T T T mTEETerrn erwer maeD ewt E S I
E N60 a 3) ohne Sicherheitsleistung an Kommun i Der bisherige Teilnehmer ist nit berechtigt, die | welche in Unte An D Sis bub Ee Vorlegung von Belägen zu fordern. (Sonderdarlehn D). tel Meme An Line Mton nungslegung und auf Nück- 8 80. ert des dur das Tilgungsguthaben nich gave eingerciter Akten und Urkunden verjährt in Sonderdarlehen dürfen nur dann gewährt werden pern Ten Teils “ter Daten fu Die Höhe des | e Faxen nah Beendigung des Teilnehmer- | wenn dem Anleiher die Aufnahme cines Teilnehmer- fibrtidh zu zablenden Beitrages wird dund die Ber- E sein würde. Der Gras: gese ordentli erschwert hrlid Hendel O N i : i L i: / L: ‘de. „r Grund der Unmöglichkei Sr- minderung der S age n) Die Anstalt ist befugt, die für das Darlehn be- {chwerung ist im Darlehnsantrage O : stellte Hypothek nah der gemäß § 64 erfolgten 8 81.
Tilgung der Forderung unbeschadet der Nehte Dritter | Die Veleihung von Grundstücken mit einem auf Kosten des Eigentümers löschen zu lassen. Die Sonderdarlehn A ist nur innerhalb der durch die Qustimmung des leßteren ist nicht erforderli. Ihm | 88 14 bis 17 bezeichneten Grenzen zulässig.
i jedoch von der beabsichtigten Löschung vorher Auf - das Verfahren bei Begründung Mitteilung zu machen. | Beendigung des Darlehnsverhältnisses, auf das Ver- 5 Fünfter Abschnitt. : hâltnis zwischen der Anstalt und dem Darlehns- Zwangsverwaltungsverfahren, shuldner sowie auf das Verfahren bet einer etwaigen L Zwangsverwaltung der beliehenen Grundstücke finden die Vorschriften über das Teilnehmerdarlehn ent- sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Bestellung ‘einer neuen Hypothek durch die Ab-
Der Schuldner ist verpflichtet, das für das Dar- haben lehn- gegebene Pfand in dem Werte zu erhalten, daß dieser um wenigstens zwei Zehnteile höher ist, als der durch -—das Tilgungsguthaben Ane gedeckte Teil der Darlehns{uld. Sinkt der ert unter
darnach gegebene Grenze, so hat der Schuldner Erfordern der Anstalt binnen
ch entstehenden Kosten in der vom Vorstande dur ou Ermessen Pliebenven Höhe erstatten. x
J U, i A Die Verwaltungsaufshläge betragen ein Viertel
tigten derjenigen Grundstücke zurückzuzahlen, welche für die Darlehen zur Hypothek JéleEi ware 4 Abgesehen bon den vorstehend angeordneten Zurück- il | zahlungen ist der Zugriff auf den Fonds nur in die puterordentlichen Fâllen zur Ausgleichung von Ver- ) auf | lusten und Ausgaben, die dur die übrigen Fonds 1 bi etner Woche aus- | der Anstalt nicht zu decken find, zulässig. reichenden Nahschuß zu leisten. Geschieht dies nicht, S 103. so ist die Anstalt berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen Zur Ergänzung des Neservefonds dieneu agprlde sofortige Nückzahlung der ungedeckten Teil, l) feine eignen Erträge : e zu verlangen. | 2) die unabgefordert gebliebenen 2info S - Wenn die Ansel von der Gefiiis, 8 us kb ) die unabgefordert gebliebenen Vinfen auf Schuld-
j l V0 verschreibungen der Anstalt; Pfandstücken zu befriedigen, Gebrauch macht, fo kann | 3) erforderlidec falls Zuschüsse aus dem Ver- die Androhung dieser Maßregel mittels eines durch waltungsfonds im Höchstbetrage von jährli Gilboten zu bestellenden Cinschreibebriefes und der dreitausend Mark. * | Pfandverkauf eine Woche nach Aufgabe des Briefes Die Barmittel des Neservefonds sind in solchen zur Post erfolgen. Die Ansprüche des Schuldners Forderungen oder Wertpapieren anzulegen, in welchen aus dem Pfande gegen die Anstalt erstrecken fih | nah dem im Anstaltsbezirke geltenden Nechte alsdann nicht weiter, als auf den etwaigen Ueber- i
V ( L Sch1 d L G V + f
nicht verwendet werden Die Vorschrift des & 62 ubt 9 ; e rar Lr ; le Vorschrift des Da findet Anwendung. Ä I e aner Auflösun, e Anstalt haben die i e Z 90. i 2atenverg - Göttingen - Gruben )agenshe. und die Die vom Schuldner aus einem Sonderdarlehen C Oildesheimshe Nitterschaft über die Verwendung del Anstalt zu zahlenden Zinsen müssen denjenigen der verfügbaren Mittel des Fonds zu entscheiden. Fuß, „welchen die Anstalt nah § 52 Absatz 1 für 8 104. / al peerbarleben feusegen hat, um wenigstens Abgesehen von dem nach § 103 Absagz 1 Nr. 3 einhalb vom Hundert ü versteigen. Die Vorschrift | zu leistenden Zusc{usse worde, 8 dem Verwaltunas H R s A ¿R L a R 4 z ' ch rft | zu leistenden Zuschusse werden aus dem Berwaltungs- ¡bsag is ) Sonderdarlehen B und C Ffönnen nuy gewährt | des 8 52 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. | fonds alle Verwaltungskosten der Anstalt bestritte feigerung und die Vivangsberwaltung findet ent- | werden gegen Bestellung eines Pfandrechts an folchen Der Sqhuldner ist nur berechtigt, für den 1 April 1 “8106 G (A ati. iPrechende Anwendung. U A Forderungen oder Wertpapieren, in welchen na dem | das Darlehn zur Nückzahlung zu kündigen. In den Verwaltungsfonds fließen “ta Eingang der Mitteilungen des Grundbuch- | im Anstaltsbezirk geltenden Ret Mündelgeld an-| Die Borschriften des § 89 Absaßz 4 und 5 finden | 1) die in den Beiträgen der Teili “bmer amts sind die Beteiligten von der Dwangsverwaltung | gelegt werden kann. Anwendung. : j : Zchuldner aus Sord cdarl h s 2 Á A N L Me i c j 2 L s i l) T aus SGonderdarlehen } zu benachrichtigen. S 70 E S Pierggtine darf 4 Zehnteile vom S DL enthaltenen Verwaltungsaufscläge- ; S 70; Verle des Pfandgegenstands niht übersteigen. Als Auf das Verhältnis zwischen der Anf : iejenigen Ei N Ans i ; : i gegen]lands U gen. Als uf das \alftnis zwischen der Anf d de 2 diejenigen E n der 2 Der Deschluß, A e die Zwangsverwaltung Wert des leßteren gilt in der Negel ver Nennwert: Schuldner aus einem Bui D a0 de M a Aberen n T h angeordnet wird, gilt zu Gunsten der Anstalt als | hat der Pfandgegenstand einen Kurswert, so gilt | Vorschriften der L 51 big ep reen Ds j : s Besliinut cim G g da Un « s | hat : ( 4 KUrs o gilt | Vorschriften der 8 51 Is 97, 99-60-63 und. d68 Der Vorstand besti z Schlusse jedes Beschlagnahme des Grundstiicks. dieser, wenn er der geringere ist E d 89 Absatz 2 9 2 O O E S URD O A Don Mord , bestimmt zum Schlusse jedes C R Bean 2 ; geringere ist. S 89 Absatz 3 R crenungöfahres, in welchem Umfange die Neber- N U ) die Bi ( Ie M L 5 N chulse des VBerwaltungsfonds in den Anleihe- un Brin, fo hat O n Amts Auf die Beendigung des Verhältnisses aus Sonder- Tilgungsfonds fließen follen. / i E juedner zu verbieten, an den weifel stebt ft bie Gonesun l Aufs E egen B und D finden die für das Teilnebhmer- S 106 z j : / E j »welsel steht. I\t die enehmigung einer Aufsichts- | darlehn gegebenen Vorschriften der 8 6. d 66 In det Anleihe- und Tilaunasfonda Nit Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen | behörde oder die Zustimmung einer Versammlung Anwendung, s S 1) ‘der Betrag per 1d Tilgungsfonds U ‘ib der Beschlagnahme bestimmen lich nach den für die | von Cingefessenen der Kommune erforderli, \o darf “ zwecken R ben Vi f F : adia Schuld; t t » TAnhorma l+ +5 I tg f . 