1869 / 91 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

und Zahl der Nebenge sähe als Hefenbottichez Reservoir u. \. w. bedürfen einer Genehmigung nicht. Dagegen kann die Brennfrist von der Steuerbehörde nah Bedürfniß eingeschränkt, auch kann der Brenner verpflichtet werden, die von ihm von Zeit zu Zeit; jedoch ohne Ver- leßung des steuerlichen Verschlusses, zu prüfende Angabe des Spiritus- Mefßapparats täglih nach jedesmal beendigtem Betriebe im Betriebs- plane zu vermerken.

g. 36. O Verfahren, wenn der richtige Gang des Meßapparats gestört wird.] Wird ermittett, daß der Spiritus-Meßapparat in Folge cines Unfalls oder regelwidrigen Betriebes oder aus einer nicht auf- zuklärenden Ursache Volumen oder Stärke des Spiritus gar nicht oder unrichtig anzeigt; \o ist die Fabrikatsteuer von der Steuerbehörde und in leßter uan von der obersten Landesfinanzbehörde, nah Maßgabe des ursprünglichen oder des abgeänderten Betriebsplanes, unter Be- CRCLIO S der bisherigen höchsten Branntweinausbeute, so wie der Art des Betriebes und der Betriebsmaterialien, oder statt der Fabrikat- steuer. die Maischraumsteuer festzustellen und zwar: 1) wenn der Zeit- punkt, mit welchem die Störung eingetreten ist und der Uhrenstand im Moment der Störung ermittelt wird, vom Zeitpunkt der Störung an; 2) wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ist und der Uhrenstand im Moment der Störung nicht ermittelt wird, von der leßten Eintragung eines Oberbeamten an, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 20 Tagen zurückgerechnet.

O im Gange des Meßapparats müssen sofort E der E ntdeckung nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde ange-

zeigt werden.

F. 37. Der Spiritus-Meßapparat is in den Fällen des §. 36, #o wie überhaupt in allen Fällen, in denen die Steuerbehörde dies für erforderlich erachtet, zum Ersaß dur einen neuen Apparat oder zur Reparatur und wiederholten Eichung sofort außer Gebrauch zu seßen.

Bis zur Wiederaufstellung des Apparats wird die Maisch- bottichsteuer erhoben. Für diese Zeit finden alle für diese Steuer in den §F. 6—21 ertheilten Bestimmmungen Anwendung, soweit nicht davon ausnahm®weise von der Steuerbehörde entbunden wird. Die Steuerbehörde kann jedoch bei ganz kurzen Unterbrechungen die Stn oder Maischsteuer nach den §. 36 gedachten Grundsäßen

eststellen.

V. Verbindlichkeit der Kontrollvorschriften, Zeitpunkt der Steuerzahlung und Verjährung. §. 38. Die vorstchend zur Kontrolirung der Steuer ertheilten Vorschriften (§§. 6—37) und die zu deren Ausführung getroffenen Bestimmungen is nicht nur

: derjenige, welcher die Brennerei betreibt oder für seine Rechnung be- s treiben läßt, sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei be- M \{chäftigt ist, zu beobachten schuldig. j f 39, Die Maischbottich- und die Branntweinmaterial-Steuer i 1,

erlassenden Bestimmungen eine Stundung bewilligt wird, {pätestens am leßten Tage des Monats, in welchem ein Brennereibetrieb statt- gefunden hat, zu entrichten. Wer diesen Zahlungstermin einmal ver- säumt, kann angehalten werden, die Steuer bei jeder ferneren Anmel- dung vorauszubezahlen.

h Die Fabrikatsteuer wird von der Steuerbehörde von Zeit zu Zeit festgestellt und ist vorbehaltlich der vorgedachten Stundung bin- nen drei Tagen nach geschehener Aufforderung zu entrichten, widrigen- falls Vorausbezahlung eines nach dem monatlichen Betriebe von der Steuerbehörde festzuseßenden Steuerbetrages verlangt werden kann.

J 40. Zuviel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn bin-

nen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersaß angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, o ist dagegen der Rekurs an die höhere Behörde binnen einer Präklusivfrist“ von sechs8 Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die zur Entscheidung auf den Rekurs kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. |

ZU wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls in-

nerhalb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung

| ' gerechnet, nahgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres is} jeder

Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle bezie-

hungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen vorbehaltlich

der erst mit der Strafe verjährenden defraudirten Gefälle erloschen,

dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersaß gegen die

Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig er-

hoben worden, jederzeit vorbehalten; ohne daß die Beamten befugt

| n a Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch | U nehmen.

