1869 / 32 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

940

Der verbliebene Saldo von Thlr. 888,940, besteht in 507 verschie- |

denen Posten: / j 3 davon mit über 20 Mille Thlr. 223,800.

M » » O D » 155,000. 191 9 » 1 S » 438,140. M » A 1 B » 72,000.

I, Giro-Conto. Das Guthaben der Theilnehmer am Giro-Verkehr betrug am 1. Ja- t R N ALEZM Thlr. Durch Einziehung von Wechselbe- trägen und Baarzahlungen gingen ein =-»

gegen Thlr. 18,591,330. 27 Sgr.

180,197. 23 Sgr.

17,284,478. 4 » 4 »

S U M O Thlr. 17,464,675. 27 Sgr. 10 Pf.

davon wurden abgehoben » 1E. 10S 77 Es verblieb ultimo Dezember 1868 Thlr.

_ein Bestand von

gleichung geordneten Beträge die Höhe von Thlr. 38,651,148. 23 Sgr. 11 Pf.

» 87/0878 D s »

6 Pf.

198,005. 8 Sgr. 3 Pf. Der Gesammtumsaz erreichte mit Hinzuziehung der, durch Aus-

IV. Auf Depositengelder-Conto betrug der B | 1. Januar 1868 Ihle nd dit im Laufe des Jahres wurden eingezahlt... “» ia gegen Thlr. 2,422,950 in 1867, zusammen. zurückgezahlt wurden Es verblieb ultimo Dezember 1868 ein BVe- stand von

Bei der Königlichen Bank wurden im Laufe des Ja res unseren Banknoten Thlr. 7,430,000 eingelöst. Jahres 1868 bot

Nachdem zum Reservefonds vom Thlr. 14,456. 29 Sgr. 2 Pf. hinzugetreten Höhe von Thlr. 89,140. 21 Sgr.

{uß pro 1868 Thlr. 72,284. 26 Sgr. 2 Pf. mithin hat das Stamn, fapital von einer Million der Stadt glei dem vorigen Jahre 71/ vC eingetragen. E

Im Tresor is das Jahr hindurch unverändert & Million Thala

in 1867.

Gewinn-Berechnung der Städtischen Bank

pro

Es wurden an Zinsen verausgabt

Aus früheren Konkursen gingen ein...

gegen Thlr. 82,490. 3. 10. in 1867. Hiervon sind zu kürzen : Die sämmtlichen Verwaltungskosten, betragend

verbliebenen 150,000 O/S. Prior.-Obligat Ferner Verlust

Von diesem Betrage sind 20 pCt. zum Reservefonds JUTUUICI Ms ie i a

welche an die Stadt-Hauptkasse abgeführt worden sind. Breslau, den 31. Dezember 1868.

Die Zinsen-Einnahme pro 1868 betrug baare oda t Hierzu die aus 1867 übertragenen rückständigen Depositen-ZJinse

Ferner sind abzuziehen die für 1868 noch zu zahlenden Depositen-ZJinsen

Verlust durch Reduzirung des Courses der aus 1867 übertragenen und noch in unserem Besiß

Hiervon die Tantieme an die beiden ersten Bank-Beamten von Thlr. 27,641. 21. 2, à 1_pCt,

1868

in Silber verblieben. 130,237| 3 18,433 | 29

148/,670| 25 45,762] 13

102,908 | 11 16,326 | 16

Dl 17

86/658| 11

ergiebt Zinsen -Einnahme pro 1868

Thlr.

Summa der Einnahme Thlr.

Dhlr. 8,346, 13, 2,

1858. 8. L 20 G

13,816 12,041 996

(21284 14,456

D827 |

ergiebt Reingewinn pro 1868

demnach verbleiben Thlr.

Der Vorstand der Städtischen Bank.

Sasse. Promnig.

geshäftsführendes Mitglied.

Krüger Krause,

Rendant.

L DWilanz

_ Aetiva,.

