1869 / 60 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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«In den allgemeinen Bestimmungen is Alinea 1 des §. 1 dahin gefaßt, daß der Betrieb eines Gewerbes Jedermann gestattet ist, so weit nicht durch dieses Geseß Ausnahmen oder Beschränfungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die Bestimmungen des Geseßes sind also, in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Kommission nicht mehr an den Betrieb des Gewerbes, sondern an die Person des Gewerbtreibenden geknüpft worden.

d. 2 lautet in veränderter Fassung: die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb und die Aus- dehnung desselben hört auf.

In §. 3 ist in Folge des Gescßes vom 8. Juli v. J. auch das Recht des Gewerbebetriebes in mehreren Betriebs- oder Verkaufs- stätten anerkannt und die Beschränkung der Handwerker auf den Verk auf selbstverfertigter Waaren aufgehoben.

F. 4 lautet jeßt in einer dem vorgedachten Geseß entsprechenden veränderten Fassung: Den Zünften und kaufmännischen Korpora- tionen steht ein Recht, Andere von dem Betriebe cines Gewerbes aus- zuschließen, nicht zu.

Nach §: 6 findet das Geseß auch auf die Fischerei, die Ver- legung von Apotheken und auf die gewerblichen Verhältnisse der Ziegelarbeiter und Ziegelagenten im Fürstenthum Lippe keine Anwen- dung. Die Handelsmäkler sind im §.6 ausgelassen, ihr Gewerbe- betrieb regelt si also fortan nah den Vorschriften der Gewerbe- Ordnung. Ebenso sind die sog. Preßgewerbe im §. 6 nicht mehr erwähnt (vgl. §. 15). Von der Nichtanwendbarkeit des Gesebßes auf das Bergwesen ist §. 170 ausgenommen worden.

Neu eingeschaltet sind §. 7, welcher gewisse ausschließliche Berechtigungen vom 1. Januar 1873 ab für aufgehoben, und §. 8, welcher andere von dem gleichen Zeitpunkt ab für ablösbar erklärt. §Ç. 9 (früher §. 7) hat den Zusaß erhalten, daß auch Verträge zwischen den Berechtigten und Verpslichteten Über den Mahl-, Branntwein- oder Brauzwang, oder zwischen den städtischen Bäckern und Fleischern und den Bewohnern der Bannmeile nur auf cinen zehnjährigen, vom l. Januar 1870 beginnenden Zeitraum abgeschlossen werden dürfen.

§Ç. 11 des früheren Entwurfs, den Gewerbebetrieb für Personen des Soldaten- und Beamtenstan des betreffend, ist fortgefallen ; statt dessen hat §. 12 den Zusaß erhalten, daß die bezüglichen Be- \chränkungen durch gegenwärtiges Geseh nicht berührt werden.

Bei den allgemeinen Erfordernissen zum siehenden Gewerbebetriebe ist im §. 15 (früher §. 14) hinzugefügt, daß Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Antiquare, Leihbibliothekare, Tnhaber von Lesekabineten , Verkäufer von Dru- \chriften und Bildern verpflichtet sind, ihr Betriebslokal der Polizei- behörde anzugeben. Die Unterlassung dieser Anzeige ist im §Y. 164 (früher §. 165) mit Strafe bis 50 Thlr. Geld oder 6 Wochen Ge- fängniß bedroht. Jn §. 16 (früher §. 15) is den Wünschen der Kommission entsprechend, eingeschaltet, daß die Polizeibehörde den Empfang der Anzeige über den Gewerbebetrieb innerhalb dreier Tage bescheinigen muß, ferner daß die Fortseßung des Betriebs polizeilich

ehindert werden kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Betrieb eine be- E dere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmi- gung begonnen wird.

Im Titel 11. ist in der Ueberschrift »Erforderniß besouderer polizeiliher Genehmigung« das Wort »polizeiliche« gestrichen worden; ebenso in den Ueberschriften der Unterabtheilungen dieses Titels und im Eingange des Y. 25.

