1869 / 32 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

990 das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden beseitigt werden | lichen Hülfskassen - Fonds durch- Ansammlung des vierten Theils

G : , es jährlihen Zinsgewinns auf das alterum tantum gestiegen sind ie müsse. Wenn die Regierung also annehmen durfte, daß der | des jähr taats - Regierung würde es nicht für gerechter \hle8wig-holsteinische Landtag in seiner entschiedenen Majorität N aa so ae diese fom munalständischen Verbände n

von dieser Notbwendigkeit die richtige Ueberzeugütng hätte, dann Ret bestehen, die ihnen zur Nußznießung überwiesenen Kapitalien glaube i, wären es ganz unnöthige Worte gewesen, wenn sie anderen forporativen Verbänden als Eigenthum zu überweisen und diese Nothwendigkeit noch näher, als es geschehen ist, hätte aus- dadurch mittelbar das Nußungsrecht; welches die fommunalständishen führen wollen. Jm Uebrigen habe ich nichts zu bemerken. U haben, h Lie a ees Regterun i ier | "i : | hat also gegen diese änderung d el / wona ber R hene HO A Ra Bg das Eigenthum an den Hülfskassenfonds nit sowohl den provinzial- I A A in Bezug auf den lebten Absay, der von der | Und kommunalständischen Verbänden , sondern der betreffenden Pro- Kommission des Hohen Hauses vorgeschlagen worden ist, die Auf- | vinzen überwiesen werden 109 Fe ee an po erheblich merksamkeit des Hauses auf einige Punkte zu lenken. Tch glaube, | lind die Bedenken welche Hus Ga E b d L A F ern man isst dabei doch wohl zu weit gegangen. Es heißt da: »Die Er- von R O leben Gd noch “auf zwei Pur mittelung der Entschädigung und die Regulirung dieser Angelegenheit | rungsvor t p L ¿Gtbletentan im §. 1 am Schlusse der Zusag erfolgt \portel- und stempelfrei.« Nun hat die Ermittelung und die | ZUnächst ist vom A Ec d8 bis Tue Einführung der in Regulirung do verschiedene Stadien zu dur{laufen. Das erste ist | gemacht, daß die Hülfs assenfondt [V ertei ui v U ibnen c die Königliche Verordnung, welche kestimmt : dieser Gemeindebezirk, E ian R L Nie wohl richtiger d dieses Grundstück gehört in die erste, zweite oder dritte Klasse U. \. w. ; a hres s R ser Verbände verwaltet werden sollen Mj. um diese Bestimmung treffen zu können, sind allerdings umfang- ppe er A ; liche Staatsregierung findet in diesem Susake reichere Vorarbeiten nothwendig und namentli werden mehrfach | Pekken, die Koönigliche S Es Va e E agu / Taxationen eintreten, die Kosten verursachen können. Daß | den das Abgeordnetenhaus gemacht hat, fkeinesweg. l einc Ver- diese Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Aller- zellerung ihrer t O E, a r D it höchste Verordnung selb# mögli zu machen, sportel- und stempelfrei | die Wor fassung A E L St c p diesen Sirsa n di steben, das, glaube i, versteht sich in dem Maße von selbs, | bedenklich vermag, die E 2 i E R Er fpricht u daß es nicht nothwendig sein würde, dem in dem leßten Absaße des | ZU eLUTeN) weil er etwas Selbstverst n us g F M A 9 noch einen besonderen Ausdruck zu geben ; hat die Angelegenhäit | daß die Provinzial- und Kommunalstände da Dermdögen der Hülfs» Dieses Stadium - durchgemacht, so tritt sie in das Stadium | kassen so lange verwalten sollen, bis eine andere Bertretung im Wege der Verhandlung mit den verschiedenen Interessenten, und da | der Geseßgebung eingeführt sein wird. Cap r ea die Provinzial. ist es allerdings möglich daß diese nicht zum gegenseitigen und Kommunalstände sind zur Zeit die geseßliche Vertretung der b. friedigenden Abs{luß touittièn daß z. B. der eine behaup- | provinzial- und kommunalständischen Verbände und als solche tet das betreffende Terrain beträgt so viel, der andere behauptet, | haben sie wie anderes Vermögen dieser Verbände, so aus die Hülfs» es beträgt so vicl. Solche Streitpunkte können vielfach entstehen und | kassenfonds zu verwalten. Es is also dasjenige, was der Zusaß sagt, würden im Rechtswege zum Austrag zu bringen sein. Daß solche | eiwas Ueberflüssiges. Man könnte nun vielleicht Bedenken finden in Verhandlungen und Prozesse \portel- und stempelfrei sein sollen, | dem Hinweise auf die geseßliche Einführung der in der Verfassung hat s{werlich in der Absicht der Hohen Kommission _ selbs gelegen. | vorgesehenen Provinzial-Vertretung. In dieser Beziehung isi aber Das dritte Stadium wäre, daß, nachdem auf irgend cine Weise diese | nit außer Acht zu lassen, daß die Ee r E O des Angelegenheit zwischen den Interessenten ausgeglichen ist, dazu ge- | Art. 105 der C unge Uecide; de D faffu ger + Pag ua schritten wird , das Instrument zwischen den Parteien aufzunehmen, | Hause für die Fortbi ung der Provinzial- pup : S nd d e wodurch der Eine anerkennt , daf das Jagdrecht aufgehoben ist , der | erscheinen, daß diese Bestimmungen abgeán ert worden sind durch da Andere, daß er Entschädigung und welche er zu leisten habe. Das ist | Geseß vom 24. Mai 1853, dessen Me gegenwärtig einen der eigentliche Punkt, für den die Stempel- und Kostenfreiheit in An- | inkegrirenden Bestandtheil der Verfassungsurkunde bilden. Dieses Ge- spruch zu nehmen wäre, und, wenn ih nicht irre, auch na den Jn- seß lautet: Der Artikel 105 der Verfassung vom 31. Januar 1850 ist tentionen Jhrer Kommission in Aussicht genommen ist, Jh würde Sein red Néiraltimg: tes Geate le E e E Bedin mir also erlauben, der Erwägung des Hauses zu unterbreiten, ob der bischen Staates wird dur besondere Geseke näher bestimmt.

