1869 / 38 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kennen muß. Die Regierung trägt deshalb darauf an, nach dem Berichte Ihrer Kommission das Geseh anzunehmen.

Es liegt noch ein so eben von dem Herrn Abg. Born ein- rade Antrag vor, der eine Modifikation des Y. 18, bezüg- ih der Grundsteuer, bezweckt. Die Regierung bedauert, auf diesen Vorschlag nicht eingehen zu können. Derselbe ist bereits in der Kommission zu einer ausführlichen Erörterung gekom- men und hat nach einer eingehenden Diskussion dahin geführt, daß die Kommission sih überzeugte, es ginge das nicht. Sie ist daher mit 7 gegen 2 Stimmen zu derUeberzeugung gelangt, daß der Regierung§vorschlag den Vorzug verdiene. Die Gründe, warum dieser Antrag nicht ausführbar ist, stelle ih ergebenst anheim, bei §. 18, wenn derselbe zur Berathung kommen wird, zur Dis- Tussion zu ziehen, und werde ih mir dann für die Regierung das Wort erbitten. Gegenwärtig habe ih nur zu bitten, den Geseßentwurf nah dem Berichte Ihrer Kommission und nach deren Vorschlägen anzunehmen.

Ueber die von der Kommission zu diesem Geseßentwurfe beantragte Resolution äußerte sich der Minister, wie folgt:

Ich glaube die Diskussion darüber abkürzen zu können indem ih im Namen der Regierung die Erklärung abgebe, da es ihre Absicht ist, die Ablösung in diesem Landestheile durch Vermittelungen bei Beschaffung der Kapitalien zu erleichtern, daß fie aber nicht in der Lage ist, eine bindende Zusage darüber abzugeben, ob diese Vermittelungen übertragen werden sollen der Landesbank in Wiesbaden oder der Landeskreditkasse in Cassel; aber irgend eine Königliche Kasse wird dazu bereit ge- stellt werden, das Ablösungsverfahren zu erleichtern.

Zu _ §. 18 des Geseßes gab der Regierungskommissar, Geheimer Ober-Regierungsrath Greiff folgende Erlänterung :