F. 16 des früheren Entwurfs, die besondere polizeiliche Ge- nehmigung für gewerbliche Anlagen betreffend, welche Nachtheile, Gefahren Belästigungen sür die Nachbarn oder das Publikum herbei- führen oder welche durch ungeschickten Betrieb oder in sittliher Be- ziehung das Gemeinwohl gefährden können, ist als entbehrlich ge- strichen. Dagegen sind die Anlagen der erstgenannten Kategorie im §. 17 denjenigen hinzugefügt worden, deren Errichtung von der Ge- nehmigung der Behörden abhängig ist. Jn das Verzeichniß dieser An- lagen sind auch die Stärkesyrupsfabriken aufgenommen. Rück- sichtlich des Verfahrens i} in den §§. 19 und 21 nach den Beschlüssen der Kommission nun bestimmt worden, daß die Bescheide der Behör- den mit Gründen verschen sein müssen.

Im §. 26 sind die Worte »oder Belästigung« gestrichen worden, so daß nur erhebliche Störungen die Ausübung ungewöhnlich ge- räushvoller Anlagen in der Nähe von Kirchen, Schulen U. \. ww. behindern können.

Im §. 27 sind die Turnanstalten, Fehtschulen und Tanz- schulen zu denjenigen Anlagen , deren Zulässigkeit zu bestimmen, der Landesgeseßgebung vorbehalten bleibt, nah“ den Anträgen der Kommission nicht mehr gezählt.

Unter denjenigen Gewerbtreibenden, welche einer beson- deren Genehmigung bedürfen, befinden sich im §. 29 die Wundärzte, Augenärzte und Geburtshelfer, als identisch mit den Aerzten, niht mehr aufgeführt, dagegen sind auch wegen Verlegung von Apotheken wie im §. 6 Bestimmungen vorbehalten. Im § 30 sind die Heilgehülfen als prüfungspflihtige Gewerb- treibende hinzugefügt. §. 32 macht in Gemäßheit des Gescbes vom 8, Juli v. J. die polizeilihe Erlaubniß für Schauspielunter- nehmer niht mehr von der Bildung derselben abhängig. Jm §. 33 (früher F. 37), is das Alinea »Die näheren Bestimmungen über die

Dauer und die Entziehung dieser Erlaubniß (Gast- und Schankwirth- schaft, Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus) bleibt den Landes- gesehen vorbehalten« weggefallen, weil diese Gewerbe nicht mehr an eine einjährige Konzessionsdauer geknüpft sind. Dagegen is} später nah den Anträgen der Kommission - ein neuer §. 37 eingeschaltet, welcher alle in den §§. 29 bis 33 und im §. 34 unter 1. 2. er- wähnten Approbationen u. st. w. für unwiderruflich erklärt, vor- behaltlich der Bestimmungen in den §F. 51, 52, 157 bis 160 (früher 158 bis 161). Jm §. 34 (früher F. 33—35 Alinea 1) is das Ge-

Bestattung von Leichen erforderlihen Wagen und räthshaften halten, nach dem Antrage der Kommission De gegeben. Der §. hat die Einleitung erhalten, »die Landesgeseße f5 frei vorschreiben, daß 1) Diejenigen, welche aus der Ertheilung von Fel Unterricht 2c. (cf. §. 34 des früheren Entwurfs) vor Beginn des G" werbebetriebs ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf den beabsichtigt, Gewerbebetrieb nachweisen müssen ; 2) entspricht dem §. 33 des frü l ren Entwurfs; 3) dem §. 35 Alinea 1 desselben. Alinea 2 und Be F. 35 des früheren Entwurfs sind zum §. 35 des gegenwärtigen L ebildet. Jm §. 36 is} der fakultative Befähigungsnachweis f chornsteinfeger, Feuerwerker, Kastrirer und Abdecker i Rücksicht auf das Geseß vom 8. Juli v. J. gestrichen. ini __ Der Abschnitt über den Umfang 2-. der Gewerbsbefugnis ist im §. 38 dem Geseß vom 8. Juli v. J. entsprechend, durch v Zusaß ergänzt, daß Gewerbtreibende Gesellen und Gehülfen »in bele biger Zahl« und Arbeiter »jeder Art« halten dürfen. Ferner is E neuer §. 41 hinzugefügt, nach welchem Diejenigen , welche Drut, schriften u. dgl. auf öffentlichen Wegen u. \. w ausrufen u. \ y wollen, hierzu einer polizeilichen Erlaubniß bedürfen. Ae

