1869 / 83 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1466

Privatrechten, wenn nicht entschädigt wird. Jch glaube, daß es ein Grundsaß ist, den ih hier nicht ausführlih zu vertreten habe, mit Expropriationen, seien sie mit oder ohne Entschädi- gung, nicht weiter zu gehen, als ein wirklich klar vorliegen des öffentliches Jnteresse es erfordert.

Der Herr Abgeordnete von Hanau hat nun vermißt, den Gesicht8punkt, der von diesem Standpunkt aus die Trennung der Materie in den §§. 7 und 8 bestimmt hat, also mit an- deren Worten den Gesichtspunkt, der entscheidend gewesen ist bei Beurtheilung der Frage, welche Berechtigungen sind absolut abzuschaffen und welche sind ablösungsfähig. Es ist das im Einzelnen, wie ih Jhnen zugeben will, nur in sehr ausführ- licher Weise nachzuweisen. Es haben bei der Gewerbegeseßge- bung in Preußen im Jahre 1845 und wie ih schon be- merkte, die hier vorliegenden Vorschriften sind der nachgebildet von den eben bezeichneten Gesichtspunkten aus Erörterungen stattgefunden und man isst zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Berechtigungen, welche unter den §. 7 fallen, also auf- gehoben werden sollen, diejenigen sind, deren Wegfall im Jn- teresse der Konsumenten unbedingt erforderlich ift. Sie be- treffen durchweg die Zubereitung oder den Verkauf nothwen- diger Nahrungsmittel, sie haben insofern ein großes volks- wirthschaftliches Interesse, sie haben eine direkte Ein- wirkung auf die Preise der ersten Lebensbedürfnisse, und indem diese Einwirkung der Natur der Sache nach nur auf eine Preiserhöhung gerichtet ist, sind sie gemeinschädlich. Die Erfahrungen, die seit dem Jahre 1845 gemacht sind, haben die Richtigkeit dieses Gesichtspunktes bestätigt. Es hat sich in der That gezeigt, daß die durch die Geseßgebung vom Jahre 1845 nicht aufgehobenen Berechtigungen dieser Art nicht in dem Sinne mit dem öffentlichen Jnteresse unvereinbar waren, wie die aufgehobenen. Dieses ist der eine Gesichtspunkt, der bestim- mend gewesen istfür die vorliegenden Vorschriften. Er ist, wie gesagt, ganz allgemein legislativer Natur. Der andere Gesichtspunkt ist ein speziell bundeslegislativer, wenn ich so sagen soll. Es ist ganz unzweifelhaft ein Mangel der Vorlage, der aber aller- dings nicht zu heilen ist, daß fie disponirt über die Aufhebung von Berechtigungen mit dem inneren Bewußtsein, daß diese Aufhebung nur gegen Entschädigung so oder so erfolgen kann, und daß sie über die Entschädigung s{chweigt. Sie zieht damit einen Wechsel auf die Landesgeseßgebung. Jch glaube, daß cin solches Verhältniß der Bundesgeseßgebung zur Lande8geseßgebung sich überhaupt nicht empfiehlt; es ist im vorliegenden Falle aller- dings unvermeidlich, es fordert aber dazu auf, diese Anweisung auf die Landesgeseßgebung so eng zu begrenzen, als es das öffentliche Jnteresse gestattet. Man wird sich darüber keiner Täuschung hingeben können, daß über die Frage, ob ent- schädigt werden soll und wie entschädigt werden soll, innerhalb der legislativen Organe der einzelnen Bundes8staaten sehr verschiedene und vollkommen berechtigte Ansichten obwal- ten. Indem man die Frage: ob entschädigt werden soll und wie entshädigt werden soll, dieser Chance überläßt, läuft man auch die Chance, daß eine Verständigung über eine Entschädigung nicht zu Stande kommt, daß alsdann die absolute Bestimmung des §. 7 in Kraft tritt, daß die Berech- tigungen aufhören und daß eine Entschädigung nicht gewährt wird , weil man sih nicht darüber hat verständigen können. Jch erkenne vollkommen an, daß dies eine Chance i} , die hier auch in dem Entwurf in der Vorlage vorliegt, ich wieder- hole, fie ist bei der Materie, wenn man sie einmal in die Hand nehmen wollte, nicht zu vermeiden ; aber das kann ich nur betonen, sie fordert dringend dazu auf, nicht weitex zu gehen, als nothwendig ist, wenigstens aus einem überwiegend öffentlichen Interesse. Es sind nun und zwar hier, weil bei dem §. 6 die Frage berührt is und ih mir da- her vorbehalten habe, darauf zurückzukommen einige Worte über die Abdeckereiprivilegien zu sagen. Diese Privilegien würden unter den Y. 8. fallen, sie würden also nach der Landes- geseßgebung der Ablösung unterliegen können. Der Landes§- geseßgebung würde dabei ganz unbenommen sein, zu bestimmen, wer auf die Ablösung provoziren kann.

