1869 / 47 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Amsterdam .….. 250FI. . . |250F1,

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London . 41 L.Strl. 300Fr.

Wien, \ Wüäkr. .…..../150F], Wien, österr. 150FI. 100F1.

Währ... Augsburg, südd. Frankfurt a. M.,

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Fonds und Staats-Papiere.

Freiwillige Anleihe .| Staats-Anl. von 1859) doe. v. 1854, 55 doe. von 1857 do. von 1859 do. von 1856 do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit.B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868 Staats - Schuldscheine Pr.-Anl.1855 à100Th. Hess. Pr.-Sch.à40Thl Kur-u. Neum. Sehldv. Oder- Deichb.-Obligat Berlin. Stadt-Obligat. do, do. do. do. Schldv.d.Berl. Kaufm. ¡Berliner |Kur- u. Neumärk. do. Ostpreussische . «. do. do. Pommersche do. Posensche, neue,

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Pfandbriefe,

Rhein. u. Westph, Säehsische Schlesische

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Rentenbriefe.

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Engl. Anleihe. Pr.-Án]. de 1864 de 1866 5. Anl. Stiegl.

9. Anl. Engl. St. Holl.

. Nicolai - Obligat. Russ.-Poln. Schatz. . do. kleine Poln. Pfandb. IITL. Em.

do. Part.Ob. à 500FI. Türk. Anleihe 1885.

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Fonds und Staats-Papiere.

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Eisenbahn-Stamm- Aktien.

Div. pro/1867/1868 Aachen-Mastr.…. Altona-Kieler. .. Berg.-Märk Berlin- Anbalt. Berlin-Görlitz .. do. Stamm-Pr. Berlin-Hambur Brl.-Ptsd.-Mgdb. Berlin Stettiner . Brsl.-Schw.-Frb. do. neue

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Meininger Kred. Minerva Be. - À. Moldauer Neu-Schottland. Norddeutsche Oesterr. Kredit . A.B.Omnibus-G.

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Geld-Sorten und Banknoten.

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Silber in Barren u. Sort. p. Pfd, fein Bankf 29 Thlr. 234 Sgr.

Zinsfuss der Preuss. Bank für Weehsel 4 p0 für Lombard 5 pCt.

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Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Dru und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerti

(N. v. Deer). ; Beilagé

_—__W Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

M 47.

Mittwoch den 24. Februar

1869.

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Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 24. Februar. Der A Minister Dr, Leon- hardt leitete gestern im Hause der Abgeordneten die Vor- legung des Geseßentwurfs, das Gesez vom 12, Mai 1851 be- treffend, in folgender Weise ein: 5

Herr Präsident, ih möchte mit Jhrer Erlaubniß einen Geseßentwurf einbringen.

Eine Allerhöchste Ordre vom 22. d. M. ermächtigt mich, dem Hohen Hause einen Geseßentwurf vorzulegen wegen Er- gänzung und Aenderung des Gesehes vom 12. Mai 1851, be- treffend den Ansaß und die Erhebung der Gebühren der Rechts- anwälte in dem Bezirk der Appellationsgerichte zu Cassel, Kiel und Wiesbaden. Durch die Allerhöchste Verordnung vom 30. August 1867 isst in dem Bezirk der Appellationsgerichte zu Kiel, Wiesbaden und Cassel das Gescß vom 12. Mai 1851, be- treffend den Ansaÿ und die Erhebung der Gebühren der Rechts- anwälte, eingeführt worden. Einzelne Vorschriften jenes Geseßes haben nun mit Rücksicht auf die Gerichtsverfassungs-Verhältnisse der Länder in Betreff der Anwaltschaften zu Ergebnissen ge- führt, welche von den verschiedensten Seiten, nicht allein vom rechtssuchenden Publikum, sondern selbst von Rechtsanwälten als Uebelstände bezeichnet worden sind. Auch haben andere Vorschriften des Gesetzes Zweifel hervorgerufen mit Rücksicht auf die noch bestehenden älteren Vorschriften über Kostenersay. Es ist diese Materie sorgfältig geprüft und der Versuch ge- mat worden, durch diesen Gesehentwurf jene Uebelstände zu béscitigen und die Zweifel zu lösen.

Jch beehre mich, den Gesegentwurf mit den begleitenden ausführlichen Motiven dem Herrn Präsidenten zu überreichen.