Meine Herren: Es is} für diesen Geseßentwurf, wie die Motive aussprechen, das Ablösungsgeseß vom 2. März 1850 Vorbild gewesen, und, wie die bisherigen Beschlüsse ergeben, mit dem Beifall des Hohen Hauses. Ebenso is der Paragraph, der uns jeßt beschäftigt, mit dem §. 66 des Geseßes vom 2. März 1850 in Einklang. Wie uns schon der Herr Abg. Arndts gesagt hat, stimmen die Säße des §. 18 wört- lich Überein mit den ersten beiden Säßen des F. 66 des Ablösungs- gesebes vom 2. März 1850. Bei der Vorbereitung des Geseßes vom 2. März 1850 sind die Bestimmungen des F. 66 einer sehr eingehenden Erörterung in der Landesvertretung unterworfen worden, und man hat die Ueberzeugung gewonnen, daß die Bestim- mungen den bestehenden Verhältnissen vollständig Rechnung tragen. Tch mache darauf aufmerksam, daß auch damals zur preußischen Monarchie früher nassauische Landestheile gehörten. Es ist in dem §. 66 des Ablösungs- geseßes vom 2. März 1850 ausdrücklich der §. 16 ff. des nassauischen Geseßes vom 10. und 14. Februar 1809 citiri. Das hat seinen guten Grund. Es waren damals schon zu Preußen gehöri diejenigen nassauischen Landestheile, welche im Jahre 1815 von Nassau an Preußen abge- treten waren und die in der Zeit vom Jahre 1805 bis zum Jahre 1815 zu Nassau gehört hatten, in denen also das Grundsteuergesc§ß von 1809 eingeführt war. Es sind das namentli die Gürftlich Solmsschen und Wiedschen Besißungen auf der rechten Rheinseite und außerdem die beiden altnassauischen Aemter Burbach und Neunkirchen. In diesen galt zweifellos im Jahre 1850 das nassauische Grundsteuer- geseß von 1809. Es if also der F. 66 auch auf früher nassauische Landestheile für anwendbar erachtet worden. Die Motive, welche damals maßgebend für den §. 66 gewesen sind, waren folgende. Der Gesebgeber sagte sich, daß das bisherige Rükerstattungsreht des Abgabe- pflichtigen gegenüber dem Berechtigten als Gegenleistung bei der Auseinandersebung nicht in Betracht zu ziehen sei , da es sih um cin Überwiegend steuerliches Jnteresse bei den zu Grunde liegenden Be- stimmungen handle, und nahm an, daß die Übrigen Bestimmungen des Ablösungs - Geseßes von 1850 den Pflichtigen \o günstig seien, namentlich in Betreff des darin gewährten Kapital-Ablösungssaßes im Verhältniß zu dem früheren, daß er den Pflichtigen wohl zumuthen könne, das Nückerstattungsreht dem Berechtigten gegenüber auf die kurze Zeit, wo die ganze Angelegenheit überhaupt noch eine Bedeu- tung habe, aufzugeben. Denn im Jahre 1850 handelte es \ich füx den alten Bestand der Monarchie au {on um die Frage der Ein- führung einer neuen gleihmäßigen Grundsteuer. Es wurde eine folche schon damals in Aussicht genommen, die allerdinds exst durch das Geseß von 1861 geordnet und im Jahre 1865 zur Hebung gekommen ist. Man hat damals angenommen, daß es sich nur um ein vorüber- gehendes Verhältniß handle, wenn man den Pflichtigen die Aufgabe des Rüerstattungsrehts zumuthe, daß außerdem aber die Bestimmun- gen des Ablösungsgescßes den Pflichtigen so günstig seien, daß darin in keiner Weise eine Härte und Unbilligkeit für dieselben liege. Aehnlich verhält es sich nun nah der Auffassung der Staatsregierung bei dem vor- liegenden Geseß. Es is auch für das frühere Herzogthum Nassau bekannt- lich eine neue Grundsteucrregulirung nicht nur in Aussiht genommen, sondern schon geseßlich festgestellt durch die Verordnung vom 11. Mai 1867, und zwar nach den Grundsäßen des Grundfsteuer-Geseßes von 1861. Es wird, wenn die neue Grundsteuer-Regulirung in's Leben tritt, die Frage, um die es \ich hier handelt, eine bedeutungslose- wer- den, weil dann die neue Grundsteuer-Verfassung an die Stelle der

alten tritt, das Edikt von 1809 selbstverständlich oder ausdrücklich auf- ao D: ; 4: if in d

un fragt es si: ist in der That das, was der Geseßentwur dem Pflichtigen bietet; im Verhältniß zu seiner eibbetlgen Ba L günstig, daß man auf ihn ebenso die Bestimmungen des Cg. 66 an- wenden kann, wie man es im Jahre 1850 gegenüber den damaligen

Pflichtigen in den früher nassauischen Landestheilen gethan hat? Ün) diese Frage hat die Staatsregierung bejahen müssen. Denn (s

sind zweifellos im Verhältniß zu dem bisherigen Zustande der Erh. F

leihpflihtigen im Nassauischen die geseßlichen Bestimmungen für fie außerordentlih wohlthätig. Jch erinnere daran , daß geseßlich Über. haupt ja das Verhältniß bisher niht löslih war und daß von Seiten der Domänenverwaltung als Bedingung der Ablösung gestellt wurde die Zahlung des- fünfundzwanzigfachen Betrages der Leistungen, und außerdem von 10 pCt. des erbleihpflihtigen Grundstückes für dieg bisherige Obereigenthum. Wenn man damit vergleicht, daß jeßt dag Geseß nah den Grundsäßen des Geseßes von 1850 den zwanzig: fachen Kapital - Ablösungssaß dem Erbleihpflichtigen bewilligt und die unentgeltlihe Aufhebung des Obereigenthums, so sind das wohl Vortheile, die ganz in Uebereinstimmung mit dem Ablösungsgeseke von 1850 es nicht als eine Härte erscheinen lassen, wenn die Bestimmung des F 66 des leßteren ebenso angewendet wird, wie es im Jahre 1850 auf die früher nassauishèn, damals preußischen Landestheile geschehen ist.