leßte Absaß nicht dahin zu fassen wäre: die Verträge der Interessenten, Civ s besagt der Art. 105 nit, und möchte deswegen

N L O des Jagdrechtes geregelt wird N Io ete die Königliche Staatsregierung der Ansicht sein, daß dur den Hin- Und stempelfrei. / ; i ; : ; L ap ; O ejen Artikel der Verfassungsurkunde im §. 1 des. Gesegent- ._— In der Vorberathung über den Gesegentwurf, vetreffend L A A 2 Fortbildung nd Boie a E die Uebereignung der Dotationsfonds der Hülfskassen an die Nräiubis tp di ; Ausf derselb E LEUTS x é welches Präjudiz für die Art und Weise der Ausführung derselben provinzial- und kommunalständischen BVerbäude der acht älteren nit geschaffen wird. Provinzen der Monarchie, gab der Regierungskommissar, Land- Was dann den §. 2 in der Fassung der Beschlüsse des Abgeord- rath Persius, nachstehende Erklärung ab: netenhauses betrifft, so weicht er allerdings auch von der Regierungs- Die Königliche Staatsregierung erachtet auch ihrerseits die Ab- vorlage ab. Der F. 2 in de? Fassung der Beschlüsse des Abgeordneten- änderungen, welche die Geseßesvorlage durch die Beschlüsse des andern hauses überweist den gesammten Zinsgewinn der Hülfskassen, sowie Hauses erfahren hat, für feineswegs erwünscht. Hauptsächlich erscheint diejenigen Kapitalbestände den Provinzial- und ommunalständen ihr die vom andern Hause beschlossene Abänderung des g. 1 des Ge- | zur Verwendung für gemeinnüßzige Zwecke, welche aus der statuten- seßentwurfs nicht unbedenklich, ivonach das Eigenthum an den Pro- | mäßig {hon biswher zur freien Verfügung dieser Vertretungen für vinzial-Hülfsfkassenfonds nit sowohl den gegenwärtig zu Necht be- öffentlihe Zwecke gestandenen Quote jenes Zinsgewinns angesam- stehenden Provinzial- und kfommunalständischen Verbänden, sondern- | melt sind. den Provinzen übereignet werden soll. Die Regierungsvorlage dagegen sagt: S Wie die geehrten Herren aus dem stenographischen Berichte über »Den Vertretungen der provinzial- und kommunalständischen Ver- die Verhandlungen des anderen Hauses ersehen haben- werden 1 so ist bände steht die freie Verfügung sowohl über den gesammten Zîhs- bei diesem Beschlusse das Abgeordnetenhaus von der Absicht geleitet gewinn, als auch über die sämmtlichen, den ursprünglichen Dota- worden ; den Provinzen als forporativen Verbänden in der äußeren tionsfonds hinzugewachsenen Kapitalbestände zu. « i Begrenzung ihrer Verwaltungsbezirke das Eigenthum an den gedachten Die Negierungsvorlage geht also in dieser Beziehung noch einen Fonds zu Übereignen. Solche korporativen Verbände bestehen aber Schritt weiter als das Abgeordnetenhaus gegangen ist. Es müssen noch nicht überall in den alten Landestheilen unserer Monarchie. Die nämlich zweierlei Kategorien von Kapitalbeständen unterschieden wer- provinzialständischen Verbände von Brandenburg, Pommern undSachsen den, cinmal diejenigen, welche herrühren von freiwilligen Ersparnissen weichen sehr erheblich ab von den Verwaltungsbezirken dieser Provinzen. | der Provinzial- und Kommunalstände, und dann diejenigen Erspar- Ich darf nur hindeuten auf die beiden