In der Spezialdiskussion über den Gesehentwurf, be- treffend die juristishen Prüfungen, erklärte der Tustiz- ini De, Leonhardt zu g. 1: tes S Meine Herren! Jch fühle das Bedürfniß, dem Herrn Abg. Gneist aufrichtig zu danken für trag E er O hat, Dazu bestimmt mich weniger der Umstand, daß das Ge- sagte die Regierungsvorlage unterstüßen soll, als vielmehr, daß ih mit demjenigen, was der Herr Abg. Gneist gesagt hat, voll- lommen übereinstimme und mich dazu bekennen darf. Es heint mir aber nicht ohne Bedeutung zu sein, wenn die An- sichten des Chefs der Justizverwaltung mit denjenigen eines der angesehensten Lehrer der Recht8wissenschaft übereinstimmen. Meine Herren, auch ich will mich nicht über den Kollegien- zwang und dessen Aufhebung äußern, Wie die Universitäten niht in der Lage sein werden, die Wiedereinführung des Kolle- glenzwangs zu befürworten, so wird sih au wohl die König- lde Staatsregierung dessen enthalten; aber ih bin der Absicht und des festen Willens, aus dieser Aufhebung keine Konse- quenzen ziehen zu lassen: aus dem Unstande, daß bestimmte Kollegien nicht gehört zu werden brauchen, weiter zu Mließen, es brauchten gar keine Kollegien gehört zu werden, ‘ine Rehtsstudien getrieben“ zu werden, es genüge der Auf- ali auf einer Universität. Die Geseßesvorlage verlangt, 0j ein Zjähriges Recht sssttu dium zurückgelegt werden solle auf einer Universität ¡ ih denke, diesem Worte volle Rechnung l ggen und zwar nach verschiedenen Richtungen hin, wo i bislang nicht der Fall gewesen ist. Nur in einem Punkte n ih anderer Meinung mit dem Herrn Abg. Gneist. Der Herr Abgeordnete interessirt sich nämlihfür das 3. Alinea des Para- raphen i nicht! Dieses 3. Alinea soll dem Justiz-Minister cine va ugniß geben, also seinem Ermessen etwas überlassen. Das l an und für fich für den Justiz-Minister ganz erwünscht, aber ich Wobl, gar nicht für gut. Bereits im Herrenhause ist mir diese ih ohlthat oktroyirt worden. Jch habe dort bemerklich gemacht, n ine sie lieber nicht, könnte mich aber nicht dagegen sträu- be Wider mein Erwarten hat nun auch die Kommission des Î g pednetenhauses mich mit dieser Wohlthat beschenken wollen. Gin ann auch hier nur sagen: ich lehne sie lieber ab; aber et a sie mir gewähren wollen, so kann ich dagegen nicht f estiren. Jch halte es nämlich für dringend wünschenswerth, telle feste Regel das dreijährige juristisde Studium hinzu- n. Daß ein einzelner Fall so geartet sein kann, n Dispensation sich empfiehlt, will ich gar nicht b e und ih kann auch annehmen , daß der Fall, den uner Abg. Gneist konstruirt, sih sehr wohl so verhalten übrige vordusgesezt nämli, daß man annehmen kann, die ge zweieinhalbjährige Zeit wäre nun wirklich dem juristi-

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/ ahr treten lassen. Ja wie dann? Dem ‘Herrn Abg. Gnel ist d i bedenklib; man fann aber eie y ai; E ur

Stelle des halben historischen Jahres des Herrn A

: bgeord- neten Gneist ein anderthalb zwei bistorists Jahre Tegen lassen; dann bleibt nur noch ein juristishes Jahr übrig. Der Justiz-Minister ist in der Lage, in Betreff zweier Jahre zu dis- pensiren, denn es heißt: der Justiz-Minister soll die Befugniß haben »einen angemessenen Zeitraum zu erlassen. « Ia, was is denn nun » angemessen?« Jch halte es für viel rihtiger, wenn in solchen Fällen der Chef der Justiz- verwaltung gar nicht in die Lage gebraht wird, zu crmessen „Und zu prüfen; möglicherweise kann dieses in einem Fall unbillig sein, in den meisten Fällen jedo nicht. Hält man daran fest, daß ein dreijähriges juristishes Studium erforderlich ist, so muß man auch keine Dispensation gestatten ; jedenfalls is dies der Sache, im Ganzen und Großen betrachtet, nur förderlich. JTch muß deshalb wiederholen, meine Herren: wenn Sie dem Chef der Justizverwaltung ih sage nicht: mir hier ein Vertrauensvotum geben wollen, so muß der Chef der Justizverwaltung fih das gefallen lassen; aber ih glaube nicht, daß Sie damit der Sache dienen. Jch für meine

