1869 / 34 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ten, der Weg der gütlichen Vermittelung, daß alles dies von der Regierung auf das Gewissenhafteste gehandhabt werden wird, daß bei alledem, was jeßt noch in Ordnung zu bringen ist, dieser Weg nicht außer Acht gelassen werden soll. Gegen eine Beschlußnahme aber in dem Sinne, welcher der Regierung die Befugniß prinzipiell abstreitet, Festsceßungen über die Höhe des Lehrereinkommens treffen und sie zur Ausführung bringen zu dürfen, gegen die würde ih mich verwahren müssen.

Der Regierungskommissar, Regierungs-Assessor Scholz hatte in derselben Diskussion nachstehende Erklärung abge- geben : B

Wie {on in der Kommission habe ih auch hier die Pflicht Na- mens der Staatsregierung dringend Sie zu bitten, die Ueberweisung der Petition zur Berücksichtigung- nicht beschließen zu wollen. Das Hohe Haus würde sich damit die zu Grunde liegende Rechtsauf- fassung aneignen, und daß dieses nicht geschehe, darauf muß die Re-

ierung hohen Werth legen. Jh will Sie nicht ermüden mit Wieder- bolung der Argumentatuion der Regierung für ihr aus den bestehenden esehen abgeleitetes Recht. ; :

Ich will nur auf das Resultat derselben nochmals fun hinweisen, daß die Regierung in Schlesien ganz ebenso wie in den übrigen Pro- vinzen nah den bestehenden Geseßen das Recht in Anspruch nimmt und seit vielen Jahren im weitesten Maße ausgeübt hat, (wie auch in vielen Fällen zur Kenntniß des Hohen Hauses gekommen is ohne Bedenken zu erregen) das Recht, zu bestimmen, was nach Verhältniß von Zeit und Ort zum Unterhalt der Elementarlehrer nothwendig ist und was demgemäß von den Verpflichteten eventuell auch wider ihren Willen beizutragen “ist. Die Regierung kann nicht verkennen, daß dies Recht nah den Grundanschauungen der heutigen Zeit nicht populär ist, daß es den Ansprüchen der Gegenwart auf Selbstregierung und was dazu gehört, nicht entspricht; sie will deshalb auch nicht für alle Zukunft eifersüchtig an diesem Recht festhalten; im Gegentheil, sobald es gelingt, cine befriedigende gesebliche Regelung der Dotations- verhältnisse für die Elementarschulen herbeizuführen, ist die Regierung

ern bereit, auf dies Re{ht zu verzichten. Sie hat auch davon hon einen Beweis gegeben in dem 1867 vorgelegten Geschß- entwurf über die anderweitige Regelung des Unterhaltes der Elementarschulen. Je weiter sich die Aussicht seitdem entfernt hat, eine solche geseßliche Regelung bald herbeizuführen, desto weniger kann die Regierung auf jenes Recht verzichten. Sie l Schulen und Schullehrer preisgeben bis zu dem ungewissen Zeitpunkt einer neuen geschlichen Regelung. Es ist aber gerade die zu Grunde e entgegengeseßte Rechtsanshauung das Einzige, was die Pe- teten überhaupt gemeinsam haben ; denn im Uebrigen habe ih schon in der Kommission hervorgehoben, daß wenigstens die Anordnungen, wie fie der Herr Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten behufs billiger und zweckmäßiger Ausübung jenes geseßlichen Rechts getroffen hat, zu allgemeinen - Klagen einen begründeten Anlaß nicht geben können. Es is, wie ih fein Bedenken getragen habe zuzugeben, wviel- leiht im Drange der Umstände hier und da vielfältig gegen diese Bestimmungen gefehlt worden. Es sollte kein Verpflichteter heran- gezogen werden zu Mehrleistungen für die Schullehrer, mit dem nicht darüber verhandelt worden, daß Mehrleistungen nöthig, auf welche Weise und in welcher Höhe sie aufzubringen seien. J gegen diese