N der Städtischen Bank zu Breslau am 1. Januar 1869.

ie

Thlr. [1,831,841 888,940 133,125

An Wechsel-Beständen .| » Lombard-Darlchne » 150,000O./S. 45 proz. G.-Prior-Oblig. o o O N) Baar-Kassen-Bestand: Thlr. 109,222. 11. 6. » im Deior » 388/086. 10...

_442,555 |21| 6 3/296/462] 161

Thlr.

N

Breslau, den 2. Januar 1869.

. | Per Stamm-Kapital

Banknoten

DEposten-Conto

Reserve-Conto

Aus 1868 restirende Depositen-Zinsen »

Guthaben der Theilnehmer am Giro- Verkehr

. 11,000,000 1,000,000 992,990 89,140 16,326

198,005 QOU, 13,296,462 )

Der Vorstand der Städtischen Bank.

Sasse.

Die vorstehende Bilanz wird genehmigt. Breslau, den 22. Januar 1869.

Dickhut. Eichborn.

Promnißgt.

Caro. Schreiber.

Hobrecht.

K geschäftsführendes Mitglied.

rÜger, Krause,

Rendant.

Das Kuratorium der Städtischen Bank.

DAvie. Jobn. Roesler Friedenthal.

p

Die mit einem Gehalte von 100 Thlrn. jährlich verbundenen beiden Kreis - Wundarztstellen der Kreise Jnowraclaw und Mogilno sind erledigt und sollen anderweit beseßt werden. Qualifizirte Bewer- ber um beide Vacanzen können \sich unter Einreichung ihrex Zeugnisse binnen sechs Wochen bei uns melden. Bromberg, den 31. Januar 1869.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

[376] Meclenburgische Eisenb ahn.

Eingetretener besonderer Umstände wegen wird die am 9. Januar d. J. erlassene Einladung zu einer außerordentlichen General - Ver- sammlung der Aktionäre zu Schwerin am 6. März d. J. hiermit zu- rücckgenommen. :

Die Einladung zu einer anderweitigen außerordentlichen Genera l- Versammlung zu demselben Zwecke wird demnächst erfolgen.

Schwerin, den 1. Februar 1869.

Der Aus\chuß der Mecklenburgischen Eisenbahn - Gesellschaft,

So eben ist erschienen und Anstalt im Norddeutschen Bunde zu beziehen :

Eisenbahn-, Post- u. Dampfschis}

Cours-Buch. Nr. 1. 1869.

Bearbeitet nach den Materialien der Post-Verwaltung des Norddeutschen Bundes. #2 Bogen. 8. mit einer neuen grossen Ueber Ssichts arte der Eisemthahnen und der bedeu- tenderen Post- und Darmmpfschiss-WVerbindangern im Europa. geh. Preis 15 Sgr. (InsÆSate jeder Art werden darin angenommen , Tarif befindet sich

l zu Anfang der Anzeigen.) Berlin, 4. Februar 1869,

Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v, Decker).

99299 :

Ueberschuß 20 pCt, otel sind, erreicht derselbe di

Nach der beifolgenden Gewinnberechnung beträgt der Netto-Uehy,

| Rinteln, dem emeritirten Pfarrer

Ju

fultät der Universität zu Bonn; und

y Oppeln,

Hammel.

durch jede Buchhandlung und Pos-F

„as Abonnement beträgt A Thlr. für das Vierteljah-

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 4 Sgr.

Alle Pofl - Anstalten des In- uyrÿ Auslandes nehmen Sestelung an, Für Berlin die Expedition des fönig.. Preußischen Staats - Anzeigers: Behren: Straße Nr. La,“ Ecke der Wilhelmsftraße.

