1869 / 72 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Anklagestand verseßt ist, bis er freigesprochen oder endgültig außer . 153), die Bilanz (§. 155) und den Bericht des Verwalt Verfolgung geseßt worden ist. Durch die Eröffnung der Unte uchung age der Sache 2c. s 168) ie über r Antrag ‘des Gemeins 1279 insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegen- Geseß, betreffend die Eide der Juden. Vom 15. März 1869.

Q N erur deng d: O divegen E otue pro, ihm Ne Eer IRnG U 1 qus Uten und um Unterha] ngen

rd der ausgeschlo}jen ; jedo ist vor der Beschluß- | seiner ¡Familie zu gewähren (§. utacht u 2 nung

bi die ade T Staatsamwaltshaft ves v n O klärungen des Verwaltungsrathes find ben in Einsicht auszulegen eiten des bagen E E A O E at E D rer Ls E dex uchung ermittelten Thatumstände einzuholen und den ubigern | Schriftstücken (Fǧ. 155. 163) beizufügen. | ege , ; indi / d cohli o mitzutheilen; 3) wenn in demselben Konkurse bereits ein Akfordver- 9 Bein Alt vetfadren i n Mitgliedern des einstweiligen Y Urkundli gun Gal 9 östeigenhändigen Unterschrift und | ganzen Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebietes, E E s fahren eröffnet gewesen und durch Ablehnung der Gläubiger oder durch | waltungsraths sowohl vom Erörterungstermine als von Ta Ve heigedrucktem S A bi 11 Mär 1869 d: 1. Die Eide der Zuden werden mzt der CRGaR E it der Erkenntniß oder dadur beendigt worden if , daß der Gemeinschuld- | handlungsterminen (§§. 183. 187.) Kenntniß zu geben, und jedem N E are / G È swêre bel Gott bent ALMEElaen Und Aen rene Fo s ner nah öffentlicher Bekanntmachung des Akordtermins seinen An- | Termine erscheinenden Mitgliede zu seinen Erklär: ngen das Wor * “R AE L PSEMe Sipliapforimees: LOE Ne E BeE L, HONUEL E ‘dieser trag zurückgezogen hat. Die Bekanntmachung gilt als veröffentlicht, | verstatten. U or. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. | unter Erhebun der reten Hand, von Frauen unter Auflegung dieser sobald die erste Anzeige in einem der hierzu bestimmten öffentlichen Art. IV, Das Geseß tritt am 1. Juli 1869 in Kraft. Gr, v. Jpenplip. v. Mühler. v. Selhow. Gr. zu Eulenburg. Hand auf die Brust. it des Eides und di Blätter erschienen ist. Es bleiben jedoch in den vor diesem Tage eröffneten Konty i Leonhardt. _§. 2. Die Belehrung über die Wichtigkeit de d Art des s F. B q A S A Is e AbiGi zu E die ǧ. 17. und 128. der Konkursordnung noch in ihrer biShetic v S Eides zu Merode durch die für leßtere je nach der Art de agen: 1) wenn die für das Verfahren und für den des Afk- assung maßgebend. asselbe findet in denjeni L ; Ai

deadE gegeben Vorschriften nit beobachtet Kub in diesem Sofie Hann Gassung vie bage: Brüfune E s di A Tag e ansteht, hing Gesepß über die Anstellung im höheren Justizdienste. 6. 3. Jnwiefern hierbei ein Rabbiner oder jüdischer Gelehrter das Afffkordverfahren auf Antrag des Gemeinschuldners wieder aufge- | der §§. 182. 189. und 208. statt. j Bom 2A, ArErs 1009. zuzugehen, bleibt dex Ermessen der Qedörde anheumgenet, i nommen werden; 2) wenn der Gemeinschuldner {hon früher einmal Art. V. Der §. 56 der neuen Fassung kommt auch hinsigtlz Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Le C1 §. 4. Die sür vie EipeBeiBieng der, Juden Rg LLR

