Baustyl mit großem Kuppelthurm, 2 Hauptthürmen und zwei
Heinen Thürmen an der Spreeseite von burgartigem Charakter. Einen entschieden mittelalterlichen Charakrer bei Anw
von Rundbögen zeigen ferner die Entwürfe :
18) von Marggraf in Berlin auf 5 Blatt Zeichnungen, eine Centralanlage mit 8eckigem Mittelraum mit Kuppel und 8 Nebenthürmen.
19) Von Wickop in Aachen, auf 4 Blatt: mit Kuppel von 80/ Weite. französisch-romanischen Formen gemischt, welches durch zahlreiche Neb halten hat.
20) Motto: »Pegasus« auf 8 quadratisher Mittelraum von 1 Kuppelthurm und vier kleinen
21) Motto: »Viel Köpfe, viel Sinn«, auf 3 Blatt Skizzen. Eine Centralanlage mit Kuppel von 130/ Spannung. Der Styl, von dem aller übrigen Arbeiten abweichend, zeigt orien- talishe Anklänge. 4 l
Die folgenden Entwürfe beruhen sämmtli mehr oder weniger auf der Anwendung antiker Bauformen , zerfallen je- doch in zwei ziemlih scharf von einander gesonderte Gruppen, deren Eine durch das Ausland und das übrige Deutschland vertreten , die verschiedenen Richtungen der sogenannten Re- naissance, vom möglichst nahen Ans spätesten Rokkoko wiedergiebt, denen auch Fénige auswärtige bestrebt gewesen find, die selbsiständigen Ausdruck Elemente des mittelalterlihen oder d
enommen, theils sich mehr an griechis hes Stylgeseß angeschlossen; alle aber einer selbstständigen , dem Bedürfniß des evangelischen Kultus gestaltung auf Grundlage des Kuppel- n, mit einander verglichen, enthalten noch die niht wohl in kurzen Worten charafk- Nicbtsdestoweniger ist eine gewisse Berliner Schule gegenüber anderen nicht zu weshalb sie am Schluß des Referats im Qusammen- soll. — Dem erstgenannten Kreise
endung
eine Kreuzkirche Der Styl is} byzantinisch mit namentlich im Aeußern,
enkuppeln cine überreiche Gestalt er-
‘Blait Zeichnungen. 20! lichter LWeite mit hohem Nebenthürmen im romanischen
chluß an die Antike bis zum während die Berliner Architekten,
hinzugerechnet werden müssen, moderne Richtung der Architektur zum Dieselben haben theils des Nenaissancestyls auf- che Formen und griechi- zeigen das Streben nach
zu bringen,
entsprehenden Raum baues. Diese Arbeite bedeutende Gegensäße terisirt werden könne Gemeinsamlkeit der verkennen, hange besprochen werden gehören folgende Arbeiten
22) Von Franz Minne in Gent mit 6 Bl In einen quadratishen Raum sind 8 eine actseitige niedrige Kuppel tra settirten Klostergewölbe ges{lo}sen. bedeutend; soweit es beurtheilen läßt,
att Zeichnungen. Säulen gestellt, welche gen, mit einem flachen kas-
Die Weite der Kuppel ist Maßstabes
sih bei dem Fehlen eines 1 Acußeren
circa 140 Fuß. Die Arcbitektur in ist shwer dorisch, im Jnnern korinthish.
: wei Entwürfe vom Baurath Friedreich in eihnungen, welche in Bezug auf sind und zusammen besprochen zweite Entwurf eigentlih kein und deshalb seinen Play weiter oben bätte er erste Entwurf zeigt einen Rundtempel mit Guß Weite darin, auf 8 mit
ein dreischiffiges Langhaus mit pelten Säulenreihen und einem über der Vierung. Der Aufbau orizontal abgeschlossen mit vier
o Blatt Jeichnun- zu den Centralanlagen zu che Grundform, aber keinen Der Raum is vielmehr in 9 fast welche mit Kreuzgewölben auf 4 Auf der Westseite
ssancestyl gehalten. »Bramante«, auf 7 Blatt Jeichnun- gestumpften Ecken erhebt sich enau 140 Fuß Spannung, im äulengängen um den Tam- In den Achsen des Quadrats chen an, die östliche, , mit einem rechteckigen Vor- den liturgischen Altar. Die Architektur ist Renaissance. er in Wien, auf 5 Blatt Zeich (mit abgestumpften en Kreuzes erhebt fich An der Westseite arocker Endigung.
ch in Hohenstein, 5 : eite, sehr hohe Kuppel (im Aeußeren
23) und 24 Fürth auf 4 und den Baustyl ganz werden mögen, während der Centralbau ist, finden sollen. rundem Kuppelr Säulen beseßten Pfeilern.
