1869 / 88 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Js cine solche Vertheilung noch nicht erfolgt, so ist der Berech- tigte gehalten, sich eine Vertheilung der nah §. 19 ermittelten Rente nach Verhältniß des Werthes der einzelnen pflichtigen Grundstücke bei Aufhebung der Solidarhaft gefallen zu lassen. Er ist jedoch alsdann E fordern berechtigt, daß diejenigen Rentebeträge, welche die Ge- ammtsumme von zwei Thalern für einen Verpflichteten nicht er- reichen, durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages Seitens des Verpflichteten abgelöst werden. Das Nämliche gilt bei den nach der T E cintretenden Zerstückelungen rentepflichtiger Grund- üde.

§. 21. Bei denjenigen , in dem vormaligen Herzogthum Nassau gelegenen Erbleihgütern, welche an eine S L foiche, pu Verpflichtung vererbleiht worden sind, das Erbleihgut unter eine An- zahl Gemeindeglieder oder Hausbesißer in der Gemeinde zu vertheilen, haben die im Besiße dieser Gutstheile befindlihen, als deren Besißer im Stockbuche eingetragenen Personen alle nah diesem Geseße dem Erbleihträger zustehenden Rechte auszuüben und alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Die Gemeinde, als solche; scheidet aus dem Erbleihverbande und

allen damit verbundenen Rechten und Pflichten aus. i C: 22. Mit dem Ausführungstermine der Ablösung der auf den im Erbzins-, Erbleih-, Landsiedelleih- oder Erbpachtverbande stehenden Grundstücken haftenden ablösbaren Leistungen fällt das Ober-Eigen- thum des Erbleih-, Landsiedelleih- oder Erbzinsherrn oder das Eigen- thum des Erbverpächters ohne Entschädigung fort, so daß jene Grund- stücke in das volle Eigenthum der Besißer übergehen.

F. 23. Mit dem Ausführungstermine der Auseinanderseßung (§. 22) tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte Rente- oder Kapitalabfindung. Diesem Rechte steht ein gesebliches Vorzugsrecht gegen alle anderen an das verpflichtete Grundstü geltend zu machenden Privatforderungen zu.

Der Eintrag dieses Rechts în die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen.

Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz werden ermächtigt, mit Rücksicht auf die verschiedenen Hy- pothekenverfassungen der einzelnen Landestheile den Behörden die Le Reat An RaUi E VEOR zur Sicherung der Rechte

er Renten- und Kapital8empfänger Und deren i - deli ind. A pfäng Realberechtigten erfor m Konkurse findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspru

au eat orcläften made A nur t als ein fol E

dem abgelösten Rechte stammenden fälligen i pugetanden vat a fälligen Forderungen bisher

E. ie Kosten der Auseinanderseßung, auss\hließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte vom Berechtigte den R D, ju tagen. f M E A

_§. 29. Die Ausführung dieses Gesehes für die zum Regier - bezirke Wiesbaden gehörigen Landestheile, mit Ausnahme des Kretses O O E E Ehen als Auseinanderseßungs-

e und dem daselbst zu bildenden Spruchkollegium irth- nd R Led RaGte aci Di R A t taa n Anjehung der Rechte dritter Personen, sowie des ganzen Aus- cinandersebungsverfahrens und Kostenwesens finden dabei Vieselben Vorschristen Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in dem ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz gelten.

N 26. In dem Kreise Biedenkopf und dem Amte Vöhl liegt die Ausführung dieses Geseßes der Generalkommission in Cassel ob. Dabei finden in Ansehung der Rechte dritter Personen ; sowie des L brifiea Ante S ges Kostenwesens dieselben 2 iften Anwendung, welche in diesen Beziehun ( in s A E gelten. | M Bag

§. 27. In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und Umfang, sowie Überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse Brb abgesehen von den Bestimmungen dieses Geseßes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege hätten werden fönnen , hat in leßter Jnstanz das Ober-Appellationsgeriht in Berlin zu entscheiden Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über e und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An-

F. 28. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, wor das gegenwärtige Geseß Bestimmungen enthält, A liroiedt e mit demselben unvereinbar sind, Mia Kraft geseßt.

Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechtsverbindlich erfolgten Festseßungen über die Art und Höhe der Entschädigung und 8 20 Dir iouf Gend tas GeAE in Kraft.