in Konkurs verfallen war und nicht überzeugend darzuthun vermag, | derjenigen Hypotheken, welche vor dem 1. Juki 1869 Vin ine verordnen, mit L Dees beider Häuser des Landtages, für den besonderen r Eer und Vor AIeE E, gere E d ved daß er ledigli durch unvershuldetes Unglück wieder in diese Lage ge- Kortealbvpotbek eingetragen sind, zur Anwendung, jedoch mit der Be ganzen Umfang Unserer Monarchie, was E : UFTURPNM Unter ARretes HEMReigeny R E IN E rathen ist; 3) wenn gegründeter Verdacht vorhanden is, daß | {hränkung, daß der Gläubiger einer solchen p bet im Kaufgeld Í . 1. Wer in einem Landestheile Unserer Monarchie nah den gedrucktem Königlichen In ee s iséo

der Gemeinschuldner sich der heimlihen Begünstigung eines Gläu- | belegungs-Termine darauf anzutragen beredti t “ist, den ibm nas W dort geltenden Bestimmungen die Befähigung erlangt hat, das Amt Gegeben Berlin, den 15. März i

bigers vor dem anderen schuldig gemacht hat, oder ein Betrug L 56 der bisherigen Fassung von der Masse des mitverhastes cines Richters bei einem Kollegialgerichte zu bekleiden, kann in allen (L. 8.) Wilhelm.

bei der Zustandebringung des Afords begangen worden * ist; rundstücks Ren ntheil zu ermitteln und ihm zu übe, M candestheilen Unserer Monarchie als Richter, Rechtsanwalt (Advokat- | Gr, v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.

4) wenn in anderer Weise das Interesse der öffentlichen Ordnung, | weisen. Jn dem Falle der Nr. 3 des §. 56 der bisherigen Fassuy, W anwalt, Advokat) oder als Beamter der Staatsanwaltschaft angestellt | Gr. v. Tpenplip. v. Mühler. v. Selchow. Gr.zuEulenburg, oder das Jnteresse der Gläubiger durch den Akkord benachtheiligt er- | wird der ermittelte Antheil im Hypothekenbuche des m verb werden. M Leonhardt.

scheint. Leßteres is in der Regel anzunehmen , wenn a) der Aford | Grundstücks an der Stelle der Korrealhypothek für den Gläubige älle der Verseßung im Wege der Disziplinarstrafe findet

l Auf überwiegend durch die Zustimmung solcher Gläubiger, denen neben | ei h ift feine Anwendung, vielmehr bleiben in dieser Beziehun i j eingetragen diese Borschrif riften in raft. S haite Geseß/, betreffend das Civilprozeß-Verfahren im Gellueugolenge der

dem Gemeinschuldner noch andere Personen solidarish mitverpflichtet Bei dieser Ermittelung gilt als K ie bestehenden Vorsch sind, gegen die Stimmen solcher Gläubiger, denen der Gemeinschuldner | ten, aber E zur Subha ation Rebel en Gruribsiüds pt M e U gilt pa die Angehörigen der Fürstenthümer Waldeck erordnung vom 24. Juni 1867 (Gesez-Samml. 885). allein haftet, zu Stande gekommen is; b) wenn die erforderlichen | Summe, welche sich zu dem Betrage der auf diesem Grundstüde ak und Pyrmont , welche E Befähigung nach den bisher dort geltend Vom 15. März 1869. Majoritäten an Stimmen oder Kapital nur durch die Theilnahme | tenden Grund- und Gebäudesteuer ebenso verhält, wie der Kaufprej W gewesenen Bestimmungen is zum 1. Januar 1869 und, von da an, Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c./ der im §. 102 Nr. 3 bezeichneten Personen oder solher Gläubiger er- | des subhastirten Grundstücks zu dem Betrage der auf diesem haftende, W nach den in eizem preußischen Landestheile geltenden Geseßen erwor- | yerordnen für die Landestheile, in welchen die Verordnung vom reiht worden sind, welche erst seit der Konkurseröffnung durch frei- | Grund- und Gebäudesteuer, oder wenn bereits mehrere mithaften), W ben haben. Md : 24. Juni 1867 über das Verfahren in Civilprozessen (Gesez-Samml. willige Rechtsgeschäfte Eigenthümer der Forderungen geworden sind, | Grundstücke subhastirt sind, wie die Summe der Kaufpreise zu de . 2. Zur Anstellung als Mitglied eines Appellatonsgerichts ist | S. 385) Geltung hat, mit Sußimmung der beiden Häuser des Landtags mit denen sie für die Annahme des Affords gestimmt haben. Summe der Steuerbeträge. Hierbei ist derjenige Steuerbetrag maj, M erforderlich ; daß der Beamte mindestens vier Jahre als etatsmäßiger | Unsrer Monarchie, was folgt: i L