Die preußische Geseßgebung hat diese Frage dahin beant- wortet , daß nur die Verpflichteten provoziren können ob mit Recht oder Unrecht, das will ih hier nicht diskutiren. Präjudizirt ist der Frage, ob auch der Berechtigte soll provo- ziren können , durch die hier vorliegende Vorschrift in §. 8 in keiner Weise. Dagegen wird in dieser Materie der Behandlung der Lande8geseßgebung allerdings wesentlich präjudizirt, wenn man diese Berechtigung unbedingt von einem gewissen Termin an aufhebt. Es wird ihr präjudizirt, weil es in der That eine Ungerechtigkeit sein würde, diese Privilegien ohne Entschä- digung aufzuheben. Auf der andern Seite kann nicht verkannt werden, daß absolut kein Grund vorliegt, die gesammten Steuerpflichtigen eines Landes für eine Entschädigung heran- zuziehen, die an Gewerbtreibende in einzelnen Gegenden ge-

leistet werden soll, und eben so viel Bedenken können dagegen obwalten, den Verpflichteten eine Entschädigung für ein Recht aufzuerlegen, gegen das fie gar nicht protestiren.

Von dem Herrn Abgeordneten für Hanau is nun ferner hingewiesen worden auf denjenigen Unterschied des Amende. ments von der Vorlage, der fich auf die Abgabenverhältniss bezieht. Der Grund, weshalb die Frage der gewerblichen Kommunalabgaben hier nicht in den Kreis der Vorlage ge zogen ist, ist darin zu suchen, daß eine solche Frage sich sehr wohl erledigen läßt, wenn man eine bestimmte Kommunalgeseßgebung konftret vor sih hat. Die Frage ist wie der Herr Abgeord: nete bemerkt hat in dem preußischen Landtag erledigt , wo man wußte, welche Ressourcen die anderweit bestehende Kom, munalgesezgebung den Kommunen darbot, um für die weg fallenden gewerblichen Abgaben sich einen Ersaß zu verschaffen, Diese Frage zu beurtheilen ist für die verbündeten Regierungen bedenklich gewesen, weil man im Bunde sehr verschiedenen Ver: hältnissen in dieser Beziehung gegenübersteht.

Ich darf hieran noch die Beantwortung einer Frage knüpfen, die der Herr Abgeordnete für Siegen aufgeworfen hat, Wenn in den Motiven zur Vorlage allgemein gesagt ist, daß in Pre ßen gewerblichen Korporationen Verbietungsrechte nicht mehr zustehen ih glaube, es ist der Ausdruck gewählt so if dabei an das besondere Verhältniß der Siegener Hütten- und Hammergewerkschaften nicht gedaht. Es würde dur die An: nahme der hier vorliegenden Vorlage in den Verhältnissen der Gewerkschaften absolut gar nichts geändert werden.