49. Die auf Grund des Großherzoglich hessische - 5 Vuaui 188 cten y S E Ra E: i: vebenden Sachen gehen in de i sich L d ven e Verfahren Tis E L

rfundlih unter Unserer Höchsteigenhändi i i gedrucktem Königlichen Sia d gen Unn tand bei

Gegeben Berlin , den 5. Le 1869,

B) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roo Gr. v. Jbenpliß, v. Mühler. v. Selchow. A A Eulenburg. Leonhardt.

Verordnung, betreffend die Auflösung der Berghypotheken-K mission zu Halle und die Abgabe der dortigen Berg=s tom- an die ordentlichen Gerichte. wer

Vom 24. März 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni verordnen hierdurch in Ausführung des §. 246 des All L itiet Berg t 24, Juni 1865 (Geseß - Samml. für 1865 S. 705),

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Art. [,

Die auf Grund des Gesebes, betreffend die K

der Ober-Bergämter, vom 10. Juni 1861 "Gese Samml. ar ian S. 425) für den Bezirk des Ober-Bergamtes zu Halle errichtete Berg- Hypotheken - Kommission zu Halle ist mit dem 1. Juli d. J. aufge

hoben. Die bisher von dieser Behörde geführten Berg-Hypotheke i

Bücher werden von dem gedachten Tage ab durch di A

Be E 4 : h 9 N id

1M it der Ausführung der gegenwärtigen Verordnun

sind der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiter J

der Justiz-Minister beauftragt: ie Ee O E __ Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unt

beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. A Ran

Gegeben Berlin, den 24. März 1869.

(L:SJ Wilhelm.

Gr. v. Jhenplißg. Leonhardt.

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Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin,.15. April. Jn der gestrigen Sißung des Reichs- tages des Norddeutschen Bundes äußerte sich der Präsident s Bundeskanzler-Amts, Wirkliche Geheime Rath Delbrü, zu §. 34 über das Lootsenwesen wie folgt:

Meine Herren! Jch habe bereits gestern die Ehre gehabt, zu bemerken, daß ih in der Lage sein würde, den Anträgen der Herren Abgeordneten für Berlin und Graudenz, soweit sie sich auf das Lootsenwesen beziehen, bestimmt zu widersprehen. Jch kann das heute nur wiederholen. Jch konstatire zunächst, daß ih damit nicht in einen Widerspruch mit den Ausführungen treten will, welche der Herr Abgeordnete für Bremen in der gestrigen Sißung in Bezug auf diese Frage gemacht hat. Jch kann, so weit mir die Verhältnisse bekannt sind, für die Nordsee, wenn auch nicht im Allgemeinen, aber doch für die Mündungen der Elbe und Weser das als richtig anerkennen, was der Herr Ab- geordnete für Bremen Jhnen vorgetragen hat. Für jede der beiden genannten Flußmündungen hat mehr als eine Gesellschaft von Lootsen auss\ließlihe Befugnisse. Diese Be- fugnisse beziehen \ich nicht auf das Hinauslootsen der Schiffe in die offene See, sie beziehen sich auf das Hereinlootsen der Schiffe aus der offenen See in den Fluß. Das ist ein aus- schließlihes Recht der Gesellschaften, deren es, wenn ih nicht irre, an der Weser drei und an der Elbe zwei giebt. Es ist anderweitig auch schon zur Sprache gekommen, daß diese Ein- richtung nicht vollständig den Interessen der Schiffahrt genügt. Es ergiebt sich dies thatsächlih schon daraus, daß die Fälle nicht selten sind, wo Lootsen, welche zu den genannten Gesellschaften nicht gehören, also eine Befugniß nicht besißen, die Schiffe aus der offenen See in die Flüsse hineinbringen. Man hat dem auch in cinem gewissen Maße konnivirt. Es is aber die Be- stimmung getroffen, _daß ein solches Schiff, welches einen nicht konzessionirten Lootsen an Bord hat, wenn einem konzessionirten Lootsen begegnet, alsdann dem leßtern die Gebühren zahlen muß. Diese nothwendig gewordene Konkurrenz wei schon darauf hin, daß hier eine Aenderung der bestehenden Verhältnisse allerdings ein Bedürfniß werden kann und ich bin weit entfernt, nach dieser Seite hin das Be- dürfniß einer abändernden Bestimmung leugnen zu wollen. Dagegen muß ich (und ih befinde mich zu meiner Befriedigung pem im Einverständniß [mit den Herren Abgeordneten für