Kreise Dramburg und Schievelbein, | nisse, welche die Provinzial - und Kommunalverbände bisher welche in administrativer Beziehung zu Pommern, und in ständischer | statutengemäß zwangsweise machen mußten, indem fie alljähr- Beziehung zu dem engeren fommunalständischen Verbande der Neu- lich den vierten Theil des Zinsgewinns zur Vermehrung des mark, und zu dem weiteren korporativen Verbande der Provinz Bran- Stammvermögens zurück Ulegen hatten. Die Königliche Staats- denburg gchören ; ferner hiniveisen auf die Altmark, welche in admi- regierung wollte den rovinzial- und Kommunalständen auch nistrativer Beziehung zu Sachsen gehört, und in ständischer Beziehung | die Disposition über diese zivangsweise gesammelten Erspar- E einen eigenen Kommunalverband bildet, und sodann eben- nisse einräumen. Nach der Fassung des §. 2, die vom dete Er. alls zu dem weiteren provinzialständischen Verbande von Branden- netenhause beschlossen ist, würden dagegen die Stände über diese Er- burg gehört. j sparnisse nicht disponiren dürfen. Es i aber bereits in den Mo.iven Die Königliche Regierung kann es nicht für fkorrekt erachten, | zu dem Geseßentwurfe auch von der Königlichen Regierung darauf korporativen Verbänden 1, welhe z. Z. noch nicht bestehen | hingewiesen worden ; daß sie vorausgeseßt hat, es würden diese und welche ciner geseßlichen Vertretung noch ermangeln, durch | zwangsweise angesammelten Ersparnisse ohne dringende Veranlassung ein Geseß Eigenthum zu Überweisen, Sodann meine Herren, | von den Provinzial- und Kommunalständen nicht verwandt werden, gehört auf Grund Allerhöchsten Botschaft vom 7. April 1847 | weil wie den Herren bekannt ist die provinzial- und fommunal- rhôöchsten Botschaft in den ständischen Hülfskassen-Fonds zur Zeit erst eine beschränkte Höhe- haben, d n über die Hülfsfassen , wenn auch | und es deßhalb nicht wünschenswerth erscheint, daß die angesammelten nicht das Eigenthum , so doch das Nußungsrecht dieser Fonds nicht | Kapitalbestände zu anderen Jwecken verwendet und dadur den nur provinzialständischen, sondern auc fommunalständischen Verbänden. Hülfsfkassen diejenigen Mittel entzogen werden, welche sie bedürfen, Denn es sind auch den fommunalständischen Verbänden der Altmark, | um ihre statutenmäßigen Qweke zu erfüllen. Die Königliche der Kurmark und Neumark, der Ober - und Niederlausiß , von Alt- Staatsregierung glaubt nun ihrerseits Gewicht darauf legen zu müssen; pommern, Neu-Vorpommern und Rügen besondere Hülfsfassen-Fonds | daß der Geseßentwurf, wenn möglich, noch in der laufenden Session des Überwiesen und zwar als unverzinsliche Darlehen ; welche diese Ver- | Landtages zu Stande kommt, und zwar deswegen, weil sie den drin- bände, gleich den provinzialständischen Verbänden, nur dann zurükzu- | genden Wunsch hegt, die Vortheile, welche dieser Geseßentwurf den oven haben an den Staat, wenn eine nit statutenmäßige | Provinzial- und Kommunalständen bietet, ibnen bald möglichst zu erwendung beshlosscn werden sollte oder wenn die ursprüng- | Theil werden zu lassen, Diese Vortheile bestehen vornemlich darin,