Die Staatsregierung is daher nicht in der Lage, dem Amende. |

ment Braun beistimmen zu können; sie bittet wiederholt das Hohe Haus, die Vorlage, wie sie von der Regierung eingebracht und mit großer Majorität von Jhrer Kommission gebilligt ist; anzunehmen,

Ueber den Antrag des Abgeordneten Born und Ge.

nossen, betreffend die Abänderung der §§. 6, 10 und 13 des Gemeindegeseßes des vormaligen Herzogthums Nassau vom

26. Januar 1854, gab der Regierungskommissar Geheimer |

Regierungs-Rath Wohlers nachstehende Erklärung ab:

Meine Herren! Jch halte es für angemessen, sofort beim Beginn der Debatte im Auftrage des Herrn Ministers des Innern mit kurzen Worten die Erklärung abzugeben, daß die Staatsregierung \ich nicht in der Lage befinden würde, den Geseßentwourf in seiner gegenwärtigen Gestalt acceptiren zu können. Die Staatsregierung ift ganz damit

einverstanden, daß an dem Prinzip der Wahl der Bürgermeister auf | Lebenszeit als geseßliche Regel nicht festzuhalten sein wird ; sie geht aber ebenso davon aus, daß, wenn die Amtsdauer der Bürgermeister A so, wie hier vorgeschlagen wird, auf zwölf resp. sechs Jahre reduzirt h werden sollte, dann gleichzeitig. ihre Gehaltsverhältnisse und eventuellen Pensionsansprüche in angemessener Weise zu reguliren sein würden. |

Das ist in der nassauishen Gemeindeordnung von 1854 nicht der Fall, Und dieser Vorausseßung entspricht auch der Gefeßentrourf ebensowenig, wie die eventuellen Amendements des Herrn Abg. Winter. Außerdem habe ich zu bemerken, daß die Staatsregierung den Erlaß einer neuen Gemeindeordnung jedenfalls für das ehemalige Herzogthum Nassau in bestimmte Aussicht genommen hat; sie beabsichtigt nur mit der Ema- nirung dieser Gemeindeordnung bis zum Erlasse des in der Vorberei- tung befindlichen Bundesheimathsgeseßes zu warten, und zwar deshalb, weil die nassauishe Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1854, das be- stehende Gese, gleichzeitig auch das Heimatsrecht, das Recht auf Armenpflege behandelt. Das Heimatsrecht, das Recht auf Armen- pflege ist nach der nassauischen Gemeinde-Ordnung ein Annexum des Bürgerrechts, und es würde mit namhaften Schwierigkeiten. verbun- den sein, über den Umfang der Rechte, welche das Bürgerrecht in sich {ließt, umfassende Bestimmungen zu treffen, ohne daß sich übersehen läßt, was in Beziehung auf das Heimatswesen künftig rechtens im gesammten Norddeutschen Bund sein wird.

__ Aus diesen Gründen, meine Herren, würde die Staatsregierung, wie schon bemerkt, den Geseßentwurf, wie er vorliegt, nicht acceptiren können. Jh beschränke mich zunächst auf diese Bemerkungen und be- halte ar vor, cvent, bei der Spezialdiskussion nochmals das Wort zu nehmen.

