1869 / 63 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Unterthanen in dem Gebiete des anderen Staates werden begangen en.

E Königlich preußische Eisenbahnverwaltung hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Be- triebes der im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen Bahnstrecken egen sie erhoben werden möchten, sich der Großherzoglich hessischen Gerichtsbarkeit und den Großherzoglich hessishen Geseßen zu unter- werfen und zu diesem Behufe in Offenbach Domizil zu nehmen.

Art. 10. Die im Großherzogthum Hessen zum Schuße der Eisen- bahnen und Telegraphen und des Betriebes dersclben jeweilig bestehen- den geseßlichen Bestimmungen finden gleihmäßig auch auf die im Großherzoglich hessischen Gebiete belegenen Strecken der den Gegen- stand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn Anwendung.

Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staat®s- gebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Staats- gebiet besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements gehandhabt werden, und zwar wird die Großherzoglich hessische Regierung zur Wahrung Üüberecinstimmender Grundsäße das von der Königlich preußi- hen Regierung festzustellende Bahnpolizei-Reglement y soweit nicht lokale Verbältnisse einzelne Abweichungen unvermeidlich machen wer- den, auch für die Bahnstrecken in Jhrem Gebiete in Kraft zu seven.

Art. 11. Die Großherzoglich hessishe Regierung wir zur Hand- habung des Jhr über die im Großherzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechts cinen beständigen Kommissa- rius bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich preußischen Eisen- bahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nit zum N gerichtlichen oder polizeilihen Einschreiten der Be-

rden geeignet ist. E i E "Art 12. Die Handhabung der Bahnpolizei auf dem im Grof- herzoglich hbessishen Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch das im Bahnpolizei-Reglement zu bezeihnende Königlich preußische Eisen- bahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich preußischen Be- trieb8verwaltung vas den fompetenten Großherzoglichen Behörden in iht zu nehmen ist. : ! E , M Die Handhabung der allgemeinen Sicherheit8spolizei liegt hinsicht- lih dieser Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglichen Sea ob. Dieselben werden den 7 egi E G ANEe auf deren Ansuchen be- itwillig Unterstüßung leisten. mrt 18. Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großherzoglich hessishem Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt lediglih dur die zuständigen Königlich preußischen Behörden. Bei der Anstellung von Bahnwärtern cichenstellern und Unter- beamten ähnlicher Kategorien für diese Strecken soll auf Angehörige des hessischen Staates vorzugsweise Rücksicht genommen werden.

Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unter- thanenverbande des Heimathlandes nicht aus und sind während ibres dienstlichen Aufenthaltes daselb| nur denjenigen Steuern und Per- sonallasten unterworfen, welche nach den dortigen Landesgesehen unter gleihen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung gelangen.

Die Bahnbeamten sind rücksihtlich der Disziplinarbchandlung aus\chließlich der Königlih preußischen Regierung, bezichungéweise deren zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Geseßen und Be- hörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen

ohnsiß haben. = a Die auf der Großherzoglich hessisben Strecke der Offen- bach - Franffurter Eisenbahn fungirenden Beamten werden bei der U ebergabe dieser Strecke (Art. 3) mit den ihnen zustehenden etatsmäßi- gen Besoldungen und Emolumenten , so wie den sonstigen mit ihren Stellen verknüpften Rechten in den Dienst der Königlich preußischen Regierung übernommen werden. Lg O E

Hinsichtlih des Unterthanen- und Disziplinarverhältnisses gelten für diese Beamten die Normen, welche im vorhergehenden Artikel für die in den Königlich preußischen Bahndienst tretenden hessischen Staats- angehörigen im Allgemeinen festgeseßt sind i :

Eine Verseßung der hiernach von der Königlich preußischen Regie- rung zu übernehmenden Bahnbeamten nah Stellen außerhalb des Großherzoglich hessishen Gebiets soll , sofern diese Beamten fest an- estellt find, gegen ibren Willen niht vorgenommen werden, wogegen

er Königlich preußischen Regierung im Falle der Ablehnung die Pen- fionirung des betreffenden Beamten freistehen ol.