Ueber die zu Y. 6 vorgeschlagene Resolution , die ein- heitliche Regelung des Apothekergewerbes betreffend, erklärte da Bundeskommissar, Geheime Regierungs-Rath Dr. Michaelis:

Es muß zunächst anerkannt werden, daß es im Bedürf: nisse des Bundes, namentlich im Sinne des anerkannten Prin: zips der gewerblichen Freizügigkeit innerhalb des ganzen Bun: desgebiets liegt, daß auch die Bedingungen der Gründung von Apotheken im Bundesgebiet gleichmäßig geregelt werden. E ist in Anerkennung dessen von dem Bundesrathe angeordne! worden, daß Vorarbeiten für ein diesen Gegenstand im Bun: des8gebiet gleihmäßig regelndes Geseß vorgenommen werden, und in die Vorarbeiten is bereits eingetreten worden. Ueber den Inhalt dieses Gesehes vermag ich gegenüber der Seitens de Herrn Vorredners vorgeschlagenen Resolution natürlich kein Mittheilung zu machen, da der Bundesrath noch nicht in da Lage gewesen is, darüber Beschlüsse zu fassen. Wenn de Hohe Reichstag diese Resolution annimmt, so wird fie selbsk verständlich im Bundesrath bei Gelegenheit der Vorbereitun des angeführten Geseßes einer eingehenden Erwägung unter liegen. In Betreff des Antrags, Y. 10, welcher die Dispositions fähigkeit als Bedingung des selbständigen Gewerbebetriebes auf stellt, zu streichen , gab derselbe Kommissarius nachstehende Er flärung ab: ; |

Die Borlage geht im §. 10 davon aus, daß, wenn di Gesehgebung auf die Anmeldung hin die Berechtigung zu einen selbstverantwortlichen Gewerbebetriebe anerkenne, also zulasse, das} der betreffende Gewerbetreibende sih als ein selbständiger, d. h, selbstverantwortlicher Gewerbetreibender öffentlich ankündigt daß dann diese Selbstverantwortlichkeit auch vorhanden c müsse, und verlangt daher die Dispositionsfähigkeit. Ich glaubt daß in der That das Publikum das Recht hat, von der Geseb gebung zu verlangen, daß sie dafür sorge, daß es nicht durd die geseßlich für zulissta erklärte öffentliche Ankündigung g täuscht werde über die Rechtsfähigkeit und Selbstverantwortlid keit Desjenigen, den die Geseßgebung als selbstverantwoortlidhe! Gewerbetreibenden anerkennt. Das Publikum würde, da unmöglich ist, Jemanden, der einen offenen Laden hat, vorht zu prüfen, ob er das dispositionsfähige Alter erreicht ha! in die Lage kommen, Verträge mit einem geseßlich al selbständig anerkannten Gewerbetreibenden abzuschließeh innerhalb des Bereichs des Gewerbebetriebes dieses Mann) und wenn es zur Erfüllung dieses Vertrages kommt, und del Vertrag is dem betreffenden Gewerbetreibenden nachtheilig 9 worden, so würde derselbe sich hinter seine Dispositions8unfähl keit zurückziehen, ist aber das Gegentheil vortheilhafter gewo! den, dann würde cr es eben nicht thun. Solche Hintergehul e des Publikums dürfen nicht dadur gefördert werden, dd

ie 2 ebung Jemanden als selbständigen Gewerbetreibel den aus Vließlih anerkenne, der die Vorbedingung der Selb ständigkeit: die Selbstverantwortlichkeit und Dispositionsfähis keit, nicht hat. Jh muß daher entschieden dem Antrage d(" jenigen Herren entgegentreten, welche diesen Paragraphen str! chen wollen. Der Herr Abg. Dr. Bähr hat unter Berücksih! gung der von ihm entwickelten thatsächlichen Verhältnisse eint Mittelweg gesucht; er hat nämlich denselben Weg für die Mi" derjährigen eingeschlagen, der in dem folgenden Paragraph! für die Frauen eingeschlagen is, nämlich, zu erklären, daß