Der zweite Entwurf zeigt Tonnengewölben und zwei dop Kreuzschiff mit kleiner Kuppel der Kuppel im Aeußeren is} h kleinen Tempelchen auf den E Zimmermann in Breslau mit
Blatt J gleichartig
aum von 100
25) Von gen. Auch dieser Entwurf ist kaum renen, da er zwar eine quadratis größeren Mittelraum zeigt. gleich große Felder getheilt , Pfeilern überspannt find. Thürme, das Ganz
26) Mit dem Motto: gen. Auf einem Quadrat eine Kuppel von 44 Metres oder fast Inneren wie im Aeußeren mit ziemlich flach gedect. ch halbkreisförmige Nis och der Hauptaltar raum und dem niedriger stehen Eckthürme umgeben die Kuppel.
27) Von Wagner, Baumeist Ueber der quadratis eines mit Tonnengêwölben bedeckt eine hohe Kuppel von 90/ lihter Weite. stehen zwei Glockenthürme mit b : n J. W, Joch Eine 120/ im Lichten w
: | zwei niedrige e im Renai
mit ab
bour und {ließen fi
i l cfeuli b in welcher
nungen. chen Vierung
28) Von latt Zeichnungen.
gegen 400 Fuß) im Barokstyl, auf einem Achteck, dessen Sei- ten zu kapellenartigen Räumen durchbrochen sind, welche be- sondere Sitze gewähren für den König, die Königliche Familie, Dienerschaft u. \. w.
29) Von Wichmann in Clausthal, 7 Blatt Zeichnungen und ein kleines Modes im Barokstyl. Eine Kuppel von 95/ lichter Weite über cinem quadratischen Mittelraum mit 4 fleinen Nebenkuppeln.
30) Von Petit in Toulouse mit dem Motto: »Beati, qui labôrant ad majoram gloriam populi magni.« 5 Blatt Zeich- nungen und ein Modell. Ein Kreuz auf quadratischem Raum mit einer mäßigen Haupt- und vier Nebenkuppel, die Kreuz- arme im Aeußeren durch Giebel ausgesprochen, im Barocksiyl.
31) Der Entwurf von Gazagne in Toulouse, auf 4 Blatt
eichnungen, zeigt ebenfalls den Barockstyl mit modern-franzö- sischen Zuthaten. Im quadratischen Raum steht eine 31 Meter (gegen 100/) weite Kugel auf cylindrischem Unterbau, der von vier großen Bögen durchbrochen ist, Auf drei Seiten sind Säulenhallen vorgelegt, von denen die nördliche des Campo- santos wegen niht ausführbar wäre. Dies und die drei Lilien im Schilde der Giebelakroterie lassen vermuthen, daß der Entwurf ursprünglich für einen anderen Zweck entworfen ist.
Zur Geschihte des Konkursrechts, (S. die Bes. Beilage zu Nr. 26 d. Bl.) II,
Das französishe Konkursrecht und die preußi Konkursordnung vom 8. Mai 1838, pye
Der von Fallimenten handelnde Abschnitt des code de com- merce (Art. 437—614) sollte nah Ségur dén Gläubigern hin- längliche Sicherheit und Aussicht auf baldige Befriedigung bie- ten, der Berschwendung und thörichten Unternehmungen ent- gegentreten , dem redlichen aber unglüklihen Kaufmann die Mittel darbieten , sich dem Elende und dem Verderben zu ent- reißen und bei Verlust seines Vermögens die Ehre zu retten. Der Konkurs ist auf Handelsleute beschränkt. Man war der Meinung , daß für andere Schuldner das gewöhnliche Voll- streŒung8verfahren unter Anschluß aller auf Befriedigung drin- genden Gläubiger genUge. Das Verfahren bei Fallimenten ist nur auf größere Kreditverhältnisse berechnet. Indessen hat das Geseß von 1838 es mehr dem fkleineren Verkehr anzupassen ge- sucht. Rasch und energisch sind die Formen , mit welchen die Procedur beginnt. Sobald das Falliment als vor anden zu betrachten ist, welcher Zeitpunkt entweder durch die ¿Flucht des &alliten oder die Schließung seines Waarenlagers oder durch Urkunden oder die Erklärung des Falliten *) bestimmt wird, erklärt das Handelsgericht sofort in öffentlicher Sitzung die Er- öffnung des Falliments. Damit tritt von Rechts wegen die Enthebung des Gemeinschuldners von der Verwaltung seines