4 C; ; L O0 G2 ( TSON N ( H / gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften. | die Darleihung nur nah Eintritt dieser Bedingungen versditelbunaene “Or gevraczten Schuld SCL, heben. N A C E oi e ae S 71 L a geschehe 2) die Beiträge der Tellnehmer und der Schuldner W ees SELNEMer JUL Bett “der ODeshlag aus Sonderdarlehen A, B und D abz; lih de nahme auf dem Grundstü, [0 find ihm die “Tur Zins\ätße und der Verwaltun S filäge: E seinen Hausstand unentbehrlihen Räume zu belassen. Hnr; H N Vf ; F die Ueberschüsse des Reservefonds; __ Gefährdet der Teilnehmer oder ein Mitglied seines Anleihen nach Maßgabe dieses Abschnitts und haftet a 1 ee A ceservefonds; N Vausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, Qs denselben als alleinige Schuldnerin mit ihrem Mak Be Dee & 106 Absal 2; jo kann ihm die Fäumung des Grundstücks aufge- ge})amten Vermögen. S ; die a E den U Be TiAaA der Darlehns geben werden. ; j E S 94. R umme L ha 0 Tj hz i “s N 2 Tot] Die Anstalt stellt über ihre Anleihen Sghuld- en nd der S paungöguthaben der Tell verschreibungen auf den Inhaber oder auf Namen U ep rig vas Schuldner aus Sonderdarlehe: aus. Stücke auf einen niedrigeren Betrag als ein- E 2 hundert Mark dürfen nicht ausgegeben werden. Die S uldverschreibungen müssen einen Abdruck der SS 1 bis 4 und diefes Abschnitts enthalten und bedürfen der eigenhändigen Unterschrift von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstands. Jeder Schuldverschreibung ist ein beizufügen, welcher aus
Die Quittungen über den ZUprana von Dar-
lehnskapitalien bedürfen der À tona Pons i i ienstsiegel führenden Beamten.
ch einen ein Dienstsiegel führen ?
E eine Teilsumme zur Auszahlung, N
über dieselbe früher in dieser Form A
iber dieselbe eine besondere Q
ar, so muß über dieselbe eine beso /
et werden, die jedoch E Form nicht bedarf. / O
ündenden persönlichen Schuldverhältnisse hat S TaaO als Oesamisünibies beizutreten. Wird die Verschreibung von einem Vertreter des Anleihers ausgestellt, so muß die Vertretungsma t dur öffentliche Urkunde nagewiesen und diese Urkunde ‘im Original oder in beglaubigter Abschrift mit der Verschreibung verbunden werden.
Die richtige Eintragung der Oypothek für die An- stalt herbeizuführen, ist Sache des Anleihers. i Wenn der Anleiher die Schuld- und Vypotheken- Auszahlung ; verschreibung vollzogen hat, ist E Mad i pes Be S Der für das Darlehn zur | befugt, das O R dex 3) S ott u Veeankei Grundstücke ; Hypothek in das P s zl Abi N H 4) die An, abe darüber, ob der Grundeigentümer diesem Falle E Q ieß 4 O j Bie eie Verfügung über das Inventar hat; MIPDIE Kosteu der Ein as 04 j 5) das Datum eto b O Aufgabe und die Die Eintragung der Hypothek für die Anstalt shlögen cin Gutbal N E Don Aen M \ ih n Inhc ; v - Hypotheken- G A A uthaben) ange] ; vird dez An a f inem Vertreter gestellt, so | muß si an den Znhalt der Schuld UnE Dypolhefe! Forderung der Anstalt aus dem neuen Darlehn an guthaben E E en ad Ruf A d Familienname, Skand verschreibung anschließen. Es muß P verden, die Stelle der Forderung aus dem alten e elios und Wohnort des Vertretenen s Recht 3 ß der Schuldgrund ein Feilnehmerdarlehn des | die Stelle der For Zurückzahlung eines Teilnehmer- ind Wohnort des Vertretenen und das Recht zur daß rg -Göttingen - Grubenhagen - Hildesheimschen | Nach teilweiser D E O R Na, Ur 8 Calenberg -Göttingen e L E teser | darlehns kann, solange die Hypothek für zurü Sis di ¡zu abelelt C O 1 “indi b N SeitAge e er “eablten Teil noch besteht, unbeschadet der R (all dies im Anirngo mitgeta | E A l aden Ntebe l tor. dem, Teilne mer® bis zur Höhe dieses Teils R E pg um Teil N A zu entrihtenden Ne venleistungen n i der Weise gewährt T , T5 a » P n - 9 x _— 4 f U s I "8 j O : get rf Wenn die Darlehnsfumme a LIE weiten soll ist auf die §§ 51 bis 60 der Saßung zu verweisen. e Neue o O e a i M jo. find in d u Antr e die e Dritte A ju A S O Ed Grundstü fe n Mel, Sn der Anstalt aus dem neuen Darlehn an sind in dem Antrage dieser 4 ; : 8 Ra R A ten Grundstucke un rei- | Forde! ch A 8 Sem irtckgetahlte A ke Beträge t die damit zu tilgenden ag e O R O E ele | Dor S per Forderung e e A Zul e : U E I ; 298 rfeit | Teil des alten aesctßt wird. S : E E A Sahung A E Mie E R beiden vorigen Absätze bedarf ie q i i maß S 8 x Neichszivilprozeßordnung einzu- D) wel t es non B E fi i ie f de t gemäß § 800 der Meichszivi OeD : „A ht der Bestellung einer neuen DyPpolher. n M L, die auf die zu beleihenden | ist gemäß | eich8zivilproze n r Me L B ; Gructltüde Eelicliden. dén S Stand | tragen. T I e Es a a ) 1 Gef n Gre abschri Auszü s den | Beiträgen enthaltenen t anz n. arstellenden Grundbuchabschriften, Auszüge aus den | Beiträger nen 1 E U Bs / S dees D O N daß der | Bei Stamm-, Lehn- U R, Sie ausreichend gegen Brandschaden an de E Ele etraaen Mb egel N Seb i : ‘hörenden Wirt- | der Rechtsnachfolger erf jen Maf l bäude de etwa gehörenden Wir R i Gebäuden und an dem ihm etwa g iden Wirt- | der Ne \chaftsinventar versichert ist, sowie geeignetenfalls \{chränken. auch andere zur Darlegung oder zum Nachweise, ger einschlägigen örtlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse dienenden Schriftstücke beizufügen. 8 20.