Eröffnung eines selbständigen Gewerbebetriebes unter Qustim- mung des Vormundes die Folge habe, daß der betreffende Gewerbtreibende in den Angelegenheiten dieses Gewerbebetriebes als handlungsfähig gelte. Es ist dieses, wie gesagt, nah Ana- logie des folgenden Paragraphen vorgeschlagen. Wenn Sie die Vorlage des Bundesrathes annehmen, so haben solche minder- jährige Personen , welche ein selbständiges Gewerbe anfangen wollen, die Möglichkeit der Volljährigkeits8erklärung vor fich. Der vorliegende Antrag beschränkt die Wirkungen der Voll- jährigkeits8erflärung auf die Geschäfte, die in Beziehung auf den bestimmten Gewerbebetrieb stehen, und erleichtert dieselben da- gegen dadurch, daß dicselbe mit Zustimmung des Vormundes ¡pso jure eintrete. Da also durch diesen Vorschlag der Qweck, den die Vorlage des Bundesrathes verfolgt, auf einem Wege erreicht wird, den die Borlage in einem folgenden Paragraphen von selbst êingeschlagen hat, so glaube ich, daß ich gegen diesen Än- trag Namens des Bundesrathes erheblichen Widerspruch nicht erheben kann, wogegen ih entschieden bei dem Widerspruche gegen die einfache Streichung dieses Paragraphen, auf welche übrigens, glaube i, die Herren Antragsteller, nachdem Jhnen ein sür Sie jedenfalls acceptablerer Ausweg cröffnet ist, keinen Werth mehr legen können, beharren muß.

Den §. 13 der Vorlage , das Bürgerrecht der Gewerb- Sre betreffend , vertheidigte der Bundeskommissar wie olgt: | "Meins Herren! Nach dem Eindruck, den die Rede des Herrn Vorredners gemacht hat, ist es freilich s{wierig, für die Vorlage der Bundesßregierungen einzutreten. Der Herr Vor- redner hat indessen über ein Thema gesprochen, welches meiner Ansicht nach bei der Berathung des gegenwärtigen Geseßes nicht zur Debatte steht. Die Vorlage des Bundesraths bezieht sich niht auf die Frage des Bürgerrechtsgeldes und hat sich nicht darauf beziehen wollen, noch können , weil fie es mit der Ge- werbegeseßgebung zu thun hat. Man kann ein sehr entschiede- ner Gegner der Bürgerreht8geider sein und doch Änstand neh- men, über die Frage zu entscheiden bei einer Gelegenheit, wo die Materie nicht zur Berathung steht, wo sie nicht vorbereitet ist, wo Niemand in der Lage ist , die Konsequenzen zu über- sehen, welche der vorgeschlagene Beschluß auf die gesammte Gemeindeverfassung und das gesammte Gemeindeleben in ge- E Theilen des Bundesgebiets ausübt. Es ist nicht leicht ge- wesen, bei der Formulirung der Vorlage dieselbe so abzugrenzen, daß sie nicht unversehens und fast ohne es zu wollen, hinüber- greift in Gebiete, die der Gewerbegeseßgebung fremd sind, und in denen das Gewerbegeseß eine Aenderung eintreten zu lassen

nicht beabsichtigen kann. Dieser Paragraph hat vor allen Dingen den Zweck, die Berechtigung zum Gewerbebetrieb zu sichern gegen das Exekutionsmittel der N des Gewerbc- betriebes bei Gelegenheit der Erzwingung der Gewinnung des Bürgerrechts nach den bestehenden Gescßen. Die Herren Abgg. von Hennig und Runge schlagen Jhnen vor, weiter zu gehen und dem Gewerbetreibenden, der nach der bestehenden Gemeinde- geseßgebung das Bürgerreht erwerben muß und dazu ange- halten wird, es zu erwerben, das Bürgerrechtsgeld zu erlassen. Meine Herren, Sie werden mir erstens zugeben, daß Sie mit dieser Bestimmung ein vollkommen unmotivirtes Pri- vilegium der Gewerbtreibenden gegenüber allen anderen Be- völkerungsfklassen in der Gemeindegeseßgebung derjenigen Staaten schaffen würden, welche noch ein Bürgerrechtsgeld kennen; Sie werden mir ferner zugeben müssen, daß, wenn Sie ein solches Privilegium derjenigen Klasse, welche in den Städten ganz entschieden die zahlreihste ist , i Sie beiläufig das Bürgerrecht8geld selbs abschaffen. Nun mag man über das Bürgerrechtsgeld eine An- sicht haben, welche man will, das aber, meine Herren, möchte ih Jhnen ans Herz legen, daß gerade die Bundesßgeseß- gebung, welcher eine bestimmte Kompetenz gegeben und be- stimmte Aufgaben gestellt sind, es vermeide, bei Gelegenheit der Feststellung eines Geseßes durch kurzerhand gestellte Amende- ments überzugreifen in andere Zweige der Geseßgebung, ohne vorher Kenntniß zu nehmen von den Wirkungen, welche die Beschlußnahme in dem Zusammenhang der anderweitigen Ge- sehgebung herbeiführen wird. Das Bürgerrecht8geld steht ja in den Gemeindeverfassungen nicht allein, es hängt ja zusam- men mit den gesammten Gemeinde-Jnstitutionen. Das Bürger - rehtsgeld ist ja auch sehr oft nicht blos der Kaufpreis für das formale Recht, Bürger zu werden, sondern cin Einkaufsgeld in ganz bestimmte vermögensrechtliche Vortheile, welche sie den- jenigen, die ein selbständiges Gewerbe anfangen , einfah von der Gemeinde gratis geben lassen. Meine Herren! Jnwiefern solche Verhältnisse in den verschiedenen Theilen des Bundes- H noch obwalten, inwieweit das Bürgerrecht mit den onstigen Bestimmungen der Gemeindeverfassung zusammen- hängt, das muß doch zunächst festgestellt werden, ehe man ge-

