1869 / 92 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

en Konsuls Heinrich Philipp Ludwig Kalkmann in Cearäá, bes preußischen ‘und oldenburgischen Konsuls Johann Bley in Bahia, des preußischen Konsuls Carl Heinrich Cornelius Wagner in Santos, des preußischen Konsuls Ferdinand Ernst Friedrich Hakradt in Desterro , des preußischen „eco Victor Gaertner in Blumenau, des preußischen Vizekonsuls und ham- burgischen Konsuls Ottokar Dörffel in Dona Franciska , des preußischen Konsuls Wilhelm Ter Brüggen in Porto Alegre, des preußischen Konsuls Ludwig von Loeßl in Rio Grande do Sul, des lübeckiswen Konsuls Joao Cancio Pereira Prazeres in San Luiz, des preußischen Vizekonsuls Rudolph Wacehneldt in Petropolis, des Kaufmanns Franz Otto Schramm zu Ma- roim zu Konsuln des Norddeutschen Bundes, sowie des Kauf- manns Alfred Weber zu Natal (Rio Grande do Norte) und des Kaufmanns Conrad Ernst Steidel in So Paolo zu Vize- ktonsuln des Norddeutschen Bundes; und unter Nr. 272 die Ernennung des Kaufmanns August v. Uslar zu Cardenas, des Kaufmanns Wilhelm Lauten zu Manzanillo und des Kaufmanns Hermann Fr. Gruner zu Cienfuegos zu Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes. Berlin, den 20. April 1869. / Zeitungs-Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Lehrer an der Königlichen Berg-Akademie zu Berlin, Dr. Heinrich Rudolph Finkener, und dem. Lehrer an der Königlichen Berg - Akademie und der Königlichen Gewerbe- Akademie, Adolph E£Förmann, ist das Prädikat »Pro- fessor« beigelegt worden.

Dem Herrn Ernst Hiltl bierselbst ist unter dem 18ten April ‘1869 ein Patent | | : auf ein Drehkreuz in der durch Zeichnung, Beschreibung und Modell nachgewiesenen Qusanimensezung (; auf fünf Jahre von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Der Lehrer Arrenbreht zu Wall ist als Lehrer an der Uebungs8schule des katholischen Schullehrer-Seminars zu Boppard angestellt worden.

Der Thierarzt 1. Klasse E G Richter zu Gersfeld ist zum Kreis - Thierarzt des Krei)es Gersfeld, Bezirk Gersfeld- Weyhers, mit dem Wohnsiß in Gersfeld ¿ und der Thierarzt 1. Klasse Eoban Ferdinand Baldewein zu Hilders zum Kreis-Thierarzt des Kreises Gersfeld, Bezirk Hilders-Tann, mit dem Wohnsiß in Hilders ernannt.

Die Ausstellung der Kartons von P. von Cornelius im Gebäude der Königlichen Kunstakademie wird am Sonnabend, den 24. d, M., Nachmittags 3 Uhr, geschlossen werden.

Finanz - Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 4. Klasse 139ster Königlich preußischer Klassen - Lotterie ‘fiel 1 Hauptgewinn von 30 Thlr. auf Nr. 43/555. 3 Gewinne von 5000 Thlr. fielen auf Nr. 39,798. 59,219 ‘und 64433. ‘3 Gewinne von 2000 Thlr, fielen ‘auf Nr. 15,253. 23,668“ und 74,821.

45 Gewinne von 1000 Thlr. auf Nr. 393. 5253. 5830. 5833. 7787. 8689. 12,063. 12/962. 14497. 18,969. 20,163. 20,240. 21,586. 24,055. 26,509. 36,181. 40,767. 40,898. 44,038. 44,317. 931/80. 54,724. 60,123. 60,454. 61,051. 61,134. 62,417. 64,869. 68,276. 68,799. 71,155. 73,534. 77,605. 80,397. 82,835. 85,587. 07,997. 88,956. 89,173. 89,762, 90,629. 90,714. 90,882. 92,469. und 94,084.

599 Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 1214. 2580. 2802. 4741. 5795. 6340. 7234. 7418. 13,786. 13,983. 14,336. 16,514. 18,123. 19,166. 20,025. 21,160. 21,907. 23,584. 23,124. 24,928. 29/096. 30,533. 32,384. 33,415. 36,600. 37,067. 38,423. 38,874. 41,629. 43,493. 45,240. 47,129. 47,897. 49,522. 53,176. 53,762. 54/411. 94,666. 56,083. 57,806. 58,845. 60,355. 61,083. 61,384. 64/052. 70,632. 74,394. 74,862. 75,322. 76,544. 78,710. 79,111. 79,948. 83,526. 87,385. 87/956. 89,151. 91,224 u. 93,995.