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daß die Dispositionsfonds der Stände dadur nicht unerheblich ver- | dieses System jedenfalls der Regierung die Ausübung ibres mehrt werden, daß denselben in Zukunft auch das lebte Viertel der Ela Ga A ivfrbe j ise in der Stim eE Bo jährlichen Zinsüberschüsse zufließen soll. Es wird in dieser Weise den lage vorgeschlagen, für Bürgermeister und Beigeordnete ein

tänden, für die sämmtlichen 8 Provinzen berechnet, für ihre Dis- | „UN s OOnMOR E eine Summe von etwa 36—40,000 aur E ody etwas anderes Wahlsyystem als bei den Übrigen Magistratualen

und diese Summe wird den Provinzial- und Kommunalständen sehr | anzuwenden, die Betheiligung der ganzen Bürgerschaft dabei erwünscht sein, Um sie zu verwenden für die Verbesserung und Er- fortzulassen und im Wesentlichen für diese Wahlen das System weiterung der Provinzial-Jnstitute und andere gemeinnüßige Einrich- zu adoptiren, welches in Hannover gilt. tungen und Anlagen, ohne deshalb genöthigt zu sein, von Neuem die Ich würde es sonach am liebsien sehên, wenn der ursprüngliche Steuerkraft ihrer Bezirks-Eingesessenen in Ansoruch zu nehmen. Der Vorschlag der Regierung angenommen würde. Geschieht dies Sligo las e Ac TCLNA Is e ani R mt, so fönnte ih mich dem Amendement Niebeishüg anschließen Age 2E U A as : are itôregie, | Las der Herr Regierungs-K i i j= ) vie sie dieselbe vorgelegt hat; d ‘egie- - ' Kommissar in Bezug auf den zwei men würde, wie f \ gelegt hat ¿ die Staatsregie ten Passus, der bier zur Berathung stebt, gesatt L ul ih

laubt, daß ihre Vorlage korrekt und vorzuziehen is 7. i 4 1 | N fung; o elche sie nah den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses bestätigen. Die Angabe der Gründe für die Nichtbestätigung

