1909 / 265 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Nov 1909 18:00:01 GMT) scan diff

“Anzeige zu erstatten;

__gesez‘en- Militärbefahlshaber zu benad

ordnung).

Wird der Beschuldigte in He en shaft genommen oder die nklage gegen ihn verfügt, so_ hat der Ger chtsherr, j wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur “des Soldatenstandes ist: L i / dem höchsten der diesem vorgeseßten Militärbefehlshaber im Dienséweg

wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist : N die diesem vorgesezte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten Ünterordnungsverhältnisse L au den nächsten vor- richtigen.

leiher Weise is zu verfahren, weni ein Offiziér, Sänitits- Ÿ naenieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß

teten gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen a enthoben wird (§8 174, 175, 250 der Militärstrafgerihts- ordnung).

n allen diesen Fällen is zu gleicher Zeit dem Reichskanzler (Reichskolonialamt) Meldung zu Ea:

Von dem Berichte, welcher nah § 252 der Militärstrafgerihts- ordnung wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten Bo ems oder Landesverrats oder wegen eines als Verbrechen oder

ergehen sich darstellenden Verrats militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Kommando der Schußtruppen

auf dem Dienstwege Abschrift O

Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Haupt- verhandlungen in Kasernen Arrestanstalten oder ähnäichen auch s anderen als militärgerichtlichen Zwecken dienenden militärischen Dienst- gebäuden stattfinden, so erfolgt die Zulassung der Zuhörer nah Maß-

abe des verfügbaren Naumes gegen Karten, die auf Anordnung des Berichtsherrn am Tage der Hauptverhandlung ausge eben werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern niht besondere edenken ent- gegenstehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des. An- geklagten tunlichst zu berüdsichtigen 283 der Militärstrafgerichts-

„In offizier, des einge

8 40. Rechtsanwälte können als Verteidiger auftreten, sofern fie bei einem Kriegsgeriht oder Oberkriegsgeriht der Armee oder Marine ernannt sind. § 341 leßter Absatz der Militärstrafgerihtsordnung

det Anwendung. fin g L

Die Zuziehung eines vewbblten Verteidigers kann abgelehnt werden, wenn durch sie eine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt

werden würde.

8 42.

Die Verordnung des Bundesrats vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wehsel- e e Mitteilung der Strafurteile (Centralblatt für das Deutsche

ci 1882 S. 309/1896 S. 426), findet, soweit im folgenden nicht ein anderes bestimmt wird, auf die Angehörigen der Kaiserlichen Schuttruppen sinngemäße Nane

1. In die Register sind niht au zunehmen: : :

Die von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrat pes. 8 360 der Militärstrafgerihtsordnung zu erlassenden Beschlüsse, dur die das im Reiche befindlihe Vermögen eines Abwesenden mit Be- ihlag belegt oder der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt wird.

LI, Boa den bei den Schußtruppengerichten erfolgten Ver- urteilungen hat die Mitteilung durch das Kommando der Schuß- truppen zu erfolgen, wenn und sobald der Verurteilte aus dem Ver- Hande der Schutztruppen ausscheidet, ohne in das Heer oder in die

Kaiserlihe Marine überzutreten. L e i Tritt der Verurteilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine

über, so hat die Mitteilun nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 der Bundesratsverordnung zu erfolgen. /

TIT. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nah Eintritt der e E des Urteils dem Kommando der Schuß- truppen eine Strafnachricht gemäß 88 7 ff. der Bundesratsverordnung

zu übersenden.

43, Vorstehende Verordnung tritt am 1. Er 1910 in Kraft ; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18. Juli 1900 außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 2. November 1909.

(Li.-8,) Wilhelm, I. R. von Bethmann Hollweg.

Ausführungs bestimmungen

u der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schußtruppen, vom 2. November 1909.

Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit folgendem zur Kenntnis der Schußtruppen gebracht :

1. Bestimmungen zu dieser Verordnung.

Zu § 4b. Dem Gouverneur ist falls er nicht selbst die gier Befugnisse ausübt von jeder Einleitung und instellung eines Ermittlungsverfahrens sofortige Meldung zu er- statten, auch jedes rechtskräftige Urteil zur Kenntnisnahme vorzulegen. Zu L Der in Gemäßheit des § 7 dieser Verordnung heimzu- sendende Angeklagte ist, falls er t in Untersuchungshaft befindet, der Kommandantur

estätigung vorzu- legenden Urteil nebst Untersuchungsakten sind die in §8 Pi 4 sub a und b der Militärstrafvollstreckungsvorschrift bezeichneten Schriftstücke beizufügen. Untersuchungsgefangene der Schußtruppe für Südwestafrika, welche D angeschlossen werden, ind der Kommandantur des us\ciffungshafens oder in Ermanglung einer solhen der diesem nächstgelegenen Kommandantur zu fibercveisen: Falls der Ausschiffungshafen im Schutzgebiet nicht bekannt fein [i so find die hierauf bezüglichen Angaben in dem Ueberweisungs- Ge offen zu lassen und von dem Transportführer vor Absendung nachzutragen. Zu L 19. Im Falle des Absaß 6 sind dem in § 4a bezeichneten Gerichtsherrn, nachdem die Ueberweisung des Verurteilten an die bürgerlihe Behörde zur Spa e ema erfolgt ist, die Unter- suhungsakten zu übersenden. Nach D einer in der Heimat vollstreckten reiheitsstrafe sind die Untersuchungsakten von dem für die Strafvollstreckung in der Heimat zuständig gewesenen Gerichts- rern dem Gericht des Kommandos der Schußtruppe, welches erkannt t, zurückzusenden. Zu § 34, Bei Vorlage der in § 34 erwähnten Verhandlungen ift zu melden, ob und welhe Maßnahmen im Interesse der Disziplin getroffen worden sind. II. Bestimmungen zum Ein strafgeri

ltona zu überweisen. Dem zur

ührungsgeseze zur Militär- ts8ordnung.

u § 12. Militärgerichtliche A ind tunlih#s von: den hierzu berufenen militärischen Stellen zu A E s Die Hilfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in

Auspruc zu nehmen. ; Be dem Orte, wo eine militärgerihtlihe Unter-

eine zur Vornahme der- so ist das Ersuchen um

ndet A an

an vorgenommen werden foll, en an si zu\tändige militärische Stelle, eie in der Regel an diese zu richten.

Rechtshilfe sind ‘diejenigen

n den Ersuchungsschreiben um

u e Punkte, um deren Ermittlung oder Aufklärung es ih handelt, genau und bestimmt anzugeben.

III. Bestimmungen zur Militärstrafgerihts8ordnun g.

Fällen des § 3 Abs. 2 hat der

personen ua Bee Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen

‘in das Protokoll über diese (3

- zunächst vorgeseßten Zivilbehörde i iung des Sah 2 des § 98 ist im

oa Beauf ein P nittlungaberfahren se:tens cines öheren Gerichtshe | tis zu machen, wenn dem Ersuchen des leßteren an den neur, thm für ein Ermittlungsverfahren an Stelle eines Kried8gerihtsrats einen Beamten mit Nichtercigenschaft zuzuweisen *), mangels eines solchen nicht entsprochen werden konnte. Neber die ee T.

u 4 j

des Pöilraften ung Zu § 98.