F. 201. Im Falle der Nichterfüllung der akkordmäßigen Verpflich- | gebend, welcher am 1. Juli 1869 auf den Grundstücken haftet. Richter oder Beamter der Staatsanwaltschaft oder als Rechtsanwalt F. 1. Die Amtsgerichte snd zuständig: 1) in Konkursen für die tungen is der Aford in Ansehung aller Forderungen, welche in dem Der Eigenthümer des mitverhafteten Grundstücks und die ay W (Advokat, Advokatanwalt) angestellt gewesen ist. , Entscheidung auch derjenigen Rechtsstreitigkeiten , welche ihrem Gegen- Konkurse als richtig festgestellt worden sind, sowohl gegen den Ge- | demselben hinter der Korrealhypothek eingetragenen Gläubiger O F. 3. Zur Anstellung als Mitglied des Ober - Tribunals ist er- | ande nach nicht der Zuständigkeit der Amtsgerichte unterliegen, meins{uldner als au gegen Dritte vollstreckbar, welche si in dem | befugt, in dem Ermittelungsverfahren ihr Interesse wahrzunehne, W forderlich , daß der Beamte mindestens vier Jahre als vortragender | 9) ohne Rüfsiht auf den Werth des Gegenstandes für das ge- gerichtlichen Afforde den Gläubigern als Selbstshuldner verpflichtet |- und werden deshalb von den anzuseßenden Terminen benachrichtigt, M Rath im Justiz-Ministerium, als Mitglied eines Appellationsgerichts, | sammte, die g oangverseigeruna unbeweglicher Sachen betreffende haben. : : - Art. V1. Nach der Vorschrift des Artikels V. werden auc (¿ W als Präsident oder Kammer - Präsident bei einem Landgerichte, als | Verfahren, eins{ließlich der Entscheidung über die Ertheilung des Qu

Wegen anderer Forderungen findet die Exekution in Gemäßheit | den auf Grund des §. 56 der bisherigen Fassung in dem Hypothelq, W Präsident oder Vize - Präsident bei einein Obergerichte , als Direktor | {lags und des Vertheilungsverfahrens, sowie einschließlich der Ent des Affords erst dann statt, wenn der Gläubiger für die Forderung | buche eingetragenen: Vermerken die den betheiligten Gläubigern ¡u M eines Stadt- oder Kreisgerichts , als Ober - Staatsanwalt , General- | eidung solcher Rechtsstreitigfeiten, welche über die Richtigkeit oder einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. i stehenden Summen auf den Antrag eines Gläubigers oder des Eicen, W Prokurator , General-Advokat oder Ober-Prokurator angestellt gewe- | das Vorzugsrecht eines angemeldeten Anspruchs entstehen.

Wegen Forderungen, welche den Wirkungen des Akkords nicht | thümers ermittelt und an der Stelle des Vermerks ein etragen. 1 S fen ist. / . L F. 2. Jm Bezirke des Appellationsgerichts Cassel sind die Amts- unterworfen sind, is die dg e ae gegen den Gemeinschuldner eben- | Antrag is bei dem Subhastationsrichter, auf dessen Ersuchen der Va Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen früher be- | gerichte zuständig ohne Rücksicht auf den Werth des Gegenstandes: falls zulässig, soweit die Forderungen in dem Konkurse als rihtig | merk eingetragen worden, zu stellen. standenen Ober - Appellationsgerichte können ohne Rücksicht auf die | 1) für das durch das furhessishe Geseß vom 14. Juli 1853 FF. 2 f.