tettin und Danzig) entschieden" behaupten, daß die Freigebung des Lootsenwesens für die Ostsee nicht zulässig ist. Es liegen an der Ostsee einmal die Verhältnisse sehr verschieden von denen an der Nordsee, wie dies gestern schon nach einer Seite hin hervorgehoben worden ist, sie liegen aber auch verschieden in Bezug auf die Organisation selbst. In den Außenhäfen, also in Memel, Pillau, Neufahrwasser, Stolpmünde, Rügenwalder- münde, Colbergermünde und Swinemünde wird das Seeloot- senwesen von angestellten Lootsen ausgeübt, welche Beamten- Eigenschaft haben. Diese Lootsen beziehen für si gar keine Gebühren, sie stehen auf Gehalt und dasjenige, was der Schiffer entrichtet für die Benußung des Lootsen, i enthalten in der allgemeinen Schiffahrtsabgabe,- die er beim Einlaufe in den Hafen zu zahlen hat. Davon verschieden ist das Verhältniß auf den sogenannten Revieren. Für die Fahrt von Pillau nach Königsberg, für die Fahrt von Neufahrwasser nach Danzig, so wie für die Fahrt von Swinemünde nach Stettin besteben Revierlootsen, welche ebenfalls angestellte Lootsen find, aber auf Gebühren stehen. Ein ähnliches Verhältniß findet statt für das Fahrwasser um die Jnsel Rügen herum nach den neuvorpom- merschen Häfen. Da sind von Seiten der Regierung Lootsen A Fischer, die auf den Inseln angesessen sind engagirt, die le Berpflihtung haben, die Schiffe hereinzubringen und sie wieder hinauszubegleiten und die auf e- bühren f\tehen. Diese Einrichtungen würden vollkommen

unhaltbar werden und zwar zum großen Nachtheil d ifff- fahrt, wenn das Lootsengewerbe freigegeben A Es wle

dann die R REN eintreten, die der Herr Abgeordnete für n)equenzen, von denen

Graudenz schon selbst bezeichnet hat, Ko

er anerkannt hat, daß sie ihn veranlassen könnten, einer Aende- rung seines Antrages in dieser Beziehung zuzustimmen.

Meine Herren, ich kann die Lootsenfrage nicht verlassen, ohne mit einigen Worten auf Aeußerungen zurücckzukommen, welche der Herr Abgeordnete für Hagen in der gestrigen Sißung gethan. Der Herr Abgeordnete für Hagen hat in.„der gestrigen Sizung bemerkt, er habe an der Osisee gefunden, daß die angestellten Lootsen oft sehr s{hwierig seien, wenn sie bei s{limmem Wetter in See gehen; er halte das Jn- stituïi für eine Art von Versorgungs8anstalt. Wäre in dieser Bemerkung ein Angriff gegen die Organisation oder ein Angriff gegen die Behörden enthalten , so würde ich nichts darauf erwidern. Es enthält aber diese Bemerkung einen Angriff, und zwar einen sehr {weren Angriff auf eine Klasse von Personen , welche zwar in sehr bescheidenen Verhältnissen sich befinden, welche ih aber in meiner früheren amtlichen Er- fahrung ganz ungemein säßen gelernt habe. Das sind die Lootsen. Es sind Leute, welhe Jahr aus Jahr ein das zu thun haben, was der Soldat im Kriege zu thun hat: “ihr Leben in die Schanze zu s{lagen. Ihr Leben in die Schanze zu schlagen nicht einmal für Gebühren ich habe bereits bemerft , die bekommen sie nicht —, sondern ihr Leben in die Schanze zu schlagen für ihr Gehalt und für ihre Pflicht. - Dieses Gehalt ist ein kärgliches !

Es ift sehr bequem , von hier aus auf eine solche Klasse von Menschen den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit zu wälzen. Was der Herr Abgeordnete Harkort auf seinen Seereisen in der Ostsee persönlich für Erfahrungen in der Beziehung gemacht hat, weiß ih nit; er wird fie vielleicht noch mittheilen.

In Betreff anderer Amendements zu §. 34 erklärte dex Präsident Delbrück im weiteren Verlaufe der Diskussion:

Meine Herren! Jch habe mich vorhin darauf beschränkt, aus dem Abänderungsvorschlage, welchen die Herren Abag. für Berlin und Graudenz zu dem §. 34 gemacht haben, einen ein- zelnen Punkt heraus8zugreifen, nämlich die Lootsen. Jh muß nun um die Erlaubniß bitten, noch mit einigen Worten auf einige andere Punkte dieses Amendements eingehen zu dürfen.