Dolmetschern sind in erster Linie Militär- personen zu wählen, die die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und- worögliz-auh "Fre

Kann der Dienst _de 120) nicht übertragen werden,

Dolmetschers dem Militärgerihts\reiber so sind dazu zuverlässige Militär-

Dolmetscher herangezogen werden, L 2) Müssen in rmanglung ee M arperionen Dol- metscher aus dem Zivilstande verwendel werden, so sind für die Aus- wahl die landesrehtlichen Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Ge- bühren nah der Gebü ns für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichsgeseßbl. S. 173 f.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesezbl. S. 369, 689 ff.). Zu §8 119 120. Soweit die Beeidigung des Dolmetschers er- l e ist, erfol t sie vor dem Beginn der Uebertragung, und zwar m Srmittlunavea eds durch den eun sführer, in der Haupt- verhandlung der Standgerichte tur den BVorsißenden, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerihte durch den die Verhandlung führenden Milit een, unter Beobachtung der in den 88 208, 197 fär Sachverständige VorgesGrietenen Formen. Ueber die Beeidigung im Ermittlungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen; erfolgt die Beeldigung in der Hauptverhandlung, \o 4 332) ein bezüglicher Vermerk ause

zuuehmen. / Qu 8 139, Dis ain geschieht in folgender Form : ie Richtigkeit der Abschrift beglaubigt.

a. leutnant und Gerichtsoffizier.

(Kriegsgerichtsrat usw.)

Zu § 142. Abf. 1. Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sih aber an dem Orte befinden, wo die Unter- suhung geführt wird, erfolgen in der Negel

a. dur hierzu bestellte Militärperfonen (Ordonnanzen), sofern es fich um eine He Untersuhung oder um eine Unter- suchung im außerordentlichen Verfahren handelt, | b. durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt 1V Ziffer 8 f der Dienst- und Geschäftsordnung), fofern es sih um eine Unter- suchung der höheren Gerichtsbarkeit im orventlihen Berfahren handelt. Zu § 144. Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden

der deutschen Schußgebiete ist zugelassen. Hupgebiele N L Abs. 2

Die s\chriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Mie in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem zuständigen rihterlichen Militärjustiz- beamten erteilt (vergleihe §§ 223 ff.).

In den Schußgebieten kann die Genehmigung dur jeden Offizier erfolgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle find, hat der dienstälteste Offizier über die Genehmigung zu e

Zu L 155 Abs. 4. Jst oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der bürgerlichen Stasgert tsbarkeit stehende Person in \traf- barer Weise beteiligt, so hat die ilitärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, in den Schußzgebieten dem zuständigen Bezirks- richter Anzeige zu Sen u 8 171 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1.

Bei der eru ens als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienst- anzuge (vergiae 111. Anzugs-Bestimmungen, Seite 126 der Schußy- truppen-Ordnung). Unteroffiziere und Gemeine erscheinen imDrdonnanz- anzuge; sofern sie verhaftet sind, in De ohne Seitengewehr.

uf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform Sertieben ist, findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung.

Zu d 180. Vorläufig festgenommene Personen werden in der- rett rt wie die in Unteriucbungsbaft genommenen 178) be-

andelt.

Zu § 186 Abs. 2. Die Ladung von Neichs- oder Staatsbeamten ist der vorgeseßten Dienstbehörde derselben mitzuteilen. u § 196. Der Hinweis auf die Bedeutung und die Degen des Eides darf nicht als eine formularmäßige orhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen angepaßt werden. Soweit es T erscheint, sind die \trafrehtlichen Folgen

des Falscheides bejonders hervorzuheben.

s ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende Feierlichkeit ewahrt werde und namentlich sämtliche An- wesende vor der Cidesabnahme sich von, ihren Sißen erheben und während der Eidesleistung eine der Heiligkeit der Handlung ent- sprehende Haltung beobachten.

Zu 88 205, 208. Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen gehörenden Zeugen und Sachverständigen ift die Gebührenordnung für Zeugen und ahverständige vom 30. Juni 1878 (Reichsgeseßbl. 173 ff.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (NReichsgeseßbl.- S. 369, 689 ff.) maßgebend. u 88 209, 299.

m allgemeinen.

verständigen ist, soweit niht die Militär- cklich Vor chriften enthält, in das Ermessen

da M in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers

gestellt.