Jm Titel Ul. »Gewerbebetrieb im Umherziehen« is jed Unterscheidung zwischen »Gewerbeschein« und »Legitimationsscheine aufgehoben und für die Konzession durhweg der Ausdruck Gewerbe, schein gebraucht. Jm §. 56 is Nr. 1, die Berechtigung des Gewerbe. scheias zu gewissen einzelnen Leistungen, durch die Bestimmung erseßt worden, daß der ertheilte Gewerbeschein zu gewerblichen Leistungen aller Art berechtigt, wonach auch §. 57 gegen Schluß des ersten Alineas abgeändert ist. §. 58 war früher fakultativ gefaßt; um Mis. verständnissen vorzubeugen, lautet er jeßt positiv dahin, daß, sobald die bezeichneten Vorbedingungen vorhanden sind, die Konzession unte Vorbehalt des §. 60 nicht versagt werden darf.

In Titel 1V. Marktverkehr sind die §F. 69 und 70, den Ver. fauf von außerhalb zum Marktort gebrachten, zum Marktverkehr ge hörigen Gegenstände außerhalb der Marktpläße betreffend, gestrichen Titel V. Taxen is bis auf §. 77 (früher §. 78), in welchem die Taxen für Abdecker fortgefallen sind, Unverändert geblieben. F. 8) i folgendergestalt umgefaßt: Taxen“ für die Medizinalpersonen und Apotheker können von den Eentralstellen festgeseßt werden, Jy Titel VI, Jnnungen lautet F. 106 (früher §. 105) jeßt: Kauf- máännische Korporationen, welchen aus\chließliche Gewerbe befugnisse nicht zugestanden haben, unterliegen nicht den Vor- {riften dieses Titels. Jn Titel VIl. Gewerbegehülfen, Ge- sellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter hat §. 117 (früher §. 116) in Folge des Gesehes vom 8. Juli v. J. den Zusaß erhalten, daß Gesellen und Gehülfen in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt sind. Jn F. 119 (früher §. 118) is die Bestimmung unter 2, nah welcher diejenigen Gewerbetreibenden, welche \{ch in Untersuchungshaft befinden, für die Dauer der Haft von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, ausgeschlossen sind, und demgemäß auch der ent- sprehende Passus in F. 120, sowie der ‘frühere §. 119 mit Rüsidi auf FF. 4 und 6 Nr. 4 des Geseßes vom 8. Juli v. J. gestrichen worden, §. 146 des vorjährigen Entwurfs, welcher die Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und über das sog. Trusystem (§§. 134—145) auch auf diejenigen Bergwerke u. st. w. ausdehnte, auf welche die Landesgescße über den“ Bergbau keine Anwendung finden ist fortgeblieben, dagegen, um den Erlaß besonderer Landesgeseße hier über unnöthig zu machen, ein neuer §. 170 hinzugetreten, welcher nicht nur die gedachten Bestimmungen , sondern auch diejenigen Über das Koalitionsrecht auf alle Arbeiten in Bergwerken , Auf bereitungs8anstalten und unterirdish betriebenen Brüchen und Gruben ausdehnt. Jm Tit. VIIT. Gewerbliche Hülfskassen hat §. 153 (früher §. 154) darin cine veränderte Fassung erhalten, daß die Statu- ten der »aus anderer Veranlassung« errichteten Hülfskassen nicht mehr der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen, daß sie aber durch eine solche die Rechte juristischer Personen erlangen. Tit. IX- Ortsstatuten ist unverändert übernommen. Tit. X. Strafbestim? mungen hat in §. 157 (früher §. 158) einen Zusaß erhalten, welcher di- Vorschriften der Landesgeseße über Entziehung der Befugniß zum selbststän digen Gewerbebetrieb als Strafe auch für die durch die Presse egan enen Zuividerhandlungen aufrecht erhält. Jm §. 164 (früher g. 165 (Strafe bis 50 Thlr. oder Gefängniß bis 6 Wochen) is auch die Unkerlalung der Anzeige über das Betricbslokal bei dem Preßgewerbe (Nr. 3) un das Umhertragen von Gegenständen des Verkaufs 2c. außerhalb der Betriebsstätte, sofern dies verboten is (F. 41), aufgenommen. Jn den Schlußbestimmungen is im §. 172 der 1. Januar 1870 als Termin der geseßlichen Wirksamkeit des Tit. IIT. bestimmt worden, Endlich is neu hinzugefügt, daß das Geseß vom 8. Juli 1868 dre! Monat nah Verkündigung der Gewerbe-Ordnung außer Kraft tritt.

