur Diskussion steht, für die Bildung der Jagdbezirke, es positiv unmöglich ist, die Juter- essenten zu hören. *Man weiß noch gar nicht, wer die Jnteressenten bei dieser Materie sind. - Jnteressen giebt es erst, wenn man den Jagd- bezirk hat. Erst in diesem treten sie zur Erscheinung. Da kennt man die Wahlkörperschaft, welche den Jagdvorstand zu wählen hat. Wenn es sih aber darum handelt, den Jagdbezirk zu bilden, so kann kein Mensch die Jnteressenten finden, und weil sie nicht zu finden sind, hat der Geseßentwurf die Entscheidung in dieser Beziehung in die Hände der Behörden gelegt.

Derselbe Regierungs - Kommissar erklärte zu §. 15 und

die zu diesem Y. gestellten Amendements: : Meine Herren! Es läft sich nicht verkennen, daß das unbedingte Gebot der meistbietenden Verpachtung bisher oft dem angrenzenden, mit dem Jagdwesen vertrauten, auch mit der Gemeinde in guten Ver- hältnissen lebenden Gutsbesißer ershweren kann, die Jagd zu erwerben, und es läßt sich nicht verkennen, daß unter der Herrschaft des jeßt bestehen- den Geseßes das gute Einvernehmen zwischen Gutsherrn und Ge- meindebehörden oft dahin geführt hat, die Jagd in E und sichere Hände zu legen. Aber es hat doch eine achtzehnjährige Erfahrung gezeigt, daß die freie Befugniß der Gemeindebehörden, über die Jagd zu disponiren, zu so viel Vexationen, Chifanen und Malversationen geführt hat, so daß in der That gar nicht anders herauszukommen ist, als, indem man den Weg der Oeffentlichkeit geht, und den Abschluß der Pacht- verträge vor Jedermanns Auge vornimmt. Die Regierung muß also bei diesein Prinzip stchen bleiben, und kann also auf das Amende- ment des Grafen von Brühl in Betreff der Gestattung von Aus- nahmen si nicht einlassen. / : Was das Amendement des Herrn Stadtdirektors Rasch betrifft, so hat Herr Graf v. Brühl schon aufmerksam gemacht auf die Inkongruenzen, die für Altpreußen daraus entstehen würden. Ja, meine Herren, wir haben in den alten Provinzen auch derartige Ver- hältnisse gehabt, wo den Bürgern das Recht zustand, die Jagd auszu- Üben, und das Recht is verloren gegangen, die Bürger haben sich das müssen gefallen lassen. : Meine Herren! Wenn einmal dem Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden überall ein Ende gemacht werden soll, so läßt sich auch dieses Recht, welches nichts weiter ist, als ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden, nicht mehr konserviren. Es hat dics Recht eine große Aehnlichkeit mit den früheren Hütungsverhältnissen. Einige Bürger, die Vieh hielten, benußten die gemeinschaftlihen Wei- den, und der Grundbesißer hatte nihts davon. Jm Wege der Separation ist es nun geschehen, daß jeder Grundbesißer seinen Theil an der Weide jeßt bekommt, und mit der Jagd ist es ebenso. Es sind in der Stadt nur wenige Bürger Jagdliebhaber, sie nußen die Jagd aus, obenein sucht Einer dem Andern zuvorzukommen, sie ruiniren die Jagd. Nach dem jeßt vorgeschlagenen Grundsaß soll jedem Grundbesißer sein Antheil an der Jagdnußung werden, und es ent- richt den Prinzipien der Gerechtigkeit, die alten Prärogative aufzu- heben, so daß die Jagd gemeinschaftlih genußt wird, und daß jeder Bürger aus dem Pachtgelde seinen Antheil gewinnt.