igel an Gebäuden, an Gerät oder Vieh soweit Rus iht zu nehmen, als dieser Mangel auf den Gesamtertrag von Ss i Der Antrag auf Gewährun( eines Teilnehmer- darlehns ist V Vorstande schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Nechtskonsulenten, zu erklären. r soll enthalten | :
1) den Ruf- und Familiennamen, Stand _ Wohnort des Antragstellers; L
2) die Darlehnssfumme, den Beitragsfuß und den
Bon, be Vorshriften der §8 17 bis 19, der ie Ti gaufshläge werden bei Bewilligung as Ri na A & 33 Sahz 2 und der §8 A : N oe E det Qa 39 fa ie S t in besonderen Fä inwesent- | jedes Darlehns j O DEe, Eer U 39 kann die Anstalt in „besonderen Fallen 1 | der Maßgabe festgeseßt, daß sie wenigstens je eine liche Abweichungen zulassen. halb vom Hundert der Darlehnssumme betrage us müssen. Die Anstalt kann aus besonderen Gründen den Mindestbetrag des Tilgungsaufschlages auf ein
und
Q 4s R S E und bet
Nach gänzlicher Tilgung oder Las Î fr M1 S T A : 3 M yotbe : ; D Teilnehmerdarlehns tant, TOLange Die hte Dritter, | Viertel bom Hundert festseßen. dasselbe no besteht, unbeschadet der Rechte Dritter, | 2 ; L Hh,
f M f T of I I {8 zur HDONe {h e» 0 A L « a C2 g. dem bisherigen O Ges b t 40 Weise Zu jedem Teilnehmerdarlehn wird aus den Tilgungs 5 k ein neues Teilnehmerdarleh der L J ; Hypothek ein neues T
J 00.
u Je M N des Totlnebrmers (Tilaunass Soweit der Vorstand berechtigt ist, Grundstücke
ährt werden, daß hinsichtlich der Hypothek die | aufshlägen ein Guthaben des Teilnehmers (Tilgungs b N t gewähr n, daß Gras °
selbst in Zwangsverwaltung zu nehmen, richtet sich Las Verfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts. : d 69. tretung der fremden Hypothek lte 9 / O S 69. ( i Hy) an die Anstalt ersetzt L Der Vorstand ordnet die Zwangsverwaltung von | wird. Die Abtretung der Hypothek kann sowohl Amts wegen an. : in der Weise, daß mit der Vypothek die Forderung Die Anordnung ist dem Teil ell auf die Anstalt übergeht, wie auh in der Weise Gleichzeitig hat der Vorstand das zuständige gesehen, daß an die Stelle der bisherigen Forderung Grundbuchamt um intragung der Anordnung in | eines Dritten eine Forderung der Anstalt tritt. das Grundbuch zu ersuchen. Die Vorschrift des § 19 8 82. Absaß 2 des Neichsgeseßes über die Zwangsver-
8 56. e
Das Tilgungsguthaben wird dem T nach dem für das Darlehn geltenden Saße verzinst. o Zinsen werden nicht bar ausgezahlt, N e Schlusse jedes Rechnungsjahres dem Tilgungsg haben hinzugerechnet.
Teilnehmer zuzustellen. S Oa | L : Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, die O! gabe seines Tilgugsguthabens zu verlangen oder darüber zugunsten R verfügen.
Y J L 4 L Der Vorstand ist befugt, einem E e Anstalt auf dessen Antrag das Tilgungsgut a t solange dieses die Höhe der D o nicht erreicht hat, oder einen Teil desfel n E herauszugeben, soweit die Hypothek noch ne La e mäßige Sicherheit gewährt und das : Cle or Nechte eines Dritten nicht entgegenstehe! A Alsdann bedarf es eines schriftlichen Aner ennt- nisses des Teilnehmers über den S O Vie Unterschrift des Teilnehmers muß durch etner hes Führung eines Dienstsiegels8 hereMlgten as au A beglaubigt s Ein Vermerk im Grundbuche 1
Our. E j
da Aivage auf Herausgabe des E habens oder eines Teils desfelben darf nur ausna A weise, und zwar nur 0 dem Teilnehmer die Aufnahme E darlchns unmöglih oder außerordentlih erschwer sein würde.