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Deutsches Gewerbemuseum.

Am Mittwoch, den 3. d. M, fand im Hörsaal des Museums dit monatliche Versammlung derMitglieder des deutschen Gewerbe- Museums statt. Direktor Grunow legte die neuesten Erwerbungen Schenkungen und Leihgaben vor. Besonders zu erwähnen sind zwei Stüde kostbares Sèpvres-Porzellan, die dem Vortragenden kürzlich in Magde burg als Geschenk für das Muscum übergeben wurden. Dieselben bestehen aus einem Kumpen und einem Paar Tassen vom Jahre 17871 in prachtvollem Königsblau mit buntfarbigen Rändern ; deren Orn0- ment dur eingeschmolzene Goldplätthen mit opakem und dur) sichtigem Email gebildet wird. Diese Stücke, die nach der Markt für den Königlirhen Hof von Frankreih gemacht sind, stehen unter dem befkanntlih sehr seltenen und mit hohen Preisen bezahlten alten Sèvres fast als Unica da. Ferner wurde vorgelegt eine Sammlung indisher und westafrikanischer Stoffe!

werbe derjenigen, welche Leichen reinigen oder die zur

vom Kapitän Philippi leihweise dem Museum überwiesen , eins

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/ nd im Jahre 1713 gestickte große Decke mit vorzüglichem n Mer, das große Achnlichkeit mit älteren persischen Ornamenten zeigt, g eine prachtvolle Decke aus Purpursammt und Brokat von l lienischer Arbeit, dem Ende des 16. Jahrhunderts angehörig, beide Stücte aus dem Besiß Jhrer Königlichen Hoheit der Kronprin- essin; ferner geschliffene «Gläser, alte Stoffe und Achnliches, von ülern der Anstalt dem Museum überwiesen, so wie Eisengußkopien t hildesheimer Silbersachen aus der Grásflirh Stolber schen Gießerei n Jlsenburg. Dr, Lessing legte Abgüsse von Theilen alter Holz- hnißmeubles vor, welche vom Hof-Tischlermeister Erner in Cöln dem Muscum zum Geschenk gemacht sind. Erner hat während einer viel- ihrigen Beschäftigung mit -der Ergänzung alter Meubel des 14.—17. h ahrhundertsGelegenheit gehabt, cine große Zahl von Stücken abzuformen, ind hat diese Kollektion, aus 32 Stück bestehend, noch einmal formen assen und nebst cinem photographischen Album alter und neuer von ihm angefertigter Meubel dem Gewerbemuseum zum Geschenk ge- macht. Dr. Lessing wies an einer Auswahl derselben die stylistische Entwickelung der Holzschniberei während des 16. und 17. Jahrhunderts nah und machte besonders auf die Stücke aufinerksam, welche in Cöln während der Jahre 1530—1560 gearbeitet, unserer modernen Schniß- arbeit die edelsten und unserem Geschmack entsprechenden Borbilder geben. Jm Anfañg des nächsten Monats. nah Schluß der Aus- stellung der Schülerarbeiten wird diesen. und anderen Gypsabguß- Sammlungen aus Nürnberg, Cöln, Frankfurt und ÄAtalien der 4. Saal eingeräumt werden. An neuem Zuwachs der Bibliothek is vor Allem ein Exemplar der von der Arundel Society veranstalteten Farbendruck-Ausgabe älterer monumentaler Malereien Jtaliens zu er- wähnen. Auch dieses Prachtwerk is nebst den Miniaturen des Jean

Foucquet und anderen kostbaren Werken von Jhrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin dem Gewerbemuseum als Leihgabe über- wiesen,

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Der preußische Hüttenbetrieb im Jahre 1867.