Es is vorher schon die Frage angeregt, was der Erfolg ist, wenn dieser Zusaß abgelehntswird, und darauf aufmerksam gemacht, daß es unter allen Umständen nicht der sein könnte, daß nun nah der Fassung der Kommission, so wie sie für Nr. 2 angenommen ist, gar keine Bestim- mung Über die selbständigen Jagdbezirke enthalten is. Die Absicht derjenigen Herren die diesen Zusaß der Kommission haben ablehnen wollen / ist jedenfalls die gewesen, die Regierungsvorlage herzustellen. Jebt is aber der 1. Absaß des Kommissionsantrages zu Nr. 2 an- genommen worden gegenüber der Regierungsvorlage , und der 2. Ab-. saß ist abgelehnt 1 #0 daß es sich jeßt unter allen Umständen darum handeln wird , die Regierungsvorlage wieder herzustellen. JTch habe auch geglaubt , daß, als vorhin darüber gesprochen ist 1, es die Absicht gewesen ist, nach Abstimmung über diesen Zusaß noch Über die Regie- rungsvorlage abzustimmen.

Ferner über §. 30:

Ih möchte das Hohe Haus bitten, anstatt des Kommissions- Vorschlages doch die Regierungsvorlage anzunehmen. Es is hcim Beschluß der Kommission die Absicht maßgebend gewesen, Niemand Unrecht zu thun. Der Regierungsvorlage hat die Ansicht zu Grunde gelegen, daß das Jagdpachtgeld für die laufenden Verträge vertheilt werden muß auf die Zeit, in der der Jagdpächter Gelegenheit gehabt hat, das Pachtobjeft nußen zu können, und daß, wenn nach Publika- tion des Geseßes das Pachtobjeft verschwindet, dann selbstverständlich kein Pachtgeld mehr gezahlt werden kann; man hat sih absichtlich von Seiten der Regierung auf keine minutiöse Kasuistik cinlassen wol- len. Die Pachtverträge treten außer Kraft mit dem Tage der Ver- kündigung dieses Gesebes. Es wurde in der Kommission hervorgeho- ben, daß die Verkündigung des Gesebes in die Schonzeit fallen könnte, und daß der Pächter dann für eine Zeit das Pachtgeld bezahlen müßte, in ‘der- er keinen Nußen von der Jagd habe ziehen können. Dem hat man entgegenzuwirken gesucht durch den. Zusatz, der aber nach der Auffassung der Regierung das Uebel noch viel \{limmer macht. Wean man eben sagt, die Jagd-Pachtverträge sollen erst aufhören mit dem Aufgange der niederen Jagd, d. h. sie sollten laufen während der ganzen Schonzeit des Sommers, bis im September die Jagd wieder aufgeht, Tann wird der Pächter erst ret in die Lage gebracht, Pacht zahlen zu müssen, für die ganze Zeit, in der er nihts von dem Pachtobjekt genießen, indem er nicht jagen konnte, Will man sich weiter in

Kasuistik vertiefen, so kann man einen Fall so konstruiren, den andern so, und man wird dann in eine Menge -Zweifel hineinkommen. Dag. Korrekteste ist nah dem Vorschlage der Regierung zu sagen, die Pacht- verträge hören auf mit der Verkündigung des Gesehes, und überläßt im einzelnen Streitfalle dem Richter zu entscheiden wie das Pacht. geld vertheilt werden muß. Aber mit ihrem Vorschlage erreicht die Kommission sicherlich nicht das, was sie hat erreichen wollen.

Der Regierungs- Kommissar, Landforstmeister Ulrici, erklärte zu §. 11. : : U E

Dem geehrten Herrn Vorredner erwiedere ich, daß die Königliche Staatsregierung sich mit dem Zusaße des Wortes »mindestens« ein- verstanden erklären würde. Jch glaube jedoch, gleich hier darauf auf. merksam machen zu müssen, daß dem Hohen Hause von seiner geehr- ten Kommission vorgeschlagen ist, daß dasjenige Benefizium, welches nach der Gesetesvorlage nur den Besißern eines Waldes von 1000 Morgen zu Theil wird, wonach also der Waldbesißer die Jagd auf dem enklavirten Grundstück durch cin vom Landrath bemessenes Pachtgeld erhalten kann, also auch auf die Feldenklaven ausgedehnt wird. Die Staatösregie- rung hat nicht gemeint, diese Erweiterung in ihrer Geseße8vorlage aufnehmen zu sollen, wenngleih sie der Annahme des Amendements sih nicht unbedingt entgegen stellen würde. Die Motive, welche die Staatsregierung hatte; dieses Benecfizium auf die Waldanlagen zu beschränken, is eben das gewesen, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen Wald--und Feldjagden besteht. Das Wild ist, wenn es sich im Walde befindet, wie cs den vielen Jägern des Hohen Hauses be- kannt ist, genöthigt, oder darauf angewiesen, seiner Natur nah, Abends und Morgens nach dem Felde zu ziehen; befindet sih nun in einem solchen Walde eine Enklave, so is zweifellos, daß das Wild diese Enklave, wenn es ein landwirthschastlih benußtes Grundstück ist, aufsuchen, und wenn sie dies nicht, meist wenigstens hindurchziehen wird. J: Fällen wird es mehr oder weniger Schaden anrichten. Die Enklaven, um die es sich in Alinea 1 handelt, sind unter 300 Morgen groß. Die Jagd auf denselben würde, wenn die zwangsweise Verpachtung für diese Enklaven den Waldbesißern niht gegeben würde, ruhen. Nach §. 28 der Vorlage hätte nun, wenn diese enklavirten Grund- stücke vom Wilde litten, der Besißer die Befugniß, beim Landrath zu beantragen, daß der Waldbesißer durch Abschluß des Wildes für die Beseitigung der Beschädigung Sorge trage. :