Die Großherzoglich bessishe Regierung behält sich übrigens das Recht vor ; diejenigen dieser Beamten, welche den Rütritt in den Großherzoglich hessishen Dienst wünschen ; bei geeigneter Gelegenheit aus dem Königlich preußischen Dienste zurückzuberufen. Der Austritt aus dem leßteren fann alsdann jedo erst stattfinden, wenn für den Ersaß Sorge getragen is, was mit thunlichster Beschleunigung und längstens binnen drei Monaten nach erfolgter Anfündigung der Zu- rückberufung geschehen soll. \ M

Art. 15. Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise, noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Ge- biete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates über- gehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderung®preise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem anderen Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Art. 16. Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht aus\{ließlich der Königlich preußischen Regierung zu. Mit Aus- nahme ter für den Personen-, wie für den Güterverkehr etwa einzu- führenden Eilzüge soll jedoch eine Erhöhung der gegenwärtig für die Offenbach-Franfkfurter Eisenbahn bestehenden Tarifsäße auf dieser Bahn- strecke ohne Zustimmung der Großherzoglich hessischen Regierung nicht intreten.

E den Tarifen für den Militärtransport wird zwischen den Truppen der kontrahirenden Staaten fein Unterschied gemacht werden.

Art. 17. Die Großherzoglich hessische Regierung wird von de auf der Hanau - Offenbach - itranffurter Eisenbahn das Großberzoglis hessishe Gebiet passirenden Transporten, wozu im Besonderen Ds die durch Vermittelung der Postverwaltung des Norddeutschen Bunde zu bewirkenden Brief, Geld- und Packetsendungen zu rechnen sind niemals eine Durchgangsabgabe erheben; auch sollen eintretenden Falles die zur Sicherung der Großherzoglich hessischen QYol. und Steuerinteressen etwa erforderlichen Kontrolmaßregeln hin ichtlid de Transports der das Großherzoglich hessische Gebiet transitirenden Per, fonen und Güter stets auf das zulässig geringste Maß beschränkt werdey

Art. 18. Die Großherzoglich hessische Regierung wird den V, trieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigenthum und Betriebe der Königlich preußischen Regierung sich befindet, weder mj einer Gewerbesteuer, noch einer anderen Staatsabgabe belegen; ay soll die Bahn mit allem Zubehör von der Grundsteuer befreit sein.

Art. 19. Die Großherzoglich hessische Regierung gestattet der Königlich preußischen Regierung und der Telegraphenverwaltung des Norddeutschen Bundes, auf dem Terrain, welches für die den Gegen, stand dieses Vertrages bildende Eisenbahn zu erwerben is, ober- und unterirdische eleftromagnetishe Telegraphenlinien durch das Groß herzogliche Gebiet u führen, diese Linien zu Zwecken des Bahnkbetrie, bes, beziehungsweise des öffentlichen Verkehrs nußbär zu machen, und die Leitungen nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses zu vermehren

Urt. 90, Pu O preußische Regierung wird ohne Qu: stimmung der Großherzoglich hessishen Regierung die auf deren Ge, biete belegenen Bahnstrecken nicht veräußern.

Für den Fall der Veräußerung behält \ich die Großherzogli hessische Regierung das Recht vor, diese Strecken gegen Erstattung de Anlagekcsten für sih zu erwerben.

n einem solchen Hale werden jedoch die kontrahirenden Regie. rungen durch weitere Vereinbarungen dafür Sorge tragen , daß E Betrieb auf der Bahn von Hanau über Offenbach nah Frankfurt in die Kand Einer Verwaltung gelegt wird. ;

Art. 21. Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Stadt Offenbach in den ihr durh die Frankfurt-Offenbacher Eisen, bahn gewährten Verkehrsverhältnissen durch das Aufgehen dieser Bahn in eine Hanau-Frankfurter Eisenbahn nicht benachtheiligt werden soll, Im Besonderen sollen die täglichen Fahrten von und nah Satsen hausen und Frankfurt a. M. nicht vermindert, auch die Anschlüsse an die in Frankfurt auf den anderen Linien ankommenden und abgehen den Züge nicht weniger gewahrt werden. Vielmehr wird die König lih preußische Regierung bei dem Entwerfen der Fahrpläne; sowi bei der Einrichtung direkter Expeditionen im Personen- und Güter verkehre von und nach den Anschlußbahnen den Jnteressen der Stndt Offenbach jede zulässige Berücksichtigung zu Theil werden, auch all fahrplanmäßigen Züge , mit denen Personenbeförderung stattfindet auf dem Bahnhofe für Offenbach halten lassen.

Auf den Haltestellen für Steinheim und Mühlheim sollen täglid mindestens drei Züge in jeder Richtung zur Vermittelung des Per sonenverkehrs nach und von den übrigen Stationen der Hanau-Frank- furter Eisenbahn und, soweit hunlich, auch von und nach den An- \{lußbahnen anhalten.

