1869 / 85 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Quwiderhandlungen find von den Einzelstaaten zu treffen. L N edo S deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundes®- Afidi ittheilung zu machen. : : ; E San Bundespräsidium wird eine allgemeine Jnstruktion erlassen, welche über die Anwendung der im §. 2 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Maßregeln nähere Anweisung giebt und den nach ç. 7 von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur Grund- 1t. e di C9, Sobald die Regicrung cines Bundesstaates in die Lage kommt, cin Einfuhrverbot zu erlassen, zu verändern oder auf gu grn hat dieselbe dem e bg n den M rges der benach- ( Zundesstaaten davon Mittheilung zu machen. “ane 10. E lbebebränkngen Avistden den einzelnen Bundes- staaten sind erst dann zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines sstaates ausbricht. i dear Wi Bricht die” Rinderpest in einem Bundesstaate aus / so ift dem Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche

i rhalten. | i; | 3 R L A ovarüiter liegt ob, die Ausführung dieses Ge-

y der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu Über- E S ellichen Falls wird der Bundeskanzler selbständig An- ordnungen treffen, oder einen Bundesfkommissar bestellen , welcher die Behörden des betheiligten Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundes- qebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundesfommissar für Herstellung und Er- haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche

G R Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind ver-

A ¡staat vilidftei si bei Ausführung der Maßregeln gegen die Rinderpest auf

; nseitig zu unterstüßen. j L Anden aa N U der Absperrungsmaßregeln ist mili- tärische Hülfe zu requiriren. Die Kommandobehörden haben den des- fallsigen Requisitionen der R Verwaltungsbehörden im er-

ichen Umfange zu entsprechen. : ; E D en ie Mehrkosten; welche dur die geleistete militärische Hülfe gegen die reglementsmäßigen Kosien des Unterhalts der requti- rirten Truppen in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse

2 , ab Urtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel.

in, den 7. April 1869. Gegeben Berlin, der (L. S) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhaufen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister von Bannwarth zu Jserlohn ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die erle- digte technische Hülfsarbeiter-Stelle bei der Königlichen Regierung

u Merseburg verliehen worden. A | : En Beetnellier Noering zu Königsberg i. Pr. ist zum

Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die tech- -

nische Hülfsarbeiter-Stelle bei der Königlichen Regierung zu Gumbinnen verliehen worden.

Justiz-Ministerium. Der Notar Mosler in Creuznach is in den Friedens-

richtsbezirk Königswinter, im Landgerichtsbezirke Bonn, mit C seines Wohnsißes in Königswinter, verseßt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten. Der Lehrer Küpker zu Osnabrück ist an dem Schullehrer- Seminar 7 Aurich als dritter ordentlicher Lehrer angestellt

worden.

Ubgereist: Se. Excellenz der General - Lieutenant und «inivcteue der 3, Artillerie - Inspektion von Colomier nach

annover. D Der General - Major und Jnspccteur der 4. Ingenieur-

Inspektion Kloy nah Magdeburg.

Berlin, 12. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Privatdozenten bei der medizinischen Fakultät derUniversität in Berlin, Herzoglich sach} en-meiningischen Sanitäts-Rath Dr. Tobold, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Brasilien Majestät ihm verliehenen Ritter- kreuzes des NRosen-Ordens zu ertheilen.

BefanyKntnmnamung / Í Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Klinikum, Ziegelstr. 6.,

werden. Kranke, zu deren Heilung Meurge Hülfe nothwendig ist, kön, | nen sich daselbst täglich Mittags von 1—ZUhr meli :

erhalten außer freier Behandlung auch freie Arznei. Die Anmeldung zy Aufnahme dringender Krankheitsfälle wird von den in der Anstalt wohne, | den Ässistenzärzten zu jeder Zeit entgegengenommen. Diejenigen Krank, wel | i (

vor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden. Privatkranke fönnç gegen Eng Ler reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen tw,

den, soweit die

hr melden. Bedürftige Kran,

e cine unentgeltliche Aufnahme nahsuchen wollen, haben sich ju

äumlichkeit es gestattet. Berlin, den 9. April 1869. Dr. B. von Langenbeck, Geheimer Ober-Medizinal -Rath und Professor, Direktor des Königlichen Klinikums, Sommerstraße Nr. 4.