nögens ein; es fölgt unmittelbar die Versiegelung seiner Papiere und Bücher, Mobilien, Effekten, Waarenlager u. \. w. durch den &riedensrichter. Zugleich ernennt das Gericht in dem- selben Urtheil, in welchem es die Anlegung der Siegel befiehlt #*), einen Richter als Kommissar zur Leitung des Verfahrens und je nah der Wichtigkeit des Falles einen oder mehrere provisorische Syndiken, welche dann die Verwaltung bis zu deren Beendigung fortführen ; jedoch ausnahmsweise auf An- dringen der Gläubiger durch andere erseßt werden können, #*##) Nur 2 Mal im Laufe des Verfahrens wird die Gesammtheit der Gläubiger über die Beibehaltung der Syndiken zu Rathe gezogen, das erste Mal 14 Tage nach Erlaß des &Fallimentsurtels, wobei sie sich zugleih Über den Stand der Masse auszusprechen haben. Das zweite Mal nach erfolgter Erörterung der Richtigkeit der For- derungen und nah &Feblshlagen des Akkordversuhs. Das Falli- mentsurtel verfügt ließlich die Verhaftung oder Ueberwachung des Kridars. Es wird sogleich durch Anheftung an den gecig- neten Orten und durch Einrückung in Zeitungen und Lokal- blätter öffentlich bekannt gemacht. — Die Syndiken haben nach ihrer Ernennung den Eid ¿u leisten und sofort die nothwen- digsten Handlungen vorzunehmen, welche sih durch die Ver- hältnisse darbieten. Sie bewirken die Inventarisation, woran sih die Abnahme der Siegel, der Verkauf der Waaren und
*) Von der Zahlungseinstellung hat der allit binnen 3 en Anzeige zu machen und gleichzeitig die Vilanz O 98
*) Die Siegel können auch ohne dieses Urtheil sofort angelegt werden wenn das Falliment notorisch ist.
**) Nach dem Code bestanden 3 Abschnitte der Verwaltung; zunächst wurden sog. Agenten ernannt, dann provisorische Syndiken nach einer von den Gläubigern aufgestellten Liste; endlich wurden von den e! estgiiive Syndiken gewählt. Das Geseß von 1838 hat diese 3 Stadien in 2 zusammengezogen. — Das rheinische Recht hat sih dem Fortschritt bisher nit angeschlossen.
Mobilien und die Einziehung der Aktiva s{ließt. — Nach Ein- bringung des Inventars werden die Gläubiger durch dieSyndiken sowohl öffentlich, als mittelst besonderer Schreiben | ihrer Forderungen innerhalb 40 Tagen aufgefordert. Vierzehn Tage nach Ablauf diescr Frist wird ein Termin vor den Verwal- tern bestimmt, in welchem die Prüfung der Forderungen erfolgt, Es wird zwischen den Verwaltern und den Gläubigern kontra- diktorish verhandelt, von denen jeder gegen den andern Ein- wendungen vorbringen kann. Dabei ist der Kommissar gegen- wärtig und führt das Protokoll. Für die nichtgemeldeten Gläubiger wird vom Gericht ein neuer Termin anberaumt. Wer sich auch’ jeßt nicht meldet, ist von Rechtswegen von den Vertheilungen der Masse ausgeschlossen. Die anerkannten For- derungen bilden die eigentlich verwaltende und verfügende Gläubigerschaft, indessen kann die Mitwirkung bei den Ver- handlungen durch vorläufigen Gerichtsbeschluß auch für streitige Forderungen verlangt werden, und bei den Bertheilungen wird die streitige Forderung nach ihrem vollen Betrage berücksichtigt.*) Auf * die Prüfung der Forderungen folgt eine durch die Ver- walter zu berufende Versammlung der anerkannten oder vor- läufig zugelassenen Gläubiger, um sich Über die weiteren Ope- rationen zu berathen, Rechenschaft der einstweiligen Verwalter ent- gegenzunehmen und einen Vergleich mit dem Schuldner (concordat)
u versuchen, welcher im Falle der Bestätigung durch das Gericht ; Í solcher Vergleich nicht zu