Person werde \{werlich vo G 5 machen. [h ch von der Befugniß jemals Gebrauch

Der Regierungskommissar , Geheimer Ober-Justiz-Rath

E N äußerte fich Über denselben Paragraphen wie

Die Staatsregierung kann den Wunsch des ersten Herrn Redners (Dr. Colberg) daß unsere jungen Juristen vier Jahre n der Universität sih dem Rechtsstudium widmen möchten, theilen, sie hat aber nicht geglaubt, eine dahin einshlagende Bestimmung in das Geseß aufnehmen zu dürfen , einfah aus dem Grunde, weil sie niht der Meinung is, daß die wirthschaftlihen Verhältnisse - der Mehrzahl unserer jun- gen Studirenden der Art sind, daß man ihnen noch die Ver- längerung „thres Studiums um ein Jahr zumuthen könnte. Vergegenwärtigen Sie sich die Kreise, aus denen die Mehrzahl dieser Jungen Juristen genommen wird. Es sind keinesweges die Kreise der Vermögenden, sondern es sind vielmehr zum großen Theile die Söhne von Beaniten, von Predágern Und anderer ihnen gleich stehender Ge- sellschaftsfreise. Wer nun weiß, wie {wer es oft dem Vater wird, eiuen oder mehrere Söhne drei Jahre lang auf der Universität zu unterhalten und daß er dies oft nur mit Hülfe von Stipendien be- wirfen fann, der wird, glaube ich, billig Bedenken tragen müssen, diese Last des Familienvaters noch durch die Er- höhung des Studiums um ein Jahr zu crs{chweren. Denn wenn auch die Universitätszeit abgelaufen ist, so kommt der junge Mann dann dem Vater doch noch nit von der Tasche; er hat ihn nun noch die lange Vorbereitungszeit zu erhalten, und wenn auch diese glücklich zurückgelegt is und der junge Jurist endlich das Assessorexamen be- standen hat, dann beginnt wieder die lange Zeit des Hoffens und Harrens, ehe er in eine nur irgend mäßige wirthschaftliche Selbst- ständigkeit verseßt wird. Jch glaube somit, daß wir mit Verlänge- rung der Studienzeit aus idealen Gründen etwas thun würden, was sich praktisch shlecht bewähren würde, und ih bitte Sie darum, den Gedanken eines vierjährigen Rechtsstudiums abzuweisen. N

ch wende mi nun zu dem zweiten Redner, dem Herrn Abg.

Dr. Gneist, der beantragt hat, die Regierungsvorlage im Alinea 2

wiederherzustellen. Die Regierung würde allerdings auch wünschen,

daß dies geschähe. Erlauben Sie mir, cinen kurzen Rückblick auf die

A Entwickelung, den diese Frage bei uns genommen hat, en.

Unsere âlte Gerichtsordnung sprach cinfah davon Mann, der sich zum Auskultator melde, / studirt haben müsse er müsse cinen Zjährigen akademischen Kursus zu- rüdgele t haben; sie mate dabei keinen Unterschied zwischen preußischen Universitäten und anderen; die liberale Anschauung, die damit aus der Gericht8ordnung hervortritt , hatte freilich ihre guten Wege, denn in den damaligen Zeiten waren es nur schr wenige Personen ; die den Gedanken faßten , ins Ausland zu gehen, um an ausländischen Universitäten zu studiren. Mit der Abkürzung der Entfernun- gen wurde das anders, und namentlich in den dreißiger Jahren fam es schon sehr häufig vor, daß unsere jungen preußischen Juristen fremde Universitäten aufsuchten. Die Strömung nah dem Jahre 1819, insbesondere die Frankfurter Ercignisse des Jahres 71833 führten dahin, daß die fremden Universitäten für den Inländer und zwar nicht in Preußen allein, sondern überhaupt in den Ge- bieten des Bundes verboten wurden einige Universitäten absolut; andere durften nur von Jnländern besucht werden mit Erlaubniß der Regierung, und dieser Zustand, der bei uns dur besondere Ordres aus den Jahren 1833, 1837 und 1838 s\anftionirt wurde, is erst später, als man diese Strömung überwunden hatte, dahin modifizirt worden, daß unseren jungen Juristen wieder gestattet ist, drei Semester

Í daß der junge drei Jahre »auf Universitäten«

den Studiu ifi i i È m ordnungsmäßig gewidmet gewesen. Aber die abe fann auch ganz anders liegen; man kann ja nun an

: 103

auf irgend welcher Universität, die sie sich wählen und ih darf hier wohl die Berichtigung birquilitène, niht blos auf