vom Herrn Minister bestimmte Art und Weise der Ausführung ge-

fehlt, so hat jeder einzelne Petent in jedem solchen Falle das Recht, mit einer Beschwerde aufzutreten, Und der Herr Minister hat an an- dern Orten {hon die Bereitwilligkeit ausdrücklih erklärt, die ich in seinem Auftrage auch hier wicderholt erkläre , jeder solchen Beschwerde näher zu treten und event. Abhülfe zu verschaffen. Aber die NRechts- auffassung, an welcher die Regierung namentlich seit 1852 unter Kenntniß des ganzen Landes festgehalten hat, welcher fie in ausge- dehntem Maße in allen Fällen des hervortretenden Bedürfnisses stets praktische Geitung verschafft hat und gegen welche: auch bisher von diesem Hohen Hause kein Bedenken erhoben is, kann und wird die Regierung jeßt nicht aufgeben.

Später fügte der Regierungskommissar noch hinzu :

Ich wollte in Bezug auf die von dem Herrn Vorredner bezweifelte Opportunität der Maßregel, daß der Zeitpunkt des Jahres 1867 so \{chlecht gewählt wordeh sei, um mit den Verbesserungen in Schlesien vorzugehen, mir daran zu erinnern erlauben, daß gerade damals im Staatshaushalts-Etat, wie auch im Kommissionsbericht angedeutet ist, 165,000 Thlr. aus Staatsfonds bcreitgestellt waren zur Durch- führung der nothwendigen Lehrergehalts-Verbesserungen in leistungs- unfähigen Gemeinden. Hand in Hand damit mußte mit der entsprechenden Verbesserung der Lehrerstellen in leistungsfähigen Gemeinden vorgegangen werden. Das erforderte ebensowohl das obwaltende Bedürfniß, wie die Gerechtigkeit und selbst das eigene Jnteresse der besser situirten Gemeinden. Auch der Mangel an Lehrern, der von dem Herrn Vorredner hervorgehoben ist, gestattete das Hinausschieben der Maßregel niht mehr, und der Erfolg, den die Versuche gehabt haben, eine neue geseßliche Regelung der Sache herbei- zuführen, hat gezeigt, daß auf diesen Ausweg nicht eine so dringende Sache verschceben werden konnte. Was den Antrag oder vielmehr die Wendung betrifft, die der Herr Vorredner dem Antrage der Kommis- sion auf Ueberweisung der Petition zur Berücksichtigung gegeben hat, in dem Sinne, daß die Staatsregierung aufgefordert werden solle, die möglichste Rücksicht bei diesen Verbandlungen zu nehmen, so habe ih {on in der Kommission erklärt, daß gegen die Ueberweisung in diesem Sinne die Staatsregierung sich nicht aus\prehen will, weil das den Bestimmungen, die von ihr ausgegangen sind, entspricht, und wo es im Einzelnen daran wirklich gefehlt hat, der Herr Minister jederzeit hereit ist, Remedur eintreten zu lassen,