, zur Anmeldung
das Verfahren beendet. Kommt ein Stande, so schlicßen die Gläubiger in einer neuen Ver lung einen Vereinigung®vertrag unter fich (union) und ernen- nen Definitivverwalter und einen Kassirer. Es wird nun, nachdem auch die Immobilien dur die Verwalter unter Auto- nach den für die Veräußerung von rmlichkeiten veräußert worden sind, zur Vertheilung der Masse geschritten, und zwar nach und nach, je nachdem Bestände flüssig sind. Die Verwalter übergeben monatli dem Kommissar eine Uebersicht über die Lage des Verfahrens und über die vorräthigen Gelder. Der Kommissar vertheilt mit Berücksichtigung der Vorzugs®rechte ; die Verwalter zahlen danach aus; streitige Beträge werden zurückbehalten. Jst die Liquidation beendigt, so werden die Gläubiger auf Betreli- ben der Syndiken vor den Kommissar berufen. Die Syndiken legen ihre Rehnung ab und der Schlußbestand wird vertheilt. — So weit der französische Konkurs. 7 vom 8 Mai 1855 hat alle Grundzüge desselben daß das Verfahren ganz ähnlich verläuft. Nur sind die einzelnen Abschnitte shärfer von einander gesondert, das Detail feiner und konsequenter ausgebildet. Eine wichtige Ab- weichung i}, daß der Konkurs auch für Nichtkaufleute statt- findet (gemeiner Konkurs im Gegensaß des kaufmännischen). Das Verfahren für beide ist im Ganzen dasselbe. Der Haupt- unterschied liegt in den Vorausseßungen der Eröffnung: Der Taufmännische Konkurs findet statt, wenn ein Handel8maan, Schiff8rheder oder Fabrikbesißer (im Ganzen parallel den »Kausfleuten« des Handelsgeseßbuch8 — Vgl, Art. 31 des Einf. Ges.- —) seine Zahlungen einstellt, und “au ; fallsige Anzeige des Kridars oder der Gläubiger eröffnet werden, wenn von der Ausseßung besondere Nachtheile für die er besorgt werden. Der gemeine Konkurs dagegen kann Antrag des Nachlaßkurators oder eines Gläubigers und nur bei nachgewiesener Unzulän lichkeit des Vermögens des Schuldners eröffnet werden. Jn allen Fällen kann die Er- öffnung des Konkurses unterbleiben, wenn der Gemeinschuldner ein den Kosten des Verfahrens entsprechendes Vermögen nicht besißt. Das Geseß kennt indessen bei allen Arten der Spezial- exekution ein Prioritätsverfahren, wobei der Anschluß anderer läubiger neben dem Extrahenten zum Zweck vorzugêweiser oder tributarischer Befriedigung gestattet ist. E Im Konkur®8verfahren selbst zeigen sich überall bedeutende Gegensäße im Verhältniß zu dem älteren Recht. r zessualische Charakter ist hinter dem administrativen zurück- Streitigkeiten werden in der Regel außerhalb des Konkurses in besonderen Prozessen, wenngleih durch das Kon- kursgericht, entschieden. So schon bezüglich der Eröffnung und Festsegung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung. _Nücksicht- lih der Verwaltung is ein großer Theil des Legalitäts- und Dieselbe liegt im Wesentlichen in der Hand eines Vertreters der Gläubigerschaft, der zugleich das Jn- teresse des Gemeinschuldners wahrzunehmen hat, des Massen- verwalters, unter Aufficht eines Richterkommissars. Es scheiden sich 2 Stadien: Die einstweilige und die definitive Ver- waltung; die erstere hält sich mehr im Bereich der Ermittelung,
risation des Kommissars Mündelgut geltenden Fö
Die Konkurs-
ordnun adoptirt,
ann auch ohne des-
Gläubi nur au
getreten.
Offizialprinzips gefallen.
) Nah dem code wurden die bestrittenen Forderungen _erst be- chtigt, sobald dieselben endgültig in den anzustellenden Spezial-
Das Geseß von 1838 hat dies ge-
Prozessen festgestellt worden waren. mildert.
