; 781 | Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Montag den 22. Februar
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Fonds und Staats-Papiére.
Lenk. rückz. 18826 [1/5 u. 1/11. Oesterr. Metalliques .|5 |verschieden do. National-Anl, .. 5 do. 250 FL 1854. .14 do. Kredit. 100.1858 do. Lott.-Án!l. 1 do. do. 1864 do. Silber-Anleihe . Italienische Rente... do. Tabaks-Oblig, Rumän. Eisenb Rumänier Russ.-Engl. Anleihe. de. do. de 1862
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y4bgeordneten am 20. d. M. äußerte sich der Minister des | daß ein Landestheil , dec als Theil ei Ati ; nnern, Graf zu R E in der Schlußberathung über | gewisse Serimólenbrecte besaß , N H rig iti A A jen Gesen tbtassen an e Solda UAE E, Mien wird; man wird ihm doch nicht zumuthen tuen fündishen erbände der älteren Provinzen der Monarchie, wie E E E e À an cite R T folgt: i j machen: wenn die Regierun nen vorschlü ° Der Wunsch der Regierung, daß das Gesey zu Stande | novershe Grafschaft nag. e go V Uge r Me Ee
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fommen möge, wurzelt mehr in dem Jnteresse der Landestheile, welche bedacht werden sollen als in dem Jnteresse der Regie- rung selbst sie kann also die Gründe, welche zur Formulirung ihres Vorschlags geführt haben, desto unbefangener entwickeln, 7h bin den Herren Referenten dafür dankbar, daß fie ihren Vorschlag in der Absicht gemacht haben, um eine Verständigung zwischen beiden Häusern des Landtags herbeizuführen ; ih kann aber die Bedenken nicht unterdrücken, die gegen" den Vorschlag der Herren Referenten bei mir auftauchen und ich glaube, daß derselbe Aussiht auf Annahme im. andern Hause nicht hat. Deshalb bin ih der Ansicht, daß man besser thut, dem ursprüng- lichen Vorschlage der Regierung beizustimmen. Jch werde mir erlauben, dies mit wenigen Worten zu begründen.
Die Anträge, welche bei der ersten Berathung in diesem hause angenommen worden und die Anträge, die heute von den Herren Referenten gestellt worden sind, haben ihre Begrün- dung, wie der Herr Abgeordnete Twesten jeßt ausgeführt hat, namentlich darin, daß einerseits durch das Geseß der künftigen Imbildung der Jeßt bestehenden provinzial- und kommunal- ständischen Verbände und Vertretungen kein Hinderniß in den Veg gelegt werden soll und- daß andererseits der Regierung «ne neue Anregung gegeben werden soll, mit dieser Umbildung vorzugehen. Ich glaube, meine Herren, daß ein Hinderniß für die künftige Umgestaltung unmöglih gefunden werden kann slbstt in der ursprünglichen Vorlage der Regierung. Die Be- stände des Dotationsfonds sind den einzelnen Berbänden, wie sie jet bestehen, dur Ordres Überwiesen, die Gesegeskraft haben. Die fommunalständischen Verbände , da wo sie bestehen und wo sie einen Theil dieser Fonds überkommen haben, benugen dieselben mit vollem Recht und würden dieser Benußung nur durh geseßliche Bestimmungen entäußert werden können. Nun ineine ih, daß, wie man hinterher auch die provinzialständische Vertretung — wir wollen irgend einen Landestheil wählen, in weldem kommunalständische Verbände existiren — also z. B. t Marl bließt, daß die Pro- vinzialstände der Neumark, der Kurmark und der Lausiß auf- hôren und künftig nur ein provinzialständishecr Verband der ganzen Provinz Brandenburg bestehen soll, man doch unmöglich dadurch allein die Frage für erledigt erachten, was aus den Fonds werden soll, welche den einzelnen kommunalstänischen Verbänden e angehört haben. Es müßte in dem Geseße entweder ausdrücklich gesagt werden , daß alle diejenigen Fonds , welche bisher den kommunalständishen Verbänden angehört haben,
zu vereinigen, so würde man doch nicht sagen fkön- nen , in Folge dessen hört Hohenstein eo ipso auf, An- spruch an den hannovershen Provinzialfonds* zu haben, sondern Sie würden es jedenfalls der Billigkeit und dem Rechte entsprechend erachten , wenn für die Grafschaft Hohenstein von diesem Fonds so viel abgezweigt wird, als sie bisher an diesem Fonds Theil gehabt hat , und wenn dieses Vermögensobjekt nicht dem neuen Provinzialverbande, sondern der Grafschaft Überwiesen wird. An diesem Beispiele glaube ich klar gemacht zu haben , daß die E daß gewisse Landestheile inner- halb einer Provinz selbstständiges Vermögen besißen, nicht aus8- geschlossen is, und daß fie auch noch künftighin bestehen wird. Wenn Sienun jeßt den flommunalständishen Verbänden nach dem Vorschlage der Regierung das Eigenthum derjenigen Fonds über- weisen, an denen dieselben bis jeßt nur ein gewisses Nußungsrecht haben, so werden sie weiter nihts thun, als ein Faktum kreiren, woelches die neuere Organisation in keiner Weise hindert, welches sehr gut bestehen kann und möglicherweise auch bestehen wird; aber wenn Sie den Vorschlag so fassen , wie hier im §. 