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Was die Herstellung anderer Metalle betrifft, so ist zunächst die Bleiproduktion zu erwähnen. Jm Jahre 1867 lieferten 18 Werke mit 3509 Arbeitern an Blei, Glätte und gewalzten Bleiplatten für 5,338,746 Thlr., 431,140 Thlr. oder 8,8 pCt., mehr als im Vorjahre. Die Rheinprovinz war hierbei am stärksten, mit 3,014,095 Thlr. oder 56/6 pCt. betheiligt; von dem Rest kommen auf: Hannover 800,457 Thaler oder 15 pCt., Schlesien 720,339 Thlr. - ode: 13,5 pCt., R.-B. Wiesbaden 447,054 Thlr. oder 8,3 pCt, R. B. Arnsberg 324,236 Thaler oder 6,1 pCt., Prov. Sachsen 30,576 Thlr. oder 0,5 pCt. Es sind überhaupt gewonnen: 774,823 Ctr. Kausfblei (gegen 1866 mehr 34,764 Ctr, oder 4,7 pCt.), 88/240 Ctr. Glätte (mehr 26,741 Ctr. oder 43 pCt.)/ 12,634 Ctr. gewalzte Bleiplatten (weniger 3687 Ctr. oder 22 pCt.). Von Kaufblei lieferten: R. B. Aachen 396,563 Ctr. (mehr 44,540 Etr. oder 12,6 pCt.), Berghauptmannschaft Clausthal 120,904 Ctr. (mehr %H/079 Ctr. oder 26/2 pCt.), R. B. Oppeln 101,429 Ctr. (weniger 11,149 Ctr. oder 9,9 pCt.)) Côln 65,503 Ctr. (weniger 1436 Ctr. oder 21,4 pCt.), Wiesbaden 35,514 Ctr. (weniger 15,793 Ctr. oder 30,8 pCt.) Arnsberg 34,518 Ctr (weniger 3594 Ctr. oder 9,4 pCt.), Coblenz 16,600 Ctr. (weniger 2600 Ctr. oder 13,5 pCt.). Mit Ausnahme von Aachen und Clausthal i} also die Produktion überall zurückgegangen.

Der Werth der von 35 Kupferwerken, welche 1720 Arbeiter beschäftigten, hergestellten Produkte belief sich auf 3,739,440 Thlr, 134/765 Thlr. oder 3,7 pCt. mehr als in 1866. Es treffen hiervon auf: Sachsen 1,990,388 Thlr. oder 53,2 pCt., Brandenburg 493,564