_— In der Debatte über den Gesehentwurf, betreffend einige Abänderungen der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 bemerkte der Justiz-Minister Dr. Leonhardt zu §. 138:

Meine

dement zu bemerken. Jch gehe nämlich von dem Grundsaß

„aus, die Anträge der Justizkommission nicht anzugreifen, es

wäre denn, daß sehr erhebliche Bedenken dagegen obwalten ; ih außere mich also auch nicht gegen Anträge, die ich lieber ent-

behrte. Jh glaube aber, es wird die Gesezgebungsarbeiten sehr F |

fördern, wenn man auch von der anderen Seite diesen Grundsaß befolgte. Nun erblicke ich für das Amendement keinen überwiegen- den Grund; ih kann in demselben keine Verbesserung desjenigen finden, was der Entwurf sagt. Der Entwurf giebt einfach den Gedanken der Konkursordnung twicder; er {ließt nur aus der Bestimmung der Konkursordnung dasjenige aus, was mit der Aufhebung der Schuldhaft wegfallen muß. Der Paragraph sagt:

Die Verhaftung des Gemeinschuldners ist anzuordnen, -

wenn und so lange dieselbe nah dem Ermessen des Gerichts zur Förderung oder Sicherstellung der Verhandlungen im Konkurse erforderlich ist.

Das is} ein ganz guter, tann höchstens daran Anstoß nehmen, daß gesagt wird: »nach dem Ermessen des Gerichts«; aber, meine Herren, Sie haben den Grundsaß, dem Ermessen des Gerichts Etwas zu Uberlassen, im Interesse der Sache und im Interesse der Stellung der Richter, in reht großem Maßstabe für die Sub- hastation8ordnung angenommen. Jh möchte doch bitten, bei dem Grundsagze stehen zu bleiben. Der Verbesserungsantrag

korrekter Gedanke; man

"ieine Herren! Da ih die Verhandlungen bislang nicht 4 verweitläuftigt habe, dieselben auch später nicht verweitläuftigen werde, so gestatten Sie mir, wenige Worte gegen das Amen- |

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seßt nun an die Stelle eines einfachen Satzes Casuistik, nichts Anderes; daneben aber paßt er auch gar_nicht zu anderweiten Bestimmungen der Konkursordnung. So ist z. B. der Ge- danke des Y. 286 mit einer Fassung, welche das Amendement für den §. 138 vorschlägt, nicht in Einklang zu bringen. Jch bitte deshalb um Ablehnung des Amendements.

Ferner nach dem Abgeordneten von Hennig:

Herr Präsident! Es ist kein praktisches Bedürfniß hervor- getreten, den Gedanken des §. 138 der Konkursordnung zu ändern. Der §. 138 ist aus dem rein formellen Grunde geän- dert, woeil er in seiner jeßigen Fassung mit der Schuldhaft zu- sammenhängt, weil diese gefallen war, hat man den Gedanken des §. 138 ganz cinfach und flar hingestellt. Jh bitte Sie nun, meine Herren, erschweren Sie das Geseß nicht. Der Herr Vorredner führt die Sache auf Prinzipien zurück/; Über diese läßt sich streiten. Das Gesey scheint mir aber viel zu wichtig zu sein, als daß man diesen Punkt hier aufgreifen sollte und dadur) Veranlassung gäbe, die Frage in Erörterung zu ziehen, ob der Kridar eine ganz besondere Schonung in Anspruch zu nehmen habe oder nicht.

Die Nr. 7 des » Pr. Hand.-Arch. « enthält unter Geseßt- gebung: Norddeutscher Bund: Jnstruftion vom 11. November 1868, betreffend die Ertheilung des von den Konsular - Behörden des Nord- deutschen Bundes zu gewährenden Schußes im türkischen Reiche, mit Einschluß von Aegypten, den vereinigten Fürstenthümern und Serbien. TJialien und Tunis: Freundschafts - , Handels - und Schiffahrts- vertrag zwischen dem Königreich Jtalien und dem Reiche Tunis vom 8, September 1868. Niederlande: Maßregeln gegen die Einschleppung von Viehseuchen. Honduras: Ausgangsabgabe für Gold und Silber in Barren. Salvador: Eingangszoll für Schlösser. Unter Sta- tistif: Zollverein: Provisorische Abrechnung über die gemeinschaftliche Einnahme an Rübenzuckersteuer für die Betrieb8periode vom 1. Ja- nuar bis 31. August 1868. Norddeutscher Bund: Sachsen: Auszug

. aus dem Jahresbericht der Handels- und Gewerbekammer zu Plauen

für das Jahr 1867. Dänemart: Verkehr norddeutscher Schiffe im Hafen von Kopenhagen in 1868. Türkei: Bericht des Konsulats des Norddeutschen Bundes zu Trapezunt. Japan: Statistische Auf- stellungen über Yokohamas Handel und Schiffahrt in 1867—1868. Mittheilungen. Beilage: Verzeichniß der Handelskammern und kaufmännischen Korporationen im preußischen Staat.