Art. 22. Wenn die Königlich preußishe Regierung nach sorgfäl- tiger Erwägung der verschiedenen Projekte zur Führung der Eisen bahnlinie bei Offenbach sih dafür entscheiden sollte, die Linie ur Offenbach nicht auf dem bestehenden Bahnhofe in Offenbach, sondern an einem anderen Punkte, etwa auf der Station Ober-Rad, in die Offenbach - Frankfurter Eisenbahn einmünden (Art. 1) und demgemäß einen neuen Bahnhof für Offenbach anlegen zu lassen, so soll der alte Bahnhof nebst dem Bahnstück bis zum gedachten Einmündung#- punkte daselbst nichtsdestoweniger beibehalten und in der bisherigen Weise, jedoch mit Aus\{chluß des Güterverkehrs, zur Abfertigung von Lokalzügen nah und von Sachsenhausen und Frankfurt a. M. fork benußt werden , soweit die jeßige Zahl der Züge nicht durch die Züge auf der neuen Route Hanau - Frankfurt a. M. erseßt werden wird, Diese Fortbenußung des alten Bahnhofs nebst Anschlußstrecke soll jedoch nur so lange gefordert werden können, als die aus dem beson deren Betriebe dieser Strecke erwachsenden Kosten in den bezüglichen Einnahmen vollkommene Deckung finden.

In weiterer Konsequenz einer derartigen Einmündung der Hanal- Offenbacher Bahnlinie in die Offenbach + Frankfurter Eisenbahn sol die in dem Staatsvertrage zwischen der Großherzoglich hessischen Re gierung und der vormaligen freien Stadt Frankfurt vom 30. Noven- ber 1865 verabredete Legung des zweiten Geleises, von Offenbach bié zu der bei Sachsenhausen zum Anschluß an die Main - Neckar Bahn in südlicher Richtung herzustellenden Verbindungskurve, auf die Linie vom neuen Bahnhof für Offenbach über den Einmündungspunkt nah Sachsenhausen übertragen werden. ;

Mit dem Uebergange der Offenbach-Frankfurter Eisenbahn in den alleinigen Besiß der Königlich preußischen Regierung fällt auch für den im Großherzoglich hessishen Gebiete belegenen Theil der bezeichneten Bahnstrecke die Verpflichtung zur Herstellung des zweiten Geleises de Sms preußischen Regierung zu. j ;

rt. 23. Die Ratififationen dieses Vertrages sollen spätestens binnen sechs Wochen nach der Unterzeichnung in B.rlin ausgewechselt wae

Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag zweifach ausgeferlig von den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Tnsiegel vel sehen worden. e:

So geschehen und vollzogen Berlin, den 12, Juni 1863.

L, 8,) Theodor Weishaupt. L, s Wilhelm Jordan.

(L, S. Karl Hofmann.

(L, S) Augus Schleiermacher.

Vorstehender Vertrag is ratifizirt worden und die Aus1wechselun) der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden,

1103

Zusammen

Eu R

der seit Erlaß des Münzgeseßes vom 30. September 1821 bis Ende 1868 stattgehabten Königlich preußischen Ausmünzungen.

ird Goldmünzen.

Silber-Courant-Münzen.

Silber-Scheide-Münzen.

Frie- Kronen drichsd’or '/1

in I, Vereins- 2/1, u, 4 Thaler

Thlr. Thlr.

geitangabe. Summa

Kronen

7, Thlr. für

beson- dere

Landes- zwecke

Thlr.

Summa der Silber- Scheide- münzen

Summa 25

der Silber-Cou-| Silber- groschen

rant-Münzen Thlr. |\g.] Thlr. [\g.[pf.

% Thaler

Thlr. |\g.

| 5 R

den Jahren 81 bis ult,

quni 1857. |21562065

Thlr. [\g.{pf.

85834598 20] - 17990640

n der Zeit us 1, Juli 1857 bis ult. 1867: Berlin Feantfurt rankfur

a. M.

73345 14954

91811

18466 : 14954

627094 2549918] 179482

964940/117550883 1300000/480462 15|119896285/15|859265|

| | . |903364| 5188289! 1 [1850918] 6. . | 5876/2123992 8;

f

627094/ . 29868/29| 6 12617/25} 532/22

2729400| . | 7653|.

