1532
welchem Vollmachten, Bestallungen 2c. spätestens zwei Tage vor dèr Generälversammlung der P cinzureichen sind. Cöslin, den 10. April 1869. Die Hauptdirektion.
[1309] Bekanntnachung.
achdem sich die Norddeutsche Hagel - Versicherungs - Gesellschaft am heutigen Tage konstituirt und die statutenmäßigen Wahlen vor- genommen hat, bilden nachstehende Herren zur Zeit den Verwaltungs- rath und die Direktion der Gesellschaft :
Greiherr von dem Knesebeck, Ritterschafts-Direktor, Major a. D., Mitglied des Landes-Oekonomiekollegiums und Präsident des landwirthschaftlihen Centralvereins für die Mark Branden- burg, auf Jühnsdorf bei Berlin, Vor sißender;
von der Osten-Geigliß auf Geigliß bei Regenwalde, Landrath, Abgeordneter, Präsident des landwirthschaftlichen Vereins in Regenwalde, Stellvertreter des Vorfißenden;
von Vangerow, Ober-Tribunalsrath in Berlin, kontrolliren- der Verwaltungsrath;
Gustav Wall, Kaufmann in Altona, Mitglied der administriren- den Direktion des Feuer-Assekuranzvereins in Altona; Pagen, L (Rg Otadneter s Rittergutsbesißer auf Groß-Pobloth bei
Sörlin ;
Schön, Rittergutsbesißer auf Chrost bei Gnadenfeld in Schlesien, Mitglied des Hauses der Abgeordneten ;
von Gräveniß auf Ochelhermsdorf bei Grünberg in S(lesien,
_ Hauptmann a. D.,, Reichstagsmitglied, Abgeordneter und Kreisddeputirter ; Meißner, Rittergutspächter auf Nord-Goltern bei Hannover; Mooren, Bürgermeister, Gutsbesißer und Mitglied des Hauses der __ Abgeordneten, in Oedt, Rheinprovinz ; Richter-Schreitlacken, General-Landschafts-Rath, Mitglicd des : Landes-Oekonomiekollegiums, Präsident des landwirthschaft- lihen Centralvereins für den Regierungsbezirk Königsberg in Preußen, auf Schreitlacken in Ostpreußen; Lehmann, Mitglied des Landes-Oekonomiekollegiums, Ritterguts- __ besißer auf Nitsche bei Altboyn, Provinz Posen ;
Hreiherr von Swhorlemer, Präsident des landwirthschaftlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Münster; Mitglied des Landes-Oekonomiekollegiums, Kreisdeputirter und Ritter- guts8besißber auf Haus Als; Westfalen;
G. Helbig, Direktor;
R. Pufah l, Direktor-Stellvertreter.
Berlin, 9. April 1869. Norddeutsche Hagel-Versicherungs-Gesellschaft. G Helbi A /
Direktor.
R Magdeb urgèet Privatbank
Nachdem am es Tage die durch die Pnattanmnlung erwählten Herren Revisoren die Bilanz für das Geschäftsjahr 186 mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft übereinstimmend befunden Und dem Aufsichtsrathe Decharge ertheilt haben , bringen wir die Bilanz nunmehr nach{stehend zur öffentlichen Kenntniß.
Magdeburg, den 6. April 1869,
Die Direktion. General-Bilanz pro 1868.
Mt i 9.0.
Wechselbestände :
s Plaßwechsel Dir, 1/134, 284 29 —,
b) Rimessenwechsel. » 248,214. 25.
c) Devisen
d) Tncassowechsel Lombard-Forderungen 348,270 Kassen-Bestand 378,693 Rückständige Lombhard-Zinsen 2,082 Effekten-Bestände 74,044 Effekten-Zinsen (ers 1869 einziehbar) 790 Anveñtarium 1,350 Banfknoten-Anfertigungs-Konto 2/605 6 Debitoren 45,667
2/249,142 1,000,000
1,395,639
O 90 I O G ti G DO
Bl Il Tal ls
i t O P LDA E E O1 e C E 1 Depositen-Kapitalien 70800 Giro-Guthaben 638 Noch zu zahlende Depositen-Zinsen 819 Ueberhobene Wechselzinsen 5/319 Reservefonds . 124,297 ZTantieme-Konto 92/631 Rückständige Dividende pro 1865 89 do. do, Pro 1867 40 3 Kreditoren 415 44,000 i, | T
e D 0 0 D tin C DO
fands juni jni O DO bs
Holal Tos ktl H
249,142
Magdeburg, den 31. Dezember 1868. Die Direktion der Magdeburger Privat-Bank. Alenfeld. de la Croix. Schrader Vorstehende Bilanz wird hiermit genehmigt. er Aufsichtsrath p E Rue Privat-Bank. en eke.