ZQunächst was die Nr. 2 der Vorlage betrifft ich glaube, ih ließe meine Bemerkungen besser an die Vorlage an, weil es sih eben um Gegenstände handelt, die in der Vorlage ent- halten sind, aber in dem Amendement nicht enthalten sind was die in Nr. 2 enthaltenen Gewerbe anlangt, so ist bercits von einem der Herren Abgeordneten darauf aufmerksam ge- macht, daß in Beziehung auf die Trödler doh wesentlich sicher- heitspolizeiliche Gesichtspunkte obwalten, die dahin führen, sie er hat zwar nicht gesagt: einer Konzessionspflicht zu unter- werfen, aber ihr Gewerbe wenigstens nichk als ein ganz unbe- dingt freies zu behandeln. Meine Herren! Jch glaube, die Er- fahrungen, die die Polizeibehörden in allen großen Städten gemacht haben, sprechen auf das Enischiedenste dafür, daß die Möglichkeit, Diebstählen auf- die Spur zu kom- men, wesentlih bedingt is durch die Möglichkeit einer Kontrolle der Pfandleiher sowohl wie der Trödler; in Beziehung auf diese beiden Gewerbe treffen genau dieselben Gesichtspunkte zu. Man könnte nun fagene daß diese Gesichts- punkte gewahrt sein würden, wenn die Behörden befugt wären, für den Betrieb dieser Gewerbe Vorschriften zu erlassen, wie das im §. 35 der Vorlage vorbehalten ist. Indessen haben die Herren Äntragsteller ein ferneres Amendement gestellt, den ÿ. 39 ganz zu streichen; also auch diese Handhabe, die die Sicherheits- Polizei in Beziehung auf die ebengenannten Personen dann, wenn auch in s{wächerer Weise, noch haben würde, soll na der Absicht der Herren Antragsteller verloren gehen. Jch kann nur auf das Dringendste empfehlen, in dieser Beziehung bei der Vorlage stehen zu bleiben. :

Es gilt dasselbe von den Händlern mit Garnabfällen, Enden oder Dräumen von Seide 2c. Jch darf einen Theil der hier versammelten Herren daran erinnern, daß diese Bestim- mung auch in der ‘preußischen Gesehgebung , die hier Über- nommen ist, eine ziemlich neue is, daß sie hervorgerufen ist aus einem dringenden Bedürfniß, welches sih in den westlichen Fabrikbezirken geltend gemacht hatte, und welches bei der par- lamentarischen Diskussion des Spezialgeseßes, das darüber in Preußen besteht, allseitig anerkannt wurde. i

ie Herren Antragsteller wollen zwar ferner den Betrieb

des öffentlichen Fuhrwerks der Regelung durch die Ortspolizei vor- behalten , also in der Beziehung eine gewisse Aufsicht zulassen ; sie haben davon aber ausgenommen den Betrieb derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Pläßen ihre Dienste anbieten, ohne daß sie ein Fuhrwerk oder Pferd bei sich haben, mit andern Worten also, wenn ih den berliner Ausdruck gebrauche, der Dienstmänner. Die Gründe, die da- für sprehen, dem Publikum, welches gegenüber von Droschken- - fubrleuten in der That sich nit unterrichten kann, in wessen Hände es si begiebt, wenn es sih in eine Droschke seßt,

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die Gründe, die aus dieser Rücksicht, wie ich vorausseßen darf, dahin geführt haben, daß die Herren Antragsteller diesen Betrieb der Regelung durch die Ortspolizei überlassen wollen, treffen meines Erachtens ganz genau ebenso zu für diejenigen Per- T die ohne Fuhrwerk zu halten auf der Straße ihre Dienste anbieten.

Noch erheblicher is} die Frage, bei den unter 3) begriffenen Gewerben, von denen ih also vorläufig die Lootsen als aus- geschlossen ansehe.