64 Gewinne von 200 Thlr. auf Nr. 470. 1594. 4200. 4590. 6639. 6885. 10,529. 12,096. 15,160. 15,172. 15,835.

17,169, 17,437. 18,634. 18,859. 18,908. 21,659. 25,444. 26,952. 27/009. 27/637. 29,021. 29,340. 29,822. 33,399, 34,987. 39,209. 36,103. 39,939. 40,733. 41,655. 43,069. 43,786. 44/751. 47,780. 50,457. 52,604. 53,565. 53,930. 96,809. 58,679, 61,140. 65,180. 66,178. 68,440. 68,707. 68,916.

1630

71,600. 72,341. 74,626. 75,771. 76,324 76,511. 80,442. 80,529 81,185. 83,745. 86,414. 87,200. 89,984, 90,766. 91,401. 91,59) und 91,671. : : Berlin, den 20. April 1869. ien Königliche General-Lotterie-Direktion.

Abgereist: Der General-Major, General à la suite Sr, Majestät des Königs und Commandeur der 1. Garde-Kavalle, rie-Brigade Gräf von Brandenburg 1. und der Genergl, Major, General à la suite Sr. Majestät des Königs und Com- mandeur der 3. Garde-Kavallerie-Brigade Graf von Bragyn- denburg 11. nach Muskau.

—_—

Berlin, 20. April. Se. Majestät der König haben

Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaub:

niß, zur Anlegung der ihnen verliehenen Dekorationen zu er- theilen, und zwar: des Komthur-Kreuzes erster Klasse mit Schwertern und demStern des Großherzoglich hessishen Verdienstordens Philipps des Großmüthi- gen dem General-Major von Rauch, Commandeur dex

1, Kavallerie-Brigade; des Komthur-Kreuzes des Ordens der Königlih Württembergischen Krone: ‘dem Obersten von Röder, Commandeur des 1, Garde - Regiments zu FUß, dem' Obersten und Flügel-Adjutanten Grafen von Ka- nig, Commandeur des 2. Garde-Regiments ‘zu Fuß, dem Obersten Knappe von Knappstädt, Commandeur des Kaiser Alexander-Garde-Grenadier-Regiments Nr. 1, dem Ober; sien Freiherrn von Medem, Commandeur des Kaiser Vranz-

Garde-Grenadier-Regiments Nr. 2, dem Obersten und Flügel.

Adjutanten von Werder, Commandeur des Garde-Füsilier- Regiments, dem Obersten und Flügel - Adjutanten von Stichle, Commandeur des 4. Garde-Grenadier - Regiments Königin, dem Obersten und Flügel-Adjutanten Grafen Finck von Finckenstein, Commandeur des 2. Garde -‘Dragoner- Regiments, und dem Obérsten von Voigts-Rhéet, Chef des Generälstabes 3. Armee - Corps; des Komthur- Kreuzes zweiter Klasse des Königlich württembergischen Fric- drich-Ordens§: dem Oberst-Lieutenant von Kameke, Com- mandeur des Garde-Jäger-Bataillons, und dem Oberst-Lieutenant von Besser, Commandeur des Garde - Schügen - Bataillons; des S ULETLO \shwarzburgishen Ehrenkreuzes zwei- tex Klasse: dem Hauptmann und Compagnie - Chef von Zülow "im Mecklenburgischen Jäger - Bataillon Nr. 14; des Kaiserlich russischen Stk. Wladimir- Ordens. vierter Klasse: dem Rittmeister und Eskadron-Chef B riximS(hleswig- Holsteirischen Ulanen-Regiment Nr. 15; sowie des Komdthur- Kreuzes zweiter Klasse des Herzoglih Sachsen- Ernefstinischen Hausordens: dem Premier - Lieutenant Prinzen Victor zu Hohenlohe-Waldenburg im 2. Hes- sishen Husaren-Regiment Nr. 14.

Nichtamtliches.

, Preußen. Berlin, 20.. April, Se. Majestät der König besichtigten heute auf dem Exerzierpläß bei Tempelhof das 1. Bataillon Kaiser-Franz-Garde - Grenadier-Regiments Nr. 2, das Garde-Schüßen- und das Garde-Pionier-Bataillon, nabmen militärische Meldungen an und empfingen den Vortrag des General-Adjutanten von Tresckow , Chef des Militär Kabinets.