Bei gerichtlih-medizinishen Fragen dürften indes aus militärischen Rücksichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein :

1) Stabs- und Oberstabsärzte erscheinen für folche Fragen in militärgerihtlihen Untersuhungen als die zunächst gegebenen Sach- verständigen.

2) Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel Bestehen dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen.

A. Die Auswahl der Sa \trafgerihtsordnung ausdrü

3) Bestehen auch nah diesem Obergutachten noch Zweifel, so fann ein- Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Kom- mando der Schußtruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens wird der genannte Sise Pper eine Kommission, bestehend aus hervorragenden Fahmännern, heranziehen ; andererseits werden etwaige Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berük- sichtigung finden. Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß er Begutachtung bilden können. | 4) Die technische Kontrolle über die bei Leichenöffnungen und Gemütszustandsuntersuhungen in militärgerihtlichen Untersuchungen abgegebenen Gutachten der Militär- oder nihtbeamteten Zivilärzte liegt dem G eNen Sanitätsoffizier bei dem Kommando der

Schutztruppen od. B. Bei besonderen Strafhandlungen. Bei Körperverleßungen.

1) Bei Körperverleßungen, bei denen eine der im § 224 des Blrgerliven Strafgeseßbuchs vorgesehene Folgen eingetreten ist oder möglicherweise noh eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von ¡wei Aerzten, und zwar in der Regel von zwei Sanitätsoffizieren, vor- zunehmen. Jedenfalls soll einer der Aerzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den Schußgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes.

Wird angeordnet, daß das abzuge e Gutachten \ riftli er- stattet werde, so ist es von den achverständigen gem d G Altd wen ne aber vershiedener Meinung sind, von einem jeden auszustellen,

Bei leiten Körperverlezungen wird zur Feststellung des Tat-

esonders

burtsteile notwendig, {o übertragen werden. Sind jedoch die Geburtsteile so

ärztlihe Behandlung ‘notwendi

\ ‘éin Vermerk zu den Akten zu machen. \ haupt das Schamgefühl au \honen ist. L DEL stehung un die möglichen Fol eno-ausführlich zu nehmen ; feit eidl

behufs Untersuchungssache oder, worden, die verdächtigen Personen sowie der leßte Münze näher zu bezeichnen sind.

hestandes in®der Regel die Aussage des Verletten genügen. Hat ein

E Augenschein stattgefunden, so ist dessen Grgebnis in das

rotofo e 2) Ist bei verleßten rauenspersonen die Besichtigung der Ge- aan # auch einer deeidigten Hebeämme verleßt, daß eine i ( ist, so ist nah den ersten beiden Ab- N der Ziffer B1 zu verfahren. Bei derartigen ÜntersKhungen oll regelmäßig der E nicht zugegen sein, wie über- ei männlichen Personen möglichst zu

ist über die Dn ihre Ent- rotokoll die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, dessen ich zu bestätigen bleibt, ist zulä fig. i Zu § 219. Falshe Münzen sind an ie Münzdirektion in Berlin egutahtfung oder Prüfun einzusenden, wobei jedesmal die falls noch keine S ung eingeleitet iter der falschen

(die) Sachverständige ichtig-

Nach Beendigung der Untersuchung sind die falshen Münzen und Ueberführungsstücke an die Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten abzuliefern. i S 220, 1) Die Leichenschau darf in den P des ordent- lichen Verfahrens nicht dur einen Gerichtsoffizier bewirkt werden. Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ilt der örtlich zuständige Amtsrichter, in den Schußzgebieten der örtlich zuständige Bezirksrichter anzusehen (vergleiche § 167 des" Gerichtsverfassungsgesezes). In den Ersuchungs\chreiben ist zugleich um Einsendung der über den Fall auf- genommenen Verhandlungen zu ersuchen. 9) Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenen- falls ohne Zeitverlust die zur Rettung des vielleiht S eintoten Cre M ergriffen werden, auch stets Vorsorge für geeignete Aufbewahrung des Leichnams zu treffen. ; 3) Insofern bei einenc Selbstmorde hinsichtlih der Beweggründe Zweifel oder Umstände obwalten, die eine nähere Ermittlung nôti machen, muß der Gerichtsherr fle Men, Dies gilt Ls dann, wenn der Verdacht besteht, daß der Nerstorbene dur strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde getrieben worden ist. Fn den Akten, betreffend die Todesermittlung einer Militärperfon, ist zu vermerken, ob die erforderlihe Anzeige des Todesfalls beim

Standesamt erfolgt ist. Zu § 224 Abs. 2.