Zu Rolandsec, im Regierungsbezirk Coblenz, wird am 1. Mai

eine Telegraphenstation mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werdey

Cöln, den 10. April 1869. y L Telegraphen-Direktion.

N icht amt liches.

reußen. Berlin, 12. April. Jhre Majestä! die Moa tain hat am vorigen Sonnabend in Dresden i Begleitung Jhrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen un) der Kronprinzessin von Sachsen, das Königliche Schlo die Brühlsche Terrass: und die Promenaden in der Stad! in Augenschein genommen. Se. Majestät der König voi Sachsen geleitete Jhre Majestät die Königin in die Galleri, Auf dem Bahnhofe verabschiedete sich Ire Majestät von der Königlich sächsishen Familie und traf Abends hier ein wo Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kron prinzessin die Königin empfingen. Gestern wohnte Allerhö! dieselbe, mit Jhrer Königlichen Hoheit der Großherzogin voi Baden, dem Gottesdiensie in der St. Mathäikirche bei. Di Familientafel, an welher Se. Königliche Hoheit der Prin Wilhelm - von Württemberg und der Erbprinz von Sachs Meiningen theilnahmen, fand bei den Königlichen Majestäta im Palais statt. Heute Abend reist Jhre Königliche Hoh die Großherzogin nach Karlsruhe. Die Prinzessin Victori welche nunmehr das Bett verlassen hat, bleibt bis zur völlige Genesung bei den Königlichen Großeltern zurück. :

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing a Sonnabend den Oberst von Borries, Kommandeur des 3. Pon merschen Jnfanterie-Regimentes Nr. 14, und wohnte dann di Frühjahrsparade Unter den Linden, sowie dem darauf folgend Dejeuner im Königlichen Palais bei. Jhre Königliche 2A die Kronprinzessin empfing im Laufe des Tages die Gras! Versen, die Gräfin Styrum und die Gräfin Radolinska. Aben begaben Sich die Höchsten Herrschaften in die Vorstelung d} französischen Schau}pielergefsellschaft und von dort zur Begrüßun| Ihrer Majestät der Königin auf den Anhalter Bahnhof. |

Gestern Morgen wohnten Höchstdieselben dem GottesSdien| in der Neuen Kirche bei. Se. Königliche Hoheit empsiny den General-Lieutenant von Kamecke, den Oberft a. 2 Gaertner , den Lieutenant Grafen Seckendorff vom 1. Gard Regiment zu Fuß, den Legationsrath Grafen Styrum und nah l militärische Meldungen entgegen. Abends besuchten die Höchst Herrschaften das Konzert in der Neuen Börse. |

Heute begiebt Sih Se. Königliche Hoheit der Kronpr in Begleitung des Hofmarschalls Grafen Eulenburg zur Aut hahnsbalz in die Gegend von Finsterwalde und wird af Mittwoch von dort zurüc{kehren.

Durch einen Jrrthum des Berichterstatters über die al vergangenen Sonnabend abgehaltene Frühjahrsparade ijt N Anwesenheit Jhrer Majestät der Königin bei derselben meldet worden.

Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddel \cchen Bundes für Justizwesen trat heute zu einer Sißul zusammen. :

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Im Verlaufe der Sißung des Reichstags des Nol deutshen Bundes am 10. d. M. wurde §. 29 der Gewerk ordnung zur Diskussion gebracht. Derselbe lautet: : Aerzte, Zahnärzte und Apotheker bedürfen einer Approbal!! welche auf Grund eines Nachweises der a O ertheilt wird. Der Bunde: rath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhand! Bedürfniß, in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behors welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen,

fugt sind, und erläßt die Vorschriften über den Nachweis der ihigun _ 6 s Pexsonen, welche eine solche Approbation erlangt haben, N innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr q werbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die ©

wird für das begonnene Sommersemester Ende dieses Monats eröffnet

richtung und Verlegung von Apotheken (§. 6), nicht beschränkt.