erhalten hat. Die Staatsregierung kann \ich aber nit derx Hoffnung | ist unacceptabel für die Regierung; uud zwar aus dem Grunde, hingeben, daß ihre Vorlage in dem anderen Hause Ännahme finden | weil elne wesentliche Ershwerung des Bestätigungsrechts darin lie- werde; fie glaubt dagegen, daß, wenn vielleicht ein Mittelweg ein- gen würde, wenn eine Regierungsbehörde, unter Umständen Se. geschlagen wird, auf welhem das von mir erörterte Hauptbedenken | Majestät der König selbst, gezwungen würde, für einen Akt des gent Pas L L Gese ha L A dung h ide höchsten staatlichen Aufsichtsrehtes Gründe anzugeben und diesel- em Fa! ale ben vor der öffentlichen Meinung zu rechtfertigen. Wenn Sie das Geseß noch in dieser Session zu Stande zu bringen. Destätigungörecht | ründetes ansehen, Im Hauseder Abgeordneten erklärte bei der gestrigen | so müssen e dem Staate dasselbe auch voll gewähren, dann muß Debatte über die s{leswig-holsteinsche Städteordnung der Mi- der Skaat die freie Entschließung haben, ob er einer Person nister des Innern Graf zu Eulenburg zu §. 33 nah dem | sein Vertrauen zuwenden will oder nicht, und Sie dürfen ihm Abgeordneten Grafen Schwerin: : dies nicht ‘dadur s{mälern, daß Sie ihn zwingen wollen, die Ich gebe dem Herrn Vorredner zu, daß durch die eben er- | Gründe etwaigen Mißtrauens anzugeben. Sie dürfen nit folgte Abstimmung zum Theil auch {on den Bestimmungen | Se. Majestät zwingen wollen, in einer Ordre sagen zu sollen, dieses Paragraphen präjudizirt ist. Die Stellung, welche die | aus welchen Gründen sie sich nit bewogen gefühlt haben, einem Regierung Überhaupt zu der Frage einnimmt, ist ungefähr die, | Bürgermeister ihr Vertrauen zuzuwenden. Ich glaube, meine Her- die der Herr Abg. Miquel entwickelt hat. Wenn ich sagen | ren, der Herr Abg. Ziegler hat Recht, wenn er sagt: »Lassen Sie uns sollte, daß das Wahlsystem, wie es jeßt nach den Beschlüssen | das Gesetz. so machen, daß aus seiner Anwendung städtische Vertre- des Hauses angenommen is, mi besonders anspreche, weil es | tungen hervorgehen, die in Zeiten der Gefahr in innigem Qusam- egen die Bestimmungen unserer Kommunalgeseße einen Fort- | menhange mit der städtischen Bevölkerung bleiben unddieder wahre schritt enthalte, so müßte ih lügen, ih habe dieses Gefühl | Ausdruck der öffentlichen Meinung sind, auf die man sich in schwe- nichl. Aber ih theile auch nicht die Befürchtungen der | ren Zeiten stüßen kann.« Ich sage mit demselben Rechte: Lassen Herren, die mit großer Emphase gegen dieses Wahlsystem | Sie uns das Geseh so machen, daß der Staat die Mittel in gesprochen haben, weil mir dasselbe keine Bestimmung zu ent- | der Hand behält, dahin zu wirken, daß an die Spige der Kom- halten scheint, die unmittelbar Gefahren in sih birgt. Wenn | munen Leute kommen, auf die er sich in {limmen Zeiten ver- versichert worden ist, daß in den Herzogthümern die Betheiligung | lassen kann ; sagen Sie nicht überlassen Sie es nicht ohne der gesammiten Bürgerschaft an den kommunalen Wahlen | Weiteres den Kommunen, die Leute zu bestimmen, die an die etwas Althergebrachtes sei , worauf man dort einen großen | Spige derselben treten sollen. Der Staat hat dabei sehr be- Werth lege, so habe ich augenommen, daß die Regierung keine | stimmt Interessen, die er nicht vernachlässigen darf, ohne in erheblihe Veranlassung hätte, sich einem auf faktische Zustände | Zeiten der Gefahr sich und das Gemeindewesen großen Gefahren und auf die bisherige erfahrungsmäßige Bewährung gegrün- | auszusetzen. : F deten Systeme entgegen zu stellen, Daneben bin ih aber der Der Regierungskommissar, Geheimer Ober-Regierungs- Ansicht gewesen, daß die Wablen der Bürgermeister und Bei- | Rath Ri bbeck, äußerte sich nach dem Abgeordneten Dr, Virchow geordneten doch auf einem etwas andern Standpunkt stehen, | zu §. 30: / als die der“ übrigen Magistratspersonen. Es ist darüber Ih will mir n ; des Herrn Vorredners ja schon sehr viel gesprochen und die Sache n Prins Tat glide Magisiratsmit e ‘nit 26 ber ; 5 ; : , , , Wil; aber allen Seiten hin diskutirt worden, ih will Sie also dazu ist das Gefeß vom 25. Februar 1856 Ia AD A. betreffend die

mit einer langen Auseinanderscßung darüber nicht ermüden, : i ; : aber das werde ich do immer wieder hervorheben müssen, auch Pru L A ‘er Skädteorduung voin 30. Mai 1898 welches

zur Kennzeichnung meines eigenen Standpunktes, daß, wenn Dic Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten Mas- wir es mit einer Kommunalordnung zu thun hätten , die nur gistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen.

