1869 / 94 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die in den Garantiefonds befindlichen Effekten zu anderen als den iu den Verträgen vom 28. Juli 1853 ‘uind vom 30. No t eichneten Zwecken verfügt, die Verpflichtung, etwaige Zuschüsse zur Verzinsung des Anlagekapitals» der Breslau-Posen-Glogauer und der Posen-Thorn-Bromberger Eisenbahn nah Maßgabe der oben bezcich- neten Verträge eintretenden Falls jederzeit aus den bereitesten Mitteln der Staatskasse in demselben Umfange zu leisten, wie dies aus dem Garantiefonds zu geschehen hätte, wenn derselbe für die im §. 10 des Vertrages vom 30. November 1867 vereinbarte Dauer in Höhe von 1,400,000 Thalern und nah Erlöschen der Zinsgarantiec für das An- lagekapital der Posen-Thorn-Bromberger Eisenbahn in Höhe von 200,000 Thalern bei zinsbarer Anlegung der Bestände desselben zu 47 pCt. beibehalten wäre. ( ;

; T 3, E den sonstigen Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der gegen die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft übernommenen Zins- garantien wird durch dieses Ucbereinkommen nichts geändert.

Berlin, den 20. Januar 1869. Breslau, den 18. Januar 1869. Für die Königliche Direktion

Simon, der Oberschlesischen Eisenbahn. Kegierungs-Affessor. Lenße. Gehlen. Förster.

Für den Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.

gcz. Franck. Friedenthal. Fromberg.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal -: Angelegenheiten. Der praktische Arzt Dr. Grasenick zu Nordhausen is zum KreiSphysikus des Kreises Nordhausen ernannt worden.

Finanz - Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 4. Klasse 139ster Königlich preußischer Klassen - Lotterie ficl 1 Hauptgewinn von 50,000 Thlr. auf Nr. 73,150. 2 Gewinne von 5000 Thlr. fielen auf Nr. 10,921 und 40,104. 1 Gewinn von 2000 Thlr. fiel auf Nr. 14,853. |

60 Gewinne von 1000 Thlr. fielen auf Nr. 924. 3350. 9739. 10,285. 10,509. 12,025. 12,610. 13,733. 13,877. 16,448. 18,757. 21,881. 21,916. 23,592. 25,086. 25,765. 25,879. 30,201. 21,621. 33,182. 34,743. 35,294. 36,883. 36,961. 37,007. 38,318. 40,471. 40,698. 41,117. 42,004. 42,179. 43,050. 43,325. 48,509. 48,874. 52,856. 57,110. 58,680. 58,805. 60,280. 64,022. 64,297. 70,006. 72,645. 72,913. 74,683. 75,136. 78,390. 78,497. 79,176. 19/934. 82,013. 82,799. 85,107. 87,517. 90,854. 91,137. 91,337. 93,876 und 94,591. Ï

41 Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 801. ‘2123. 2677. 4050. 7075. 7327. -8634.-8655. 12,943. 15,436. 17,623. 18,298. 20,205. 20,272. 25,430. 27,546. 29,635. 37,773. 39,113. 41,030. 42,995. 48,847. 48,893. 49,508. 50,535. 52,102. 59,142. 61,561. 64,793. 68,682. 70,383. 70,437. 72,205. 72,513. 74,599. 74,734. 75,764. 79,690. 82,424. 87,921 und 88,000.

79 Gewinne von 200 Thlr. auf Nr. 660. 3036. 4096. 9152. 9921. 8285. 11,161. 12,412. 12,776. 13,591. 15,059. 16,519. 16,652. 17,598. 17,744. 18,750. 19,286. 20,270. 22,079. 22/081. 22,964. 22,793. 23,792. 25,789. 28,689. 29,424. 29,707. 30,272. 31,546. 31,768. 32,773. 33,070. 33,764. 34,103. 36,396. 36,871. 37,850. 38,917. 40,956. 43,790. 46,710. 48,796. 49,704. 90,061. 51,370. 52,208. 53,576. 54,174. 54,825. 55,867. 55,980. 96,066. 56,680. 58,404, 58,552. 58,648. 60,780. 61,730. 64,407. 67,829. 08,050. 70,565. 71,190. 71,564. 71,746. 79,021. 79,106. 79,188. 79,593. 81,722. 82,436. 83,937. 84,601. 85,310. 09,159. 90,641. 91,002. 91,396 und 94,650.

