1869 / 88 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1560 ß

Verzeiehniss

hältniß derselben zu den in den Bundesstaaten bestehenden Ge- seÿgebungen und zu der Vorlage, welche im . vorigen Jahre wenigstens die Kommission beschäftigt hat. Das Schank- und Wirthschaftsgewerbe einschließlich des Kleinhandels mit geistigen Getränken ist in allen Bundesstaaten mit Ausnahme der Freien Stadt Bremen und des städtischen Bezirks von Hamburg konzessionspflichtig. Es ist in allen Bundesstaaten mit Aus- nahme Preußens die Ertheilung oder Versagung der Kon- zessionen nicht durh besondere Gesichtspunkte beshränkt. Es sind also überall die Bedingungen, welche für die Konzessions- ertheilung in der Vorlage aufgestellt werden, in den Landes- geseßen enthalten. Bremen allein hat im Jahre 1863 die Kon- zessionspflichtigkeit des Schankgewerbes nicht anerkannt. Es ist [hon gestern darauf hingewiesen worden, daß eine Geseßgebung, welehe blos für eine Stadt mit der nächsten Umgebung gilt, unmöglich maßgebend sein kann für das gesammte Bundesgebiet, welches die verschiedenartigsten Territorien und wirthschaftlichen Zustände umfaßt. Es ist aber auch lediglich auf das Beispiel Bremens hingewiesen worden, nicht aber behauptet worden, daß die Wirkungen dieser Freigebung des Schankgewerbes in Bezug auf die wirthschaftlihe und Kulturentwickelung vortheilhaft ge- wesen sind. Jch habe nur die eine statistische Notiz vor mir, daß in Bremen im Jahre 1862, also vor dem Erlaß jenes Geseßes, 512 Lokale waren, in denen spirituöse Getränke feil gehalten wurden, im Jahre 1863 aber 728, im Jahre 1864 (81, im Jahre 1867 829 solche Lokale. Es kam vorher Ein solches Lokal auf 192 Einwohner und es kam im Jahre 1865 Ein solches auf 135 Einwohner und im Jahre 1867 auf 132 Einwohner. Man isst gewohnt, nach der Entwickelung gewisser Gewerbebctriebe, welche lediglich für den allgemei- nen Nußgen arbeiten, die Entwickelung der Kultur und des Woblstandes zu beurtheilen; aber es ist noch keinem Statistiker eingefallen, die Vervielfältigung der Branntwein- schenken als einen Maßstab des Wohlstandes und der Kultur zu betraten. Meine Herren, die Rechtfertigung der Gewerbe- freiheit ist nicht der Egoismus des Einzelnen. Die Rechtferti- gung der Gewerbefreiheit ist vielmehr der Gemeinnußten, und ih \rage Sie, Hand auf's Herz, ob Sie, wenn in Folge einer neuen Gefeßgebung die Branntweinschänken sich vervielfältigen und die Bemühungen, Publikum in dieselben hineinzubringen, Lo vermehren, das für eine Förderung der Kultur und der Arlon erachten. Es giebt für den Gewerbebetrieb eine drenze, wo er übergeht in Gebiete, in welchen das Sittengesch für die Gesezgebung maßgebend sein soll. Sie selbs, meine R , haben im vorigen Jahre aus ihrer Jnitiative einen solchen i etrieb, welcber ebenfalls als Gewerbebetrieb aufgefaßt werden onnte, ausgeschlossen, die öffentlichen Spielbanken. Jch meine, da- mit haben Sie selbst das Prinzip anerkannt, daß es die Aufgabe des Staates sein kann, auf Einschränkung eines Betriebs hin- zuwirken, welcher zur Entsittlihung der Bevölkerung beiträgt Die vorjährige Vorlage enthielt in Betreff der Zulassung zu bem Gewerbebetriebe ieselben Bedingungen, wie die gegenwär- tigen. Sie hatte nur noch die eine Bestimmung, daß es den LandesSgeseßen vorbehalten werde, die Konzession nur auf Zeit zu ertheilen. Dies war ein Vorbehalt zu Gunsten der in Preußen bestehenden Geseßgebung. Gerade diese Bestimmung hat auf Seiten der Kommission die entschiedenste Beanstandung gefunden, nicht allein aus polizeilichen, sondern namentli auch aus politischen Rücksichten. Die Kommission betonte, daß E stehende Gewerbebetrieb gesichert werden müsse gegen le Wiederentziehung desselben durch die einfache Ver- agung. des Konzessionsscheines. Nun, meine Herren, der