Nun is} es aber sehr {wer, wie die Jäger im Hause wissen wer- den, einer derartigen Anforderung zu genügen, sobald den Wald- besißern die Jagd auf den Enklaven nicht gehört, und es würde häufig darauf hinausfommen ¡ daf, wenn den Anforderungen des §. 28 gee nügt werden soll, der Waldbesißer seinen ganzen Wildstand ruiniren müßte.

Sei einer Geldjagd liegen derartige Verhältnisse niht vor. Es is bekannt, daß das Wild dort nicht so wechselt, es bleibt mehr oder weniger auf dem Grundstück, wo es eben erzogen ist oder seinen Stand genommen hat. Außerdem i} auf dem Felde auch fast nur kleines Wild vorhanden , von dem ein erheblicher Schaden und die Anwen- dung des §. 28 nur felten zu erwarten ist. |

Die Staatsregierung hat deshalb nicht geglaubt, das für den Wald beanspruchte Benefizium auch auf die Feldjagden ausdehnen zu müssen , da ihr eine dringende Nothwendigkeit dazu niht vorzu- liegen schien und es ja ein Hauptprinzip der preußischen Geseßgebung ist, daß die Dispositionsbefugnissc eines Grundeigenthümers nur dann beschränkt werden können, wenn die Nothwendigkeit dazu entschieden drängt.

Ferner:

Die Staatsregierung kann nur die Bitte aussprechen, daß das Hohe Haus den Ausführungen des Herrn Herzog v. Ujest beitrete und den Zusaß zum zweiten Alinea »Auf selbstständige Jagdreviere findet diese Befugniß des Waldbesibers keine Anwendung« ablehne. Die Be- stimmung diescs Alinea is wesentlih daraus hervorgegangen, daß wäh- rend der Herrschaft des bisherigen Jagdpolizeigesebes vielfach der Uebel- stand hervorgetreten ist, daß einzelne Tagdbezirke, die zwar eine normale &lächengröße hatten, in so ungünstiger Form in dasWaldrevier hineingrif- fen, daß der Besiber der Jagd auf den anstofendenBezirken in der Lage war; den Waldbesißer in seinem Junteresse erheblich zu schädigen. Oft auch wurde die Sicherheit für die Personen sehr beeinträchtigt, welche den Wald zu passiren hatten. Wenn nun anerkannt wird, daß unter solchen Verhältnissen zum Zwecke ciner guten Jagd-Bezirksbildung eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsäßen des- Gesehes zulässig wird, \o muß es wie der Herr Herzog von Ujest sehr richtig aus- geführt hat gleich sein, ob es sich hier um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder um ein privatives Jagdrevier handelt. Jch muß daher das Hohe Haus bitten, diesen Zusaß fallen zu lassen.

__— Sodann zu §. 18:

Die Staatsregierung \chließt \ich den Ausführungen des Herzogs

von Ujest in Bezug auf das Amendement, was der Baron von Senfft gestellt hat, an.