___— Jhre Majestät die Königin wurde durch Unpäß- lichkeit verhindert , N das Palais zu verlassen. Gestern dinirten beide

Hoheit dem Prinzen August von Württemberg.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte gestern früh den Bataillonsbesichtigungen auf dem Exerzier- plage bei Moabit bei, hahm hierauf militärische Meldungen entgegen und präsidirte um 1 Uhr einer Sißung der Landeé- vertheidigungs-Kommission. Ihre Königliche Hoheit die

Kronprinzessin hatte sih um 11% Uhr mit Sr. Königlichen | Hoheit dem Fürsten von Hohenzollern - Sigmaringen nach dem | Um 5 Uhr dinirten die Höchsten F

Gewerbemuüseum begeben. Herrschaften bei dem Grafen Ch: Pourtalès.

—————

Se. Majestät der König beabsichtigen, so weit bis M jeßt bestimmt, gegen Ende des künftigen Monats in der Pro- j vinz Hannover, in Oldenburg und in Bremen Truppenbesichti- F

gungen vorzunehmen.

Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes |

hielt heute eine Plenarsizung ab.

—_— In der gestrigen Sigung des Reichstags des Norddeutschen Bundes nakm der Präsident des Bundes-

nigliche Majestäten bei Sr. Königlichen |

Braun (Wiesbaden) wie folgt das Wort:

Meine Herren! Jch ergreife das Wort, nur um zu fkon- statiren, daß der Natur der Sache nah die Bundesregierungen über die hier vorliegende, unzweifelhaft eine Verfassungs8ände- rung involvirende Frage noch nicht in der Lage gewesen sind, Bei dieser Lage der Sache bin ih niht im Stande, die Stellung der Bundesregierungen zu der vorliegenden Frage zu bezeichnen, und ich muß aus demselben Grunde auch Anstand nehmen, mich über die Stellung, welche das Präsidium zu dieser Frage einnehmen dürfte, auszusprechen, denn diese Stellung wird bedingt sein und muß wesentlich be- dingt sein durch die Berathungen, welche im Schooße des Bundesraths zwischen den verbündeten Regierungen stattfinden,

An der Debatte betheiligten S. noch die Abgg. Schwarze

ntrags Miquél -Lasker an “eine Kommission wurde abgelehnt und zweite Berathung im Es folgte darauf in der Tagesordnung: Fortsehung der Berathung der Gewerbe-Ordnung, zunächst des

in Berathung zu treten.

und Lasker. Die Verweisung des Plenum beschlossen. §. 50. Derselbe lautet:

Die Bestimmung des §. 49 findet auch auf die zur Zeit der Ver- kündung des gegenwärtigen Geseßes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der fer- neren Benußung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die früher ausdrücklich oder stillschweigend ertheilte Genehmigung nach den bis- her gültigen Geseßen ohne Entschädigung hätte widerrufen werden

können. Die Abgg. Lasker und Dr. Becker beantragten:

Statt der Worte: wenn die früher ausdrücklich u. #. w., bis zu Ende des Paragraphen, zu seven: wenn bei der früher ertheilten Ge- nehmigung ausdrülih vorbehalten ist, dieselbe ohne Entschädigung zu

widerrufen.

Das Haus trat ohne Debatte dem §. 50 mit dem bezeich- neten Antrage bei.

F. 51 lautet:

Die in den §§. 29, 30, 32, 33 und 34 unter 1 und 3 erwähnten Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen können von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt wor en, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel der erforderlichen und bei Ertheilung der Konzession u. \. w. vorausgeseßten Eigenschaften klar erhellt. Tnwiefern durch die Hand- lungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richter- lichen Beurtheilung Überlassen.

Hierzu lagen die folgenden Anträge vor:

1) des Abg. Löwe:

Unter den aufgezählten Paragraphen §§F. 29 und 30 zu streichen, dafür folgenden Zusaß zu machen: Die in §F§. 29 und 30 genannten Approbationen und Konzessionen können von der Verwaltungsbehörde nur dann zurücgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nach- weise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden sind.

2) Der Abgg. Runge u. Gen. :

Den §. 51 wie folgt zu fassen: Die in dem M bezei cch- neten Approbationen können von der Verwaltungs- Behörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nach- weise dargethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden sind. Unser aus diesem Grunde können die in den §§. 30, 32, 33 und 34 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in leicher Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder nterlassungen des Jnhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Geseßes vorausgeseßt werden mußten , klar erhellt. Jnwiefern durch die Handlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.

Der Antrag der Abgg. Runge und Gen. wurde ohne De- batte angenommen , wodurch die Regierungsvorlage und der Antrag des Abg. Löwe erledigt waren.

§. 52 lautet: :

Ueber die Zurücknahme einer Approbation 2c. (§. 91) is von einer follegialisch zusammengeseßten Behörde auf Grund eines förm- lihen Verfahrens nach Anhörung des Betheiligten zu entscheiden, Die näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die zulässigen Rechtsmittel bleiben den Landesgeseßen vorbehalten. /

Das Haus beschloß die Fassung dieses Paragraphen in dem folgenden, von den Abgg. Runge und Genossen beantrag- ten Wortlaute: ;

»Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die untersagte Benußung einer gewerblichen Anlage (F. 49) und die Zurücknahme einer Approbation, Genehmigung oder Vestallung (§. 51) maßgebend sind, gelten die Bestimmungen des §. 19.«

Schluß der Sitzung 3% Uhr.