würde damit die -

Statistische Nachriébten. |

DasKönigreich der Niederlande. (Staatsalmanak voor het Koningryk der Nederlanden. 1869). Das Königreich der Niederlande zählt auf 596,40 Meilen eine Bevölkerung von 3,592,416 Einwoh nern in 11 Provinzen, Nordbrabant, Gelderland, Südholland, Nord- holland, Seeland, Utrecht, Friesland, Oberyssel, Groningen, Drènthe, Limburg. Jede dieser Provinzen steht unter einem Königlichen Kom- missarius. Die vier größten Städte der Niederlande sind Amster: dam mit 267,627, Rotterdam mit 117,104, Haag mit 89,068 und Utrecht mit 59,573 Einwohnern am 31. Dezember 1867. Die Volksvertretung bilden die Generalstaaten, deren erste Kam- mer aus 39 Mitgliedern besteht, welche von den Provimialständen aus den Höchstbesteuerten auf 9 Jahre gewählt werden, doch \o, daß nach drei Jahren ein Drittheil ausscheidet. Die zweite Kammer zählt 75 Mitglieder, welche von allen volljährigen Niederländern nah einem bestimmten Census auf 4 Jahre mit dem Ausscheiden der Hälfte nach zwei Jahren gewählt werden. Die Landmacht besteht aus der anfantele (ein Regiment 2 Bataillone Grenadiere und 2 Bataillone Jäger, 8 Regimenter Jnfanterie, ein Lehrbataillon in Kampen, ein Disciplinardepot und cin Kolonial - Werbedepot) Kavallerie, 4 Regimenter Husaren), Artillerie (ein Regiment Feld- {rtillerie, 3 Regimenter Festungs-Artillerie, 1 Regiment reitende Ar- tillerie, 1 Pioniercorps und 1 Instrufktions-Compagnie). Das Land ist in 4 Militärabtheilungen unter je 1 Commandeur eingetheilt. Jn der Marine is|st Prinz Admiral-Lieutenant, Ober-Befehlshaber der Flotte: es giebt

unter fünf Inspektoren: es giebt 134 Postcomtoirs.

sie bilden 44 Klassen mit 139 Kreisen, 1327 Gemeinden und 1589 Predigern);, Remonstranten (seit 1610: sie stehen unter einer großen

Versammlung, die alljährlich zusammentritt, 21 Gemeinden mit 22 | Predigern gehören dazu), christlich separirten Gemeinden (seit 1834: |} ungefähr 90,000 Gemeindeglieder in 300 Gemeinden mit 210 Lehrern), |\ evangelisch-lutherische (7 Kreise mit 50 Gemeinden und 9 Filialgemein- F den mit 62 Predigern), verbesserte evangelisch-lutherische Gemeinde F (seit 1791, aht Gemeinden mit 11 Predigern), Taufgesinnte (Menno- |

niten mit sehr verschiedenen Formen des Gottesdienstes, 123 Gemein-

den mit 126 Lehrern), evangelische Brüdergemeinde (in Zcyst und F Harlem mit 300 Gemeindegliedern), deutsh-evangelische Gemeinde im F Haag (seit 1857, gehört zur preußischen Kirche), anglikanische Gemein- | den (ihrer drei), apostolische Gemeinde im Haag. Katholiken (dem Justiz- F Ministerium untergeordnet): 1 Erzbisthum (Utrecht), 4 Suffraganbischöfe F (Harlem, Herzogenbusch, Breda und Roermond), 960 anerkannte Ge- | meinden mit 1922 Geistlichen, im Ganzen 17 Mill. Die Juden haben F 14 Hauptsynagogen , 72 Kreissynagogen und 73 Neben-Synagogen. FF Die Niederlande haben 3 Universitäten (Leyden, Utreht, Groningen) FF 2 Athenäen (Amsterdam und Deventer), 588 Gymnasien und lateinische | Schulen, 1 polytechnische Schule“ in Delft, 7 höhere Bürgerschulen; F vom Staate gestiftet mit 5öjährigem und 8 mit Zjährigem Kursus: F 21 böhere Gemeindeshulen mit theils 5-, theils Zjährigem Kursus, 1 Handels\{hule in Enschede und eine Mittelshule für Mädchen in Harlem. Jn jeder über 10,000 Einwohner zählenden Gemeinde hat die Stadtbehörde mindestens 1 Bürgerschule zu errichten, theils Tag, M _Die Provinzen sind in Betracht des Elementar- unterrichts in Schuldistrikte eingetheilt. Es giebt 3 Schullehrerseminarienin F}

theils Abendschule.