1467

Herren, ift eine Art der Se, Lande der Welt fruchtbringend

ebung, die wohl in keinen ( : ein wird, wenn über Verhält- nisse entschieden wird, welche dem augenblicklihen Gegenstand

der intendirten Reform fern liegen , ohne vorher festzustellen, welche Konsequenzen die Entscheidung über diese Verhältnisse herbeiführen wird. Jch bitte Sie bei der Vorlage des Bundes- raths zu bleiben, Sie werden damit keineswegs das Odium auf si laden, daß Sie Freunde hoher Bürgerrechtsgelder seien.

Kunst und Wissenschaft.

.— Im Verlage von Wiegandt und Hempel in Berlin er- scheint seit Beginn dieses Jahres eine »Zeitschrift für Ethnologie und ihre Hülfswissenschaften, als Lehre vom Menschen in sei- nen Beziehungen zur Natur und zur Geschichte«e; herausgegeben von Dr. A. Bastian und Prof. Dr. R. Hartmann hierselbst, deren 1. Heft uns fürzlich zugegangen ist, Die Herausgeber wollen in die- ser Zeitschrift ein Organ begründen, das für die große Mannigfaltig- keit der mit der Ethnologie in näherer oder entfernterer Beziehung stehenden &Forschungszweige einen gemeinsamen Vereinigungspunkt bieten und ihr Zusammenarbeiten erleichtern soll. Die Gegenstände, die in derselben im Speziellen ihre Behandlung finden sollen, theilen si vornehmlich unter folgende Rubriken: Ethnologie in ihrer fulturgeschihtlichen Bedeutung ; Anthropologie (Anatomie, Physiologie , individuelle Psychologie); Paläontologie, Archäo- logie; Linguistishes, insoweit dasselbe die Abstammung eines Volkes, die Verkettung und Abgrenzung der Stämme mitzubegründen vermag; Vergleichende Psychologie, als Völkerpsychologie; Volks- frankheiten, medizinische Statistik] Zoologie; Botanik; Geographische Ethnologie , mit Berücksichtigung der Meteorologie, Klimatologie, Geologie und des allgemeinen geographischen Charakters in der Ab- Biblicaraubie Menschen von seiner Umgebung; Referate, Rezensionen,

ibliographie« : A :

Von der Zeitschrift erscheinen jährlich 6 Hefte in großem Oktav und im Umfange von je 5 Druckbogen, nebs lithographirten Tafeln. Das uns vorliegende 1. Heft hat folgenden Jnhalt: das natürliche System in der Ethnologie; Untersuchungen über die Völkerschaften Nord - Ost - Afrikas; das Thier in scincr mythologischen Bedeutung; Studien zur Geschichte der Hausthiere; Grabstätten zu Nipa - Nipa (Philippinen); die Kjöfkkenmöddinger der Westsee; Lithographien aus Formosa; Miscellen; Bücherschau.