Was das Amendement des Herrn von Waldaw anbelangt, #0 liegt die Sache folgendermaßen: Der Fürst von Pleß hat dem Hohen Hause vorgestern dargethan, daß der Gesammtabschuß des Wildes, welcher in Preußen alljährlich stattfindet, einen nicht zu unterschäßen- den Beitrag zu den gesammten Nahrungsmitteln der Bevölkerung bildet. Es is zweifellos, daß die Erlegung des Wildes einem großen Theile der Bevölkerung nur zum Vergnügen gereicht. Ebenso wird das Hohe Haus aber auch anerkennen, daß einem anderen Theile der Bevölkerung die Ausübung der Jagd und die Pflege der Quellen der aus ihr zu erhebenden wirthschaftlihen Wérthe Beruf ift.

Im Anschlusse an die bestehende Geseßgebung hat die Staakt- regierung gemeint , für jenen Theil der Bevölkerung - dem die Jagd nur Vergnügen ist, die Lösung eines Jagdscheines gegen Entgeld , für den Theil aber, dem Jagdausübung und die Pflege des Wildes Beruf ist, die unentgeltliche Abgabe eines Jagdscheines konstituiren zu

In beiden - -

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sollen. Als die zur Jagdausübung resp. Pflege des Wildes Be- rufenen hat die Regierung die Forstbeamten erachtet, bei dem weitgehenden Begriffe dieses Wortes hat sie aber auf der anderen Seite auch gemeint, die Klasse dieser Beamten in irgend einer Weise bezeihnen zu müssen, denen sie einen unentgelt- lichen Jagdschein zu gewähren geneigt is. Die D eas hat deshalb für nöthig befunden, die Bestimmung aufzunehmen, deren Streichung eben die Absicht des Amendements des Herrn von Waldaro- Steinhövel ist. Meine Herren, ih glaube, daß es nicht ungefährlich ist, dieses Amendement anzunehmen, wenn das Hohe Haus mit der Absicht der Regierung übereinstimmt, daß nur denjenigen, für welche die Jagd resp. Pflege des Wildes wirklicher Beruf ist, die JTagdscheine unentgeltlih geliefert werden sollen. Durch die Annahme des Amen-

dements des Herrn v.Waldaw würde jedem kleinen Privatbesißer, der viel-_

leicht in seinem 300 Morgen großen Felde eine Parzelle von 50—60 Morg. hat, die Möglichkeit, und ebenso jeder kleinen Gemeinde mit einigen Morgen Wald die Befugniß gegeben scin, zu sagen : diesen oder jenen Mann etablire ich als meinen Förster oder Jagdbeamten. Dies würde dann dahin führen , daß einem großen Theile der Bezirksbewohner und einer Klasse von Personen freie Jagdscheine ausgestellt werden müßten, für welche das Hohe Haus dies Recht {werlich etabliren möchte. Ich darf noch hervorheben , daß cs für diejenigen Herren, die in der That Waldbesißer sind, gar nicht nothwendig i| wie Herr von Waldaw-Steinhövel anzuführen beliebte —, daß sie lebenslänglich angestellte Beamte haben , um sie vereidigen zu können. Es genügt ja nach den Bestimmungen der in der Vorlage angezogenen Geseßes- stelle zu diesem Zwecke vollständig, wenn die anzustellenden Beamten schon vorher drei Jahre als Forstleute gedient haben und demnächst wiederum auf drei Jahre engagirt werden. Jch glaube, daß diejenigen Herren, welche wirkliche Waldbesißer sind, in ihrem eigenen Juteresse darauf hinwirken müssen, daß sie ihre Forstbeamten wenigstens auf diesen Zeitraum annehmen. Wenn nun die Regierung bezüglich der Erhebung einer Jagdscheingebühr die Jäger getheilt hat, in solche, die die Jagd zu ihrem Vergnügen und in solche, die die Jagd als Be- ruf ausüben, so folgt daraus gewissermaßen nur als eine Konsequenz, daß auch diejenigen jungen Leute, welche sich dem Beruf als Jäger widmen wollen, zur erleichterten Ausbildung in diesem Beruf -unent- geltliche Jagdscheine erhalten. Ob indessen das Hohe Haus diesen

zweiten Theil des v. Waldawschen Amendements ablehnen oder an- nehmen will, darüber glaubt die Königliche Staatsregierung die Ent- scheidung gänzlich anheimgeben zu dürfen.