festgestellt worden sind. Art. VI1 ür das Ermittelungsverfahren, mi Amtsthätigkeit als Mitglieder des Ober - Tribunals an- d Lösch der in den Generalwähr- : 44 : mit Dauer ihrer Amtsthätigkeit a g um Zweck der Acnderung un ung i ; F. 208. Die Gläubiger, welche dur den Afkkord betroffen wur- tor eAerBant Ann Über Pervortrtteude S rgenlie DO dne Y gestellt werden. 7 : . baft: und Hypothekenbüchern si findenden Einträge vorgeschriebene den, treten dem Gemeinschuldner gegenüber in ihre vollen Rechte | Umschreibung in dem Hypothekenbuche werden Gerichtskosten nit Tngleichen können während eines Zeitraums von O Aren: Verfahren mit Auss{luß jedo der im Falle des §. 6 daselbst zu er- zurü. , : / angeseßt. Baare Auslagen sind von den Extrahenten einzuziehen, W angerehnet vom Tage der Publikation dieses Gesepes, Mitglieder der | zffnenden Spezialprozesse, wenn dieselben nach ihrem Gegenstande zur Dieselben haben zur Masse die OAGRngen nicht zurückzugewähren, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und be, M in den neu erworbenen Landestheilen bestandenen oder bestehenden | Zuständigkcit des Kreisgerichts gehören; 2) für das durch das kur- welche si? gemäß dem Afforde in gutem Glauben empfangen haben. | gedrucktem Königlichen Jnsiegel. Appellations- oder Obergerichte , welche seit Eintritt in diese Gerichte dessische Geseb vom 23. Oktober 1865, die Gewähr für Mängel von Treten sie in dem fortgeseßten Konkurse als Gläubiger auf, so Gegeben Berlin, den 12. März 1869. aht Jahre lang etatsämäßige Richter gewesen sind, ohne Rüsicht auf | Zausthieren betreffend, in den §FF. 4 f. angeordnete Anzeigeverfahren, sind bei den neuen Vertheilungen die an sie in Gemäßheit des Afords L B) Wilhelm die besonderen Vorausseßungen des ersten Absaßes dieses Paragraphen | mit Ausschluß der im § 9 daselbst bezeihneten Klagen, wenn diesel-

geleisteten Zahlungen der wirklich vorhandenen Masse hinzuzurechnen als Mitglieder des Ober-Tribunals angestellt werden. ibrem Gegenstande zur Zuständigkeit des Kreisgerichts ge- und danach die Antheile sämmtlicher Gläubiger zu berechnen, jenen | Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon, G 4 Bis zur Vereinigung des Ober-Appellationsgerichts zu hören; 9) für das Verfahren über Äbtretung zu öffentlichen Zwecte