undesrath ist Ihnen dadurch entgegengekommen , daß er es agegen hat, in den gegenwärtigen Vorlagen auf dieser Be- ! immung zu bestehen. Die Vorlage , wenn sie zu Stande oma wird also in dem größten Theile des Bundesgebietes, y erun, in dieser Beziehung einen von Jhrer Seite drin- gen L ortcien Fortschritt herbeiführen. Dagegen glaubt lage ebm Viethen Ne Ee E T gn Mor,

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R O i dis Moe Ee des öffentlichen Ie die

| un( l zu einem solchen i

En bleibt, daß zweitens zum Schube A E Ee a „Und zur Ermöglichung einer Kontrolle dieses Gewerbe- e Petes die aus der Ungeeignetheit des Lokales hergenomme- len inwendungen aufrecht erhalten werden und daß drittens us die Bedürfnißfrage der Behörde die Möglichkeit geboten werde, der unzuträglichen Vermehrung der Branntweinschänken a Senawiwen. Die Gründe, welche für die Aufrechterhal- tung der Konzessionirung der Person sprechen, brauche ich der Hohen Versammlung niht nochmals vorzufüh- ren, weil ja darüber wenigstens die große Majorität - ang zu sein scheint. Das Amendement, welches die Namen er Herren Abgg. Runge und von Hennig trägt, - hat eine solche Konzessionspflichtigkeit rücksichtlich der Bon aufrecht

erhalten. Dagegen sind auch in diesem Amendement die andern Rücksichten der Konzessionspflichtigkeit Rg Rücksicht auf das Lokal und die Rücksicht auf das Bedürf. niß. Meine Herren, diese beiden Rücksichten sind von verschie- dener Bedeutung je nah dem Orte, wo der Gewerbebetrieb stattfinden soll. Es kann zugegeben werden, daß die Bedürf- nißfrage shwer zu beurtheilen is in größeren Städten, n diesen tritt um so dringender an° die öffentliche Gewalt die Aufforderung heran, dafür zu sorgen , daß das Lokal nicht so eingerichtet werde, daß es sich der Kon- trolle entziehen kann. Dagegen tritt auf dem platten Lande und in Fabrikdistrikten ganz unabweislih in den Vorder- grund die Bedürfnißfrage. Meine Herren, ih habe Jhnen eine Statistik vorgeführt über die Ausdehnung der Zahl der Schankstellen in Folge der Aufhebung der Bedürfnißfrage. Es kann sein, daß dies von keinen in die Augen fallenden Folgen begleitet wurde in einer Stadt, wo vorher die Zahl aufs äußerste Maß beschränkt war. Denken Sie-sih aber in länd- lichen, denken Sie sich in Fabrikgegenden in die Verhältnisse hinein und urtheilen Sie da, was es heißt, wenn die Zahl der Schankstätten sich in so kolossalem Maßstabe vermehrt. Den- ken Sie daran, meine Herren, daß das zeitweise Auftreten von Nothständen in gewissen Bezirken auch des Norddeutschen Bun- des zusammenhängt mit einem grade in diesen Bezirken statt findenden umfangreihen Branntweingenusse!