Zu §. 39 gab derselbe Regierungs - Kommissar nach- stehende Erläuterungen :

Bei der Handhabung des bisherigen Jagdgesebes war es ein wesentlicher Uebelstand, daß die Organe zur gehörigen Ueberwachung dieses Geseßes nicht ausreihten. Die Organe waren: der Gendarm, der Schulze, der Feldhüter. Daß die Gendarmen bei ihren vielen

Geschäften nicht befähigt sind, die von den Chausseen in größeren E abgelegenen Feldmarkstheile, also gerade die Gegenden, în denen Jagdkontraventionen am Meisten begangen werden, gehörig zu beauf- sichtigen, das bedarf wohl feiner Ausführung. - Evenso glaube i, daß das Hoe Haus nie beistimmen, wird, wenn ich den Glauben als einen illusorishen bezeichne, daß die vorher weiter bezeihneten Organe der Schulze und Feldhüter geeignet wären, um den mit Ge- wehren bewaffneten Jagdkontravenienten energisch entgegen zu treten. Es lag der Regierung daher ob, Kräfte zu suchen, welche bei der Ueberwachung des Geseßes mitzuwirken geeignet erschienen. Jh habe schon vorher die Ehre gehabt, darauf hinzudeuteñn, daß es den Forst- beamten gewissermaßen als Berufspflicht obliegt, die Jagd zu pflegen. Bei ihnen is also auch das größte Interesse für die Beobachtung der Bestimmungen des Jagd-Polizeigeseßes zu suhen. Die Regierung glaubte deshalb in diesen Beamten die gewünschten Hülfstruppen zu finden. Die Regierung hat jedoch nit die Absicht, jeden Forstbeamten lediglich um deshalb, weil er Forstbeamter is, ohne Weiteres als einen gebornen Jagd-Polizeibeamten zu betrachten ; sie hat vielméhr die Absicht, - diese Beamten, wenn sie zu Hülfeleistungen bei der Ueberwachung des Jagd-Polizeigeseßes angewendet werden sollen, ganz besonders áls Jagd- Polizeibeamten ernennen zu lassen. Der Landrath soll die hierzu geeigneten Forstbeamten bezeihnen. Es is} hiermit nothwendig ver- bunden, daß jedem als Jagd-Polizeibeamten fonstituirten Forstbeamten ein bestimmter Bezirk zugetheilt wird. J das der Fall, so darf man auch vertrauen, daß der Landratl, resp. die Regierung, die Bezirke angemessen abgrenzen und daß daher der Fall, den das Amendement, resp. die Ausführung des Herrn v. Waldaw im Auge hät, nicht füglich eintreten wird. Es ist wohl zweifellos, daß da, wo ein größerer Grundbejißer einen geeigneten Forstbeamten besißt, dieser und nit ein dritter Görster im Bezirke des erstern als Jagd-Polizeibeamter konstituirt werden wird.

_Will das Hohe Haus, wie ih glaube annehmen zu dürfen, die Mitwirkung der Forstbeamten bei Ueberwachung des Gesetzes, so muß ich von der Annahme des Amendements entschieden abrathen. Ohne eine zweckmäßige Jagdpolize:-Bezirksabtheilung wird diese Mitwirkung theils niht möglich, theils ohne die gewünschte Wirkung sein.

Das Amendement will nun alle Besiger eigener Jagdreviere von der erstrebten Maßregel ausgeschlossen wissen. Hierdurch würde aber eine ziveckmäßige Jagdpolizei-Bezirksbildung vollständig gestört werden ; denn wie das Amendement lautet, wird. nicht blos der größere Grund- besißer ausgeschlossen, sondern auch jeder kleinere von 300 Morgen aufwärts. Sie würden also, meine Herren, eine große Zahl. von E bekommen, die 3- resp. 400 Morgen groß, vom Jagdpolizei- Bezirke des Forstbeamten auszuschließen und von diesem-nichk zu betreten wären. —Jch hoffe, daß das Hohe Haus nach dieser Beleuchtung davon Ab- stand nimmt, das Amendement des Herrn v. Waldaw zu dem seinigen zu