Die Annahme des vorliegenden Amendements vorausgeseßt, kann ich mir in der That keine Vorstellung davon machen, wie es gehalten werden soll da, wo für die gewerblichen Ver- rihtungen dieser Personen , die hier genannt find , ein öffent- licher Glaube in Anspruch genommen wird. Darin allein, daß den Staats- und Kommunalbehörden die Befugniß vor- behalten wird , solche Personen anzustellen , liegt niht im Mindesten der Ausdruck , daß diese Personen allein für ihre gewerblichen Handlungen öffentlichen Glauben haben. Nun ist es aber in der That für eine ganze Reihe dieser Gewerbetreibenden im Interesse des Verkehrs selbst gar nicht zu vermeiden, daß ihre Bescheinigungen einen öffentlihen Glauben in Anspruch nähme; das ist gar nicht zu entbehren und auf der anderen Seite ebenso Bes möglich, dem ersten besten Attest einen solchen öffentlihen Glauben beizulegen. Aus dem Amendement geht niht im Entferntesten hervor, daß der öffentlihe Glaube ledigli auf die Atteste Derjenigen beschränkt wäre, die vom Staate oder von Korporationen angestellt find, und ih glaube, es würde zum Nachtheil des Verkehrs durch die Annahme des vorliegenden Amendements ein Zustand der Unklarheit und Unsicherheit eintreten. Jch kann also auch in dieser Beziehung nur empfehlen, bei der Vorlage der verbündeten Regierungen stehen zu bleiben.

Nach der Abstimmung über §. 34 widersprach der Prä- E E Bundeskanzler- Amts dem Antrag, §Ÿ. 35 zu streichen wie folgt:

Ich gebe dem Herrn Abgeordneten für Graudenz darin Recht , dah der §. 35 nach den Beschlüssen, die soeben zu §. 34 gefaßt sind, nicht so , wie er geschrieben steht, aufreht erhalten werden kann. Jch habe aber nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß entscheidender Werth darauf gelegt werden muß, in Bezug auf die Pfandleiher und Trödler diejenige Kontrolle zu wahren, die durch §. 35 gewahrt werden soll, und die keines- wegs durch das Amendement des Herrn Abg. Fries , welches angenommen worden ist, erseßt werden kann.

Der Bundeskommissar, Geheim: Regierungs - Rath Dr. Michaelis fügte noch hinzu:

Meine Herren! Die Frage der Trödler und der sonst hier aufgeführten Personen und der Pfandleiher hat ein vorzugs- wet L E Interesse und zwar nah zwei Rich- tungen hin, einmal, weil nichts so sehr den Diebstahl befördert als die Leichtigkeit , gestohlene Sachen anzubringen, ferner weil wesentlih in der Möglichkeit einer Kontrolle derjenigen Gewerbe- treibenden, welche gebrauhte Waare aufkaufen oder beleihen, die Möglichkeit der Entdeckung der Diebstähle gegeben ist. Jch glaube, daß die Freigebung dieser beiden Gewerbe, welche hier in zwei Paragraphen behandelt sind, (in dem einen von der Seite der Quverlässigkeit, in dem anderen von der Seite der ibnen in Betreff der Ausübung des Gewerbebetriebes zu erthei- lenden Vorschriften) schr wesentlich nachtheilig sein würde für den Zustand der öffentlichen Sicherheit. Jh möchte Sie na- mentlich als auf den wichtigeren Theil, der in Betreff der genannten Gewerbe bestehenden Bestimmungen auf den §. 35 aufmerksam machen , der nur in Anlehnung an den §. 34 bestehen kann, und der grade die Vorschriften sanktionirt respektive über den-Erlaß der Vorschriften Be- stimmung trifft, welche gehandhabt werden, um durch Kontrolle des Trödler- resp. Pfandleihegewerbes die Sicherheit des Eigen- thums zu s{üßen, respektive die Entdeckung von Diebstählen zu erleichtern. Es sind dies Vorschriften über die Pflicht des Ge- werbetreibenden, sich zu vergewissern, daß der Verkäufer auch rehtliche Disposition über den Gegenstand habe. Es sind Vor- schriften Über die Buchführung, über die Verzeichhnung der Namen derer, welche verkauft haben. Meine Herren, es giebt viele Fälle, namentlich in großen Städten, wo nur auf diesem Wege theils dem Diebstahl, theils der Untershlagung nacge- forscht werden kann. Es sind durch diese Vorschriften Be- schwerden in keiner Weise geführt worden. Ein Bedürfniß, sie zu beseitigen, ist nicht einmal geltend gemacht worden. Ich kann nur dringend bitten, diese Vorschrift aufrecht zu erhalten.

Den y: 33 der Vorlage, die Schankgewerbe betreffend, motivirte derselbe Bundeskommissar durch nachstehenden Vor- trag:

Meine Herren! Bei der Beurtheilung dieses Paragraphen

der Vorlage wird es gut sein, in das Auge zu fassen das Vex-

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