Beurtheilen Sie diese Zustände und fragen Sie sih aus Ihrer täglichen Erfahrung, welche Einwirkung der übermäßige Branntweingenuß nicht blos auf den Einzelnen , sondern auf Familien und auf eine ganze Bevölkerung ausßübt: und dann fra- gen Sie si, ob eine Verwaltung , welche die Aufgaben des vitGs V A Ua eines : N darauf verzichten kann,

ebung ermächtigt zu sein, der Vervielfä der Schankstätten eitgegenzuwirken | Vis M att

Es ist im vorigen Jahre selbs von der Kommission an- erkannt worden, daß, wenn man die Schankwirthschaft konzes- sionspflichtig mache, man auch alle Stätten für den Klein- verkauf geistiger Getränke, also Branntwein und Spi- ritus, konzessionspflichtig machen müsse, weil, wenn man nur das Eine der Konzession unterwerse , das Andere aber nicht, lediglich die Wirkung herbeigeführt würde, daß die Schank- stätten an andere Orte verlegt würden, wo sie der Kontrolle nicht unterliegen. Jeßt ist die Freigebung des Kleinverkaufs beantragt. Ih muß davon ausgehen, daß der Zweck dieses Paragraphen verfehlt sein würde, wenn der Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus aus demselben entfernt. würde.

Meine Herren, es ist ein Amendement vorgelegt worden, das Amendement des Herrn Abg. Miquél, welches sich von der Vor- lage dadur unterscheidet, daß es erstens die persönliche Kon- zessionsbedingung in derselben Fassung aufnimmt, welche das Amendement von Runge und von Hennig vorgeschlagen hat, daß es zweitens die Bedürfnißfrage lediglich auf Branntwein- shänken und den Kleinhandel wit Branntwein und Spi- ritus beschränkt , in dieselbe also nicht einbegreift die Gast- wirthshaften und Wirthschaften, welche sich darauf be- schränken, Bier oder Kaffee auszushänken. Es is anzu- erkennen, daß dieses Amendement den gleihen Zweck wie die Vorlage verfolgt, und in ciner Weise verfolgt, welche die Befugniß der Verwaltung auf das engste zulässige Maß be- {ränkt, welches vorhanden sein muß, wenn überhaupt der Zweck erreiht werden soll. Jch glaube in bestimmte Aussicht stellen zu können, daß der Bundesrath dieses Amendement für annehmbar erachten wird. Dagegen glaube i ebenso bestimmt r E a M tirt eas, eine JInfragestellung der Be-

er Bedürfnißfrage diesen i Bundedrath unannehmbar b R B O D O

Von den übrigen Amendements, welche noch vorli will ich nur eins hervorheben, das laat a errn v, Dörnberg, welches die hier unmittelbar vor- liegende Frage im Verhältniß zu den Bezirken behandelt in denen eine starke . Fabrikbevölkerung \ich befindet, und in welchen das Schankgewerbe, wenn es in den Händen der Arbeitgeber oder der Aufsichtsbeamten ist, zur Demoralisa- tion der Fabrikbevölkerung hinführen kann. JTch glaube, mich nicht nur mit diesem Amendement einverstanden erklären,

eA es auch Jhrer eingehenden Erwägung empfehlen zu

Verkehrs - Anstalten.

Belgrad, 14. April. (T. D.) Die Vorarbei i

Ze ril. D. arbeit a

Pte ne Gene ennen Maher Ai O : it beschäftigt. l |

Bahn soll ein Anschluß der Rumelischen Eisenbaki n Meer

-bewerkstelligt werden,

lerjenigen Staa oosung oder Kündig

ts - Obligationen und anderen ung durch den Preussisehen Staats - Anzei

Februar und März 1869 verössentlicht worden ist:

A A Benennung

der ausgeloosten resP. gekündigten Papiere.

m

Staats- Anzeiger.

Seite

Einlösungs- Termin,

chuldverschreibungen,

Benennung der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

Staats-

Anzeiger.

Seite

Aktien ete., deren Ver- ger in den Monaten Januar»

Einlösungs- Termin.

ama

Schuldverschr. der átproz. Preuss. Staats-

anleihe vom Jahre 1848 Prämienscheine unterm 14. Au

Domaunialkasse- , j Partial-Oblig. des proz. vormals nassauischen

Staatsanlehens, d. d. 1. October 18951.

st 1837 negozürten

tial-Oblig. des Áproz. vormals nassauiscben Par zcGleMens, d. d. 29. November 1858

Partial-Oblig. des Âproz. vormals nassauischen ‘Staatsanle ens, d. d. 30. Sept. 1862

3tproz. Anlehen der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. vom 9. April 1839

