1869 / 46 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

801 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Dienstag den 23. Februar

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Fonds und Staats-Papiere.

Amerik. rückz. 18826 1/5. u. 1/11./835bz G 142bz Oesterr. Metalliques . 5 |verschieden |51bz 1415bz do. National- Anl, doe. Sßetwà5%bz 300Mk. Kurz. |1515bz de. 250 FI. 1854... 1/4. ¡74bz 300Mk. |/2 Mt. [150%bz do. Kredit. 100. 1858/—| pr. Stück |91{bz 1 L.Strl./3 Mt. [6 234bz do. Lott.-Ani. 1860/5 1/5. u. 1/11.|80%7bz 300Fr. 2 Mt. |81Abz do. do. 41864|— pr. Stück |70à{bz s do. Silber-Anleihe . 5 1/5. u. 1/11.612 B 150FI. |8 Tage.|83/bz [talienische Rente“. ….|5 1/1. u. 1/7./57%àZbz . do. Tabaks-Oblig. do. S5%aZbz Î 150FI. |2 Mt. [823;bz Rumän. Eisenb. 72¡à%bz G Augsburg, südd. __MBETEE 100FI. |2 Mt. 156 26 G6\— 100FIL. |2 Mt. 156 28 G/—

S5¿bz G Russ.-Engl. Anleihe. Frankfurt a. M., 100 Thlr|8 Tage.|99% G

/9.188Ï G do. do. de 1862 1862bz südd. Währ... do. Egl Stücke 1864 0 1100 Thlr/2 Mt. 19954 G |— 100 S.R./3 Weh 1912bz

91 G do. Holl. » 895 G do. Engl. Anleihe... G 100 S.R./3 Mt. 190%bz 90 S.-R.|8 Tage.182{bz

do. Pr.- Anl. de 1864 /1.123bz 100T.6./8 Tage.|110%bz |—

Wechsel.

1869.

Eisenbahn-Stamm- Aktien,

Div. pro Änzhin G. Altona-Kieler. .. Berg.- Berlin-Anhalt. .. 4: Berlin-Görlitz .. 1 do. Stamm-Pr. Berlin-Hambur BrI.-Ptsd.-Mgdb. Berlin-Stettiner . BrsL-Schw.-Frb. do. neue Brieg-Neisser. Cöln-Mindener. . do. Lit. B, Hall. Sor. Guben do. St.-Pr. Märk. Posener. . ; i: do. Stamm-Pr.

1/4. u. 1/10.|713%bz G Magdb. Halberst. ‘do. S0bz do. B. (St.-Pr.)

do. 905 G Magdeb. Leipz... do. 89 G do. neue

13/1.u 13/7.|82bz do. Lit. B. 1/95. u. 1/11.1672 G Münst. Hamm... 1/4. u. 1/10.168% B Niedschl. Märk. .

do. 68Zbz Ndsehl. Zweigb.. 22/6 uy.22/12|662bz Nordh. Erfurter. 1/6. u. 1/12 |57%bz do. Stamm-Pr. 1/1. u. 1/7.191{bz OberschHI. A. u. C.

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129 solhen Falle is kein Moment Zeit zu verlieren, es muß eine bz