Die » Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn- verwaltungen« enthält folgende Aufsäße: Ueber die bisher zur Er- wärmung von Personenwagen angewandten Mittel und die neueren Erfahrungen, welche über diese Einrichtungen vorliegen. (Aus dem der Generalversammlung der Techniker des Vereins deutscher Eisenb.- Verwaltungen der Königl. Direktion der preuß. Ostbahn erstatteten Referate und die darauf hin ge Beschlüsse.) Die Unterstüßungs- und Krankenkassen für Eisenbahnbau-Arbeiter. Die Eisenbahnen in Großbritannien und Jrland im Jahre 1867, bearbeitet auf Grund der Angaben des »Board of Trade«.

Statistische Nachrichten. :

Die littauische Friedens gesell\chaft zählte nah ihrem im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen veröffent- lichten 53. Jahresbericht am Schluß des Jahres 1868 601 Mitglieder, welche mit einem Jahresbeitrage von 715 Thlr. zum Etat pro 1869 gebracht sind. Von den Stipendiaten der Gesellschaft haben im Jahre 1868 4 die Universität Königsberg, 1 die Bau-Akademie nach beendeten Studien verlassen, 23 studiren gegenwärtig in Königsberg, Berlin, Greifswald und Halle, 1 besucht die Akademie für Tonkunst in Ber- lin, 1 die Forstakademie zu Neustadt-Eberswalde, 5 Schüler sind im Tahre 1868 mit f-:rtlaufenden Unterstüßungen bedacht worden. Die Einnahme des Jahres 1868 belief sich auf 1376 Thlr. 29 Sgr., davon sind 970 Thlr. Stipendien, 140 Thlr. fortlaufende Unterstüßungen an 9 Schüler und 85 Thlr. einmalige Unterstüßungen gezahlt wurden ; der Kasse verblieb am Jahresschluß cin Sollbestand von 103 Thlr. 29 Sgr. 6 Pf. Die Gesellschaft besaß Ende 1868 12,695 Thlr. Kapi- talvermögen. Die Friedensgesellshaft zu Potsdam hat nach einer im Centralblatt für die gesammte Unterricht8verwaltung ent- haltenen Bekanntmachung im Jahre 1868 225 Thlr. Unterstüßungen an 6 Studirende und 2 Kunstbeflissene verliehen. :

München, 7. Februar. Nach dem Entwurf cines Scchul- geseßes stellen sich die Zahlenverhältnisse der vorhandenen Lehrer gegenüber der Bevölkerung und dem Areal wie folgt:

Lehrer auf 1 [J-Meilen Einwohner auf 1 Lehrer

Oberbayern 3/98 660,06 Oberpfalz 4,95 578116 Niederbayern 5/28 563/53 Schwaben 7,26 460/22 Mittelfranken 8/03 907,97 Oberfranken 8/31 503/47 Unterfranken Ou ° 431,35 Pfalz 14,16 408,06

Schulinspektionen haben bisher bestanden: in Oberbayern 57 .

katholische, 1 protestantische, Kostenaufwand 3925 Fl., in Nicderbayern 47 fath., Kosten 3818 Fl, in der Pfalz 31 fath.,, 31 prot., Kosten 4097 Fl., in der Oberpfalz 38 fath., 3 prot., Kosten 3859 Fl, in Oberfranken 19 fath., 22 prot, Kosten 4626 Fl., in Mittelfranken 12 fath., 28 prot., Kosten 4468 Fl., in Unterfranken 37 kath.,, 10 Pro gpoten 5939 Fl., in Schwaben 42 kath, 8 prot., Kostenaufwand