Herzogenbusch,

Harlem und Groningen, 1 Blindenanstalt. Was

2 Taubstummen- und

Haupt-Comtoir is in Amsterdam, ein Neben-Comtoir in Rotterdam, F} Interessen des |

und in jeder Provinz mindestens 1 Agentur. Die Handels vertreten Handelskammern, ihrer 62. Die Staats-Eisenbahn hat 10 Sektionen, außerdem giebt es 10 Privatbahnen. Die Justiz wird verwaltet vom Ober-Tribunal (hooge raad der Nederlanden), mit 1 Präsidenten, 1 Vize-Präsidenten, 13 Mitgliedern, 1 General-

rator und 3 General-Advokaten, von Provinzialgerichten, Arrondisse- mentsgerichten (34), Cantonsgerichten (148).

Ueber die Auswanderung aus England entnehmen wir der yEnglischen Correspondenz« folgende Angaben: Die Gesammtzahl der Auswanderer, welche im vergangenen Jahre aus den Häfen des vereinigten Königreichs auslicfen , wo Regtierungsagenten stationirt sind, beläuft sich auf 192,344; daneben \schiffften sich noch 3977 in an- deren Häfen ein. England stellte dazu 58/268, Schottland 14,954 und Irland 64,981 Seelen, 51,956 ko-numen auf das Ausland. Es is be- merkenswerth , daß im Jahre vorher Jrland bedeutend stärker , 88,682 Seelen, vertreten war. Jhren BéstimmungS8orten nach vertheilten si die Auswanderer in 155/532 (inkl. 57,662 Jrländer) -nach den Ver- einigten Staaten, 21,058 nach den nordamerikanischen Kolonien, 12,809 nach den australischen Kolonien und 6922 nach anderen Orten Reisende. Die Hauptmasse , 109/169 Personen , \{i}ffte \sich in Liver- pool ein, etwa ein Viertel dieser Zahl kommt auf Cork und der Rest auf andere Häfen. Landwirthschaftliche und sonstige Tagelöhner liefer-

ten einen Zufluß von 50,515 Personen; dazu kommen 23,597 verhei- | rathete Frauen, 8592 weibliche unverheirathete Dienstboten, 7258.Päch- | ter und 7171 Männer aus den besseren Ständen,

Kaufleute 2c.

Friedrich Admiral der Flotte; Prinz gus L ¿c N

Admirale und 3 Contre-Admirale: 3 Marinedirektionen bestehen in F Amsterdam, Helvoetsluys und Willems8oord. Das Morgens Q 0 a cit graphenwesen steht unter einem Direktor: s giebt Telegraphen- | Bureaus 1ster, 2ter und ster Klasse, nur diejenigen 1ster Klasse F sind zu allen Zeiten geöffnet, im Ganzen giebt es 94 Telegraphen- F bureaus und außerdem Eisenbahntelegraphen. Nach den Konfes, [F sionen theilt sich das Land in Reformirte (mit alljährlicher Synode: [F

Handel und Gewerbe betrifft, so giebt es 4 eine niederländische Bank seit 1814, mit einem Kapital von 16 Mill. F Fl. in 15,867 Antheilen von 1000 und 266 Anth. von 500 Fl., ihr F

587 Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. Gégen den unten näher bezeichneten Feldmesser Eduard Bernhard.Max Schaeffer ist in den Aften S. 137. 69 C. Ik die gerichtliche Haft wegen Urkundenfälschung aus §. 247 des Strafgeseßbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Woh- nung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder , welcher von dem Aufenthaltsorte des Schaeffer Kenntniß hat, wird aufgefor- dert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei-Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil- und Militärbehörden des In- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Schaeffer u vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen hei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Trans- ports an die Königliche Stadtvoigtei - Direktion hierselbst abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadur entstandenen baaren

Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 5. Februar 1869. König- liches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuhungssacl{en. Kommission 11, für Voruntersuchungen. Signalement. Der 2c. Schaeffer is 38 Jahre alt, am 18. Juni 1830 in Berlin geboren, evangelischer Re- ligion, 5 Fuß 3—4 Zoll groß, hat hellblonde Haare, blaugraue Augen, blonde Augenbrauen, blonden Schnurrbart, ovales Kinn, proportio- nirte Nase, dergleichen Mund, ovale Gesichtsbildung) blasse Gesichts- farbe, vollständige Zähne, ist mittlerer Gestalt und spricht schnarrend.