M8 __VI. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei Au s8- übung ihres Dienstes. §. 41. [1) Revisionsbefugniß der Steue r- beamten. a) Besuch der Gewerbsräume.] Das Gebäude, in welchem eine Brennerei betrieben wird, wohin auch die Räume, in welchen die Gefäße zum Einmaischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Materials aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nit mehlige Stoffe und die Räume, in denen außer Gebrauch geseßte Theile des Destillirgeräths aufbewahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerei zum Betriebe angemeldet ‘ist; zu jeder Zeit, sonst aber nur von Mor- gens 6 bis Abends 9 Uhr, von den Steuerbeamten Behufs der Re- vision besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. So lange in der Brennerei gearbeitet wird, muß der Zugang der- selben unverslossen sein. Diese Revisionsbefugniß erstreckt \ich auch auf alle mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder an dieselbe unmittelbar grenzenden, sowie auf die zur Aufbewahrung des Spiri- p E Räume, wenn in der Brennerei die Fabrikatsteuer er- oben wird.

F. 42. Die Revisionsbefugniß der Beamten erstreckt \sich darauf,

R daß a) die Brennereigeräthe unverändert, so wie sie an-

gegeben und bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe

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ofern nicht nach den von der obersten Landes-Finanzbehörde zu“

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vorhanden sind und außer Gebrauch geseßte Geräthe sich noch in die- sem Zustande befinden; b) der“ abgegebene Betriebsplan in allén Theilen nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen E werde, auch; insofern aus den §. 3 gedachten Stoffen gebrannt wird, keine unangemeldeten Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind; c) daß die zur Kontrollirung der Branntweinfabrikatsteuer auf Grund der Bestimmungen §§. 31 bis 37 getroffenen Anordnungen genau be

folgt find.

. 43. [b) Haussuchungen.] Jt ea Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat die {huldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden; und deshalb eine förmliche Haussuchung erfordér- li, es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei andéren, \so darf sie vorbehaltlih der für “Brennereien, in welchen Fabrikät- steuer erhoben wird, ertheilten / besonderen Bestimmung. (§. 41) -nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschrie- benen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung dés Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflichtiger Gegen- stände geeignet sind. S : :

F. 44. [ec. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird] Die- jenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegén- den Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebs, Na{hmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des That- bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorge- \chriebenen Grenzen zu vollziehen, namentlich haben sie zu diesem Zwecke auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen.

F. 45. [2) Diensistunden und bereite Abfertigung.] Die Dienst- stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur S der Steuerpflichtigen bereit sein müssen , bestimmt die Steuerbehörde. Jn der Regel sollen die Dienststunden folgende sein: in den Monaten Oktober bis Februar eins{ließlich Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den Übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. |

Wenn es nöthig is , muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt-

finden, besonders bekannt gemacht werden. __§. 46. [3) Ablehnen von Geschenken.] Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter feinen Umständen für irgend ein

Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder anneh- men. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter

keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand gebén oder nur an-

tragen.

__§. 47. [4) Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.] Außer den be- stimmten Steuersäßen wird nichts erhoben; Quittungen und Beschei- nigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

VIL Von den Strafen. A. Allgemeine Strafbestim- mungen. §. 48. [1) Strafe E. Wer eine Gewerbs- handlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer abhängig is, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ift; oder von der hierin angegebenen. dergestalt abweicht; daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt. ___ Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt; welcher in Brennereien; in welchen die Branntweinfabrikat - Steuer erhoben wird, Alkohol in Dampf- oder Flüssigkeitsform, der noch nicht durch den Spiritus- Meßapparat geflossen is, zur Ans der Steuer ableitet oder in derselben Absicht eine unrichtige Anzeige de oder jede Anzeige desselben verhindert.

ÿ. 49. [t Im ersten Falle. ] Die Strafe der Defraudation be- steht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthal- tenen Steuer gleichkommt. Die Steuer is überdem von ‘der Strafe unabhängig zu entrichten. |

. 50. [b) Jm ersten Rüfalle.] Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener rechtskräftiger Vérurtheilung wird die: Strafe auf den achtsachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Aufßer- dem darf der Schuldige, wenn er Brennereibesißer ist; das Brennerei- gewerbe in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbs ausüben, noch dur einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen:

§. 51. [c) Bei ferneren Rückfällen.] Jm dritten Falle der Ueber- tretung nach vorhergegangener zweimaliger rechtskräftiger Verurthei- lung ist der sechszehnfache Betrag der vorenthaltenen Steuer als Strafe verwirkt. Js der Schuldige ein Brennereibesißer, so darf er das Bren- nereigewerbe niemals wieder weder selbs ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vertheile ausüben lassen.