Berlin, den 23. April 1869. Königliche General-Lotteric-Direktion.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Erlaß vom 2. April 1869 betreffend die Verjährung der Kostenforderungen der bei den Auseinanderseßunç sbehörden beschäftigten Kommissarien, Feldmesser 2.

Wenn die Königliche General-Kommission nach Ihrem, die Niederschlagung von Kosten in der Separationssa@e von N. ‘betreffenden Bericht vom 4. Januar cr. der Ansicht ist, daß in dem Cirkularreskript vom 31. Januar 1847 ausgesprochen worden, der ‘Beginn einer Verjährung der Kosienforderungen der bei den Auseinanderseßungsb: hörden beschäftigten Kom- missarien 2c. richte sich nach dem Zeitpunkt der Rezeß- bestätigung, so ist das unzweifelhaft eine unrichtige Auslegung jenes Cirkularreskripts , welches selbstredend die Bestimmung im §. 5 Nr. 1 des Gesetzes. vom 31. März 1838 nit hat abändern können oder wollen. Die Absicht. des gedachten Reskripts, soweit dasselbe die Verjährung der Gebüh- renforderungen dex Kommissarien, Feldmesser 2. betrifft, geht lediglich“ dahin, zu bestimmen, daß die ‘Frage, wann die bezeihneten Personen im Stande gewesen seien, ihre Liquidationen zur Festseßung einzureichen, nur von der Vorgeseßten Behörde zu entscheiden und daß den ‘Par- teien “dabei eine Einmischung nit zu gestatten sei. Es unterliegt hiernach lediglich der Beurtheilung der Auscingnder- sezungs-Behörde, ob und wann, insbesondere bei rocitläufigen

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November 1867 be-

Auß8seinanderseßungen, ein Abschnitt in dem Verfahren eingetre ten ift, welcher dem Kommissarius und den übrigen betheiligten Personen gestattete, ihre Liquidationen zur Festseßung einzu- reichen, und die Behörde ist unzweifelhaft befugt, sofern seit Eintritt eines solchen Abschnittes die nah §. 2Lund§. 5 Nr. l des allegirten Ge- seßes zu berehnende Verjährungsfrist abgelaufen, dem späte, ren Liquidanten die Verjährung seiner Forderung entgegenzu- seßen. Daß in dem Falle, welcher zu dem Bericht der König: lichen General-Kommission vom 4. Januar c. Veranlassung ge: geben, cine solche Befugniß der Königlichen General-Kommission vorhanden gewesen, kann nicht bezweifelt werden. Denn nag dem das lebte der in der Gemcinheitstheilungssache von N. von der Königlichen General-Kommission kombinirten vier Verfahren im Jahre 1856 zur Ausführung gelangt, war damit ein solcher Abschnitt eingetreten, welcher den Oekonomie-Kommissions Rath N. und alle übrigen dabei zugezogenen Sachverständigen in den Stand seßte, ihre Liquidationen zur Festseßung einzu- reichen, zumal der definitive Abschluß der Sache nichts weniger als bescleunigt wurde, wie der Umstand beweist, daß der Rezeß erst im Jahre 1866 von der Königlichen General-Kom- misfion bestätigt worden ist. : :

Die Königliche General-Kommission ist aber nicht nur be- fugt, sondern auch verpflichtet, in Fällen, wo die verspätete Ein- reihung der Kostenliquidationen auf einer Nachlässigkeit der Liquidanten beruht und wo die nachträgliche Einforderung ver- alteter Kosten einen üblen Eindruck auf die Parteien besorgen läßt, die Festseßung solcher Liquidationen auf Grund der eingetrete- nen Verjährung von der Hand zu weisen. Wenn in einer Sache, welche wie die von N, eine lange Reihe von Jahren zu ihrer Bear- beitung und schließlichen Erledigung erfordert hät, neun Jahre nah der Ausführung des Verfahrens noch Koften eingefordert werden, die sich zum Theil bis auf 18 Jahre zurückerstrecken, so kann das nicht. verfehlen, auf die Parteien einen nachtheiligen Eindruck zu machen, der dem Ansehen der Königlichen General- Kommission und Jhrer Beamten {haden muß. Die König- liche Gencral-Kommission is es in einem solchen Falle nicht nur ihrem eigenen Rufe, sondern auch den Interessenten \{huldig, die &estseßung und Einforderung zu spät liquidirter Gebühren von der Hand zu weisen. Denn die Interessenten gerathen durch Berzögerungen dieser Art in die nachtheilige Lage, solche ver- alteten Forderungen nicht mehr prüfen zu können, und dic jenigen unter ihnen, welche erst im Laufe des Verfahrens Eigen- thümer betheiligter Grundstücke geworden find , werden ge nöthigt, Kosten zu“ entrichten, auf deren Bezahlung sie {wer lich, ja vielleicht-nit einmal ihre Verkäufer, {bei Abschluß des Kaufgeschäfts vorbereitet gewesen sind.