machen.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Schlosser- meister August Teschner, zuleßt hier wohnhaft, ist die gerichtliche Haft wegen {weren Diebstahls und Urkundenfälschung aus §. 218 Nr. 37 247 des Strafgeseßbuchs beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil Teschner in seiner bis- herigen Wohnung und auch sonst hier „nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 2c. Teschner Kenntniß hat , wird aufgefordert , davon der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil- und Militärbehörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht , auf den 2c. Teschner zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm jich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängniß-Tnspektion abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts- willfährigkeit versichert. Potsdam, den 29, Januar 1869. Königl. - Kreisgericht. Abtheilung 1. Signalement. Der Schlossermeister August Teschner von hier ist 41 Jahre alt, am 4. Mai 1827 in Mühlberg, Provinz Sachsen, geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 4 Zoll 5 Strich groß, hat dunkelblonde Haare, graue Augen, dunkel- blonde Augenbrauen, kurzen Schnurbart, rundes Kinn, breite Nase, breiten Mund, breite Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, voll- ständige Zähne, is unterseßter Gestalt, spricht die deutshe Sprache, sächsishen Dialekt, und hat keine besonderen Kennzeichen. Befklei- dung kann nicht angegeben werden.

Strafvollstreckungs - Requijition. Die nachgenannten Personen : 1) der Schlosser Wilhelm Specht, 2) der Schneider Johann Gottlieb Heinrich Radtke, 3) der Müller Wilhelm Tiebel, 4) der Weißgerber Carl Rohde, 5) der Tagelöhner Aug us Rabe, 6) der Zimmermann Louis Thiele und 7) der Ackerbürger Carl Friedri ch Müller, sämmtlih aus Guben, so wie 8) der Schuhmacher Gottlieb Türke aus Niemaschkleba sind durch Er- kenntniß vom 2. Dezember 1868 wegen unerlaubten Auswanderns Jeder zu fünfzig Thalern Geldbuße, im Unvermögensfalle zu einem Monate Gefängniß verurtheilt worden. Es wird um Vollstreckung

dieser Strafen und um Nachricht davon ersucht. Guben, den 22. Jg- nuar 1869. Königliches Kreisgericht, Erste Abtheilung. | s

Bekanntmachung. Jn der Naht vom 16. zum 17. Januar d. J. ist durch Einbruch dex Bestand unserer Salarienkasse gestohlen worden. Das entwendete harte Geld, 200 Thlr. Zweéi-, 1000 Tblr. Einthalerstüke7 20 Thlr. 5 und 40 Tblr. Stücke, war in Düten verpackt, die an beiden Enden mit dem Siegel des Gerichts in Roth- lack versehen waren und das Datum der Einpacung trugen. Die Diebe haben mehrere alte Schlüssel zurückgelassen, an einem derselben die Worte »zur Depositalkasse- auf einem Stückchen Pappe in alter sächsischer Handschrift. Des Diebstahls verdächtig sind drei Männer, welche vom Morgen des 16. Januar ab si hier anscheinend zwecklos aufgehalten haben und unter welchen sich einer befunden hat, der etwa 5 Fuß 8 Zoll groß gewesen und eine auffällig gebükre Haltung gehabt hat; während ein zweiter jüngerer von fleiner Statur in müllergrauem Tuch gekleidet gewesen is. Es werden Alle, welche Über die Persönlichkeit der beiden beschriebenen Männer, sowie Üüber- haupt über die Thäter etwas zu bekunden vermögen, aufgefordert, ihre Wissenschaft dem unterzeichneten Königlichen Kreisgericht oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen. Jüterbogk, den 2. Februar 1869. Königliches Kreisgericht. T, Abtheilung. Der Untersuchungsrichter.

Handels-Register. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. s al has Virmenregister des unterzeichneten Gerichts is unter L, der Kaufmann (Möbelhändler) Leopold Horwiß zu Berlin, Ort der Niederlassung Berlin (jeßiges Geschäftslokal : Ritterstr. Nr. 68), Firma: L. Horwiß, zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Unter Nr. 89 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige

Handlung, Firma: Naumann & Elsholz,

und als deren Inhaber die Kaufleute 1) Carl Leopold Naumann, 2) Franz Eduard Hermann Elsholz,

vermerkt stechen, is zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Der Kaufmann Franz Eduard Hermann Elsholz is aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. | Der Kaufmann Karl Leopold Naumann seßt das artgte angs unter der Firma E Naumann fort. Vergl. Nr. 5474 des Firmen-

Les

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