Die Einfuhr Liverpools an roher Baumwolle hat im Jahre 1868 nach »Morgans British Trade Journ. « 3,266,680 B. betragen; im Jahre 1867 sind nur 3,193,010 Ball. importirt worden, so daß sih also für das Jahr 1868 eine Mehreinfuhr von 73,670 Ball. oder 2,3 pCt, ergiebt. Von der 1868er Einfuhr treffen auf die einzel- nen Produfktionsländer folgende Mengen : Vereinigte Staaten von Nord- amerika 1,220,244 Ball. oder 37,3 pCt. des Gesammtimports, Brasilien 628,152 B. oder 19,2 pCt., Aegypten, Smyrna und Griechenland194,560 Ball. oder 6,0 pCt., Westindien 76,723 Ball. oder 2,4 pCt , Ostindien 1,147,001 Ball. oder 35,1 pCt. Gegen das Vorjahr 1867 zeigt si Mehreinfuhr aus: Amerika um 9966 B. oder 0,8 pCt , Brasilien um 195,392 B. oder 45,1 pCt., Aegypten 2c. um 2496 B. oder 1,3 pCt., wogegcn die Zufuhren aus Westindien um 30,324 B, oder 28,3 pCt., und aus Ostindien um 103,860 B. oder 8,3 pCt. abgenommen haben. Mit Einschluß der aus dem Jahre 1867 übernommenen Baumwollen- vorräthe sind in Liverpool im abgelaufenen Jahre überhaupt 4,138,460 Ballen Baumwolle verkauft worden, 698,920 B. oder 20,3 pCt. mehr als im Vorjahre. Die am Schlusse des Jahres 1868 in Liverpool vorhandenen Bestände betrugen 335,850 B. gegen 472,610 B. in 1867.

Herr Ramon de la Sagra hat der Akademie der Wissen- schaften zu Paris einen Bericht Über die Bewegung der Bevölkerung inSpanien fürs Jahr 1866 überreicht. Danach waren 614,032 G e - burten vorgekommen, wovon 51,65 pCt. männliche und 48,35 weib- lihe. Es fam also eine Geburt auf 26 Bewohner. Unter diesen Ge- burten waren 33,140 oder s uneheliche. Heirathen wurden ge-- {lossen 116,257 oder 1 auf 112 Bewohner. Auf jede Ehe kamen durchschnittlich 4,6 Kinder. Die Sterblichkeit betrug _ im genannten Jahre 463/648 Fälle, wovon 52,08 männlichen und 47,92 weiblichen Geschlechts. Es kam also cin Tedesfall auf 34 Bewohner. Die Hälfte der Kinder (genau 50,3 pCt.) war vor Vollendung des 6. Lebens- jahres wieder gestorben, beinahe 21 pCt. (genau 20,9) der Geborenen Überlebte das 60. Lebensjahr.