g. 52. [2) Anwendung der Defraudationsstrafe, wenn außer:Ge- brauch geseßte oder nicht angemeldete Maisch- oder Destillirgeräthe unbefugter Weise benußt werden.] Wenn Maischgefäße, welche: von der Steuerbehörde außer Gebrauch geseßt worden, Uunbefugter Weise zum Einmaischen benußt sind, so soll die Berechnung der Steuer und der Defraudationsstrafe in der Art geschehen, daß auf jeden dritten Tag von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuleßt amtlich unter Verschluß gefunden worden find, bis zur Zeit der Entdeckung eine s angenommen O :

__In Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird wird der Gebrauch solcher Gefäße nur mit einer Daun sftrafe von E s fünfzig Thalern (drei bis fünfundsiebenzig Gulden) ge-

. 503. Sind in Brennereien, wo Branntwein untex Entrichtun der Biaterialsiener oder der Fabrikatsteuer bereitet wird, Destilliege räthe, . welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch geseßt worden, unbefugter Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer und ‘der Betrag ‘der Defraudationsstrafe, und zwar in dem Galle, daß die Materialsteuer zu entrihten war, nach derjenigen Ma-

s Meßapparats herbeiführt

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e zum höchsten Steuersaß, bercchnet, welche seit der Stunde alm enge Per Weise gebrauchte Destillirgeräth pee amtli

ter Verschluß. gefunden. worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf esem Geräth hat zu Branntwein verarbeitet werden können, in dem alle aber, daß die Fabrifatsteuer zu entrichten war, nah derjenigen [koholmenge, .welhe vom Verschluß des Geräths bis zur Entdeckung

werden konnte. i wird in einer Brennerei der leßtgedachten. Art ein ‘der Steuer-

hörde gar „nicht angezeigter Destillirapparat zur Bereitung von Zranntwein benußt, so wird zur Berechnun der umgangenen Steuer, ) wie der Strafe angenommen, daß derselbe bereits sechs Monate or der Entdeckung unausgeseßt in Betrieb gewesen sei.

g. 54. [3) Anwendung: der Defraudationsstrafe bei der Verleßung on Fixationsbedingungen.] Wird den- bei Fixationsbewilligungen stgeseßten Bedingungen (§. 29) zur Verkürzung der Steuer entgegen- ehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein. |

B. BesondereStrafbestimmungen. §.55. [Strafe der heim- hen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und Aufbewahrung von Naische.] Die Einmaischung, Zubereitung oder Aufbewahrung von Naische, die der Hebestelle gar nicht angesagt, oder die an anderen agen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als den in dem mtlich bestätigten Betriebsplane dazu angemeldeten, vorgenommen vird, soll an und für sich mit einer Geldbuße von Einhundert Thalern einhundertundfünfzig Gulden) und mit der Konfiskation der gebrauch- en Gefäße bestraft werden, die geseßliche Defraudationsstrafe daneben ber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der Steuer. nachgewiesen wird. i ; j

In Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird, wird ie vorgedachte im Betriebsplane nicht vorschriftlich ein- oder nachge-

ragene Einmáïshüng nur mit einer Strafe von zwei bis fünfzig

halérn (drei bis fünfundsiebenzig Gulden) belegt.

g. 56. [2) Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung euerpflichtiger Stoffe.] Wenn der Vorschrift des §. 24 entgegen steuer- flichtige Materialien entweder gar nicht angezeigt oder in größerer Menge, als solche nah den Bestimmungen der §Fÿ. 25 und 26 unge- hndet bleibt, oder an anderen Orten als das Vorrathsverzeichniß nd der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, # findet eine Geldbuße von Einhundert Thalern (einhundertundfünfzig Gulden)

Matt. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art: zuglei die Absicht

der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defrau- dationsstrafe hinzu. E |

g. 57. E Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Beräthe.] enn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmen- den oder vorgenommenen Veränderungen nicht, wie im §. 6 vorge- chrieben ist, angezeigt worden, so tritt die Konfiskation der verschwie- enen, veränderten oder anders wohin gebrachten Stücke Und eine Heldstrafe von fünfundzwanzig bis- einhundert Thalern (vierzig bis einhundert und fünfzig Gulden) ein. Die Geldstrafe wird verdoppelt,

Wenn in der betreffenden Brennerei die Fabrikatstéuer erhoben wird.

g. 58. [4) Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von Geräthen in andere Hand.] Wer der Vorschrift im F. 11 zuwider Brennerei- oder Destillirgeräthe, ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Anderen üÜbergiebt, ver- ällt in eine Strafe von fünf bis zwanzig Thalern (fünf bis dreißig Gulden) , welche bei Wiederholungen verdoppelt wird.

g. 59. [5) Strafe der= Abweihung von der Maish- und Brennzeit.] Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, sowie Abroeichungen: von den deklarirten Tagen des Bla- enbetriebes, oder von ‘der an diesen Tagen gestatteten Brennfrist wer- den mit zwei Thalern (drei Gulden) ‘und bei Wiederholungen mit

fünf bis zwanzig Thalern (fünf bis dreißig Gulden) bestraft.