Die Königliche General-Kommission weise ih deshalb an, Sich in künftig etwa vorkommenden ähnlichen Fällen hiernad Zu achten. Eine Härte gegen die Liquidanten wird darin nid! gefunden werden können, weil es diesen leicht ist, sich gegen die Verjährung ihrer Forderungen durch rechtzeitige Einreichung ihrer Kostenliquidation zu s{chüßen. Die Königliche General Kommission muß immer vor Augen haben, daß Sie das für Ihre Stellung unentbehrliche Vertrauen der Parteien und Jhr Ansehen beim Publikum nur dann behaupten kann, wenn Si: die Interessenten gegen die Nachtheile mancherlei Art kräftig {hüßt, welche ihnen durch die Nachlässigkeit der Kommissarien und der bei den Auseinagnderscßungen betheiligten Sachverstän- digen erwachsen können. Dabei verweise ich nochmals auf dic

zember 1866, welche durch ähnliche Beschwerden hervorgerufen worden sind,

Berlin, den 2. April 1869. An die Königliche General-Konmission zu N, :

Abschrift vorstehender Verjügung erhält die Königlidte

achtung. : Berlin, den 2. April 1869, Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Im Auftrage: Shuhmann. An sämmtliche übrigen Königlichen General-Kommissionen und Regierungen, landwirthschaftliche Abtheilungen.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung. Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich be wirkten Verloosung von Prioritätsaktien der Niederschlesis{ Märkischen Eisenbahn 294 Stüd Ser. I. à 100 und 233 » gezogen worden. : , “Dieselben werden den Besißern mit der. Aufforderung g“ kündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und! Rückgabe der Aktien nebst den dazu gehörigen , niht mehr zahlbaren Zinb

Thlr. Ser, II à 623. Iblr.

coupons Ser. IV, Nr. 6 bis 8 und Talons vom 1. Juli d. I.

Cirkularverfügungen vom 20. Dezember 1861 und 27, De: |

General-Kommission (Regierung) zur Kenntnißnahme und Nach |

sind die in der Fi (a.) aufgeführten h

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ab in den gewöhnlichen Geschäftssiunden bei der Hauptkasse

der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn hierselbst zu

erheben.

Die in Rede stehenden Aktien werden Stationsfkassen zu Breslau, Frankfurt a. O. und Liegniß eingelöst; es wird jedoch die Zeit, während welcher die Einlösung bei diesen Kassen bewirkt werden kann, von der Königlichen Direktion der Niederschlesish-Märkischen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden.

Der Betrag der etwa fehlenden Coupons wird vom Kapi- talbetrage gekürzt.

DoMmi4. Juli d, J, ab vort dik Verzinsung obiger PrioritätSafktien auf. ;

AuA O werden die bereits früher ausgeloosten und noch rüctständigen, auf der Anlage verzeichneten Aktien wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung der- Mrde fu bat mit dem 1. Juli des Jahres ihrer Verloosung au rt hat.

PSerlin, den 17, April 1869.