kräftige und einheitlihe Handhabung der ganzen Polizei statt- finter, wo dann die Sanitätspolizei mit der Sicherheitspolizei in engste Berbindung tritt. Da wollen Sie die Regierung verhindern zu sagen : ih ergreife heute die Zügel der Sanitäts- polizei, weil ih cin großes Unglück von der Stadt und vielleicht von einem ganzen TIPeO abwenden will? Das kann in rer Absicht nicht liegen. M Der Ma StTi 8 dringenden Gründen« ist allerdings mancher Auslegung fähig, allein wer soll zuleßt darüber ent- scheiden ; soll über dergleichen Fragen eine geseßliche Entscheidung angerufen werden? Dazu haben sie wohl nicht Tragweite genug. Das Geseh Über den Belagerungszustand spricht, so viel ih mich crinnere, auch von »dringenden Gründen« und unterwirft die von der Regierung getroffene Anordnung hinterher der Ge- nehmigung des Landtags; von solcher Wichtigkeit ist aber die Polizeiverwaltung in einzelnen Städten nicht, und man darf der Regierung wohl zutrauen, daß, wenn das Gese ausspricht, es soll grundsäßlich nur die Sicherheitspolizci vom Staate verwaltet werden, die andren Polizeizweige aber nur aus dringenden Gründen, ise sie n die dringenden Gründe echörig zu motiviren wissen wird. : ' Ms Was endlih das Regulativ anbetrifft, so kann doch die Nothwendigkeit eines solchen fich nur darauf stüßen, daß man sagt: bei der Polizeiverwaltung können in sehr vielen Fällen die Grenzen des einen oder anderen Zweiges derselben leicht vershwimmen und , um Unzuträglichkeiten vorzubeugen , ist es nothwendig , scharfe Grenzen zu ziehen. Nun mochte in der Vorlage des Abgeordnetenhauses die Befugniß , die man einer dritten Behörde, einer provinzialständischen, in die Hand legen will , allenfalls eine Berechtigung haben , obgleich sie sonst in unser ganzes System gar nicht paßt, da eben die Regierung u der Vorlage ganz bestimmt auf die Sicherheitspolizei beschrän war. In Jhrem Amendement aber geben Sie der Regierung das Recht, auch andere Zweige der Polizeiverwaltung in die Hand zu nehmen und müßten dann also konsequent ihr das Recht zuge- stehen, auch selbst zu reguliren, wieweit sie in der Handhabung der einzelnen Zweige der Polizei gehen wiu. Es ist undenkbar, daß bei dem Rechte der Regierung, außer der Sicherheitspolizel noch andere Jweige, wie die Sanitätspolizei, das Feuerlösch-

Landtags - Angelegenheiten.

lin, 23. Februar. Jn der gestrigen Sizung des : ¿lernen es Mars in der Oebatte Über den Gesehentwurf, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und lecken in der Provinz Schleswig-Holstein, zu dem Kommissions- antrage bezüglich des §. 89 (die Polizei in Festungen oder in Städten von mehr als 10,000 Einw.) der Minister des Jnnern, Graf zu Eulenburg, nach dem Referenten , Herrn Hassel- das Wort: E t Gründen zur Vertheidigung des Amendements der Kommission des Herrenhauses, die Herr Hasselbah angeführt, habe ih nichts Wesentliches hinzuzufügen; er provozirt mich aber dahin, mich zu erklären, ob ih vielleicht geneigt sei, wieder auf die ursprüngliche Vorlage des Abgeordnetenhauses zurück u kommen. Jh muß das auf das Bestimmteste verneinen, ch halte die ganze Frage, die hier ventilirt wird, für eine prin- zpiell schr bedeutungSvolle ; ih glaube, daßes im Wesen desStaates liegt und in der Geseßgebung nicht blos festgehalten worden ist, sondern auch künftig festgehalten werden wird, daß die Aus- übung der Polizei ein wesentlich dem Staat als solchem zu- kfommendes Recht ist, und daß derselbe wohl hin und wieder unter gegebencn Verhältnissen dahin kommen kann , diese Aus- übung zu: delegiren, daß aber der Ursprung und die Quelle des Rechts immer auf den Staat zurückgeführt werden muß. halte des8halb im E den Grundsaß, daß die Ausübung der Polizei der Gemeinde gebühre, nicht für richtig, aber ih gebe zu, daß der Staat in die Lage kommen fann und zum großen Theil in der Lage is, die Polizei | den Gemeinden zu Überlassen, theils weil er glaubt, daß sie auh. von den Gemeinden selbst gut verwaltet wird, theils, weil eine Verwaltung durch Königliche Behörden viel zu theuer sein würde, als daß fie mit unserem Budgetzustande träglich- wäre. : n Q Ad aeolbnclinaus hat in der Art, wie es den Y. 89 beschlossen hat , in Bezug auf die Städte Schleswig - Holsteins cine Bestimmung treffen wollen, wie sie in unserer ganzen an- deren Geseygebung nicht stattfindet; es hat der Regierung das Recht nehmen wollen, irgend eine andere als die sogenannte Sicherheitspolizei in gewissen Städten außzuüben. Die Regierung

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do. Warschau Bremen

Fonds und Staats-Papiere.