3 ge- sagt wird , so wird das kein Mensch anders A fönnen, als daß Sie den Zwang aussprechen wollen , dieje kommunal- ständishen Vermögensobijekte Ana der Provinz zu Überweisen, und Sie legen nur das Moderamen hin- ein, daß das durch ein Gesey geschehen soll. Daraus höpfe ih die Befürchtung, daß ein solches Geseh die Annahme im andern Hause nicht finden wird. Warum bei dieser Gelegenheit so prinzipielle Fragen vorweg stellen? Die Frage: ob die kommunalständishen Verbände fortbestehen sollen oder nicht? ist eine Frage von großer Tragweite und Wichtigkeit, die einer viel eingehenderen Berathung bedarf, als wie sie hier bei dieser Gelegenheit stattgefunden hat. Wenn Sie aber in diesem §. 3 sagen : alle diese Fonds sollen ohne Weiteres künftig den Provinzen überwiesen werden, so entscheiden Sie die Frage vorweg beiläufig und präjudiziren dadurch den künftig au8zusprehenden und festzuseßenden Normen der Geseß- gebung. Dies ist der Grund, weshalb ich unter wiederholter Aner- kennung des guten Willens L bren Referenten nicht glaube, daß dieser Paragraph zu dem Ziele führen wird, welches Sie sich geseßt haben. Die Befürchtung, daß die jeßige Vertretung der kom- munalständishen Verbände Ps den Anspruch erheben, daß die Fonds ihr gehörten, ist vollständig unbegründet. Schon bei der ersten Berathung dieses Geseßentrourfs ist hervorgehoben worden, daß die jeßigen Nuzungsrechte und die künftig zu über-
E kraft dieses Geseßes auf den Provinzialverband Übergehen sol- 1/1. |587br len, oder es müßte in dem Gesege gesagt werden , auf welche | Art die Vermögens - Auseinanderseßungen zwischen dem allge- . leinen provinzialständishen Verband und den einzelnen fom- munalständishen Verbänden geregelt werden sollen , wie z. B. in allen Gemeinde-Ordnungen ausdrücklich gesagt wird, daß, im halle eine Gemeinde getrennt wird oder zu einer anderen Ge- meinde hinzutritt , die Vermögensregulirung in gewissen vor- p'driebenen Formen mit Genehmigung der und der Staats- ‘hörde vor sich gehen soll. Eine solche geseßliche Regelung muß inter allen Umständen erfolgen.
Es ist meiner Ansicht nah gar nicht nothwendig , daf, Venn die kommunalständischen Verbände als solche aufgehoben verden sollten, die denselben gehörigen Fonds dem provinzial-
tragenden Eigenthumsrechte immer nur den Verbänden als solchen gehören und daß die jedesmal zu Recht bestehenden Ber- tretungen auch nur diejenigen sein können, welche die VBerfü- gung über die Nußung und das Eigenthum haben. Wenn also künftig etwa die Kommunalverbände bestehen bleiben, aber anders verireten werden sollten, oder wenn die Kommunal- Verbände aufgelöst und in den Provinzialverbänden aufgehen sollten, so versteht sich ganz von selbst, daß nur diejenigen Ver: tretungen, welche in Folge des Gesehes ins Leben treten werden, die Verfügung Über diese Fonds haben können. Darum halte ih die Befürchtung , daß Ansprüche der jezigen Vertretungen künftig geltend gemacht werden oder zur Geltung kommen könnten, für ungegründet. Den Paragraphen blos hinzufügen
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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruderei
Folgen zwei Beilagen
(Ut. v: Decker).
en Verbande überwiesen werden; es kann sehr gut ge- in, daß einzelne Landestheile Spezialfonds haben. Jn wel- t Art über dieselben verfügt werden, wer die Verwaltung teben haben soll, das ist eine Frage der Gesehgebung, die sich n die Organisation bezieht; der Begriff aber, daß innerhalb E brovinzialständischen Verbandes einzelne Landestheile Spezial- singen haben, ist weder gegen die Natur des provinzial- b ishen Verbandes, noch werden Sie dergleichen Verhältnisse as verhindern können. Wir wollen einmal annehmen, M bei der künftigen Organisation der Provinzen eine e Abgrenzung einzelner derselben stattfindet, daß die Re-
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zu wollen, um die Regierung aufs Neue darauf aufmerksam zu machen , daß sie die Verpflichtung habe, neue Organi- sation8geseße für die Provinzen vorzulegen, halte ih für über- flüssig. Ih brauche auf den Sinn des Artikels 105 der BVerfassungsgurkunde nicht weiter einzugehen; mag darin ein Versprechen liegen oder nicht, für die augenblickliche Lage der Angelegenheit ist es ziemlich gleichgültig, da Sie ja schen, daß die Regierung ernstlich mit dicser Frage beschäftigt ist. Ob Sie hier einen Paragraphen der Art hinzufügen oder nicht, wird auf den Gang, den die Organisationsfrage Überhaupt zu neh-
men hat, A ih, ohne Einfluß bleiben; er wird die Regie-
rung nicht veranlassen , schneller zu gehen , als sie geben kann; er wird aber auf der anderen Seite ein Hemmschuh da-