Der i und D In den Fällen des § 41 bedarf es der Aus- stellung ciner neuen Schuld-/ und Pee {reibung unter entsprehender Anwendung der 88 17 ta D € \ 97 bis 99! i : is 23 und 25 bis 2: : aa | Die richtige Veränderung der Hypothek herbei- fibren, ist Sache des Teilnehmers. zuführen, ist Sache des Teiln B On der Teilnehmer die neue Schuld- und Hypothekenverschreibung vollzogen Dat, Ut auch der Norstand befugt, das Grundbuchamt um die Ver- inderung der Hypothek zu ersuchen. Auch in diesem Falle ist ausschließlich der Teilnehmer verpflichtet, die Kosten der Veränderungen: zu tragen. § 43. e Fn den Fällen des § 41 finden die Borschriften der §8 32 und 35 bis 39 Anwendung mit der Baß gabe, ‘daß, wenn das alte Darlehn, für welches DIC Hypothek besteht, nur zum Teil zurückgezahlt ist, der Brief dem Teilnehmer nit E Die Beiträge sind in halbjährlichen Raten zu ent- die Vartegnolumine E O E ai ias richten E für die Zeit vom 1. April bis zum 1. D- A R (id O tober im August, für die Zeit vom 1. Oktober bis ) die Gewi i Tei April im Februar. S 24. : 5 E C R ‘tes Teil- | zum 1. April im Feb — E O. t ; Dis v9 d Sewährung eines Teil- | zum 1. 2 2 A N j; Sn B O D cebor R Le s A L A ‘erforderliche Ber Im Fallè der S N D Pillstanbes aaa 4 el ein Auf t (Gdikta S L E C ta l Lts it fünf vom Hundert des Nückstandes i: ne o ) b ot (Ediktalladung) aller der ne / Falle des § 21 dur die Werts insen mit fünf vo V de uüd j | der Regel ein Aufgebo t i fabre A alle des § 21 durch die Werts- | zinse Di N a (uge Tie Mei Mtitelund perutia® "f if ther September beziehungsweise vom 1. März anzu z
A ‘aufzugehen, welche an den betreffenden | f en rTursahten Kosten ist der Anleiher | 1. September bez ngswei M pa en. jenigen voraufzugehen, s ór dingliche Anrechte | ermittelung verursachten Koste1 L. Die Tellnebtner nb nit berechbtiat, egen ihre 298 n Ps So ‘ren Zubehör dingliche Anrec)le V EE e O U S rítatten ver- Die Teilne mer |\ _nich hligt, gegen 1 a E L eE ift Saa enigen Berechtigten, beziehungsweise der Antragsteller zu erstatte Beitragéschuld mit Ansprüchen gegen die Anstalt aben mö D gen gl eziehu Beitragssd baren Nechte etwa mit der Darlehnsfumme getilgt | pflichtet. P O erb
welche
For- wegen dem Teilnehmer zu
8 39 S 92 i Der Hypothekenbrief ist vom Grundbuchamte mit dem Original der Schuld- und, Hypotheken- verschreibung zu verbinden. Die Or u : C Lvohhta D 2 Ta ( eine be- Die Anstalt kann von dem Antragsteller weitere Grundbuchrechts, a ael A u E Auskunft und Nachweise über alle Verhältnisse, | glaubigte Abschrift A rie e welche sie für erheblich hält, und die Vorlegung be- | Grundbuchamts aufzu E ¡ j
s gei g ; J 90. ;
y M A 83 angen. i U L A 0 ice Va L Anstalt von dem Antrag- | Kann die A O E O aller Zis die Beibringung eines begründeten Gut- Hypothekenbuch N E ' dentdi A E atens bér die Grtragsfähigkeit Des M S LHERDEN H I nt ber Mañaabe Anwendung, daß an die Grundstücke fordern und hinsichtlich P person E S H s ‘des Grundbu 8 das Hypothekenbuch tritt. Aen eie O O i Auf ‘bein Délainal der Schuld- und Hypotheken- Einrichtung des O raa reffen. verschreibung ist die Hypothekbestellung von der zu-
Der Vorstand ist auf Antrag eines Grundeigen- | ständigen Behörde zu bescheinige! tümers, dessen Grundstücke den Erfordernissen 4 SS 14 und 15 entsprechen, verpflichtet, fich R zu erklären, bis zu welcher Höhe diese (Grundstücke von der Anstalt beliehen werden können. D
Er kann die Grklärung- von der zuvyorigen Bei- bringung der im § 19 bezeihneten Schriftstücke und
Sonderdarlehen D fonnen nur
rdarleh ) Tönne gewährt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Anleihers außer
Siebenter Abschuitt. Rechtsverhältnis der Anstaltsgläubiger. d G i D __ Die Anstalt naht zur Beschaffung der Geldmittel für die |aBungsgemäß bewilligten Darlehen ihrerseits
E auf Gewährung Der Df
Der Antrag darlehns B, C einzureichen. Gr soll enthalten
l) den Nuf- und Familiennamen, Stand Wohnort des Antragstellers ;
2) die Darlehns\summe und den Tag zahlung ;
3) bet Sonderdarlehen B bei Sonderdarleben C nnd den Zinsfuß:
4) bei Sonderdarlehen B und C die Bezeichnung der dafür zu verpfändenden Gegenstände, bei Sonderdarlehen D die Angabe der Verhältnisse, aus denen die Leistungsfähigkeit des Anleihers
eines Sonder- Q S ist dem Vorstand schriftlich 8 59. “i und
D C2 r Verwalter wird [bom Vorstand bestellt. Leßterer hat durch eines seiner Mitglieder oder durch einen Anstaltsbeamten dem Verwalter das Grund- stü zu übergeben oder ibm die Grmächtigung zu erteilen, si felbst den Besitz zu verschaffen.
Q 10
verwalter hat das Net und die Pflicht, dlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in feinem
der
NAus- s De Aus ì und D den
4 Beitragsfuß, den Tag der
eit 8 107: Küctzahlung
Jedem Teilnehmer und etnem Sonderdarlehn A, B oder D fommen die im S 106 Nr. 2 bezeichneten Beitragsteile und die Zinsen seines Tilgungsguthabens voll zugute und werden zur Ansammlung scines Tilgungsguthabens verwendet.
jedem Schuldner aus
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8 45. , 8 60. alle Ha1 «oung tit ein Zinsseinbogen E ; J O den Zinsscheinen für mindestens
der im § 20 bezeichneten Nachweise abhängig machen. 5 3
Grachtet der Vorstand nah seinem pflihtmäßigen Ermessen das Darlehn, dessen Gewährung a ist, für rechtlih zulässig und wirtschaftlich Her a läßt sih das darlehnsweise auszuzahlende ( e es - zeitig beschaffen, so hat er das Darlehn zu bewi igen.
In dem Bewilligungs\chreiben muß Bestimmung darüber getroffen werden, welhe Rechte Dritter F den zu belastenden Grundstücken der A O ei nehmerdarlehn zu bestellenden Hypothek im e vorgehen dürfe, I Verhältnis nicht dur
ie Satzung geregelt ist. 5 ; i M Die Baninserele kann an sahgemäße Bedingungen geknüpft und es können dem Anleiher sahgemäße
werden follen, von der Anstalt ein D ut ar teilen, welches sie von der Ee Nücksichtlich aller derjenigen Nechte, über s 0 Zertifikat erteilt ist, mit Einschluß S n Abfindungen, Wittümern und Altenteilen, A (Pala Ausschluß derjenigen Rechte, welche nah al n Grundsäßen ohne Rücksicht auf ihr Alter den en der Anstalt vorgehen, hat die Aichtanmeldung den B E Sn Borranges vor der D f der Anstalt zur Folge. i :
E in Aufgebot kann die Anstalt im einzelnen Falle absehen, wenn die Ueberzeugung begründet ist, daß der Anleiher Eigentümer der betreffenden Grund
fl
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\ \Hränfunae f denselben nit baften. Verfügungsbeshränkungen auf denselben nicht haft
Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden können, gleich,
vorigen Abschnitts eine ihm bewilligte Teilnehmer- darlehnsfumme ganz oder zum Teil ausbezahlt er-
stüde if: f: »zei bliebene Lasten und | T stücke ist und daß unangezeigt gebliebene Laste1
f n CGinno Mos Ma Den Eigentürnern im Sinne dieses A UQUE ehen die erblihen Nußungsberechtigten, welche als
Dritter Abschnitt. : Nechtsverhältnis zwischen der Anstalt und den Teilnehmern.
8 46. 4 E Teilnehmer der Anstalt ist, wer in Gemäßheit des
alten hat, oder für wen eine solche ganz oder zum eil unmittelbar an dritte Personen gezahlt ift. G L
Die Anstalt i}t befugt, Teilnehmer, weldze ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung einer Beitragsrate verhindert werden, auf deren L befristen, wenn fie das Geld entbehren Ge O dann hat der Teilnehmer den Nükstand während der Dauer der Frist mit nur vier vom Hundert zu verzin]en. 8 61.