Kommunalangelegenheiten regelte, weil der Staat die Kom- Dies i also jebt geltendes Ret im Gebiete unserer Städteord- munen oder vielmehr ihre Beamten nicht brauchte , nung von 1853, und da nun die Regierung, soweit sie nicht Grund Staat sehr wenig Interesse daran haben würde, sich in das- | hatte, die berechtigten Eigenthümlichkeiten der Provinz Schle8wig-

: ; l : ; Holstein in der Gesebesvorlage fortbestehen zu lassen was ie, wie ae zu mischen, was in der Kommune vorgeht, und sich ih beiläufig bemerken will , für eine Bethelerung des Gesel niet

arum zu bekümmern, auf welche Weise sie ihre Vertretung zu- : Ç ; L 2G sammengeseßt. Da sich aber derStaat der Kommune bedienen L, M Bin E G C0 für 1853 im Weseneruns desselb Ccbileben n, weil er auch niht Geld genug hat, um eine so große Zahl von | so hatte sie allen Anlaß, auch diese, nah dem Geseß von. 1856 zuläs- Beamten zu bezahlen, als Jeßt Kommunalbeamte vorhanden | sige lebenslänglihe Wahl mit in das Geseß aufzunehmen, selbstver- sind, die staatliche Funktionen ausüben, gewinnt er an der Zu- | ständlih aber mit der vollständigen Freigebung an den Beschluß der sammensezung der städtischen Beamtenschaft ein Interesse, das | städtischen Kollegien, ob sie von der Wahl auf Lebenszeit überhaupt neben den Kommunalinteressen herläuft und das er sih da- | Gebrauch machen wollen oder nicht. Insofern, meine Herren, trifft durch, daß er den Kommunen ihre Wahlen überläßt sich nicht das Amendement Miquel, das im Alinea 1 des G. 30 s{mälern lassen darf. Aus diesem Grunde war ich der Ansicht, | CnsValten will: »in Folge Beschlusses von städtischen Kollegien,« daß wenn man auch den schen der Schleswig - Holsteiner | ?olständig mit der A “Fr Q BUG en. e Mes in Bezug auf die Wahl der übrigen Magistiratualen ent- i A A T VRAA gegenzutreten keine Veranlassung hätte D in der Be- | H 1 Überdies zutrifft , nach dem bisherigen Rectszustand in lheiligung der ganzen Bürgerschaft an den Wahlen ein Element | Schleswig-Holstein alle besoldeten Magistratsmitglieder ohne Unter- liegt, welches wünschenswerth sti, von den Wahlen der Bürger- | schied auf Lebenszeit ernannt wurden , so liegt um so weniger meister und Beigeordneten fern zu halten, Wenn eine ganze s der freigelassenen Befugniß, auch künftig auf Lebeg: Bürgerschaft sih bei der Wahl betheiligt, so erregt dieselbe un- | zeit solche Magif.ratsmitglieder zu wählen, für die Provinz Schles- zweifelhaft größeres Interesse, als wenn die Wahl blos von wig-Holstein etwas Unzulässiges zu finden. Darum hat diese Be-

d | / fb Ae stimmung Aufnahme gefunden. iner Korporation vorgenommen wird. Dieses Interesse wird Gegen den zweiten Theil des Amendements des Herrn Abg.

zu einem mehr persönlichen und wendet sih mehr persönlich der Dr. Vi b , ; i iähri j dur en Person zu, welche auf der Wahl stebt, als es bei der Wahl | fux ‘die unbesoldetn Mueierabebung der Me Mette E N und Magistrat der Fall sein wird. Einer | mir O, zu bemerken, daß das ebenfalls aus dem System unse- her eine Nichtbestätigung auszusparwer 20 esldenüber binter- | rer Städteor daß der Uebergang zu einer so uer hr volsändig her jedenfalls peinlicher, als wenn es 06 un cie Wabl um so größeren und b : ] isheri handelt , die nur städtischen Körperschaften Vvorge- De E n doppelten Grunde, weil erst- S6 g noch nicht wissen tann, wie überhaupt das lsystem funktioniren wird, zweitens aber, weil | d

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