Die Heranziehung zweier A L an dere soll die Regel bilden. u S 229. Von der bege res Nusgrabung einer Leiche ist die Drts- polizeibehörde zu bena richtigen. Zu § 227. Die Leichenöffnung is nah den im geltenden Vorschriften vorzunehmen. Zu § 341. Als Verteidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 bezeihneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstraht oder, wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubten- standes sind, nah Wahl in der militärishen Dienstuniform. Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im \{chwarzen

Anzuge. Zu § 368.

Die auf die Einlegung oder die Saa me von NRechtsmitteln bezüglihen Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der een Militärjustizbeamten (vergleiche §§ 380, 398) müssen au die Angaben enthalten, an welchem Zan der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. Ist dieselbe hriftlih oder auf tele raphishem Wege erfolgt, so ist das Schriftstü eurkundung beî-

zufügen. 8 408

u ; Angeklagte, die in der Hauptverhandlung gerihts persönlich erscheinen wollen, können zu

urlaubt werden. i / Reise- und Marschgebührnisse E nicht gewährt. é &

U Y d Bei Ueberleitung in das ordentliche L O hinsichtlich der Ueberweisung des in Untersuchungshaft befindlihen Beschuldigten (Angeklagten) an eine heimishe Kommandantur die vorstehend sub I zu § 7 ergangenen Vorschristen Anwendung. Die Untersuchungs- aften find dem Reichskolonialamt (Kommando der Schußtruppen) zu

übersenden. Zu § 450.

1) Jedes rechtskräftige Strafurteil muß dem zuständigen Schuß- truppenkommando (der Dienst- bezw. Verwaltungsbehörde) des An- eklagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist nah unten be- annt ges soweit es erforderlich Seit,

2) War der Antrag auf Untersuhung von einer Zivilbehörde ausgegangen, so ist ihr von dem Ausfalle der rechtskräftigen Ent-

scheidung Nachricht zu geben. i usg ¿ Maßgebend ist das Geseg vom 20. Mai 1898 (Reichsgeseßbl.

S. 345 f.) Zu § 468.

1) Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichs- fanzler (Reimer as vor. Er äußert sich dabei darüber:

a. wann der Anspruch erhoben ist, i

b. ob und in welcher Höhe ein nah § 46 der Militärstraf- erihtsordnung und nah § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu er- fegender Vermögensschaden entstanden ist. i

Vorher ist, soweit erforderlich, die Nichtigkeit der Angaben des Antragstellers ey Merden diese Angaben im wesentlichen nit bestätigt, so ist der Antra steller zu vernehmen.

2) Die Zustellung der ntsheidung veranlaßt der Gerichts- herr 138). A i L

3) Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne Verzug an die nah Z 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben.

Zu § 469 Abs. 1. V

M Die in UntersuHungssachen entstehenden, verordnungsmäß's zuständigen Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Gtat der Schußtruppen ausgebrachten Reisekosten- 2c. Fonds zu verrechnen Der Verrechnungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines richterlihen Militärjustizbeamten über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzuteilen.

9) Die Berechnung der Zeugen- 2c. Gebühren wird {on vor der Verhandlung entworfen und vorbereitet; sie wird festge}tellt im Grmittlungsverfahren durch den Untersuhungsführer, in der Haupk- verhandlung der Standgerichte durch den Gerichtöoffuier, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegëgerichte durch Verhandlung führenden Militärjustizbeamten.