E L

Me 32.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

»berförster Mehl burger zu Obernkirchen im Kreise Ci M emeriten Psarree M abel t olga i ise Grimmen, dem Rektor Michels in der katholischen e zu Rath, Kreises Düren, und dem Dom-Registrator a. D. Lehmann zu Berlin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse ; dem Legations-Rath z. D. und Rittmeister a. D. Grafen von Lehndorff auf Steinort im Kreise Angerburg den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse; dem Geheimen Kommerzien-Rath Moriß Simon zu Königsberg i. Pr. und dem Eisenbahn-Betrieb8direktor M ick®8 daselbst den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem Stabs-.* und Marine- arzt 2, Klasse Dr. Meßner zu Kiel, dem Ritterguts- besiger Böhm auf Glaubilten im Kreise Rastenburg und dem Inspektor des botanischen Gartens zu Poppelsdorf bei Vonn,

Wilhelm Sinning, den Königlichen Kronen - Orden vierter

se; sowie den Förstern Lücke zu Rumbeck im Kreise Rin- E 944 ee zu Brandt im Kreise Königsberg i. P.

das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen ;

Den. Geheimen Finanz-Rath Grolig zum Geheimen

Ober-Finanz-Rath; so wie

Den Regierungs-Rath von der Marck zu Coblenz zum

[ Ober-Regierungs-Rath und Regierungs-Abtheilungs-Dirigenten ;

desgleichen y A ordentlihen Professor Hofrath Dr. Adolf Schmidt in Freiburg unter Verleihung des Charakters als Geheimer Pr Raib zum ordentlichen Professor in der juristischen Fa-

Die außerordentlichen Professoren Dr. Ferdinænd Justi und Dr, ai Justi in Marburg zu ordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät daselbst zu ernennen; j

Den Ober-Steuer- Jnspektoren von Jablonowsky in Schüße in Wohlau, Lohmann in Salzwedel, Druck’enbrodt in Halberstadt, sowie den Ober-ZoU-Jnspek- toren Schliebiß in Swinemünde und Kahn' in Eydtkuhnen

Ï den Charakter als Steuer-Rath;

Dem Bürgermeister Hausleutner zu Rawicz den Titel als DberéMirgeemeister der dasigen Stadt zu verleihen; ferner Dié Wahl des Landesältesten von Mandel auf Wall-

mersdorf, im Kreise Qüllichau-Schwiebus, zum Direktor der

Glogau-Saganer Fürstenthums-Landschaft zu bestätigen; und Sn Baufmani Joseph Hirsch in Halberstadt den

Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.

Justiz-Ministerium.

Der Notariats-Kandidat Kehren in Eschweiler ist zum Notar für den Friedensgericht8bezirk Rhaunen im Landgerichts- bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsißes in Rhaunen, ernannt worden.

Allgemeine Berfügung vom 26. Januar 1869 be- treffend die in der Provinz Hannover hervorgetretenen Qweifel Über die Anwendbarkeit des Art. 19 des Allg. Deutschen

Handel8geseßbuch8 auf Schiffsrheder.

Es ist zur Kenntniß des Justiz-Ministers gekommen, daß nach der Praxis der Amtsgerichte in der Proinz Hannover,

“abweichend von der sonst üblichen Praxis, diejenigen Persouaen,

welche das Gewerbe als Schifs8rheder betreiben, nicht angehalten

werden, außer ihrer Eintragung in das Schiffsregister auch

lhre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Um auf die Herstellung eines der gleichen Recht8grundlage in

allen Theilen der Monarchie entsprechenden gleihmäßigen Ver-

Berlin, Sonnabend den 6. Februar Abends

1869.

fahrens hinzuwirken, sieht sich der Justiz-Minister veranlaßt, den Amtsgerichten in der Provinz Hannover seine Anficht über die in Rede stehende Frage zu erkennen zu geben, und zwar um so mehr, als von -dem vormaligen hannoverschen Justiz- Ministerium in einem A Falle auf die Anfrage eines Amtsgerichts einer anderen Auffassung Raum gegeben ist, und dieser Umstand auf die Bildung einer abweichenden Praxis nicht ohne Einfluß geblieben sein mag.