Thaler oder 13,2 pCt., Westfalen 443,078 Thlr. oder 11,9 pCt.,, Hessen- -

Nassau 389,562 Thlr. «c der 10,4 pCt., Rheinland 184/945 Thlr. oder 4,9 pCt., Hannover 153,597 Thlr. oder 4,1 pCt.,, Schlesien 41,320 Thaler oder 1,1 pCt., Preußen 31,286 Thlr. oder 0,9 pCt. und Pom- mern 11,400 Thlr. oder 0,3 pCt. Die produzirten Mengen waren 74,482 Ctr. Garfupfer (3340 Ctr. oder 4,7 pCt. mehr als in 1866) und 50/512 Cir. verarbeitetes Kupfer (8478 Ctr. oder 20,2 pCt, mchr). Gar- upfer lieferten namentlich die Reg. Bez. Merseburg und Arnsberg, ersterer 53/215 Ctr. (mehr 6477 Ctr. oder 13,9 pCt.), leßterer 10,524 Ctr. (mehr 34Ctr,), außerdem : Hessen-Nassau 3838Ctr. (mehr 106! Cir. oder38,2pCt.)/ Hannover 3629 Ctr. (weniger 119 Ctr.), R. B. Düsseldorf 1500 Etr. (weniger 2700 Ctr. oder 64 pCt.). Verarbeitetes Kupfer wird fast in allen Provinzen hergestellt; die stärkste Produftion weisen nah: Ber- lin 12,500 Ctr. (weniger 1078 Ctr. oder 7,9 pCt.), R. B. Merseburg 12,025 Ctr. (mehr 720 Ctr. oder 6,3 pCt.), Hessen-Nassau 8173 Cir. (mehr 6448 Ctr. oder 374 pCt.), Arnsberg 4825 Ctr. (weniger 10 Ctr.) zgasdebnrg 3480 Ctr. (mehr 340 Ctr. oder 10,8 pCt.) Düsseldorf 3000 Cir. gegen 0 in 1866, Potsdam 1907 Ctr. Weniger 2222 Ctr. oder 53,8 pEt.y Hannover 1615 Cir. (mehr 1096 Ctr. oder 211 pCt.). Hauptsächlich beim Betriebe der Blei- und Kupferhütten sind im hre 1867: 92,203 Zollpfund Silber im Werthe von 2,756,459 hlrn,, 5/682 Zollpfund Gold im Werthe von 2523 Thlrn. und 11 Ctr. Quecksilber im Werthe von 895 Tblrn. mitgewonnen. Das meiste Silber lieferte: Reg. Bez. Merseburg 25,673,5 Pfd. (gegen 1868 mehr 2750 Pfd. oder 12 pCt.), Clausthal 21,779 Pfd. (weniger 803,7 Pfd. oder 18 vCt.), Reg. Bez. Aachen 12,336 Pfd. (mehr 1048 Pfd. oder 9 pCt. ), Reg. Bez. Oppeln 12,129 Pfd. (weniger 0 Pfd. oder 3,9 pCt ), Reg. Bez. Wiesbaden 8670 Pfd. (mehr 38 V oder 3 pCt.) , Reg. Bez. Arnsberg 6733,7 Pfd. (weniger l Messingwerke waren 32 mit 401 Arbeitern im Betriebe; sie ieferten 39,809 Ctr. im Werthe von 1,269,339 Thlrn., gegen 1866 mehr 5222 Ctr. oder 15,4 pCt. und weniger 35,877 Thlr. oder 2,7 pCt. L produzirten namentlich 5 Werke in Berlin 14,780 Ctr. (mehr /6-Ctr. oder 5,1 pCt.), 20 im Reg. Bez. Arnsberg 14,760 Ctr.

Die Zinkindustrie Preußens, die bedeutendste der Erde, be- \häftigte auf 51 Werken 6743 Arbeitêr und lieferte an Rohzink, Zink- blech und Zinkwciß für 11,000,445 Thlr., gegen 1866 mehr 1,000,809 Thaler oder 10 pCt. Von diesem Werthe entfallen 6,296,130 Thlr. oder 57,2 pCt. auf Schlesien, 3,843,381 Thlr. oder 35,0 pCt. auf die Rheinprovinz und 860,879 Thlr. oder 7,8 pCt. auf Westfalen. Es wurden im J. 1867 hergestellt: 1,275,618 Ctr. Platten- oder Barrenzink (gegen 1866 mehr 71,642 Ctr. oder 5,9 pCt.) 351,456 Ctr. Zinkblech (mehr 78,279 Ctr. oder 28,6 pCt.), 48,907 Ctr. Zinfweiß (mehr 78,279 Ctr. oder 28,6 pCt.). Die Produftion von Plattenzink war im Re- gierungsbezirk Oppeln, welcher 738,216 Ctr. (mehr 40,626 Ctr. oder 5,9 pCt.) vachweist, am bedeutendsten, es folgen dann Düssel- dorf mit 209,140 Ctr. (mehr 17,140 Ctr. oder 9 pCt.)