Das Königreich Sh weden hatte, nah dem eben ausgegebenen Berichte des statistischen Centralbureaus, am 31. Dezember 1867 eine Bevölkerung von 4,195,681 Einwohnern. Die Zunahme ?wechselte 1861—1866 Zwischen 1,90 und 1/08 pCt. jährlich, sanf 1867 bis 0,84 Prozent, was in der niedrigen Gcburtenanzahl von 1826—1840 seinen Hauptgrund hat. Jm Jahre 1867 haben zur Abnahme beigetragen theils die Auswanderung, welche 9334 Personen zählte, theils die ge- ringere Anzahl der geschlossenen Ehen, verbunden mit dem Fehblschlagen der Ernte und den hohen Getreidepreisen. Die Zunahme der Bevölkerung betrug in den Städten 0,63 pCt., auf dem Lande 2,37 pCt. Sto- holm hatte 140/251, Gothenburg 48,217, Noorköping 23,709, Malmö 22,711, Upsala 11,030, Lund 10,268 Einwohner. Unter den Provin- zen hatten die größte Bevölkerung Malmöhus Län mit 312,862, Elfs- borg mit 282.258) Wermland mit 264,393, Ostgothland mit 258,001. Von den geschlossenen Ehen kam 1 auf 164 Einwohner. Die Gründe dafür sind schon angegeben. Ehescheidungen gab es 273, Geburten 128,832, davon 90,04 eheliche und_ 9,96 uneheliche. Dieses Verhältniß zeigt sih am . unvortheilhaftesten in den Städten: in Stockholm betrugen die ehelichen Kinder 58,73 und die unchelichen 41,27 pCt. Sterbefälle ereigneten si 82,072, oder 1,96 pCt. der Bevölkerung, ein schr günstiges Resultat gegen frühere Jahre, welches durch die unausgeseßte Mildthätigkeit während der \hlechten Ernte zu erklären ist. Mord und Todschlag wies 88 Fälle auf. Auf 11,262 Einwohner kam 1 Selbstmord. Die Auswanderung erhöhte sich auf 9354 Personen; Dienstleute, Feld- und Jndustrie- arbeiter. Die Meisten kamen aus Jönköping-Län, nämlich 919. Die überwiegende Mehrzahl zog angeblich nah Nordamerika.

Kunft und TVissenschaft.

Ueber Entstehung, Einrichtung und Thätigkeit des Geschicht s- vereins für die Mark Brandenburg in Berlin bringt die Zeit- {rift für Preußische Geschichte und Landesfunde eine ausführlichere Mittheilung, der wir Nachfoigendes entnehmen :

Der Geschichts8verein für die Mark Brandenburg ward durch den Geheimen Archivrath Höfer, den (damals) Landgerichts-Rath Odebrecht und den (damals) Geheimen Archivar, Hofrath Riedel am 7. März 1837 gegrüntet, an welchem Tage König Friedrich Wil- helm Ill. die Statuten des Vereins bestätigte und demselben die Rechte einer juristischen Person beilegte. Bei der Begründung traten als Kuratoren an die Spiße die Minister v. Kamps, v. Rochow und Graf Alvensleben, und der Direktor im Königl. Haus - Ministerium Tzschoppe. Gegenwärtig besteht der Vorstand aus den Vorsißenden Geh. Archivrath Professor Dr. Riedel und Geh. Archivrath Dr Märcker, dem General - Sekretär Professor Holße, dem Bibliothekar Professor F. Voigt und dem Schaßmeister Kanzlei - Rath Voßberg. Die Zahl der Mitglicder beträgt gegen 50; unter denselben befindet sh der Graf von Bismarck-Schönhausen, Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Die Zwecke des-Vereins sind die Erforshung und Bearbeitung der früheren Verhältnisse der Mark Brandenburg und die Sammlung, Aufbewahrung und Würdigung der in ihr zerstreut fich findenden Denkmale der Vorzeit. Um dieser Thätigkeit zu entsprechen, theilt sih der Verein in folgende drei Sektionen : 1) eine Sektion für 6 amms- lung und Aufbewahrung geschichtlicher Quellen , 2) eine Sektion für Bearbeitung der äußeren und inneren Landesgeschichte, 3) eine Sektion für Sprache, Kunst und Alterthümer. Der Verein giebt seit dem Jahre 1840 eine Zeitschrift, die »Märkischen Forschungen« heraus; von denselben sind bis jeßt 12 Bände erschienen. Er besißt eine Bibliothek von mehreren tausend Bänden, meist auf die Geschichte der Mark Brandenburg bezüglicher Druckwerke und Handschriften. Für eine ausführlichere, t eugneige Darstellung der territorialen Verhältnisse ist Seitens des Vercins dadurch vorgearbeitet worden, daß er diplo- matish genaue Abschriften der kurmärkischen Lehnskopialbücher und der Urkunden der Stadt Brandenburg beschafft, die Hackwiß'schen Urkundenabschriften zur Geschichte der Neumark angekauft hat, u. \. w.

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