Der Teilnehmer, welcher eine Beitragsrate zur Verfallzeit nicht bezahlt hat, wird von der Anstalt \{riftlich aufgefordert, den Nückstand binnen einer Woche zu berichtigen. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Anstalt von threm Zwangs- vollstreEungsrehte Gebrauh machen.
Auflagen gemacht s Ds : Ist wegen eines beantragten Darlehns zwischen
Lr - ; P ine CEiniau e dl 2A B A 1141 der anstalt, Und, dem Atragsteler eine Eiuigung Anleiher auf dessen Antrag und nah der durch ihn
zrzielt worden, so hat der leßtere demgemäß dem / euständigen Grundbuchamte cine nier ie Mde u z und Hypothekenverschreibung) einzureichen, in welche! 1 er unter Darlegung des Schuldverhältnisses die Hypo- thekeneintragung bewilligt und beantragt. : E i u Die Schuld- und Hypothekenverschreibung muß enthalten : / i Ls) L 1) die in § 18 Absay 2 und 3 bezeichneten An- gaben ; / E 2) die Berpflihtung zur Zahlung der [aßungs- mäßigen Beiträge unter Angabe der Fälligkeits- monalte; N L 3) die Verpflichtung, das Darlehn nah sechs8 Mos- “naten zurückzuzahlen, wenn die Anstalt M ihrem Kündigungsrehte nah Maßgabe des § 5 Gebrauch macht; n E 4) die Verpflichtung auf die sazungsmäßigen Neben- leistungen. 26 20. Í Z In der Schuld- und Hypothekenvershreibung muß ih der Anleiher ausdrücklih der Borschrist e 8 49 sowie hinsichtlich der in § 24 unter Nt. is 4 bezeichneten Leistungen in der Weise „der sofor gen ZwangsvollstreEung unterwerfen, daß diese Gs gegen den jeweiligen Eigentümer der zu belastenden Grundstücke zulässig sein lou. )
Die Schuld- und Hypothekenvershreibung kann aut Ersi&en des Anlethers von -dem eon lenten vrotofkollarisch aufgenommen a es 18 denn, daß perfönliche Gründe vorliegen, i att ca Notar geseßlich von der Befugnis zur Au|nahm einer Urkunde ausschließen würden. L L
Die Vorschriften der §§ 169, E E beiten bis 180, 183 des Geseßes über die Angelegen f der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. F LLENO (Neichsgeseßblatt Seite 189) finden ere e Anwendung. Als Siegel oder Stempel ist 0 Siegel oder der Stempel der Anstalt zu verwen en.
Zahlen, welche zur La A E C DNTON
er des Beitragsfußes dienen, jollen în em Pro! arte: ai buchstäblich ausgeschrieben Weren. Dasselbe gilt von Münz- und Berhältnisbezeihnungen.
S 27. :
Die Urschrift des as § 26 aufgenommenen Pro- tofolls wird dem M, M Gs:
Will der Anleiher von dem nah § 26 aae nenen Verfahren keinen Gebrauch machen, fo ist ihm au sein Ersuchen von der Anstalt ein N Schuld- und Hypothekenvershreibung zu t a n und die Urkunde darnach von ihm in öffentlicher Form zu errichten. ¿ah
Dies gilt niht für Borrangseinräumungen.
selben von der Anstalt unmittelbar an einen Dritten ausgezahlt werden soll, hat die Anstalt auf Antrag
E R des Anleihers und nah i im zu gebende Darlegung der Verhältnisse dem Dritten zu erklären,
Q. D, _ U t ci! 9 Insofern zur Hypothekbestellung die Zustimmung | 2%
Fri s T \ t Son ines Dritten erforderlih ist, hat die Anstalt dem
u gebenden Darlegung der Verhältnisse die Gnlî vürse zu den Zustimmungserklärungen zu liefern.
34 P Insofern die Darlehnsfumme oder cin Teil der-
» 9
nah der von ihm zu gebenden daß an diesen unmittelbar werde R E Auch hat sie geeignetenfalls Entwürfe ju den Quit- tungen und SOINIGEDEN aguygen zu liefern. J 909. : Der Anleiher hat die Schuld- und Oypotheken- verschreibung, nachdem sie mit dem Hypothekenbriefe verbunden oder im Falle des § 33 mit der ( in tragungsbescheinigung vers ‘hen ift, owie erford erlichen- falls auch andere zum Nachweise der ( rfüllung Jemes Obliegenheiten dienende lia dem NRechtskonsu- nten zur Prüfung vorzulegen. ; e Med tsfonfulent hat dem Anleiher die Ver- schreibung alsbald, wenn er „dieselbe in nus findet und die erforderlichen Nachweise für erbracl erahtet, mit dem IichUgtelsvermerk versehen, andernfalls ohne folchen Vermerk unter Bezeichnung der Mängel zurückzugeben. _
L Qi 5 ; Die Auszahlung der Darlehnsfumme darf nur gegen oder nach Cinlieferung, der vom Nechts- konsulenten mit A Ss 0 A e CIEIERE Schuld- und Hypothekenverschreibun( geschehen. Stet ¿28 t 14 Absaß 3 oder § 16 dingliche Lasten oder im Falle des § 35 Absatz 2 Forderungen eines Dritten mit der Darlehnsfumme getilgt werden follen, darf die Auszahlung nur an diese Berechtigten selbst oder von ihnen bezeichnete andere Personen und nur gegen beglaubigte Quittung und, sofern im Grundbuch eingetragene Lasten, zu tilgen sind, gegen Löschungsbewilligung und Nd ga der das zu tilgende Nechtsverhältnis betreffenden Ver- chreibung geschehen. L
S 38.
Die Auszahlung der Darlehnssumme geschieht im Kassenzimmer der Anstalt. . at Antrag des Anleihers kann die Auszahlung auf seine Kosten und Gefahr durch die Post oder mittels MNeichsbankgirokontos an den Empfangs-
berechtigten erfolgen.