Gläubigern ist aber dasjenige, was sie in Gemäßheit des Akords | Gr. v. Jbenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg Berlîn mit dem Ober-Tribunal sind die Vorschriften des §. 3 au u Eisenbahnen nach Mafßgabe der fkurhessishen Geseye «vom schon erhalten haben, auf ihren Antheil anzurechnen. Leonhardt. für die Anstellung als Mitglied dieses Ober-Appellationsgerichts maß- 20. L B84 und pons 2. Mai 1863, mit Aus\{luß des in leß- §. 209. Die vorstehenden Bestimmungen (§. 208) sind auch in B eat biae gebend. ; : terem (§. 23) vorbehaltenen gewöhnlichen Rehtsweges, wenn solcher dem Falle maßgebend, wenn ohne vorherige Wiederaufhebung des , : F. 5. Wer mindestens vier Jahre die Stelle cines ordentlichen wegen eines die Zuständigkeit des Kreisgerichts begründenden Gegen- Affkords ein neuer Konkurs über dos Vermögen des Gemeinschuld- | Geseß/ betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mi Professors der juristischen Fakultät bei einer inländischen Universität be- | Fandes beschritten wird. ' . ners eröffnet wird. Es fann jedoch in diesem Falle der durch den | 1849 (Geseßz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der W fleidet hat, fann zum Mitgliede eines jeden Gerichts ernannt werden, 3. Hat ein Amtsgericht vor dem Zeitpunkt, wo dieses Geseß Afford betroffene Gläubiger nur bis zu dem Betrage der/-Aford- | geordneten in den dur die Geseße vom 20. September und 24. De W ohne daß die Ablegung der für Richter vorgeschriebenen Prüfung oder | in R eit tritt, eine gerihtlihe Handlung vorgenommen, für summe Befriedigung verlangen. i zember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen, M für die Ernennung zum Mitgliede eines Appellationsgerichts , des | welche die §ÇF. 1 und 2 die Amtsgerichte für zuständig erklären, o s F. 244. Soweit innerhalb der bestimmten Frist (F. 242) keine Vom 11. März 1869. Ober-Tribunals oder des Ober-Appellationsgerichts die vorgängige An- | fann diese Handlung niht wegen Unzuständigkeit angefochten werden. Einwendungen gegen den Plan vorgebracht worden sind, werden an Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1, F stellung bei einem anderen Gerichte erforderlich is. _, g 4, Jst in einer bei einem Amtsgerichte anhängig gewordenen die Gläubiger, deren Forderungen feststehen, die in dem Plane be- | verordnen, mit ustimmung der beiden Häuser des Landtages der F. 6. Alle diesem Geseße entgegenstehenden Bestimmungen wer- | Ciyilprozeßsache die Unzuständigkeit des Amtsgerichts oder in einer bei rehneten Antheile sofort gezahlt. Den nicht erschienenen, innerhalb | Monarchie, was folgt : den aufgehoben. L : einem Kreisgerichte anhängig gewordenen Civilprozeßsache die Unzu- des Norddeutschen Postbezirks wohnenden Gläubigern können, wenn g. 1. Bis zum Erlasse des im Artikel 72 der Verfassungsurkund! Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und | sändigfeit des BEE auf Grund der geseßlichen Vorschriften sie „nicht andere Anträge Fe ihre Antheile durch die Post über- | vorbehaltenen Wahlgeseßes erfolgen die Wahlen zum dura der Al F beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. über die sachliche Zuständigkeit der Amts- und Kreisgerichte endgültig sendet werden, soweit die Posteinrichtungen es gestatten. Die übrigen | geordneten in den durch die Geseße vom 20. September und 24. De Gegeben Berlin, den 12. März 1869. L festgestellt, so kann sich in dem ersten Falle das Kreisgericht, in dem Soften, zu welchen sih kein Empfangsberectigter meldet, werden auf | zember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile W (L. 8.) Wilhelm. leßten Falle das Amtsgericht auf Grund jener Vorschriften nicht für E und Kosten der betreffenden Gläubiger als Spezialmassen in | auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849 Geseß-Samml. S. Wi) Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. | unzuständig erklären. / ret gerichtlicher Aufbewahrung behalten. j und des Artikels 2 der Verordnung vom 14. September 1867 (Gese| Gr. v. Thenpliß. v. Mühler. v. Selhow. Gr.zuEulenburg. Die Akten sind von dem Gerichte, dessen Unzuständigkeit fesige- §. 280. Das Vermögen, welches der Gemeinschuldner erwirbt, | Samml. S. 1482), mit Ausschluß der durch den §. 