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Die Landesbehörden bleiben auch ferner befugt, nach den Lande®s- geseßen für die bezüglichen Landesgebiete gültige Approbationen zu er- theilen, für ihr Gebiet zu bestimmen, in wie weit die unter den vor- stehend bezeichneten Gewerben begriffenen Verrichtungen auch von un- geprüften Personen ausgeübt werden dürfen, sowie Personen, deren Befähigung unzweifelhaft ist, für das bezügliche Landesgebiet von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden.

Personen, welche vor Verkündung dieses Gesehes in einem Bun- desstaate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wund- ärzie, Augenärzte, Zahnärzte oder Geburtshelfer bereits erlangt haben, elten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.

Hierzu lagen die folgenden Anträge vor :

1). Des Abg. v. Lu:

In Zeile 1 das Wort »Zahnärzte« zu streichen.

2) Des Abg. Graf zu Solms-Laubach :

a) Das erste Alinea so fassen: »Aerzte und Apotheker sowie auch Thierärzte bedürfen einer Approbation, welche auf Grund eines Nach- weises der Befähigung ertheilt wird«, und b) im leßten Alinea hinter »Wundärzte« einschalten »Thierärzte«.

3) Des Abg. Wigard:

Ç. 29 zu streichen und damit den Antrag zu verbinden: der Bun- desrath môge dem näcksten Reichstag ein, das gesammte Medizinal- wesen, einschließlich der Rechtsverhältnisse des gesammten Heilpersonals umfassendes Geseß für den Norddeutschen Bund vorlegen. Eventuell: statt F. 29 zu seßen: »Aerzte, Zahnärzte und Apotheker bedürfen des Nachweises der Vefäbigung. Als solcher dient bei Aerzten das Dofkftor- diplom, oder bei solchen Aerzten, welche den Doktorgrad nicht erlan- gen wollen, so wie bei den Uebrigen das Prüfungszeugniß der nach den Landesgeseben zuständigen Behörde. Personen der vorgenannten Kategorien, welche von der Gründung dieses Gesebes an in einem Bundes- staate die Berechtigung zum Gewerbebetrieb erlangen, sowie diejenigen, welche sie vor Verkündigung dieses Geseßes in einem Bundesstaate bereits erlangt haben, gelten in gleicher Eigenschaft als für das ganze Bundesgebiet berechtigt, und sind in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben e vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von Apotheken nicht beschränkt. «

4) Des Abg. Löwe:

a) An Stelle des Alinea 1 zu seßen: »Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sih als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als folhe anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden wollen.« b) Dem Alinea 2 hinzuzuseßen: »xund veröffentlicht die E Approbirten in den amtlichen Blättern.« c) Alinea 4 zu streichen.

9) Der Abgg. Runge und v. Hennig:

a) Den ersten Absaß, wie folgt zu fassen: »Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung ertheilt wird, be- dürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche s{ch als Aerzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleihbedeutenden Titeln bezeichnen, oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt, oder mit amtlichen Funk- tionen betraut werden sollen b) eventuell für den Fall, daß der Antrag zu a abgelehnt werden soll, œ) im ersten Absaße der Vorlage das Wort »Zahnärzte« zu streichen ; 63) am Schlusse des zweiten Ab- saßes hinzuzufügen: »Jedoch soll die Zulassung zu den Staats- prüfungen und der ärztlichen Praxis nicht von der vorangegangenen Erlangung der Doktorwürde abhängig gemacht werden«; ce) 1m vier- ten Absaß in Zeile 1 und 2 die Worte: »nah den Landesgeseßen für die bezüglichen Landesgebiete gültigen Approbationen zu erthei- len« zu streichen; d) im fünften Absat, Zeile 3 das Wort: »oder« zu Lcctr E hinter »Geburt8helfer« hinzuzufügen: »Apotheker oder

ierärzte«.