Aachen mit 146,107 Cir. (mehr 5667 Ctr. oder 4 pCt.} Arnsberg mit 142,146 Ctr. (mehr 209 Ctr.), Cöln mit 40,000 Ctr. (mehr 8000 Cntr. oder 25 pCt.). Von Zinkblech lieferte Oppeln 161,689 Ctr. (mehr 41,354 Etr. oder 34/3 pCt.), Düsseldorf 97,825 Centner (mehr 23,513 Ctr, oder 31,6 pCt.), Aachen 52,292 Cir. (mehr 6714 Ctr. oder 14,7 pCt.), Breslau 39,650 Ctr. (mehr 6698 Ctr. oder 20,3 pCt.) Ein großer Theil der preußischen Zinkproduftiou wird nach dem Auslande abgescßt. Im Jahre 1867 wurden ausgeführt 901,845 Ctr. Robzink und 117,321 Ctr. Zinkbleche; von ersterer Menge gingen: 399,629 Ctr. nah Hamburg, 290,764 Ctr. nach den Nieder- landen, 112,727 Ctr. ostsecwärts, 50,827 Ctr. nah Belgien, 46,288 Ctr. nach Oesterreich, von Zinkblechen 44,690 Ctr. nach den Niederlanden, 37,081 Ctr. ostscewärts und 26,388 Ctr. nah Hamburg.

Der Werth aller übrigen Produkte der preußischen Hüttenindustric belief sich im Jahre 1867 nur auf 806,103 Thlr. Es kommen hierbei namentli in Betracht 2271 Ctr. Blaufarbenwerks-Produfkte, Werth 21,317 Thlr. (im Bezirk Clausthal), 7417 Ctr. Nickel, Werth 386,256 Thlr. (5900 Ctr. Berlin), 4731 Ctr. Arsenikfabrifate, Werth 18,859 Thlr. (Reg.-Bez. Breslau und Liegniß), 1200 Ctr. Antimonium, Werth 15,600 Thlr. (Reg. Bez. Arnsberg), 57,637 Ctr. Alaun, Werth 158,649 Thlr. (5000 Ctr. Reg. Bez. Potsdam, 19,817 Reg. Bez. Merse- burg, 24,620 Ctr. Reg. Bez. Cöln, 7000 Ctr. Reg. Bez. Coblenz 1200 Ctr. Landdr. Bez. Hildesheim), 10,697 Ctr. Kupfervitriol, Werth 82,855 Thlr. (1000 Ctr. Berlin, 9621 Ctr. Prov. Hannover), 72/397 Ctr. Eisenvitriol, Werth 83,426 Tblr. (10,000 Ctr. Berlin, 12,000 Ctr. Reg. Bez. Potsdam, 12,858 Ctr. Reg. Bez. Liegniß, 22,000 Ctr. Reg. Bez. Düsseldorf, 5720 Ctr. Reg. Bez. Arnsberg, 7000 Ctr. Reg. Bez. Coblenz), 10,957 Ctr. gemischter Vitriol, Werth 28,697 Thlr. (3500 Ctr. Berlin, 6777 Ctr. Prov. Hannover) und 3559 Ctr. Schwefel, Werth 10,444 Thlr. (1945 Ctr. Reg. Bez. Liegniß, 1212 Ctr. Reg. Bez Aachen).