In den Schußgebieten kann auch der als Gras des fehlenden Miutürjust beann fommandierte Offizier die Gebührenrechnung fest stellen 98 des MilitärstrafgeseGu 8).

Die Gebühren sind möglichst sofort nah der Vernehmung und

bürgerlihen Strafverfahren

oder Telegramm der

des Reichsmilitär- diesem Zwecke be-

en die

§

an Gerichtsstelle zu zahlen ; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichts- ilitärgerihtsshreiber, bei dem eri tdossizier einen

B der höheren Gerichtsbarkeit ein en Kassen-

erichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn zu bezeihnen verwaltung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird.

Der Aufsichtsbehörde ist der Vorshuß auf Verlangen in bar oder in Quittungen nachzuweisen.

3) Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militärstrafvollltreckungsoer! rift, I. Teil, vom 19. März 1908. Aud in den Vorschriften der §8 87, 88, 89, 90 Ziffer 2 und 3, g 9 und 95 a. a. O. tritt eine Aenderung nicht ein.

Berlin, den 6. November 1909. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollwe g

M Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 11. Fe-

rit & 3 Abs. 2. f den Gerihtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anordnet (§451),

bruar 1901 K. P. 1082/9886.

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1) Im Monat Oktober 1909 worden in:

der Prägungen von Rei chsmünzen in den

Goldmünzen

Doppel- kronen

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Kronen

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Uebersiht deutshen Münzstätten bis Ende Oktober.1909. 2

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Muldner Hütte ¿ Stuttgart A Mater Abra e s a j Collbeire N O

2) Vorher waren geprägt**) . N Gesamtausprägung . ves 4) Hiervon sind wieder eingezogen . 5) Bleiben L

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den „Neichsanzeiger“ vom 8. Oktober 1909, Nr. 238.

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982 147 550 M. 88 812 934,15 M

geliefert hat.

Hauptbuchhalterei des Reichsschaßamts,

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Marktverke : : i : E hr mit Vieh!) auf den 40 bedeutendsten Schlachtviehmärkten Deutschlands im Monat Oktober 1909

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Augsburg Barmen Berlin Bremen Breslau Bromberg Cassel Chemniß Coblenz Cöln Crefeld Danzig Dortmund Dresden Düsseldorf Elberfeld Essen

Hamburg annover du um Karlsruhe

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Königsberg i. Pr

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Mainz : Mannheim

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Mülhausen i. El München Nürnberg . . Plauen i. V Straßburg i. Elf Stuttgart Wiesbaden Würzburg

Zwickau

Summe Oktober Dagegen im September G - August

s v S

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2 897 162 35 714 646 2748 457 90

2 340 625 41

1 080 2 832| 3 089 1 935 1130 0 315 59 102

1 006 114 3 362 703 3 644 207 46

2 342 2E 40 761 417 397 443 CEE

5 390| 536)

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Aachen , Augsburg

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» e Oktober 1908 . .| 7527

Berltu, den 8. November 1909,

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mit entbálten. 2 Außer Schlachtvieh gegebenenfalls auch Nußzvieh. ?) Einschließlich des Auftriebs von Husum.

261| 1637 992) 2286 2 524 3473 9 19 477) 96 717 364 8 107 2 657 10 480 2 041 682 42 1 004

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454 1634 929 98 1441 6063/133001 7 94751| 1874/433484 L11819) 2 495|128108 86886) 1947426783] 312 518 108 396) 1846/128760 882311 1736/400824 285 936 18664 88797 1283/390613 292 046 89610| 1530[481569 353 889

95 578 9 2791123671

aus dem Auslande (auch aus Seequarantäneanstalten) :

190]

985 296] 797

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386 829 2 480 | 1619 9) Halbe und viertel Tiere sind, in ganze Tiere umgerechnet, in den nachstehenden Zahlen

Kaiserliches Sind Amt. u hr y.

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314

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