4 des Geseh | “Leonhardt. stellt ist, zum weiteren Verfahren an das andere Gericht abzugeben, nachdem die Beendigung des Konkurses ausgesprochen ist P: 271), | vom 27. Juni 1860 (Geseß-Samml. S. 357), aufgehobenen Vorscrif LGRS e I LAA bei welchem leßteren Gerichte die Sache mit dem Zeitpunkte als an- ällt seiner nt und Verfügung anheim. Die nicht vollständig | ten wegen der Wahlbezirke und Wahlorte §§. 2, Z und 26 am Ende | i | hängig geworden anzusehen ist, in welchem sie bei dem ersteren Ge- efriedigten Konkursgläubiger und die neuen Gläubiger sind befugt; | und unter nachstehenden Maßgaben. Geseß wegen Einführung kürzerer Me D im Bezirk des | richte anhängig wurde. ! j j sich M dasselbe im gewöhnlichen Verfahren zu halten. F. 2 Zu §. 5 der Verordnung vom 30. Mai 1849. 1) Jn Ur Appellationsgerichts in Frankfurt a. M. g. 5. - Das Erkenntniß eines Kreisgerichts kann nicht aus dem es lrt. E Wo in den Geseßen und insbesondere in der Konkurs- | wahlbezirken, welche ganz oder theilweise aus Jnseln bestehen, fann Vom 13. März 1869. i Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit eines Amtsgerichts s g bi bsstt bisher auf einen der im Art. l. bezeichneten Para- | je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahlversamn'" Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c./ | begründet gewesen wäre. 7 | | E anaaranber in E L or eben C Salon, fortan auf den s u den gangen Bezirk abgesehen und können r verordnen | mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer A Wenn in einer Fd vteaini Me E en | Gesta j ungen für einen Theil desselben oder i eseht onarchie, was i A rozeßsache in Folge des Dororinge g Da, L M ael Di Schluß des dritten Abschnitts des zweiten Titels | werden. Zu §. 10 lee Verordnung. 5 At ge mog ae C1, ‘Die GaSciania vom 6. Juli 1845 weaen Einführung siand sich dergestalt erhöht, daß der Werth desselben die für die ZU- § 1362. Ti B ry folgender neuer Paragraph eingeschaltet. Grundsteuer zur Erhebung kommt, sind in der Provinz Schleswi(| kürzerer Verjährungsfristen für die Landestheile, in welchen noch ge- | ständigkeit- des Amtsgerichts maßgebende Summe übersteigt, so hat die auf Hin d efinitive ref des einstweiligen L Lte finden olstein bei der Bildung der Wahlabtheilungen als Grundsteuer die meines Recht gilt, tritt auch für den Bezirk des Appellationsgerichts | das Amtsgericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an 6g. 212. 214. 218 u P alo R srath bezüglichen Vorschriften der | Landsteuer und die Kontribution, soweit dieselben noch fortzuentrichte" F \n Frankfurt a. M. in Kraft. das Kreisgericht zu verweisen. " Der eiciizoviti ver laus eN ung. i : sind, in Anrehnung zu bringen. Denselben treten ín gleichem Um F. 2. An die Stelle des im g 7 Absaß 1 der gedachten Verord- Die estimmungen des zweiten Absaßes des §. 4 kommen auh alt c s n Z rläufi rats hat bei der En anD Er- | fange die unter den o enannten schenden Gefällen befindlichen Be nung bestimmten Zeitpunktes tritt der 31. Dezember 1869. , [in diesem Falle zur Anwendung. Utond i äubigerschaft it indie Via LERRNE der Masse das Interesse der | träge, welche den Charaîter einer direkten Staatssteuer an si tragen rkundlih unter Unserer SSGNEIR d Unterschrift und bei- s A6 t die Ms oe ice ns find. 1) gegen L y s i escheide egen Vergleich8bescheide Barg bri t Der einstweilige Verwaltungsrath is in den Fällen des §. 16 | ordnung vom 28. Apri ‘g nisse (S. 49 er Verordnung vom 24. Juni 1867), 4) gegen die ein und der §F. 158 und 159, ferner über die Fortseßung des Geschäfts sein wird. Wilhelm. Eideserkenntniß ergänzenden Purifikationsbescheide, 5) gegen die eine

hinzu , sobald * die n l eselben gemäß §. 4 der Ver gedrucktem Königlichen Jnsieg

eseß - Samml. S. 543) erfolg! Gegeben Berlin, den 13. März 1869. Es gegen die in der

des Gemeinschuldners (§. 144), über das Jnventar und die Tare F. 3, Die zur Ausführun G Anord“ j U F den Erkenntnisse, 6) V. g dieses Gesepes erforderlichen nord Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. | Konkurs-Eröffnung aussprechenden enntnisse y Gr. v, w. Gr. zu Eulenburg. | Exekutionsinstanz erlassenen Erkenntnisse, insbesondere au gegen die 1 S A E E 8 : Zuschlag8bescheide, finden die Bestimmungen unter Nr. 5 und 6 des

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