Nachdem die Abgeordneten Wigard, Graf Solms-Laubach, Freiherr von Dörnberg, Löwe, von Luck, sowie der Präsident des Bundeskanzler-Amts das Wort genommen, wurde die De- batte vertagt. Schluß der Sißung 35 Uhr. :

Die heutige (17.) Plenarsizung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 114 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bundesbevoll- mächtigten wohnten der Sißung bei: der Präsident des Bundes- kanzler-Amtes Wirkliche Geheime Rath Delbrück, der Geheime Regierungs-Rath Dr. Michaelis. : |

Bor dem Eintritt des Hauses in die Tagesordnung erhielt der Abg. v. Bernuth das Wort, um die folgende Jnterpella- tion zu begründen: l

I, Hinsichtlih des Entwurfs einer gemcinsamen Civil-P ieb Ordnung, zu dessen Ausarbeitung vom Bundesrath eine Kommission niedergeseßt ist: 1) Welches Resultat hat die Thätigkeit der Kommission bisher gehabt und wann ist der Abschluß dieser Thätigkeit muthmaßlich zu erwarten? 2) Liegt es in der Absicht, nah Beendigung der Arbei- ten der ee den Geseßentwurf, ehe er dem Reichstage vorge- legt wird, veröffentlichen zu lassen? Il. Welche Schritte sind aus Veranlassung des die bundesgeseßlihe Regeluung des Strafrechts, der Stra f-Prozeß-Ordnung und der dadur bedingten Vor- schriften der Gerihts-Organisation betreffenden Beschlusses des beta, vom 18. April 1868 bisher geschehen und werden weiter

eavnchttgt ( y p

Dieje Interpellation wurde von dem Präsidenten des Bundeskanzler-Amts in folgender Weise beantwortet : '

Meine Herren! Die Interpellation is auf zwei wichtige Materien gerichtet; sie betrifft zunächst die gemeinsame Civil-

Prozeßordnung und sodann das gemcinsame Strafrecht nebst Strafprozeßordnung. Was die erste Materie anlangt, so habe ih zu konstatiren, daß die Arbeiten der Civilprozeß-Kommission in stetigem und gedeihlichem Fortschritt begriffen sind. Die Schwierigkeit der Materie, vielleicht auch der von dem Herrn Interpellanten als ein Vortheil hervorgehobene Umstand, daß zwei ausgearbeitete Entwürfe vorlagen, welche die Prozeßkom- mission bei ihren Arbeiten zu berüsichtigen hatte, endlich die ebenfalls von dem Herrn Interpellanten erwähnten verschieden- artigen Aufträge, welche der Bundesrath in der Lage gewesen ist, der Prozeßordnungs-Kommission in Beziehung auf legis- lative Fragen zu ertheilen, haben die Arbeiten der Kommission theils verzögert, theils und wiederholt unterbrochen. Sie sind indessen so weit gediehen, daß zwei der wichtigsten Theile des Werkes, der eine beendigt, der andere der Beendigung sehr nahe ist, Der beendigte Theil ist derjenige, der sich mit den allge- meinen Lehren des Civilprozeßrechts beschäftigt, dem sogenannten materiellen Prozeßrecht; der zweite der Beendigung nabe Theil ist derjenige, der sich auf das ordeniliche Verfahren in erster Jn- stanz bezieht. Zu erledigen bleiben noch die außerordentlichen Prozeßarten, die Rehtsmittellehre und das Exekutions8verfahren. Nachdem indessen durch Beendigung des Theils über das materielle Prozeßrecht und durch die nahe bevorstehende Beendigung der Lehre von dem Verfahren in erster Instanz in Beziehung auf die wichtigsten, auch für die späteren noch uner- ledigten Abschnitte entscheidenden Fragen eine feste Grundlage O ist, ist es zu erwarten, daß die noch nicht erledigten

heile rascher gefördert werden können, als es bisher mit den

beiden ersten und hauptsächlichsten Abschnitten des Werks der Fall sein konnte.