Freiwillige Anleibe . 44 1/4 u. 10 [977 6 Staats-Anl, von 1859/5 | 1/1 u. 7 [102zbs do, v. 1854, 99/44 1/4 u. 10 |94bz_. do. von 1857 : 94bz do. von 1859/ ¿ 94bz do. von 1856 . T |947bz do. von 1864 . 10 194bz do. von 1867 j 94bz do. v. 1868 Lit.B. doe. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868 Staats - Schuldscheine Pr.-Anl. 1855 à100Th. Hess, Pr.-Sch.à40Thl Kur-u. Neum. Sehldv. Oder- Deichb.-Obligat Berlin. Stadt-Obligat.

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Bank- und Industrie-Aktien.

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Pfandbriefe.

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lann dieses Recht nicht nehmen lassen ; sie würde befugt sein, M P eAeb, as die betreffende Ausnahmebestimmung hier ganz wegfalle und auch für die Provinz On ftr allgemeines Recht, wie es in dem Gesehe von 1850 und in der betreffenden Verordnung von 1867 zum Ausdrucke gekommen ist, zur Geltung gelange. Allein fie ist mit Rücksicht darauf, daß sie den größten Werth auf das Zustandekommen des Ge- seßes noch in dieser Eu legt, bereit, so weit entgegen zu tommen , daß sie dem Amendement des Herrenhauses zustimmt und sagt, sie wolle sih in Bezug auf die Provinz Schles8wig- Holstein, wenn ih mi so ausdrücken kann, s{lechter stellen lassen, als in Bezug auf die übrigen Provinzen.

Man muß wohl unterscheiden zwischen dem Prinzipe und den thatsächlien Verhältnissen. Das Prinzip geht dahin, daß die Regierung das Recht hat, die Polizei in ihrem ganzen Um- fange überall zu handhaben , wo sie es für nöthig hält. Die thatsächlichen Verhältnisse führen dabin, daß die Regierung sehr wohl im Stande is , gewisse Zweige der Polizei auch den Ge-

i i chörde fommeu wesen u. st. w., zu übernehmen, eine dritte B soll “und sagen: nun regulire ih danach die Grenzen. Dann

würden ja immer diese 1 i ß bêr RegierUni , falls sie dieselben überschreiten will , zu anulli-

ren sein.

renzen durch einen einfachen Beschluß

Ich resumire mi dahin: Obgleich die Regierung dur

das Amendement des Herrenhauses in der Provinz Schleswig- Solstein etwas ungünstiger zu stehen kommt, als in den ande- ren Provinzen, so glaubt sie doch mit diesen Eigen gerade für Schleswig-Holstein durhkommen zu können, würde aber auf keinen Fall sich damit einverstanden erklären können,

daß auf die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses zurückgegan-

E Gesehentwurf , betreffend Diskussion über den Geseßeniwurf,

die déAterung der V 6, 10 und 13 des Gemeindegesetzes

des vormaligen Herzogthums Nassau vom 26. Juli 1854, erklärte

ini des Innern, Graf zu Eulenburg: M Die Stade, G durch dieses Gese entschieden werden

meinden zu überlassen und selbst in unseren altländischen Lan- destheilen sind in denjenigen Orten, wo Königliche Polizeiver- waltungen bestehen , häufig ein oder mehrere Zweige der Po- lizeiverw- tung den städtischen Behörden Überlassen.