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.

| g liegt der heutigen Nummer dieses Blattes bei.

auch bei den

| Thlr., Au8abe 2,856,493 Thlr. Der Präsident - des Bundés- farzler - Amtes, Delbrück, beleuchtete den Etat der Zölle Und Verbrauchéteuern , der General - Postdirektor von Philipsborn den der Postverwaltung , Oberst von Chauvin den der Tele- graphenverwaltung. Der General-Postdirektor von Philipsboxn beantwortete Fragen der bag. Grumbrecht und Freiherrn von Hoverbeck, der berst von Chauvin Fragen der Abgg. Beer mund) und Ziegler, womit die Berathung der bezeichnêten tats erledigt war. Schluß der Sißung 3% Uhr M

j

Die heutige (25.) Plenarsigung des Reichstages des Norddeutshea Bundes wurde R 114 Uhr durch den Präfidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe wohnten der Sigung bei: der Königlich |ächsische Staats - Minister Freiherr von Friesen, der Präsident des Bundeskanzler:Amtes, Wirkliche Geheime Rath Delbrü, Königl. sächsische Ministerial - Direktor Weinlig, ebenso der Bundes- Kommissarius Geh. Regierungs-Rath Michaelis.

, Die Tagésordnung betraf: Zweite Berathung des Ent- wurfs einer Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund, Titel VI. Cg. 98—106,, Titel VIL, Titel IX., Titel X. -§.-44 Schlußbestimimnungen).

Der Ԥ. 98 lautet:

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Kraft zu Hohenlohe-Jngelfingen von Koschentin in Schlesien, Der General-Major, General à la suite Sr, Majestät des Königs und Commandeur der 1. Garde- Kavallerie - Brigade, Graf von Brandenburg 1., und der General-Major, General- Major à la suite Sr. Majestät des Königs und Commandeur

der 3. Garde-Kavallerie-Brigade, Graf von Brandenbur gII., von Muskau.

Berlin, 23. April. Se. Majestät der König haben Qa etont geruht: zur Anlegung des dem Staats - Kommis- sarius bei der Thüringischen Eisenbahn, Geheimen Regierungs- Räth Eggert zu Erfurt, und des dem Ober - Kapellmeister Taubert zu Berlin verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen - ernestinishen Haus8ordens Allerhöchstihre Ge- nehmigung zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. April. Jhre Majestät die Königin war vorgestern bei der Feier dés Stiftungstages des Kirchenbau-Vereins anwesend.

Gestern wohnte AUerhöchstdieselbe nüt Jhrer Königlichen

P

Hoheit der Kronprinize\sin der Eröffnüng und SißuHhg der inter- nationalen Konferénz sämmtlteher Vereine zur Pflege verwun- deter und erkränkter Krieger bei, deren Mitglieder um 4- Uhr im Königlichen Palais beiden Majestäten ‘vorgestellt würden. Abends fand daselbst die leßte musikalishe Soirée statt, zu welcher die Botschafter mit ihren Geinahlinnen geladen waren. Unter Leitung des Ober-Kapellimeisters Taubert vertraten den musikalishen Theil Frau Lucca und Herr Woworsky, den dramatischen, unter Leitung des Herrn Luguet, die französischen Schauspieler.

Der Bundesrath des Norddeutschen Bundes hielt heute eine Plenarsißung ab.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes Graf von Bismarck-Schönhausen wird vom 24. d. M, ab an jedem folgenden Sonnabend seine Salons für die Abgeordneten zum Reichstag eröffnen. = Die bezüglichen Einladungen find an sämmtliche hier anwesende Reich8tagsabgeordnete bereits ergangen.

Das Staats-Ministerium trat heute unter Vorsitz des Minister - Präsidenten Grafen von Bismarck-Sch{ön- hausen zu einer Sißung ‘zusammen.

Im Verlaufe der gestrigen Sißung des Reichstages d des Norddeutshen Bundes berieth das Haus Kap. V. der Ausgaben des Bundes - Haushaltsetats : : 339,450 Thlr. Der Präsident des Bundeskanzler-Amtes Wirk- liche Geheime Rath Delbrück antwortete den Abgg. Kann ießer und “Frhrn. zur Rabenau. Nachdem noch der Rh Meier (Bremen) gesprochen , wurde der Etat der Bundeskonsulate ge- nehmigt, desgleichen der der Bundesschuld, des Rechnungshofes, der einmaligen ‘und außerordentlichen Ausgaben, ohne jede Dis- kussion. Es d Einnahmen des Bundes, Zölle und Ver- braus\teuern, 48,506,950 Thlr., Post- und F M VFLIalHNgB, Einnahmen, 21 61,270 Thlr. , Ausgabe 21,596,899 Thlr., also

“fich verbinden.