J 99: E Die Auszahlung der Darlehnssumme geschieht, sofern nicht ‘der Gall des § 37 Absatz 2 vorliegt und
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der Anleiher nicht abweichende Wünsche geál ßert hat, zu Händen des Ueberbringers der vom Nechts- fonsulenten mit dem Nichtigkeitsvermerk versehenen Schuld- und Hypothekenverschreibung mit Hypo-
Jeder Teilnehmer hat gegen die Anstalt einen [nspruch L S 4 : tér: unentgeltliche Lieferung eines Druckexemplars der Saßung; 2 LT f - » No D) o. 2) nah der jährlichen Rechnungsablage der Kassen “ verwaltung auf jedesmalige unentgeltliche Ve- händigung eines Auszugs aus dem Abrehnungs buche der Anstalt, aus welchem der Stand des Tilgungsguthabens ersichtlich ist. S 48. E — Jeder Teilnehmer der Anstalt ist verpflichtet, | 1) seine derselben für das Teilnehmerdarlehn zur Hypothek geseßten Grundstücke nebst Zubehör nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt schaft zu verwalten; S : 2) den fatzungsmäßigen Beitrag zu zahlen. 8 49. L Ueber freigewordene Teile der der Anstalt bestellten Hypotheken darf der Teilnehmer nicht zu Gunsten dritter verfügen. Er ist nicht berechtigt, vor völliger Tilgung der Darlehns\{huld über freigewordene Teile = E r L T »p S ovo s Quittung oder Löschungsbewilligung oder andere Ur unden zu verlangen. fund 850. : Wenn ein Teilnehmer Grundstücke, welche von der Anstalt belichen sind, ohne deren Genehmigung auf- läßt, so ist diese berechtigt, dem Teilnehmer das Darlehn zu kündigen zur Rückzahlung nah fechs Monaten. i E i Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Handlungen des Teilnehmers, welche durch Gemeinheitsteilungen, Berkoppelungen, Ablösungen oder andere Zwangsenteignungen veranlaßt sind oder hinsichtlich deren von der zuständigen Behörde die Unschädlichkeit bezeugt ist. L S 091. : i y No Der von jedem Teilnehmer gu ¡zahlende Beitrag wird in ganzen, halben oder viertel Hundertteilen er Darlehnssumme berechnet. As ¿ Feder Beitrag seßt sh zusammen ass einem Zins\atze und je einem zur Verwaltung der Anstalt und zur Ansammluug R für den Teilnehmer Aen u lage. 9)
Der Zinssaß wird nach Maßgabe denleiigen Tie trages, dessen die Anstalt zur Verzinsung, i r eigenen Anleihen bedarf, von ihr A L L Teilnehmer, so oft es nötig ist, im voraus Teltgesegt.
Die Anstalt kann bei der Aufnahme neuer e nehmer für diese einen höheren Zinsfaß festseye n, als er für die älteren Leilnehmer besteht, wenn sie des höheren Satzes zur Berzinsung derjenigen eigenen Anleihe bedarf, welche sie zur Aufnahme der neuen Teilnehmer hat machen müssen. Der eas gilt alsdann gleichmäßig für alle diejenigen a nehmerdarlehen, welche innerhalb der Bedarfszei ausgezahlt werden. Nach Ablauf der leßteren E die Teilnehmer, für welche der höhere Zins\aßz fest-
mögen verbunden ) eil / bot des Voll ziehungsbeamten mit einwöchiger Nachfrist voraus
gehen. zirtshaftsfüh Teilnehmers dienende Gerät und Vieh fowie das auf dem Land
S 62. : A Der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ber- Toll, wenn mit dem Berzuge nicht Gefahr ist, noch ein Zahlung8gebot des Voll-
Wirtschaftsführung des Teilnehmers
Das zur
3 ck E L T 6 gute vorhandene Brot-, E und Futterkorn find 4 » M [2 if 4 ießen. von der Pfändung auszuschli E Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vers- mögen ist erst dann einzuleiten, wenn die Pfändung zur völligen Befriedigung® der Anstal! nicht geführt hat, es fei denn, daß mit dem BVerzuge Gefahr ver- bunden ist. E R Ohne ausdrüctlihe Zustimmung S Mde. anorstotror1! Sor 2117 Sicherung es oll die Zwangsversteigerung der zur Sich rund 3 Darlehns belasteten Grundstücke niht vor Ablauf von drei Jahren nah der Einleitung der Zwangs- verwaltung beantragt werden. Landgüter dürsen nur im ganzen zur Versteigerung gebracht „und es darf die Versteigerung einzelner Grundstücke nur dann beantragt werden, wenn A E Uen Verfahren zustimmt und durch „dasselbe die volle Befriedigung der Anstalt zu bewirken ist. Befriedigun( t zu S 63. L i : Die Anstalt ist, soweit diese Saßzung nicht aus- drücklih ein Anderes bestimmt, nicht berechtigt, Teil- nehmerdarlehen zur Nückzahlung zu kündigen. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, zum 1. April jeden Jahres nah sechs Monate früher ge- shehener Kündigung 008 i l) den Tilgungsaufschlag zu erhöhen oder herab- zusetzen, soweit die Vorschrift des § 54 oder das Geseß oder Nechte eines Dritten nicht ent- egenstehen; / A A 2) MbiGlaaablunden nicht unter fünfhundert Mark zu leisten; : 3) die ganze Schuld zurückzuzahlen. Vierter Abschuitt. Ausscheiden der Teilnehmer. S. 0d:
Sobald das für ein Darlehn angesammelte Til- gungsguthaben die Höhe der Darlehnssumme erreicht, wird durch Aufrechnung beider gegen Er Mi Tilgung derx Darlehns\{huld herbeigeführt. L tit diesem Zeitpunkte hört, unbeschadet der aus anderen Teilnehmerdarlehen erwachsenen Rechtsverhältnisse, das Teilnehmerverhältnis mit allen daraus her- rührenden Rechten und Pflichten der Anstalt und des Teilnehmers auf. Erfolgt „die Tilgung in den saßzungsmäßig vorgesehenen Fällen Mas a Anstalt zu einem andern Termin als zum L. 2 pril, so dauert das Schuldverhältnis hinsichtlich der Pflicht des Teilnehmers zur Beitragszahlung noch bis zum folgenden 1. April. |
S 65.
i de isheri Teilnehmer Die Anstalt hat dem bisherigen Tei spätestens sechs Monate nah Beendigung des Schuld-
gesetzt ist, die Herabseßung des\elben auf den allge-
thekenbrief, vorbehaltlich des Rechts der Anstalt, die
D ‘iner Ehefrau als Anleiherin durch Voll- Dem von einer Ghefrau als An j ur - ziehung einer Schuld- and Hypothekenverschreibung
Legitimation zu prüfen.
; U h meinen Fuß verlangen, wenn sie der Anstalt die da-
verhältnisses eine allgemeine Abrechnung zu behändigen.
stande zu erhalten und ordnung er hat die Ansprüche, nahme erstreckt, Verwaltung zuseßen. Ist das Grundstü vor der L
Mieter oder Pächter überlassen,
entbehrlichen Nut
Pachtvertrag au dem Verwalter gegenüber wirksam.
Der Verwalter ist mit Gen stands befugt, Gegenstände, verwaltung unterliegen, au Teilnehmers auf höchstens mieten oder zu verpachten.
S 74.
Der Vorstand hat den Verwalter nah Anhörung erforderlichen Anweisung
des Teilnehmers mit der für die Verwaltung zu versehen, zu gewährende ] \häftsführung zu beaufsihtigen. walter die Leistung einer Sicherh ihn Ordnungsstrafen bis hängen und ihn entlassen. S 751 Der Verwalter ist für die Er liegenden Berpflichtungen allen über verantwortlih. Er hat und nah Beendigung der Vertwv( legen. Die Vorlegung und Aby erfolgt im Kassenzimmer der S 76. Aus den Nutzungen gaben der Verwaltung sowie
Anordnung des Verfahrens entíte streiten. s : Im übrigen finden auf das 2
die für die gerichtliche 5wangsverwaltung geltenden
Vorschriften entsprechende Anwe nicht aus § 12 ein Anderes ergib S
Außer dem in 8 7 Absay 3 Say 2 vorgesehenen
Falle ist die Zwangsverwaltung der Zweck des Verfahrens
auch aufgehoben werden, wenn
Verfahrens bésondere Aufwendungen erfordert.