3proz. Anlehen der vormals freien Stadt

Frankfurt a. M. vom 2. Januar 1844... Herzogl, Anhaltische Staats-Präm.-Anl. .…. Schuldbr. der 1. u. 2. landschaftl, Anleihe

des Herzogth. Gotha

Partial-Oblig. der unterm 1. Januar 1853 für den Fürstl. Schw. Kammerschulden- Tilgungsfonds aufgenommenen Anleihe

Litt. B. von 80,000 Thlr Lübeckische Staatsanleihe von 1850

Lübeckische Staats-Prüm.-Anl

Rentenbr. der Prov. Brandenburg

des vormals nassauischen f}

» » »y Pommern

» » »

» » » Sehlesien v » » Sachsen Schuldverschreibungen der eichsfeldschen Tilgungskasse eere eer rerenr

Schuldverschreibungen der Paderborner Til-

gungskasse

Psandbriefe, kur- u. neumürk. ...........-

» des neuen landschaftl. Kredit-

vereins für die Provinz Posen

» schlesische » Berliner Posener Provinzialoblig.

Oblig. des Kreises Ahaus ...---.------ » » » Beeskow-Storkow

» » » Berent

» F » » » »

Chodziesen …….......-

Cuim Deutsch- Crone Freistadt

Gnesen Greifenhagen Greifswald

Gumbinnen I. Jerichowschen

Königsberg (Landkreis)

Kosten Et E

Mansfelder Seekreis ..

Bom. ide Brilon eda Ps Sao a0 S

1074

1238

1103 1237

1231

1237

1041

1158

1012 1020

210 341 439

392 49 63 80

716

860

1204 95 898

898 210 147

147

34 539 391

1131

463 360 1299 1337 1115 898 180 1337 1250 683 899 1115 1337 316 1337 644 18 438 463

1./10. 69.

4./5. 09. , 30./6. 69.

30/6. u. 31./12. 69.

1/4. u. 1./10. 69.

14 T7, 1/10. 69. u. 1/4. 0:

1./12. 69, 1./4. 69.

41/7; 69.

1.-15./4. 69.

1./4. 69. 1./4. 69. 1./4. 69.

1./4. 69. 19./3. 69.

4./l, 69. 1./7. 69. Johannis 69.

1./1. 69. Johannis 69. 1./7. 69. 1./7. 69. 4/7. 69. 1./7. 69. 4:/7; 69:

1./7. 69. 1./4. u. 1./7. 69.

1./40. 69. 1./7. 69. 1/7. 69. 1/1. 70. 2/7. 69. 1./10. 69.

nach erfolgter Bekanntm.

1./4. 69.

1./7. 69. 1./4. 69.

1./8. 69. 1/7: 69. 1/7, 09.

1./1.69.

Oblig. des Kreises Marienwerder

Meseritz

Osterode Pillkallen Pleschen

Schivelbein Schlawe Schlochau

Schrimm Schroda

Schubin Sensburg

Wanzleben Wirsìtz

Wreschen Züllichau-Schwiebus. .

Oblig. der Stadt Brandenburg » » » Bromberg

Duisburg

Neuaiad b, Magdeburg. . Posen : Stettin

»

Schuldverschreibungen der Stettiner Kauf- mannschaft (VeKazlapzelnae M) das ou Oblig. des Crossener Deichverbandes.. » der Sozietät zur Regulirung der Ge- wässer im nördlichen des Kreises Lübbecke des SoldinerEntwässerungs-V erbandes der Sozietät zur Regulirung der Un- strut von Bretleben bis Nebra des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut von Müblhausen bis Merxleben » des Wilkau-Calolather Deichverbandes » des Wittenberger Deichverbandes..

heile

Aachen-Mastrichter Eisenb.-Prior.-Oblig. Berlin-Anhaltische Eisenb.-Prior.-Aktien u.

Oblig. Berlin-Þ

Prior.-Aktien Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenb.-Prio-

ritäts-Oblig

L/T. 69.

|

Nach erfolgter Bekanntm. 1./4. 69.

1./7. 69. 1./7. 69. 1./7. 69. 1./7. 69. 1./7. 69.

1./4. 69.

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