R Bonner Bergwerks- und Hüttenverein. e S unserer Obligationen werden hiermit ergebenst ein. getiaden, am 17. April dieses Jahres, Nachmittags 3 Uhr, in unserm Verwaltungslokale zu Bonn, Münsterplaß Nr. 273, einzufinden, um für das laufende Jahr die Wahl der gemäß Art 6 der Obligationsbedingungen zur Vertretung der Tnhaber be immten Deputation vorzunehmen. Bonn, den 10. April 1869. Der Verwaltungsrath.
[1317 Die Aussteuer- und Versorgungskasse „Le Conser. vater“ zu Paris, Rue Richelléu 102, und zu Berlin, Leipzigerstr. 103, hat laut offiziellem Moniteur vom ten Avril in den ersten 8 Monaten dieses Jahres neue Sub: \kriptiouen mit einem Prämienbetrage von 5,096,750 Frs, D e bte, rechen schaftsb ichte, wie Vertheil rospekte, Irechenscha erichte, wie Vertheilungspläne sind bei der Subdirektion einzusehen. E Berlin, den 12. April 1869, Die Subdirektion zu Berlin. S. Behrendt, Ed. Wilm, Subdirektor. Gen.-Bevollmächtigter.
[1306] Betriebs-Einnahme. a) Bergisch - Märkische einshließlich der Hessischen Nordbahn und ohne die Ruhr -Sicg- Eisenbahn.
Ge- sammt-
Ein- nahme bis ult, März c.
Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr.
159/3901 537,250| 34,230
A 124/903) 476,902| 34,803| 636,608]1,785,223
also in 1869 mehr .| 3047 C038 — 90,222] 257,013 weniger .| — — 5731| — | -—
b) Ruhr-Sieg-Eisenbahn.
1869 im März - 9,800| 109,200 (6/000 1868.» 2 9,198] 99,195 6,000
also in 1869 mehr - 6021 -1O/OOSE
Elberfeld, den 10. April 1869. Königliche Eisenbahn-Direktion.
Tarif-Ermäßigung für Mennige, Zinkweiß idr dic Meteebe f itte. k eia ___m diretten Verkehr mit der Berlin-Hamburger P Eisenbahn werden die Artikel Nennige, Zinfworß und Ae 9 Bleiglätte fortan zu dem für Blei in Blöcken und e — E Mulden 2c. vereinbarten Speziatarifsaße von 14,2 Sgr. pro Centner von Breslau nach Hamburg beföriert. Berlin, den 23. März 1869. Königliche Direktion der Niederslesisch-Mätischen Eisenbahn.
E45 Direkter ostdeutsh russischer Im direkten osideutsch-russis G A, m dlretten ostdeutsch-russiscen Güterverkehr wer- h den die M. i Bade Slitaa, E ( Aner s ab 1. April cr. zum Teifsate der Äßi ._ A. befördert. D E 2. März 1869, Direktion der Niederschlesisch-Mätischen Eisenbahn.
/ / Direkter Tarif fürKalksewungen vonOhber-
_\chlesien nach der Schleif en Gebirgsbabn,
F, Unter Bezugnahme auf uzere Bekanntmächung
y vom 4. Dezember 1867 bringen fir hiermit zur öffent-
m zu lihen Kenntniß, daß der am | Dezember ejsd. via
E Kohlfurt eingeführte gemeins{ck&liche Tarif für Kalk-
sendungen von Stationen der Oberschlesischen senbahnen nah Sta-
tionen der Sclesischen Gebirgsbahn, da dersede für die Stationen
Schildau bis Waldenburg nach der Eröffitung | Strecke Dittersbach- i Ae lotian nicht me Fi e ung ] lejer Stallonen auch formell hiermit aufgsoben wird. Berlin, den 31. März 1869. | : F
Königliche Direktion der Niederscchlesis{ch-M
Tre b via D / 4 Urs, U A U
1 Fxtra- Güter- | Ext
Verkehr. | 2rdina- Summa. Verkehr. rien.