Die Aufhebung des Verfahre Beschluß des Vorstands.
Der Beschluß ist dem Teilnebn
Das Grundbuchamt ist verwaltungsvermerks zu ersuchen.
Z Die erforderlihen Aus den vom Vorstande mit Zustimm für Landwirtschaft, Domänen un Justizministers erlassen.
Sechster Abschuitt.
Sonderdarlehe1 8 79
Die gabe dieses und zwar :
L) gegen Abtretung einer
tragenen Hypothek
lihen Vermögens, und zwar
a. in Ergänzung eines Teilnehmerdarlehns (Sonderdarlehn B);
b. an ländliche Grundeigentiüm erhöhte Verzinsung bbne Ab darlehn C);
an
auf welche geltend zu machen
welche der Zwangs- ohne Zustimmung des achtzehn Jahre zu ver
Vergütung festzusetzen und
zu zwe
dem Vorstande jährlich
Anstalt. des Grundstücks sind die Aus-
( : le die Kosten des Ver- fahrens mit Ausnahme derjenigen,
erreiht ist.
um Löschung des
(0. führungsbestimmungen wer-
L 7 S (0. Anstalt ist befugt, Darlehen nah Abschnitts (Sonderdarlehen) auszugeben,
im Grundbuche an in des Anleihers stehenden Grundstücken (Sonderdarlehn A);
2) gegen Sicherheit in Gegenständen des beweg-
gleichzeitig gewährten
wirtshaftlihen Be 8mäßig zu benutzen ; ih die Beschlag und die für die ingen in Geld um-
eshlagnahme einem lo tft der Miet- oder des
ehmigung Vor-
die dem Verwalter die Ge Er kann dem Verx eit auferlegen, gegen hundert Mark ver-
füllung der ibm ob aeg MA Beteiligten gegen
altung Nechnung zu ahme der Nechnung
welche durch die hen, vorweg zu be
*verteilungsverfahren
ndung, foweit sich
L
aufzuheben, wenn j Sie Tann die Fortsetzung des geschieht durch
ns
ter zuzustellen. Zwangs-
ung des Ministers d Forsten und des t,
Maß-
einge- Eigentum
dessen Anleiher
er quf, Zeit gegen tragung (Sonder-
sich C
Unter Die X des S 20
ist der An felben
1 2) die in
Pfand
funde! Vie in Schuld- wendung.
Wertpapie1
verschreibung gegebenen
rgibt;
9) das Datum und den
schrift des Antra
estimmungen des
Absatz 1 finden S
_Nah Bewilligung eines leiher verpflichtet, der Anstalt
) eine Schuld- und P
1 zu übergeben. 8 29 für die
Die
Berschreik
über die Darlehnssumute 1
bezeichneten Angab
der Verschreibung muß der
den Besti Anleiher
Die Bef
tragung einer Hypothek für das Leilnehmerdarlehn, zu dessen Ergänzung das Sonderdarlehn B gewährt
nmungen des 8
eines Sonderdarlehns B [Ummung des §
89 Absatz immung des S
wird, im Grundbuche zu ve
durch Bezu tragungsbe!
Anleiher v eine Schu
Ouittung über die Darlehns\summe und die im § 84
Absatß 2 N
und Erklärungen u
unter die L
geschieht un
Absaß 1, des § 38, des l
gnahme auf die
villigung geschehen.
8& 86. Nach Bewilligung cines Sonderdarlehns D ist der der Anstalt wegen desfelben
erpflichtet, ldverschreibung
L 3 Und
[9 F
zorschrift des 8
ter entsprechende
mit der Maßgabe,
L) daß an Schuld
2) daß bei auch di Schuld werden
darlehns un verursachten pflichtet.
verpflichtet,
wie er für Teilne
zahlen.
darlehen D die
Der Schuldner aus
der Auszahlung e für das Teil;
- und Hypothekenverschreibung eingereiht
muß.
€
Die der Anstalt durch die Gewährung eines Sonder- d durch das dazu erforderlihe Verfahren Anleiher zu erstatten ver-
Kosten ist der S 89 der Anstalt den f
Der Beitrag für das Teilnehmerdarlehn,
Ergänzung das Sonderdarleh
dem Beitrag
das Sonderdarlehn al
e für das le
gung angerechnet.
Wird eine
Veitragsrate nicht binnen cinem
nah der Verfallzeit oder, fall
gefunden hat
, nicht sofort bei
zahlt, fo kann die Anstalt de
lehns zur Nü
lündigen.
ckzahlung nach ei
d sandberschreibung auszustellen : der Verschreibung zum Pfande geseßten ‘e beziehungsweise die z e geseßten Forderungen
] Vorschriften finden und Pfandverschreibung ent\prehende An-
en und Grklärungen enthalten.
nd die ausdrückliche Unterwerfung 89 Absatz 3 enthält. S S6,
Die Auszahlung der Son
§ 39 Absatz 1 und des 8 40 ‘die Stelle der Sqhuld- und Hypotheken- verschreibung bei Sonderdarlehen B und C die
- und Pfandverschreibung, bei Sonder- Schuldverschreibung tritt:
S 88.
einem Sonderdarlehn B ift
hmerdarlehen
C d ßtere in ungetrennter Summe zu zahlen. Das Tilgungsguthaben wird zunächst auf lein bis zu dessen völliger Til-
Ort der Aufgabe gstellers. § 18 Absatz 3 und
Sonderdarlehns wegen des-
auf die zum bezüglihen Ur
Schuld- und Hypotheken- auf die ung muß die Quittung ind die in 8 84 Absatz 2 In Anleiher sich auósdrücklich 399 Absaß 4 und 5, der
auch der Be- 3 unterwerfen. 99 Absayg 2 ist bei Ein-
rmerken.
Saßtung
Dies kann auch oder die Ein-
auszustellen, welche die
9 bezeichneten Angaben
derdarlehen B, C und D r Anwendung des § 37
eines Sonderdarlehns B tehmerdarlehn errichtete
aßungsmäßigen Beitrag, vorgeschrieben ist, zu
Tehn, zu dessen n B gewährt ift, ist mit
Monat s eine Befristung statt- Ablauf der Frist ge- n Rest des Sonderdar- ner dreimonatigen Frist
und die
} oder C
die nächsten zehn Jahre u besteht. Alle diese Schei1
Unterschriften Vorsihtsmaß Wege hergestellt werden. er Betrag der in den
und Sonderdarlehen A ü fonds nicht übersteigen.
8 Die Zinsen auf im Kassenzimmer der Ans gabe der fälligen Zins\chei
S Die Anstalt ist berechtig Schuldverschreibungen zur Monaten zu kündigen. 1. April und zum sofern die Verschreibungen Einschriebebriefs an den
durch Bekanntmachung in herausgegebenen Amtsblättern der Negierungen.