Das in Th. Theile's Buchhandlung zu Königsberg soeben erschienene 2. Heft des 6. Bandes der Altpreußishen Monats- \chrift (der Neuen Preuß. Provinzial-Blätter 4. Folge), herausgegeben von Rudolf Reiccke und Ernst Wichert, enthält: Abhandlun- gen: Altdeutshe Handschriften in Preußen. Von Dr. M. Töppen. Das Amt Balga. Beiträge zu einer Geschichte des Heiligenbeiler Kreises, Von Adolf Rogge. (Fortseßung.) Ueber das sogenannte Intelligenzwesen, mit besonderer Beziehung auf unser Vaterland. Vortrag von F. W. Neumann-Hartmann in Elbing. Kritiken und Referate. Mittheilungen und Anhang: Die leßten Reste des ehemaligen Bischofs-Schlosses Friedeck (Briesen). Von Prei- vatlehrer Rubehn. Urnenfund in Belschwiß bei Rosenberg in West- preußen. Von H. v. Mülverstedt. Heidnische Grabstätte bei Lößen. Universitäts-Chronik 1869. Altpreußische Bibliographie 1868. Periodische Literatur 1868 —1869.

Gewerbe und Handel.

Die Explosion in der Kohlenzehe Highbrooks bei Wigan (England) hat bis jeßt 34 Menschenleben gefordert. Noch mehrere der Bergleute liegen so {wer durch Brandwunden verleßt darnieder, daß an ihrem Aufkommen gezweifelt wird.

Telegraphische Witterungsberiehte v. 8. April.

St. Bar. Abw Temp. Abw : Allgemeine Mg Ori. PL.v.M| R. |v.M. Wind. Binz lemmadai: 6 Pad eas 338.9 | 9,4| SSW., schwach. bed., regnerisch, » Moskau ... 334,9 4,0 WSW,, schwach. heiter. 9. April,

6 Memel... 337,7|+1,00 3,2[+1,7|NW., schwach. trübe.

7 Königsberg 338,0 +1,7 2,6 40,1 NW,, schwach bedeckt.

6 Danzig... 338.4 +1,5 3,2/+0,8|NNW,, schw. bezogen. TICOSlIA s 338,2 +2,5 83,6 +0,4 Windstille. bedeckt.

6 Stettin... 338,5 +2,0| 4,1/+0,8/NO0., schwach. bedeckt.

» Putbus ... 336,7 +1,9) 4,2/+1,1|NW., sechwach, bewölkt.

» Berlin... 336,8) +t1,3/ 4,2/+0,3/N0., sehwach. bedeckt.

» Posen 339,7 |+2,4|/ 4,0/+0,9 NO0., sehwach. bed., Nachts Reg, » Ratibor .…. 329,7 +0,8/ 6,5 /+3,3/S., schwach. neblig.

» Breslau .…. 332,5 +1,0 8,3 +5,0/SW.,schwach. trübe, Nachts Rg. » Torgau .…. 334,4 +0,9) 7,4 +3,3 SW., sehwach. starker Nebel.

» Münster... 337,2 +2,2| T,6+3,1|W., sehwach. bedeckt.

S O ev 337,1|+2,2/ 9,6|+3,7|SW., schwach. [zieml. heiter.

v | Me 4s 331,9/+0,2/ 8,7|+4,0/W., s. schwach. neblig, trübe.

7 Flensburg . 3386| | 1,1| |Windstille. heiter.

» |Brüssel .….1337,9| | 10,5] |0N0., sehwach. |sehr bewölkt.

» Haparanda. /332,7| L 32 |NW., schwach. [halb bedeckt.

Y [MINA oe. (336,5 | 1,8) SW., mässig. [bewölkt.

» Stockholm . 336,5 0,5 -— |WSW,, schwach. heiter.)

» Skudesnäs . 339,0| | 2,4 |NW., schwach, [halb bedeekt.2) » Gröningen . 339,7| 5,0| |N., Windstille. bedeckt.

» Helder... 3398| | 4,8 |NO0., schwaeb.

» |Hernösand . 335,5| [— 0,8| |N., schwach. [fast heiter.

» |Christians. ./337,7| | 0,2| |080., schwach. |bedeckt, bewegt.

?) Gestern Abend Wind WSW. sechwach und Nordlicht, am 8,

seßgeberish in solche Verhältnisse eingreift. Denn das, meine

Max. —+ 7,2 Min. + 1,0. ?) Gew., WSW, sehwach,

184®