Offene Nequisition um Strafvollstrecung. Die vcrehe- lihte Fuhrmann Metscher, Emilie geb. Müller, bisher zu Wuster- hausen a. D. wohnhaft, ist dur rechtsfkräftiges Erkenntniß des unter- zeichneten Gerichts vom 6. November 1868 wegen Betruges auf Grund der §FF. 241 und 242 des Strafgeseßbuchs zu einer einmonatlichen Ge- fängnißstrafe und 50 Thlr. Geldbuße, welcher im Unvermögensfall noch 1 Monat Gefängniß zu substituiren, verurtheilt wörden, Die Strafvollstreckung hat noch nicht erfolgen können, weil der gegen- wärtige Aufenthalt der 2c. Metscher bisher nicht hat ermittelt werden können. Alle Civil- und Militärbehörden des Jn- und Auslandes werden dienstergebenst ersucht, auf die 2c. Metscher zu achten, sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei sich vorfindenden Ge- genständen an die nächste Gerichtsbehörde, welche um die Nollstreckung der érkannten Strafe in den dortigen Gefängnissen resp. um Ein- ziehung der 50 Thlr. Geldbuße und im Unvermögensfalle um Voll- streckung der event. substituirten weiteren Gefängnißstrafe, ergebenst ersucht wird, abzuliefern, uns aber davon benachrichtigen zu woilen. Wir versichern die sofortige Erstattung der entstehenden Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes auch eine gleiche Rechls- willfährigkeit. Rathenow, den 27. Januar 1869.

f Königliche Kreisgerichts-Deputation.

Steckbriefserledigung. Der hinter den Schachtmeister Car l August Neumann unterm 29. Januar d. J. erlassene Steckbrief ist dur die Verhaftung des 2c. Neumann erledigr. Berlin, den 1. Fe-

bruar 1869, Königliches Kreisgericht. Der Untersuchungsrichter. Auf den Antrag der Königlichen

Oeffentliche Vorladung. Staatsanwaltschast hier is gegen: 1) den Landwehrmann Friedrich Theodor Arnold Kramer, geboren den 11. August 1835 zu Lindenau, 2) den Landwehrmann Friedrich Gustav Kerstan, geboren den 7. Sep- tember 1837 zu Ruhland, und 3) den Landwehrmann Ernst Heinrich Altmann, geboren den 8. Dezember 1834 zu Drehnag, die Untersuchung, weil sie in den Jahren 1862—1866 als beurlaubte Landwehrmänner aus Preußen ohne Erlaubniß ausgewandert sind, eröffnet, und ein Termin zum mündlichen Verfahren auf den 20. Mai d. J.,; Vor- mittags 11 Uhr, im Sißungssaale des unterzeichneten Gerichts anberaumt worden. Die Angeklagten werden zu demselben mit der Auflage vorgeladen, zur festgeseßten Stunde entweder persönlih zu erscheinen, oder sich durch einen zulässigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, auch die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle die Angeklagten nicht erscheinen, wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Spremberg, den 9, Januar 1869, Königliches Kreisgericht. 1, Abtheilung.