Nach Art. 19 des Handel8geseßbuchs is jeder Kaufmann verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Nach Art. 4 daselbst ist als Kaufmann im Sinne de Gesehbuchs anzusehen, wer gewerbs8mäßig Handelsgeschäfte betreibt. Zu den Handels8geschäften rehnet-der Art. 271 unter 4 die Uebernahme der Beförderung von Gütern ober Reisenden zur See. Der Art. 450 bestimmt: »Rheder is} der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffes «. Hieraus ergiebt sich, daß ein Rheder, dem sein Schiff dadurch zum Erwerbe dient, daß er die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See gewerbsmäßig betreibt, Kaufmann, und als solcher zur Anmeldung der Firma beim Handelsregister verpflichtet ist, Diese Auffassung it bereits in der Nürnberger Konferenz bei der Berathung des jetigen Ar- tikels 10 als selbstverständlich ausgesprochen worden, ohne Wider- spruch zu finden. (Zu vergl. Protokolle S. A Die hier aufgeführten Vorschriften des Handel®8geseßbuchs sind dur das hannoversche Einführungs8geseh in keiner Weise geändert.

Diese Rechtslage ist auch in dem erwähnten Falle von dem hannoverschen Justiz-Ministerium nicht in Zweifel gezogen, indessen der Registerbehörde zu erwägen gegeben, ob nicht der Zweck, den die Eintragung der Rheder in das Handelsregister etwa Nen könnte, durch die Eintragungen in das nach Art. 432 ff. des Handel®geseßbuchs zu führende Scbiff8register hon ohnehin und jedenfalls viel voUftändiger erreicht werde, und cs ist hinzugefügt,-daß-ausckdiesem- Grunde wenigstens die Rheder selbst an der Eintragung ihrer Firma in das Handels8- register kein Interesse zu haben scheinen. Diese praktishen Rück- sichten aber, abgeschen davon, daß fie ein Abweichen ' von geseßz- lichen Vorschriften Überhaupt nicht zu begründen vermögen, er- weisen sih" bei genauerer Erwägung nicht als zutreffend.

Zwischen dem Handels- und dem Schiffsregister walten so gewichtige Unterschiede ob, daß die Eintragung in das eine die Eintragung in das andere nicht zu erseßen vermag. Vor Allem unterscheiden sie fih wesentlich durch den Zweck, dem fie dienen. Das Handes8register ist dazu“ bestimmt, die Firmen der Personen, welche im Registerbezirke gewerb8mäßig Handels- geschäfte betreiben, nachzuweisen, wogegen die Eintragung der Eigenthums®verhältnisse in das Schiffsregister (Art. 430 Q}. 2 des Hand.-Ges.-B.,) lediglih zu dem Qweke erfolgt, um die Nationalität des Schiffes in einer völferrechtlic bindenden Weise feststellen und durch das Certifikat bescheinigen zu können. Diese Bestimmung des Schiffsregisters hatte dur die in Han- nover ergangenen Ausführungs - Vorschriften (Verordnung, betreffend die “Papiere der hannoverschen Seeschiffe, vom 12. November 1864 und Ministerial - Bekanntmachung vom 15. November 1864 §§. 14 ff. Hannov. Geseß-Sammil. 1. S. 481, 483 —) ebensowenig eine Acnderung erfahren, als dies nach dem Bunde8geseße, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei- {iffe und ihre Befugnisse zur Führung der Bundes8flagge, vom 29, Oftober 1867 Bundes-Geseßbl. S. 35 der Fall ist. Es werden daher nur die Eigenthumsverhältnisse, nicht aber auch die Erwerb8verhältnisse des Eigenthümers eingetragen. Da nun der Eigenthümer als solher noch nicht Rheder ist (zu vergl. Protokolle S. 1499), und auch der Theilhaber an einer Rhederci (Mitrheder) als solcher noch nicht als Kaufmann gelten kann,

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