§6. 60. ‘[6) Strafe ‘des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Be-

Wtriebsöplänen und Materialvorraths-Verzéichnissen.] Eigenmächtige Ver-

änderungen in dem von der Hebestelle vollzogenen Betriebs8plane (§. 12), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, werden mit wei! bis fünfzig Thalern (drei bis fünfundsiebzig Gulden) bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe und im deitten Uebertretungsfalle außerdem der Verlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. / l / Wer den - Betriebspläan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit hält, um ihn jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen zu

fönnen, verfällt ‘in tine Strafe von ein bis fünf Thalern (ein bis

O Gulden) und wenn in der Brennerei die Fabrikatsteuer erhoben wird, von zwei bis zehn Thalern (drei bis funfzehn Gulden), auch wenn nit erweislich ist, däß der Plan; um eine Kontravention zu verbergen, weggeshäfft oder beschädigt worden. j Das vorstehend in Betreff der Betriebspläne Angeordnete gilt

au für ‘die Materialvorraths-Verzeichnisse (§. 24).

‘61. [7) Verlebung des Verschlusses oder der Bezeichnung der Geräthe] ird dee anitliche Verschluß, durch welchen Maisch- Destillir- oóder andere Geräthe gußer Gebrauch geseßt worden sind,

abgenommen, verleßt oder sonst unbrauchbar gemacht, die vorgeschrie- bene Bezeichnung der Geräthe (§. 7). zerstört, verändert oder nahgé-

Ï macht, so wird, wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt

worden, bei einer Véränderung oder Zerstörung der vorschriebenen Bezeichnungen die im §. 57 bestimmte Strafe, bei Verleßung des amtlichen: Verschlusses der Maisch- und Destillirgeräthe, eine Geldbuße von zwei bis zwanzig : Thalern (drei bis dreißig Gulden) gegen

den Thäter, oder wenn dieser niht ermittelt wird, gegen den Brennereiführer festgeseßt, falls nicht glaubwürdig Rar wird , daß : die! fiovung der Bezeichnung oder die Verleßung

des: Verschlüsses:- durch ‘einen ‘vom Steuerpflichtigen oder seinen Gewerksgehülfen niht vershuldeten Zufall entstanden, und davon gleih nachdem solche währgenommen worden, Anzeige gemacht ist.

Wird in Brennereien, in welchen die Fabrikatsteuer erhoben wird,

ein zur Sicherung gegen Ableitung von Alkohol in Dampf- oder lüssigfeitsform angelegter Steuervers{hluß verleßt, eine Verleßung

urch Zufall aber nicht vollständig nachgewiesen, so t der Brennerei- führer eine Geldstrafe von zehn bis einhundert Tha ern (funfzchn bis einhundertfunfzig Gulden) und wenn nicht sofort näch der Entdeckung der Verleßung Anzeige von derselben bei der Steuerbehörde gema wird, eine Strafe von funfzig bis zweihundert Thalern (fünfundsiebz bis dreihundert Sun, verwirkt.

L 62. [8) Strafe der heimlichen Ableitung des Alkohols oder der Störung des Meßapparats.] Wenn Alkohol, der noch nit durch den Spiritus-Meßapparat geflossen ist, ohne daß eine zufällige Ein- wirkung vollständig nachgewiesen wird, beseitigt ist, oder durch eine Störung des Mcßapparats eine zu niedrige oter gar keine Angabe des Branntweins, ohne daß eine zufällige Einwirkung vollständig nachgewiesen wird, stattgefunden hat, so trifft nicht nur die eigentlichen Thäter, sondern auch den Leiter der Brennerei eine Strafe von fünf- dig bis zweihundert Thalern (fünfundsiébenzig bis dreihundert Gulden).

erden besondere heimliche Ableitungen und Kühlvorrichtungen zur Ableitung des Alkoholdampfes oder des flüssigen Branntweins ein- ließlich des Lutters entdeckt, so verfällt der Leiter der Brennerei, \0- wie der Brennereibesißer jcder in eine Strafe von zweihundert bis eintausend Thalern (dreihundert bis eintausendfünfhundert Gulden).