Die heutige (23.) Plenarsizung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 114 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundes8rathe wohnten der Sißung bei: Der Präsident des Bundeskanzler - Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, Ai fe Königlich sächsische Ministerial-Direktor Geheime Rath

einlig. Í Die Tagesordnung betraf: Zweite Berathung über den

1631 kanzler - Amtes, Wirkl. Geh. Rath Delbrück, nach dem Abz.

| Entwurf der Gewerbe - Ordnung. Fortseßung der Berathung (Tit: 1V,5 Vie VI, VIL)

. 05 lautet:

_ Der BVesuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Vertrag auf denselben steht einem Jeden mit gleihen Be- fugnissen frei.

o jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Hand- werkerwaaren, welche nicht zu den im §. 67 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, fann die höhere Verwaltungsbehörde, auf Antrag der Gemeindebehörde, den einheimischen Verkäufern die Fort- seßung des herkömmlichen Wochenmarktverkebrs mit jenen Handtwverker- waaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen.

Beschränkungen des Marktverfkehrs der Ausländer als Erwiderung der im Auslande gegen Bundesangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem Bundésrath vorbchalten.

Das Haus nahm diesen Paragraphen ohne Debatte an.

L, 66 lautet:

…_Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr- und Wochen- máärkte wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde f. stgeseßt.

Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu; - cin nts{hädigungsanspruch gebührt demselben nur

dann, wenn durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl ausdrücflich und un- widerruflich verliehen- war. Gemeinden, welche einen Entschädigungs- anspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß thr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sih gründet.

Zu diesem Paragraphen sprachen die Abgg. v. Bernuih, v. Hennig , Graf Bassewiß, Grumbreht, Frhr. zur Rabenau, Miquél, &rhr. y, Patow. Der Präsident des Bundeskanzler- Amtes griff wiederholt in die Debatte ein. Das Haus lehnte die zu dem Paragraphen 66 gestellten Anträge ab und nahm die Regierungsvorlage an.

Die §§. 67—80 lauten:

F. 67. Gegenstände: des Wochenmarktverkehrs sind: 1) rohe Natur- erzeugnisse, mit Ausshluß des größeren Viehs ; 2) Fabrikate, deren Er- zeugung mit dex Land- und Forstwirthschaft oder der &Fischerei in un- mittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Aus\{luß der Getränke; 3) frische Lebensmittel aller Art.

Die zuständige Verwaltungsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Ortsgewohnheit und Bedürfni?: in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Woc: ci- marftsartifeln gehören.

§. 68. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im §. 67 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und &Habrifate aller Art feil- gehalten werden.

Zum Verkauf von Getränken und zubereiteten Speisen zum Ge- pee Gn der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei-

chörde.

ÿ. 69. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als so!chen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den überlass:nen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Umfange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird dur gegenwärtiges Geseß nichts. geändert.

290. In den Grenzen der Bestimmungen der Fg. 66 bis 69 f11n die Ortspolizeibehörde die Marktordnung nach dem örtlichen BedÜün [1:6 festseßen, namentlich auch für das Feilbieten von gleichartigen Gezen- ständen den Plah, und für das Feilbieten im Umbhertragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimnzei. __ §.71. Jn Betreff der Märkte, roelche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gatturgen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es a en Tb Ga La Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zu ändigen Behörde nach Vernehmung der Gemeindebehörde an A R §. 72. Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märk- ten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hbier- durch aufgehoben. Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedo nur unter denselben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. g. 73. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden ; da, wo fie gegenwärtig bestehen, sind sie in einer von der Ortspolizei-Behörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen Frist aufzuheben. = § (h. Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Ortspolizei-Behörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Bawaaren für gewisse von derselben zu bestim- mende Zeiträume durch einen von außen sihtbaren Anschlag am Ver- faufslofale zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Dieser Anschlag isst kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und täzlich während der Verkaufs8zeit auszuhängen.

§75. Wo derVerkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäern und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeshlagenen Preisen er- laubt ist, kann die Ortspolizei-Behörde die Bäcker und Verkäufer zu- gleich anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geeigien Gewichten aufzustellen und die Benußzung derselben zum tahwiegen der verkauften Bacfwaaren zu gestatten, §F. 76. Die Gastwirthe können durch dieOrtspolizei-Behörde angehal- ten werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar

mit jedem Monat geändert werden, bleiben aber so lange in Kraft;

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