Statistische Nachrichten. dls A

Die Königliche Regierung zu Frankfurt a. O. veröffentlicht im 9. Stü ihres Amtsblattes eine Uebersicht von dem Zustande der Kriegsschulden -Kasse des Markgrafthums Nieder- lausiß bei dem Rehnungsshlusfe des Jahres 1867. Nach dersclben betrug die Solleinnahme 57,412 Thlr. 18 Sgr., die Zfl- einnahme 57,412 Thlr. 11 Sgr. 7 Pf. Rest 6 Sgr. 5 Pf. die Sollausgabe 9414 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf., die Jstausgabe 9037 Thlr. 19 Sgr. 10 Pf. Rest 376 Thlr. 11 Sgr. 10 Pf. Es ergiebt sich mit- hin cin Uebers{uß beim Soll von 47,998 Thlr. 16 Sgr. 4 Pf., beim Ist von 48,374 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. und ein Ausgaberest von 376 Thlr. 5 Sgr. 5 Pf. Von dem baaren Ueberschuß 48,374 Thlr. 21 Sar. 9 Pf. sind zur Tilgung der Schulden 48,325 Thlr. verwendet werden ; der Rest von 49 Thlr. 21 Sgr. 9 Pf. verblieb der Kriegsschuldenkasse als baarer Bestand. Am Schlusse des Jahres 1866 verblieb ein Schuldenquantum von 265,675 Thlr. und im Laufe des Jahres 1867 sind zur Deckung ge- fündigter Briefshulden an Kapitalien 15/950 Thlr. neu aufgenommen; sowie 28,900 Thlr, an Vorschuß zur Decéung der Ausgaben, wodurch die Schuldenmasse auf 310,525 Thlr. vermehrt wurde. Davon sind im Laufe des Jahres 1867 48,325 Thlr. zurückgezahlt worden, so daß am Schlusse desselben 260,200 Thlr. als Schulden verblieben. Da das aus dem Jahre 1866 übernommene Schuldenquantum 265/679 Thlr. betrug , so sind im Laufe des Jahres 1567 3475 Thlr. getilgt worden. Nach dem Amortisationsplan sollten in dem gedachten Jahre 92916 Thlr. 24 Sar. 4 Pf. abgetragen werden ; es sind also mehr ge- tilgt worden 558 Thlr. 5 Sgr. 8 Pf. ed .

Wir geben im Nachstehenden eine Durchschnitts-Berehnung des Verbrauchs einiger wichtigen Handels8artifel des Zollvereins unter Qugrundelegung der Ein- und Auësfuhrlisten für das Jahr 1867 :

1) Gegenstände, welhe vom Auslande bezogenwerden und nicht mit gleihnamigen inländischen konkurriren: Rohe Baumwolle: Einfuhr 1,905,200 Ctr., Ausfuhr 516,474 Ctr., Verbrauch 1,388,726 Ctr. oder 3,80 Pfd. für jeden Kopf der Be- völkerung. Frische Südfrüchte: Einfuhr 70,889 Ctr. Ausfuhr 71 Ctr., Verbr. 70,818 Ctr. oder 0,19 Pfd. pro Kopf. Getrocknete Südfrüchte: Einf. 209,314 Ctr., Ausf. 929 Ctr., Verbr. 208,385 Ctr. oder 0/57 Pfd. pro Kopf. Gewürze: Einf. 73,730 Ctr., Ausf. 816 Ctr., Verbr. 72,914 Ctr. oder 0,20 Pfd. pro Kopf. Heringe: Einf. 1,303,980 Ctr., Ausf. 18,747 Ctr., Verbr. 1,285,233 Ctr. oder 3,52 Pfd. pro Kopf. Kaffee: Einf. 1,539,587 Ctr., Ausf. 3055 Ctr. Verbr. 1,536,532 Ctr. oder .4,21 Pfd. pro Kopf. Kakao: Einf. 24,680 Ctr.,, Ausf. 27 Ctr., Verbr. 24,653 Ctr. oder 0,07 Pfd. pro Kopf. Reis: Einf. 753,398 Ctr., Ausf. 635 Ctr., Verbr. 7521768 Ctr. oder 2,06 Pfd. pro Kopf. Thee: Einf. 14,327 Ctr. Ausf. 1090 Ctr., Verbr. 13,237 Ctr. oder 0,04 Pfd. pro Kopf. Petro- leum: Einf. 1,667,307 Ctr., Ausf. 154,142 Ctr., Verbr. 1,513,165 Ctr. oder 4,14 Pfd. pro Kopf. :

2) Gegenstände, welhe im Jnlande gewonnen, aber auch vom Auslande bezogen werden. Steinkohlen: eigene

(mehr 3500 Ctr. oder 31 pCt.), 6 im Reg. Bez. Arnsberg 6738 Ctr. (mehr 688 Ctr. oder 11,4 vi, :

Produktion 474,766,543 Ctr. Einf. 26,073,248 Ctr. Ausf. 76,110,203 Ctr., Verbrauch 424,729,588 Ctr. oder 1163 Pfd. pr. Kopf. Braun-

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