Ediktal-Citation. Auf den Antrag der Königlichen Staats- anwaltschaft zu Schubin vom 22. Januar 1869 is gegen die nach- stehend benannten Landwehrmänner 1) den Gottlieb Stranz aus Birken, geb. am 1. Mai 1839, 2) den Ludwig Stolzmann aus Ry- marzewo, geb. am 6. Dezember 1839, 3) den Xaver Pawlicfi aus Schubin, geb. am 11. November -1839, 4) den Stanislaus Möller aus Exin, geb. am 14. November 1839, 5) den Anton Winiaczewsfi aus Zablockie, geb. am- 29. Dezember 1839, 6) den Nicolaus Joseph Bruszkiewicz aus Exin, geb. am 30. August 1839 7) den Wilhelm Just aus Sipiory, geb. am 5. Mai 1841, 8) den Johann Bialei aus Schubin, geb. am 4. März 1832, die Eröffnung der Untersuchung wegen unerlaubten Auswoanderns gemäß §. 110 des Strafgeseßbuchs und des Geseßes vom 10. März 1856 am heutigen Tage beschloisen. Zur Ver- handlung der Sache is ein Termin auf den 21. Mai 1869, Vor- mittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt, zu welchem

die dem Aufenthalte nah unbekannten, vorstehend aufgeführten Ange-

flagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Be- weismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden fönnen. Jm Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Schubin, den 23. Ja- nuar 1869. Kösönigliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Bekanutmachung. Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vollstreckung der gegen sie rechtsfräftig erkannten Stra-

fen durch ihre Entfernung entzogen.

Ihr Aufenthaltsort hat nicht ermittelt werden können.

Alle Königlichen Behörden und alle -Polizei-

Verwaltungen und Beamten werden ersucht , auf diese Personen zu achten , sie anzuhalten und der nächsten inländiswen Gerichtsbehörde zuzu- führen, welche ih um Vollstreckung der Strafe und Benachrichtigung eventuell um Ablieferung hierher ergebenst ersuche.

Stand oder Gewerbe.

Name. Vorname.

Laufende Nr.

Sttafbare Handlung, Heimathsort. wegen deren die Strafe i erkannt ist.

Rechtskraft des Erkenntn. od. Mandats, durch welche

die Strafe

festgeseßt ist.

Star

Geldbuße.

Gefängnißstrafe. Thl. | Sg. | Pf.

rofu- f |

dvofaten , Aerzte; i :

Kaiser Heck

Strack Biehl

R No

Weiland

x

Simmers- bach Parks

Schaefer ein Eisbürger

Zimmer- mann

Heyer Gros Nicolai

__ Maria Wilhelm

Joh. Christian Ludwig Katharine, geb. Wilhelmi Tohann John Joh, Peter Kilhelm Ludwig Joseph Maria Philipp

Dienstmagd

Maurer

Wirth und Bergmann

Ebefrau des Schlossers oh. Weiland chuhmacher-

geselle Juwoelier Händler

Lehrgehülfe

Händlerin

Schuhmacher

Limburg a./Lahn, 4. Februar 1869.

Bergmann -

Sechshelden. Birlenhach.

Wasenbach. Hambhach.

Hadamar.

Frankenberg in Kurhessen. angeblich London. &rickhofen.

Waldernhbach. P o.

Lis 6 B ach. Frickhofen.

Wernborn.

__ Diebstahl. Körperverleßung.

do.

Widerstand gegen die Staatsgewalt und Kör- perverleßung. Betrug.

Diebstahl.

do.

Kontravention gegen das Hausirgeseß. Körperverleßung. Betteln. do, d0.

Gewerbepolizei-Ueber- tretung.

Holzdiebstahl.

30./11. 1866. 27./4. 1867.

26./3. 1868. 8/8, »

20/9.

0/0

28./12. » 10./12. 1867. 3./3. 1868.

1/4. »

1/4

| 29./6. »

0/22

1E P

3/7

4 Wochen Arreststrafe. 9 Monate Korrektions- hausf|trafe.

9 Monate Gefängniß- strafe.

2 Jahr 3 Monate Ge- fängnißstrafe.

6 Monate Gefängniß ev, 1 Monat weiter do.

2+ Monate Gefängniß- strafe. 2 Jahre Gefängnißstrafe. 14 Tage do. 14 Tage do. 2 Tage do. 2 Tage do. 2 Tage do.

ev. 3 Tage do.

ev. 7 Tage do.

Der Königliche Staatsanwalt: Heinzemann.

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