Die Defraudationsstrafe tritt daneben gegen den eigentlichen Thäter ein, soweit eine Verkürzung der Steuer nachgewiesen. wird. Qur Berechnung der Steuer únd der Strafe wird, wenn nicht ein kürzerer Zeitraum erwiesen wird, angenommen, daß die heimliche Ab- leitung vom Beginne des laufenden Betriebsjahres ab in Gebrauch gewesen,- sowie, daß die cine geringere oder gar keine Angabe des Meß- apparats herbeiführende Einwirkung bereits zwanzig Tage vor der

ntdeckung wirksam gewesen sei. Außerdem darf der Brennereibesißer; welcher Einrichtungen zur heimlichen Ableitung von Alkohol in Dampf- oder Flüssigkeitsform Behufs Umgehung der Steuer trifft oder treffen läßt oder solche Einrichtungen nicht sofort; nachdem er von denselben Kennt- niß erhalten hat, beseitigt, das Brennerecigewerbe niemals weder selb} s noch durch einen Andern zu seinem Vortheile ‘ausüben assen. Kann in den vorstehend gedachten Fällen der Betrag“ der hinter- zogenen Steuer mit Sicherheit auch-.nicht annähernd festgestellt wer- den, so ist auf eine Defraudationsstrafe bis zu eintausend Thalern (fünfzehnhundert Gulden) zu erkennen. j

§. 63. [9) Bestrafung sonstiger Geseßübertretungen]. Die Ueber- tretung anderer in- diesem Geseß enthaltenen Vorschriften. und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver- waltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe geseßt worden, soll mit einer Geldbuße von einem bis zehn Thalern (einem bis fünf- zehn Gulden) geahndet werden. j

È 64. [10) Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Geseße.] Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesehes andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgeseße zur Anwendung.

T mit der Defraudation zugleich eine Verleßung besonderer Vor- schriften dieses Geseßes verbunden 5 so tritt die darauf gescßte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn-die Kontraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe; insbesondere die durch die §§. 55 Und 56 ver- hängte Strafe von einhundert Thalern (cinhundertundfünfzig Gulden)

egen mehrere Thäter und Theilnehmer nur in _einmaligem Betrage Litgesebt werden. Hiervon sind jedo die im §. 62 bestimmten Strafen ausgenommen. e : j

F. 65. [11) Stráfe der Bestechung der Beamten und der Wider- seblihfkeit gegen Beamte, Umwandlung der _Geld- in Freiheitsstrafe; Strafverfahren, Verjährung der Strafe, subsidiäre Verbindlichkeit der Brennereibesißer.] In Ansehung der Delra n wegen Bestechung der Beamten und wegen Widerseßli&keit gégen Beamte, „zu. welcher auch ‘die Versagung der nach §. 44 zu leistenden Hülfsdienste gerechnet wird, ferner in A der Umwandelung der Geld- in Freiheits- strafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen

egen die Bestimmungen dieses Geseßes und der Verjährung der

Strafen kommen die entsprehenden Anordnungen der ZolUstrafgeseße, sowie der solche ergänzenden und abändernden Bestimmungen und, wenn dergleichen Anordnungen darin nicht enthalten sind, die betref- fenden allgemeinen geseßlichen Bestimmungen, endlich in Ansehung der subsidiären Verbindlichkeit der Brennereibesißer für die gegen ihre Verwalter u. \. w. L Strafen und für gan ene E die Bestimmungen des Geseßcs vom 8. Juli 1868, Bundes-Gesepblat Seite 404, in Anwendungÿ.

§. 66. Der obersten Landes-Finanzbehörde, welche für: Ausfüh- rung dieses Geseßes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und- Beamten, welchen die Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrolle übertragen wird, überlassen. 7

Soweit die Vorschriften dieses Geseßes. auf preußische Währung und preußisches Gemäß sh beziehen, hat die vorgedachte Behörde nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem be- treffenden Landestheile geseßlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.

C A a Geseß-tritt am 1. September -1869- mitder Maß- gabe in Kraft, daß der Tag des Eintritts seiner Wirksamkeit für die noch nicht in die Zolllinie“gezogenen Gebietstheile des NörddeUtschen Bundes durch das Präsidium zu bestimmen ist.

F. 68. Die zur Ausführung dieses Gesehes erfordérlihen all- gemeinen Anordnungen werden vom Bundesrathe festgestellt.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.