1869 / 76 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Königlich Preußischer

Alie Pofi - Anstalten des ‘In- und Auslandes nehmen Sestellun an, für Berlin die Expedition des nig!’ Preußischen Staats - Arzeigers : Behren - Straße Nr. Aa, Ecke der Wilhelmsftraße.

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15869,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem directeur de la société française d’archéologie in Caen, de Caumont, den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse, dem Krei8gerichts-Direktor Fi scher zu Hechingen und dem Forst- meister Schulÿ zu Gumbinnen den Rothen Adler-Orden drit- ter Klasse mit der Schleife, dem Oekonomie - Rath Oel zu Charlottenburg und dem conseiller de l’académie d’archéolo- gie de Belgique, Dr. Dognée in Lüttich, den Königlichen Kronen - Orden dritter Klasse, sowie dem Kunstmaler de Haas zu Brüssel den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse zu verleihen ; ferner ;

Der Wahl des Oberlehrers Dr. Tmhof an der lateinischen Schule in Halle zum Direktor des Gymnasiums in Branden- burg a. H. die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Tnhaber lautender Kreis- obligationen des Greifswalder Kreises im Betrage von 21,000 Thalern IIL. Emission. Vom 22. Februar 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von den Kreisständen des Greifswalder Kreises auf dem Kreistage vom 12. Dezember 1868 beshlessen worden, die zur Berichtigung der noch rüständigen Chausseebaukosten erforderlichen Geldmittel außer den auf Grund unserer Privilegien vom 21, März 1864 und 31. Mai 1865 (Geseß-Sammlung für 1864 S. 200, 1865 S. 767 f aufgenommenen Anleihen im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Jnhaber lautende, mit Zinscoupons ver- schene, Seitens der O unkündbare Obligationen zu dem an- genommenen Betrage von 21,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sih hiergegen weder im Jnteresse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen N Betrage von 21,000 Thalern, in Buchstaben: Einundzwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:

80 Stück = 16,000 Thaler à 200 Thaler, O S Oa 1002 21,000 Thalcr,

nach dem anliegenden (a) Schema aus8zufertigen, mit Hülfe einer Kreis- steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und nach der dur das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu amortisiren sind, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder JTnhaber dieser Obli- gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über- nommen wird, is durch die Geseß - Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. | | h :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 22. Februcir 1869.

(L. S.)

Gr. v. Then plig.

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Wilhe?! m.

Oh. V. D; Heydt: Gr. zu Eulenburg.

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Provinz Pommern. Regierungsbezirk Stralsund. P des Greifswalder Kreises, I1I, Emission

Et No, über d Ad Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm genehmigten Kreistags-

21,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chaufssee- bau des Greifswalder Kreises Namens des Kreises durch diese, für eden Jnhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei- ung zu einer Darlehnsshuld von Thalern Preußisch Cou- rant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 21,000 Thalern geschieht vom Jahre 1870 ab aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens jährlich Einem Prozent des gcsamms- 49 MANSALA, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-

aten.

Die Folgeordnung der ung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Aus oosung erfolgt vom Jahre 1870 ab in dem Monate Juni jeden Jahres.

Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch reer Ausloosungen zu- verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.

Die ausgeloosten, so wie die A Fe Ganzen werden , unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und és träge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlih bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung erfölgt sech8, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zaþlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regie- rung zug“ lísfund, so wie in der zu Stettin und tralsund er- scheinenden Stralsunder resp. Norddeutschen Zeitung und dem König- lichen Staats-Anzeiger.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleiher MÜnz- sorte mit jenem verzinset. : :

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen blof- Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis-Kommunalkasse in Greifswald, und a 8 in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgen- en Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Tälligkeitstermine zurüzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden , so wie die inner- halb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gere{net, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- ordnung Theil T Titel 51, §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreis- gerichte zu Greifswald. \ ;

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden.

Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis-

verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besiß der Zinscoupons dur Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres .….. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Verioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis - Kommunalkasse zu Greifswald gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Scrie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- zeitig geschehen ist. :

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Greifswald, den ten A s Die ständische Kommission für den Chausseebau

beschlüsse vom 12. Dezember 1868 wegen Aufnahme einer Schuld von

iun Greifswalder Kreise.

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