1869 im März 1868 » »
125/0001 367,769 114,393]. 337,583
10,607 ] 30,186
: l ( en im Lokalverkehr dendiesseitigen Ei
ein Spezialtarif festgestellt, ivelher vom % d E Krat tritt ODruckexemplare dieses Tarifs sind auf unn Stationen Berlin,
S Liegniß, Görliß und Breslau fäufliGu 2% Sgr. pro Stü Berlin, den 2. April 1869. |
Königliche Direktion der Riederscblefisc-Bfschen Eisenbahn.
726,83012,042,236
Das Abonnement beträgt f Thlr. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer
Druckzeile 2} Sgr. —
Sftaats-
Königlich Preußischer
Alls Poff- Ahnflältèn des In- und Auslandes SUnes Bestellung: an, für Berlin die Expedition des igl. Preußischen Staats - Anzeigers : Behren - Strasie Nr. La, Ecke dér Wilhelnfsftraße.
C
«nzeiger.
M 81.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Wirklichen Geheimen Rath und Gesandten, Kammer- herrn Grafen von Usedom, den Königlichen Kronen - Orden erster Klasse mit dem Emaille-Bande des Rothen Adler-Ordens mit Eichenlaub ;
Dem ordentlichen Professor Dr, Purkynë an der Uni- versität in Prag den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, und dem bi8herigén Þreußishen Konsul in Honolulu, Kaufmann Schaefer, dén Röthen Adler-Orden vierter Klässe; sowie dem Kaufmann Eduard Hermann Moriß Wolters zu Aléxan- lbe den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse zu ver- cihen; j Die Regierungs-Assefforen, Steuer-Räthe R ö mer in Neuß und Austen in Posen, sowie die Regierungs-Assessoren Peine in Vredén, Pochhammer in Halle a.S., Schomer, Kraut und Kühnemann in Hannover und von Pommer-Esche in Cassel, zu Regierungs-Räthen zu ernennen ;
Dem Steuer - Jnspektor Stiehl in Solingen bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen ; und |
Dem evangelishen Pfarrer Lex in Caub die nachgesuchte Entbindung von dem Dekänat für den Bezirk St. Goarshausen, Regierung®dbezirk Wie8baden, zu bewilligen und zu seinem Nah- folger im D n St. Goarshausen zu ernennen.
G eseß, bêtreffend die Aufhebung der Trauungssteuer im Gebiete des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen. Vom 15. März 1869.
Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was olgt : j Ma F. 1. Die kurhessische Verordnung vom 22. Dezember 1824, die Trauungssteuer für die Landkrankenhäuser betreffend (Geseß- Samml,
für Kurhessen, Jahrgang 1824, S. 95), wird hierdurch aufgehoben.
. 2. Unsere Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Ángälécéhheiten und des Junern sind mit der Ausführung dieses es beauftragt. i ; : G ectundlit unter E HLGsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel. : Gegeben Berlin, den 15. März 1869. (L S8) Wilhelm.
v. Bismarcck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Ge. T Sts ve N En F A Gr. zu Eulenburg. eonhard t.
betreffend die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke N in en Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein. Vom 5. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen , e, Qustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, was
folgt: 4 : . 1. Die wirthschaftlihe Zusammenlegung der Grundstücke gan- zer Sedavba neen vtds Gemarfkungs-Abtheilungen findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nah dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umtausch unter- liegenden Grundstücke / welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral-Reinertrages repräsentiren, beantragt wird.
Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer gemeinschaftlid-en Benußung unterliegen, die nach der Gemein- heitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851 (Geseß-Samml. S. 371) aufgehoben werden kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.