Abg. Stephani und Gen. angenommen:

Innung, die Rechte und

La welche an demselbem Orte gleiche oder verwandte De selbständig betreiben, können zu einer Jnnung zusammen- Neue Jnnungen erlangen durch die Be ätigung i tatuten die Rechte Aa Rorborafick, s Bons E D An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Schulze, Ste- Phani, Wagener (Neustettin), Hirsch, Weigel, von Luk. ‘Der Bundeskommissarius Geh. Regierungs - Rath Michaelis griff nach dém Abg. Wagénéx in die Diskussion ein. Nach dem Antrage der Abgg. Stephani und Gen. wurden die Worte ge- strihen: an denmsêlbén Orte. Der §. 99 lautet :

F ildung einer Jnñicng sind in den Städten mit mehr als 20), Einwohnern 24 Personen, welche ihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selbständig betrieben oder einer aufgelösten älteren Tnnung ora haben, in allen übrigen Orten 12 dergleichen Personen er- orderlich.

,_ Die höhere Verwältungsbehörde is jedoch ermächtigt, nach Ums- ständen die Bildung von Innungen auch bei einer geringeren Zahl von Theilnehmern zu genehmigen, und zu gestatten ; daß die Gewerbe- treibenden mehrerer Ortschaften zu einer geimeinschaftlihen Jnnung

Das Haus lehnte diesen Paragraphen ohne Debatte nach dem Antrage des Abg. Stephani und Genossen ab. Der §. 100 lautet:

Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht in der För- derung der gemeinsamen gewerblichen Interessen; insonderheit sollen die Jnnungen 1) die Aufnahme und die Ausbildung der Lehrlinge, Gesellen und Gehülfen der Innungsgenossen beaufsichtigen, 2) die Ver- waltung der Kranken-, Sterbe-, Hülfs- und Sparkassen der Jnnungs-

genossen leiten, 3) der Fürsorge für die Wittwen und ‘Waisen der JInnungsgenossen, namentli dur L i der Erziehung und des gewerblichen iFortkommens der Wai

en sich unterziéhen.

Ohne erhebliche Debatte wurde der folgende Antrag des

Die Worte: insonderheit sollen ‘u. \. w.« bis zu Ende des Para-

graphen ‘zu streichen.

Der §. 101 lautet : Die Leitung der Vorberäthungen wegen Errichtung einer Jnnung

steht ‘der Kommunalbehörde, die Veststellung und Genehmigung des Statuts aber ‘der höheren Verwaltungsbehörde zu.

Nach dem Antrage des Abg. Twesten erhielt dieser Para-

graph folgende Fassung:

Die Genehmigung der Junungsstatuten steht dén höheren Vertwal-

tungsbehörden zu.

Die §§. 102— 105: F. 102, Jn dem Statut sind dié Bedingungen der Aufnahme in die Pflichten-der Mitglieder, der Maßstab, ‘nach

welchèm laufende Beiträge der JInnungs8genéssen ‘auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche àn die unterlassene Zahlung der- selben sich knüpfen, die Art der Zusammensfezung des Vorstandes, im-

leichen die Einrichtungen für [ngelegenheiten festzuseßen. §. 103. Jede Junung muß einen Vorstand haben, dessen Mit-

die Verwaltung ‘der gemeinschaftlichen

Bundeskonsulate, glieder von den Jnnungsgenossen zu wählen sind.

§ 104. Die Höhe Und die Verwendung der Beiträge, \o wie

die Verwaltung des Etats-, Kassen- und Rechnungswesens, wird durch Beschlüsse der

nnung géordnet.

§. 105. Die Bestimmüngen in den '§§. 82—97 finden ‘auch ‘auf

néêue Innungen Anrvendung.

wurden meist ohne Debatte aligenonunen. Der Y. 106’ lautet : Korporationen -von Kaufleuten, welche aussbließlihé Gewerbs-

eeiuan! e nicht Fugestanden haben, unterliegen nicht ‘den Votschriften ese

itels.

Ueberschuß 264,371 Thlr., zu gemeinsamen außerordentlichen Aus- Es sprächen die Abgg. Stéphani, v. Hennig, v. Luck, von Mr es 27,000 Lolr., bleiben zur Vertheilung disponibel | Wedemeyer, Frhr. v. overbeck, sowie der Bevollmächtigte zum / hlr,

Telegraphenverwaltung, Einnahme 2,934,300 40 ha

Bundesrathe Königl. \ächsishe Ministerial - Direktor Weinlig,