Die zur Tilgung von T Sonderdarlehen A, lragsteile müssen, soweit neuer Darlehen der bezeich! dazu verwendet werden, ei von Schuldverschreibungen
Kündigung aus dem Verkehr S 97. : Schuldverschreibungen von leiten der
Ob die Gläubiger kündbar dem Inhalt ergeben. Die Kündigung darf, \o! zum 1. April und 1. Okto
sind
Verschreibung im Kassenzimmer
schehen und ift an gebunden.
8 Wer der Anstalt gegenü
lautenden Schuldverschreibung derselben
leiten will, hat sid, \owei über seine Person Vertretungsbefugnis oder et macht, diese dur öffentlid)
Die Nückzahlung der An
zunmer der Anstalt gegen Nückgabe } den Schuldverschreibungen und der noch nicht fälligen
l OIOO, tsberhältnisse aus den von der
Zinsscheine.
Die Ne l vor dem Inkrafttreten Schuldverschreibungen (Ob
berührt. Anstaltsve Das Vermögen der
und Tilgungsfonds.
stens zweihunderttausend
Die bis zum Jahre 187 Fonds gemachten Einschüsse beiträgen sind nah Tilgung die Beiträge
jeweiligen Eigentümer oder
A vont tens ztweter Mi+4 teder dos / 5 ünd iventgstens zweter Mitglieder des ent|prehende Anwendung. 85.
verschreibungen auf den Inhaber betrag der der Anstalt zustehenden, dur Tilgungs- guthaben nicht gedeckten Teil der
die angeliehenen Kapitalien werden
S 96.
Die Kündigung ist nur zum Be, | l. Oktober
B und D
eine Frist von: sechs Monaten
auszuweisen und, wenn er eine
) S 99.
der Satzung ausgegebenen
Achter Abschnitt.
S 101. A Anstalt besteht aus dem Re- servefonds, dem Verwaltungsfonds und dem Anleihe-
S 102
Der Reservefonds muß auf der Höhe von minde- Mark gehalten werden.
gezahlt waren, ohne Zinsen an
nd einem Grneuerungs\chein 1e bedürfen der Unterschrift Borstands. Diese
dürfen „unter Anwendung gehöriger ¡regeln auf mechanishem oder chemishem
Verkehr gebrachten Schuld-
darf den Gesamt-
Teilnehmerdarlehen nd D zuzüglich des Neserve-
95.
talt ausgezahlt gegen Nük- ne.
t, die bon ihr ausgegebenen - Hüdzahlung nad fehs
zulässig und geschieht, auf Namen lauten, mittels Benannten, andernfalls den im Anstaltsbezirke
eilnehmerdarlehen und von vereinnahmten Bei-
sie niht zur Gewährun; teten Art dienen, alljährlidh nen entsprechenden Betrag durch Ankauf oder durch
zu ziehen.
oder nit, muß ih aus
veit
sie zugelassen ist, nur ber
unter Vorzeigung der der Anstalt ge-
)8, ber aus einer auf Namen Nechte her-
t die Anstalt es verlangt,
ne Nechtsnachfolge geltend e Urkunden darzutun. C
leihen erfolgt im Kassen- der entsprechen-
Anstalt
ligationen) bleiben un-
rmögen.
l zur Aufammlung des aus Teilnehmerdarlehns- der Darlehen, auf welche die
schaften und Schreibeu zu unterzeichnen.
werden für densclben vom zogen. Bei Behinderung des wenn das Amt desfelben
_Die in § 106 Ziffer 3" und 4 bezeichneten Ueber- [hüsse kommen im Verhältnisse zur Höhe der Ver- waltungsaufshläge den im vorigen Absate be- zeichneten Teilnehmern und Schuldnern zugute und werden demgemäß zur Ansammlung ihrer Tilgungs- guthaben verwendet. Neunter Abschnitt. Aufsichts- und Verwaltungsorgane. 8 108.
Der Calenberg Göttingen Grubenhagenshen und der Hildesheimschen Nitterschaft, sowte der Staats- regierung steht die Aufsicht über die Verwaltung der Anstalt zu.
Der Vorstand hat an dieselben alljährlih über die Geschäftslage schriftli Bericht zu erstatten.
Die unmittelbare Staatsaufsihht wird dur den Oberpräsidenten der Provinz Hannover wahr- genommen.
8 109.
Der Vorstand der Anstalt (Calenberg-Göttingen- Grubenhagen-Hildesheimsche ritterschaftlihe Kredit- tommission) besteht aus vier Mitgliedern der Ritter- schaft (Kommissare), diese erlangen ihr Amt dur Wahl der aufsihtführenden Nittershaften und Königliche Bestätigung. Jede der Nitterschaften hat zwei Kommissare zu wählen.
Die Kommissare verwalten ihr Amt unentgeltlich. Sie haben bei ihrem Eintritt in das Amt folgenden Eid zu leisten :
„Jh \{chwöre einen Eid zu Gott, mächtigen und Allwissenden, daß ih als Mit- glied der Calenberg Göttingen-Grubenhagen- Oildesheimschen rittershaftlihen Kreditkom mission mein Amt treu und gewissenhaft nah Geseß und Satzung verwalten werde, fo wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort !“
Die Vereidigung geschieht durch die Aufsicts- behörde. Dieselbe kann \ich durh einen Kommissar vertreten lassen.
dem All
S 110, C A „ild c Ver Vorstand versammelt
¿ P sich so oft, wie die Geschäfte es
erfordern, und ist alsdann bei Anwesen- heit von zwei Mitgliedern beshlußfähig. Minder wichtige, sowie eilige Sachen können dur Umlauf erledigt werden.
Die Leitung der Geschäfte des Vorstandes liegt dem dienstältesten Mitgliede ob. Durch Beschluß des Vorstandes ist ein regelmäßiger Vertreter zu be- stellen.
Der Vorstand hat neben den ihm besonders zu- gewiesenen Geschäften die Anstalt zu leiten, die Beamten derselben zu ernennen und zu vereidigen, ihre Dienstleistungen zu überwachen und in jedem Jahre wenigstens einmal cine unerwartete Kassen- prüfung vorzunehmen. Endlich ift er befugt, die ordnungsmäßige Verwaltung und Bewirtschaftung der von der Anstalt belichenen Güter zu über- wachen.
Zur Vornahme einer Kommissar allein zu jeder Der Vorstand ist
Kassenprü fung Zeit berechtigt. verechtigt, Éleinere Kostenbeträge,
ist jeder
welche der Anstalt für deren Tätigkeit zu erstatten sind, niederzushlagen.
& 111. Die vom Vorstand an die aufsichtführenden Ritter- an die Staatsregierung zu richtenden den Kommissaren eigenhändig
ausgehende Schreiben Nechtskonsulenten voll- Rechtskonsulenten, oder unbeseßt ist, ist, wenn
Nnd von
Andere vom Vorstand
erblichen Nußtungsberech- | 1
iht cin Stellvertreter des Nechtskonsulenten wirksam