Sicherung und Erhaltung der Masse; die andere hat die Li- quidation der Masse zur Aufgabe. Bei der leßteren wirkt zuweilen ein Gläubigerauss{uß (der Verwaltungsrath) mit, welchen das Gericht bestellen fann. Dabei ist der Gesichtspunkt maßgebend, die Masse möglichst unversehrt zu erhalten, so lange noch zur vergleih8weisen Beilegung des Konkurses Ausficht ist. Der einstweilige Verwalter wird sofort bei der Konkurs- eröffnung durch das Konkursgericht beszellt; die Konkursgläu- biger haben fi nur über dessen Beibehaltung oder Bestellung eines anderweiten einstweiligen Verwalters in einem nit über 14 Tage hinaus anzuseßenden Termine zu erklären. Zur Be- stellung des definitiven Verwaltungs8personals wird erst nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungs8termins geschritten, sobald ein Akkord überhaupt oder vorläufig geseßlich unzulässig oder nicht beantragt, oder von den Gläubigern ver- worfen, resp. dessen Bestätigung versagt ist, Für das Amt des definitiven Verwalters hat jeder Konkursgläubiger 3 Personen zu bezeichnen. Das Gericht ernennt aus der Zahl der Vorge- ia Der Akkord, welcher nach Abhaltung des ersten Prü ung8termins gerichtlich ges{lossen werden kann , ift ein Zwangsvergleich , welcher einerseits das Interesse der Gläu- biger , andererseits die Erhaltung des Gemeinschuldners im Auge hat. Er kann nur dann zu Stande kommen, wenn die Mehrzahl der im Termine anwesenden stimm- berehtigten Gläubiger , d. h. der unstreitigen und der vor- läufig zugelassenen, \ich dafür erklärt und die Gesammtsumme der den einwilligenden Gläubigern zustehenden Forderungen wenigstens drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum Mit- stimmen berechtigenden Fokderungen beträgt, auch allen betroffe- nen Gläubigern gleiche Rechte gewährt werden. Aber auch wenn alles dies zutrifft und überhaupt die materiellen und formellen für den Akkord gegebenen Vorschriften beobachtet sind, kann das Gericht die Bestätigung versagen, bei Verdacht heimlicher Be- günstigung einzelner Gläubiger , bei Betrug, oder wenn in anderer Weise das Interesse der öffentlichen Ordnung oder der
Gläubiger durch den Akkord benachtheiligt erscheint. — Was die
Regulirung der Passivmasse anlangt, so treten die Grund- säße des französishen Rechts mit gleicher Stärke hervor. An Stelle des Liquidations8termins sind Anmeldungsfristen getreten ; indessen ist die Aufforderung nicht, wie in Frankreich, dem Ver- walîker, sondern dem Gericht übertragen ; au geschieht die An- meldung nicht beim Verwalter, sondern beim Gericht, und nicht gerade persönlich, sondern auch schriftli. Nach Ablauf der ersten Frist wird, ein (erster), sogleih bei der Aufforderung zu bestimmender Prüfungstermin abgehalten, in welchem der Berwalter als Kontradiktor fungirt. Die streiti- gen Forderungen müssen in Spezialprozessen aus8ge- führt werden. Wie in Frankrei , werden die aus8gebliebenen bekannten Gläubiger nah dem ersten Prüfungstermin unter Bestimmung ciner neuen Frist, welche jedo den weitern Lauf des Verfahrens nicht aufhält, nochmals zur Anmeldung auf- efordert, Die abermals Ausbleibenden werden dann bei den
ertheilungen nicht berüsichtigt ; sie werden jedo zugelassen, sobald sie sich melden. Nur in solcher , mehr thatsächlicher Art findet eine Präklusion der Gläubiger statt , welche sich beim Konkurse nicht betheiligen. Das Präklusions-, Klassifikations- und Distributions8erkenntniß sind abgeschafft. Die Vertheilun- gen erfolgen nach und nach, sobald der zweite PrüfungS8termin abgehalten ist, auf Grund eines vom Verwalter zu entwerfen- den Vertheilungsplans. Die Beträge für streitige Forderungen bleiben als Spezialmassen in gerichtlicher Aufbewahrung. Real- gläubiger und andere Separatisten werden abgesondert befrie- digt. Jf die Masse vollständig realisirt und die Feststellung aller Ansprüche an dieselbe bewirkt, so erfolgt Schlußvertheilung, womit der Konkurs beendigt ist, und Abnahme der Rechnung des Verwalters. Neben diesen vorzugsweise das Ve rfahren betreffen- fenden Vorschriften geht eine erhebliche Reduktion der Vorrechte, namentlich Einschränkung der Rechte der Ebefrau, und die Er- weiterung des Anfechtung8rechts gegen simulirte oder sonst zur Benachtheiligung der Gläubiger abgeschlossene Recht8geschäfte des Gemeinschuldners.
So suchte die preußische Gesezgebung des Jahres 1855 auf allen den Punkten Abhülfe zu schaffen, wo sich die Angriffe gegen, das ältere Konkursrecht konzentrirt batten. Der Erfolg ist in so fern ein bedeutender gewesen, als von den Grund- prinzipien des neuen Konkursrechts kaum ein einziger erheb- lichen Anfechtungen ausgeseßt gewesen ist und der Konkurs®ord- nung von den Prafktikern des Verkehrs und der Gerichte nir- gends die Anerkennung versagt wird, daß fie sch im Allgemei- nen und namentlih auch in der Handelskrisis der Jahre 1857/58 gut bewährt habe. Dessenungeachtet zeigt sih in neuerer Zeit eine Reformbewegung.