Summa 88299] 18466

1067O5]3TTI858] 11835715 T3000 102 15123252779 151SGCITE

_ D2TSSSBI[ISTA TE

m Jahre M S Berlin, a A, desgl. anno- Very do. B.. 0 desgl. Frankf. a, M,, do, C.

24019 39796

27431 1859|

951450} 41655]

3168} 6286186 48297

5139

20803/17/ . |

105

6310706 20/138026/15) . 1128532/26|16571/16 | 28313027 . 48297) . 37977|21/14271

F 5139| . 25282) 4| 2103

2135220] 92249| 2

3599225] .

8607

Summa 63815| 29290| 93105 6339622

6364142/20[146634| .

| 21352/20 - [191792/21/32946] 33] 371372/24

Zusammen vom 1. Juli

1857 bis ult. ; 152114

Summa pro 1821 bis ult,

21562065 199870

47756] 1998703118026] 121697081/1300000/501815| 5|129616922

Kupfermünzen.

| | 1113651 12 : 227296317] .

(0363601! 4| 6

101355A . |.

. 1215151520

Hohenzollerns{eMünzen.

4 3 2 Pfenninge Pfenninge Pfenninge

Dir, ] 9, { f. 1 Thl | sa. |_pf,

Zeitangabe.

Thlr. | sg. [| pf.

Gund3 Kreu- zer in Silber

1 Summa

; der Pfenninge Kupfermünzen Thlr. | sg. [ pf.

Thlr. | \g. | pf.

# Kupfer- Gul- Münzen

den

Gul- den

1821 bis ult.

Tnden Jahren Juni 1857. .

|

l L A ldaoouia 96 1

In der Zeit vom 1, Juli 1857 bis ult. 1867 Berlin Hannover Frankfurt a. M.

279330 16928

4700

34178

997

|

139641 | 10 4298 | 29

T 110 110

540219 11 22377| 1

6820 | 12

Summa! 34736 300958

144717 | 21 | 10 [ 509110] 21 |

ImJahre1868| Berlin Hannover Frankfurt

a, M] 5773

34606 19813

8016

2407

15805 | 1 30734 | 13

6987 | 12

58636| 22 69306| 27

29294| 9

Summa| 8180 | 62436 |

53526 |

A

om 1. Juli 1857 bis ult. 1868 42916 | 25

363395 | 13 122097 | 21

157237] 28 | e l

=DARZAI 9: 726654| 22 |

198244

umma pro 1821 bis i 1868 inkl.

2059869| 19 28840] 15040| 21951 300

Vorstehende Zusammenstellung wird in Gemäßheit des Artikels 24 des

rage, erlin, den 11. März 1869.

Münzvertrages vom 24. Januar 1857 zur öffentlichen

Ot MUn Dir etition.

4% vormals nassauis{ches Staatsanlehen Bei von 1,000,000 Fl. i : „Dei der stattgehabten achtzehnten Verloosung der Partialobliga- nter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von nle Söhne negoziirten 4% vormals nassauischen Staats- he aus von 1,000,000 Fl. d. d. 1. Oftober 1851 sind nacverzeich- uf d bligationen im Gesammtbetrage von 19,500 Fl. zur Rückzahlung La Juni 1869 gezogen ‘worden: , p 21000 Fl. Nr. 9, 65. | . à 600 Fl. Nr. 90. 105. 107. 194. 290 292. 297. 317. 382. » C i 590. 597. 627. 651. 668. 787. 789. » à 300 FI. Nr. 5. 30. 111. 131. 154. 241. 372. 412. 454. 475. 620. 771. 797. 808. 870, 873, 682.

899, 976, 988,

» D. à 100 Fl. Nr. 30. 67. 85. 125. 148. 193. 265. 305. 6. 371. 376. 377. 463. 484. 485. 509. 54L. 628. 771. 835. 926. 1055. 1058. 1129. 1168. 1172. 1305. 1312. 1364. 1366. 1396. 1612

: 1764. 1772. 1917.

__ Die Jnhaber dieser Partialobligationen werden hiervon mit dem

Bemerken benacrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge; deren Verzinsung

nur bis zum Rüzablungstermine stattfindet, sowohl bei dem Bank-

hause der Herren M. A. von Rotbschild & Söhne in Frank- furt a. M., als au bei der Königlichen Regierungs-Haupt- fasse zu Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regierungs-

Hauptkasse, auch bei der Königlichen Staatss{hulden-

Tilgungs®fkasse in Berlin, der Königlichen Kreis-Steuer.

kasse in Frankfurt a. M., den Königlichen Bezirks-Haupt.

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