Berlin, Mittwoch den 14. April Abends
at: den evangelischen ‘ farrer Stoeckickcht in
1869.
F. 2. Gebäude, Selten! Hausgärten, Parfkanlagen und solche Anlagen, deren Hauptbe anang die Lein von Obst, Hopfen oder die Gartenfultur is, Weinberge, forstmäßig bewirthshaftete Waldgrundstücke; sowie solche Lehm-, Sand-, Kalk- und PtergegruBen, Kalk- und andere Steinbrüche, er einér gemeinschaftlichen Be- nußung nicht Uner o ferner sonstige zur Gewinnung von Fos- lien oder zu gewerblihen Anlagen dienende Grundsftücke, ingleîchen Grundstücke, auf welchen Mineralquellen \sich befinden, können nur que inwiligung aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werdén.
f: 3, Bei der Pusamienleguj fommen die auf die Servitut- ablôösung und die Theilung N en Vorschriften der Gemeinheits- theilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851 mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur Anwendung.
F. 4. Jeder Theilnehmer muß für seine zum Umtäusch gelan- genden Grundstücke durch Land von gleichem Werthe abgefunden werden. Er muß jedoch für den Ausfall in der Güte einen Zusaß in der Fläche annehmen, auch eine Austauschung von Grundstücken der einen gegen Grundstücke einer anderen Gattung \ich gefallen lassen.
ur Ergänzung der Landentshädigung muß ausnahmsweise, wo es erforderlich it, Geld gegeben und angenommen werden.
Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlih üblichen Saaten noch nicht getragen hat, ist gleih den Übrigen auf periodische Nußungen {on verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besoridérer Abshäßung und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besondérs vergütet werden.
Jür die auf den zusammeñzulegenden Grundstücken stehenden Obstbäume wird von demjenigen; dem solche ugetheilt werden, dem- jenigen, der folche verliert, ädi N eld geleistet. “Für un- fruchtbare, unveredelte und abgängige bstbäume, sowie für Wald- bâäume hat- der neue Erwerber des Grundstücks, au dem solche stehen, dem früheren R aber nur dann Entschädigung zu leisten, wenn er fie auf dem ihm zugetheilten Grundstücke behaltèn will, und
nit vorzieht, derén Entfernung dem früheren Eigenthümer zu über-
lassen. s F. 5. Eine Entschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes des Hauptgutes nöthig macht, fann keinem Theilnehmer aufgedrungen werden. |
Für solche Veränderungen sind. zu achten: 1) wenn eine bisherige Aerwirths{chaäft in eine Viehzüchterei verwandelt werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die N war, folche aber künftig nur Nébénsache werden würde; 2 wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse zu den übrigen stand, ganz. oder größtentheils aufgegeben werden mußte, oder doch nur durh Anlegung neuer Fabrikationsanstalten erhalten werden könnte; 3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr halten könnte, und seine Ländereien mit der Hand bauen mußte oder umgekehrt. ; j :
Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschafts- betriebes fommen nur insofern in Betracht, als sie von gleicher oder größerer Erheblichkeit find.
§. 6. Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Be- rechtigungen èines Theilnehmers bildet, so ift aus der Gesammtabfin- dung für ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede dieser Berechti- gungen’ ein besonderes Stück auszuweisen. ; n :
Der Auseinanderseßungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine solche Ausweisung bis zum Eintritt. eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten auszuseßen und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu bestimmen, welche die Stelle der einzelnen zu erseßenden Grundstücke oder Berechtigungen vertreten. n
§. 7. Erfolgt ein Austausch bisher grundsteuerfreier Grundstücke gegen bisher grundsteuerpflichtige, so treten die leßteren dadurch in die Klasse der grundfsteuerfreien Über. :
In denicnigen Gemarkungen, in welchen eine Zusammenlegung von Grundstücfen stattfindet, kann gleihzeitig mit der Ausführung derselben unter Genehmigung der Bezirksregierung der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welcher von den der Zusammenlegung unter- worfenen Grundstücken bis dahin entri@htet worden is, auf die Land- abfindungspläne anderweitig nah den für die Auseinanderseßung an- gewendeten Reinerträgen vertheilt werden.
1925