Was ferner die Frage der Veröffentlichung des Entwurfs anlangt, so hat der Herr Jnterpellant mit Recht E t, daß Über diese Frage ein formeller Beschluß des Bundesraths noch nit vorliege und der Natur der Sache nah auch nicht vorliegen könne. Jch glaube indessen nicht zu weit zu gehen, wenn ich aus der Gesammtheit der Eindrücke, die ih in Be- ziehung auf diese Frage erhalten habe, das als etroas JZweifelloses ausspreche, daß es die Absicht ist, vor der Vorlegung des Entrourfs der Prozeßordnung an ‘den Reichstag diesen Entwurf der Oeffent- lichkeit zu übergeben. Gerade aus der Erwägung, die der Herr Interpellant auch hervorgehoben hat, daß eine solche Veröffent- lihung die Feststellung des Werkes durch den Beschluß des Reichstages verzögern könne, ist die Frage orn na nen; ob es sich nicht empfehlen möchte, sobald der jeßt der Vollendung nahe Theil, der über das ordentliche Verfahren in erster Instanz handelt, beendigt sein wird, alsdann die beiden beendigten Abschnitte der Oeffentlichkeit zu Übergeben. Es ist, wie gesagt, diese Frage ange- regt worden, ih kann dem nicht vorgreifen, wie sie entschieden wird. Ich kann mich nun zu dem zweiten Theil der Interpella- tion wenden, welcher sih auf das Strafreht und den Straf- prozeß bezieht. Der Herr Jnterpellant selbst hat auf eine Er- klärung Bezug genommen, die ih in der neunten Sigung des Reichstages vom vorigen Jahre zu geben die Ehre hatte. Jch konnte damals zusichern, daß von Seiten des Präsidiums zur and des damals gestellten Antrages, welcher von dem Herrn Interpellanten, als damaligen Referenten, warm befür- wortet wurde, geschehen werde, was geschehen könnte. Jch kann heute hinzufügen , daß der Bundesrath sih dieser Auffassung des Präsidiums völlig angeschlossen hat. Der Antrag, welcher im vorigen Jahre hbiec beschlossen wurde, war dem Bundesrathe vorzulegen. Der Bandesrath erwog, daß aus den Gründen, die hier für den Antrag geltend gemacht waren, und aus den Gründen , die der Erfahrung der einzelnen Regierungen noch näher lagen, als den Wahrnehmungen, die im Hause laut werden konnten, daß aus diesen Gründen der baldige Ecla§ eines gemein- samen Strafrechts und einer gemeinsamen Strafprozeßordnung in der That ein dringendes Bedürfniß sci. Jn Beziehung auf den Weg, der einzuschlagen war, um diesem Bedürfniß abzuhelfen, lag, wie sich nicht verkennen ließ, die Sache anders, als sie bei der &rage der Civilprozeß-Ordnung sich vorfand. Für eine gemein- schaftliche Civilprozeß-Ordnung lagen es ist das {on erwähnt bereits im Jahre 1867 zwei vollständig au8gearbeitete Entwürfe vor, welche beide aus dem Gesichtspunkte gearbeitet waren, nicht als Territorialgeseße, sondern im weiteren Umfange in Geltung U treten. In Beziehung weder auf das Strafrecht noch auf en Strafprozeß war die Lage eine gleiche. Entwürfe von der Tendenz einer allgemeinen Geltung für den Norddeutschen Bund waren nicht vorhanden und es kam daher zunächst hier darauf an, solche Entwürfe zu schaffen. Dabei war die Frage zu erwägen, ob es sih empfehlen möchte für beide Materien, für das Strafrecht und für den Strafprozeß, gleichzeitig an die Ausarbeitung von Entwürfen zu gehen.

Der Bundesrath glaubte diese Frage verneinen zu müssen. Er glaubte, daß die Aufstellung eines Entrourfs des Strafrechts der Aufstellung eines Entwurfs für den Strafprozeß voraus-

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