Ich érinnere namentlich an die Feuerpolizei; in Hannover ist es überall so mit der Sanitätspolizei; es sind dies Zweige, von denen man annimmt , daß entweder der Staat an ihnen ein unmittelbares Jnteresse nicht habe , oder daß sie au von den Städten gut verwaltet werden können. _ Allein, meine Herren, die Regierung ein für allemal, auch in dringenden Fällen zu verhindern, diese Zweige der Polizei in die Hand zu nehmen, das halte ih aus dem Grunde für falsch, weil eine Gefahr für das öffentliche Interesse auf jedem Gebiete. der polizeilichen Verwaltung eintreten kann. Wie eigen- thümlich wäre es, wenn Sie der Regierung das Recht zuerken- nen wollten, Diebstahl, Raub, Aufruhr zu verhüten und zu verfolgen, zugleich abcr aussprächen, daß sie die Sanitätspolizei unter keinen Umständen und nirgends ausüben dürfe. Wie nahe liegt das Beispiel, daß, wenn in einer Stadt eine Seuche ausdbricht, entweder die städtischen Behörden ungeschickt, oder die Gemeindevertretungen nicht willig find, die Opfer zu bringen, die die Bewältigung einer solchen Seuche verlangt; in einem

Kur- u. Neumärk. 4 10 1

ist eine wesentlich politische. Es handelt sih nicht darum, E, e Aoetinäkiger überhaupt ist, die S Bürgermeister auf Lebenszeit oder auf eine gewisse gegebene eit. Darüber läßt sih streiten, und ih möchte E Roe Weiteres die Theorie von der Hand weisen, die behauptet, daß es ein richtiges Prinzip sei, auf Lebenszeit wählen zu N Für Nassau aber wird von Allen, die das Land un “Ag Leute kennen, wesentliÞch aber auch von den N E hörden bestätigt, daß die Frage der Lebenslänglichkei der Bürgermeister dort eine brennende geworden ist möglicherweise hervorgerufen dur die Art und Weise, wie die frühere nassauische ed m E ihren Zwecken benußt hat. eht , ; in ¿ L e vet Ruf nach Lee Aenderung dieses Verhältnisses ps ist, und schon in der Allgemeinheit des Rufes liegt eine De- rechtigung und Verpflichtung der Regierung und der «agu der Frage ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Hätten 2p h Ei der Eröffnung des Landtags die Zeit gehabt, so würde zes 4E von Seiten der Regierung selbst ein betrefsender O is eingebracht worden sein; verhindert sind wir daran thei vas den Mangel an Zeit, theils durch die Rücksicht darauf,

Moldauer Bank. Neu-Schottland . Norddeutsche Oesterr. Kredit. A.B.Omnibus-G. Phönix Bergw.. Poril.-F. Jord.H. Posener Prov... Preussische B... Renaissance..., Riitersch. Priv. Rostocker

Sächsische

Schles. B.-YV. .. Schles.Berghb.-G, do. Stamm-Pr. Thüringer

Vereinsb.

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Geld-Sorten und Banknoten.

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Preussische Rhein. u. Westph. 4 Sächsische ...... | Schlesische …....

Friedrichsd’or Gold-Kronen . Louisd’or.,.. Ducaten...... Sovereigns.… Napoleonsd’or Imperials ..., Dollars

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Rentenbriefe. 1]

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Badische Anl. de 1866 do. Pr.-Ánl. de 1867 do. 39 F1.-Oblig.… .

Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl..

Braunseh. Anl. de1866

Deas. St.-Präm.-Ani.

Hamb. Pr.-A. de 1866

Lübeeker Präm.-Anl.

Manheimer Stadt-An].

Sächs. Anl. de 1866

Schwed.10 Ribl.Pr.A.

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Zinsfuss der Preuss. Bank für Weehsel 4 püty für Lombard 5 pCt.

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Redaction und Rendantur: S Berlin, Druck und

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