1869 / 94 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ihnen diese Rechte in derselben Weise zu, als. wenn der Konkurs. in diesem Staats- oder Rechtsgebiete eröffnet wäre. 4

Bg ene anderer Art bestimmen \sich nach dem für das Konkursgericht geltenden Rechte. i

ÿ. 16, Die in p 15. Ziff. 1 und 2 bezeichneten Rechte können, L lange die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die

echte beziehen, noch nit erfolgt is, bei den Gerichten des Orts gel- tend gemacht werden, wo sih diese Vermögenstheile befinden.

ah der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurseröffnung eltend zu machen. j i

Die in §. 15 Ziff. 3 bezeihneten Gläubiger haben sich in den Konkurs einzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen. :

oa 17, Gläubiger, welche \sich kraft eines Pfand- oder Retentions-

rechts in dem Besiße eines abzuliefernden Vermögenssücks befinden, sind in keinem Falle verpflichtet, vor ihrer Befriedigung das Ver- mögens}stück zur Konkur8masse abzuliefern.

§. 18. Der Verkauf der in_einem anderen Staats- oder Rechts- ebiete belegenen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläu- iger, welche aus der dur den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abge- sonderte Befriedigung zu verlangen berehtigt sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nah den Vorschriften, welche gelten würden, wenn der Konkurs daselbst eröffnet wäre. Sofern nah den Geseben dies Orts die bezeihneten Gläubiger ihre Rechte bci dem Konkur®- ericht geltend zu machen hätten, tritt an Stelle des leßteren das zu- ändige Gericht des Orts der belegenen Sache. :

Insoweit nach den Geseßen des Orts, wo sich abzulieferndes Ver- mögen befindet, im Falle der daselbst erfolgten Eröffnung des Kon- kurses ein Spezial- oder Partikularkonfurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile desselben zu eröffnen wäre, wird dieser Konkurs eröffnet. Vas j j

Der Betrag, welcher nah Befriedigung der in Gemäßheit der Be- stimmungen dieses Paragraphen zu berücksihtigenden Gläubiger übrig bleibt, ist zur Konkursmasse abzuliefern. , 4 5

g. 19. J eine bürgerliche Rehtsstreitigkeit in einem Bundes8- sttaate rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die Rechtshängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben oder eines anderen Bundesstaates geltend gemacht werden.

Zweiter Abschnitt. Von der Rehtshülfe in Strafsachen.

§. 20. Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Strafsachen den Gerichten der anderen Bundesstaaten auf Requisition dieselbe Rechtshülfe zu leisten, wie den Gerichten des eigenen Staates, in- soweit sih nicht aus den §§. 21 bis 30 ein Anderes ergiebt.

§. 21. Die Gerichte eines Bundesstaates sind verpflichtet, Per- sonen , welche von den Gerichten eines anderen Bundesstaates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt ist, welchem das ersuchende Gericht angehört.

Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen ¡ daß eine mittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte ver- übt sei, an welchem das Preßerzeugniß erschienen ist.

F. 22. Die Verpflichtung zur Auslieferung (§. 21) erstreckt sich auf die Auslieferung der Theilnehmer, eins{ließlic) der intellektuellen Urheber und Gehülfen, selbst dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welhem sich das ersuchende Gericht befindet.

§. 23. Die Bestimmungen der §F. 21 und 22 finden auch dann Anwendung, wenn die Person, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehört, dessen Gericht um die Auslieferung ersucht ist.

§. 24. Auf Grund der §§. 21 bis 23 kann die Auslieferung nicht verlangt werden, wenn in Ansehung der strafbaren Handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichts- stand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchendc Gericht angehört.

Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer an- deren strafbaren Handlung in Untersuchung oder in Strafhaft, \o kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Untersuchung oder der Strafhaft S werden. i

§. 25, Dem Ersuchen um Auslieferung is eine Ausfertigung des gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder Strafurtheils beizufügen.

§. 26. Jn dringenden Fällen kann unter Vorbehalt unverzüg- licher Nachbringung eines vorschriftsmäßigen Auslieferungsatütrages, die einstweilige Verhaftung des AusZzuliefernden auf dem kürzestén, selbs auf telegraphishem Wege erwirkt werden.

G; 27. Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung ver- dächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in benachbarte Staat8gebiete zu verfolgen und daselbs festzunehmen. Der Festgenommene is} unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Poslizei- behörde des Bundesstaates, in welchem er éxgriten wurde, abzuliefern.

ZUr selbständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheits- beamte des anderen Bundesstaates nicht befugt.

_§. 28. Bei Auslieferung der Person sin zugleih die zum Be- weise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu übergeben.

g. 29. Jeder Bundesstaat is verpflichtet, die Durchführung von Personen und Gegenständen durch sein Staats8gebiet zum Behuf der Ueberlieferung an einen anderen Bundesstaat zu gestatten.

§. 30. Zur Vollstreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte eines anderen Bundesstaates nur dann verpflichte, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Bundesstaates, in welchem \ich das

ersuchende Gericht befindet, verübt ist (§§. 21, 22), und wenn außer: dem die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten zu vollstrecken is oder in einer Freiheitsstrafe besteht, welche die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt. i

I} die Verpflihtung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe be. grandel so findet die Auslieferung zum Zwecke dex Strafvollstreckung ni att.

N Dem Ersuchen um Vollstreckung if eine Ausfertigung des Straf- urtheils beizufügen. : ;

g. 31, Js gegen eine Person von den Gerichten eines Bundes, staates wegen einer in diesem Staate begangenen strafbaren Hand. lung die Untersuchung eingeleitet; #0 findet gegen diese Person in einem anderen Staate wegen derselben strafbaren Handlung eine Un. tersuchung nicht statt. -

g. 32. Insoweit nach den Vorschriften der Landesgeseße die Re- quisitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, finden in Ansehung der von den Bun, desstaaten gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschriften, welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Requisitionen gelten, au auf die von der Staatsanwaltschaft erlasse. nen oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Vér haftung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvoll. streckung fann jedoch nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses E werden und nur auf Grund eines solhen Beschlusses er- olgen.

Es Dritter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

F. 33, Die RNechts8hülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuten Gerichts gehört, oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nach dem für dieses Gericht S Rechte verboten ist.

§. 34. Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Geseße zu leistenden Rechtshülfe und Über die Rehtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird auss{ließliÞch von den Gerichten des Staates, welchem das er- suchte Gericht qugebörl im geordneten Jnstanzenzuge entschieden.

F. 35. Bei Anwendung der Civil- und Strafprozeß-Geseße, welche Vorschriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sowie der Ge- seße, welche sih auf den Konkurs Über das Vermögen der Ausländer beziehen, ist jeder Norddeutsche als Jnländer anzusehen.

Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgeseße Zustellungen an Per- sonen, welche im Auslande wohnen oder sich aufhalten, an- die Staats- anwaltschaft mit derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, er- folgen, ist das Bundesgebiet als Ausland nicht anzusehen.

F. 36. Jeder Norddeutsche is verpflichtet, auf Anordnung des Civil- oder Strafgerihts vor demselben zum ZJZwecke- seiner Ver- nehmung als. Zeuge zu erscheinen, auhch wenn er einem andcren Bun- desstaate angehört. Diese Vorschrift findet keine E, auf Personen, welche nach den am Wohnsiße derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen.

Gehört der Zeuge einem anderen Bundesstaate an, #o ist seine Vorladung bei dem Gerichte seines Wohnsißes. zu beantragen. Jn diesem Falle ist der Zeuge befugr, die Zahlung der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der in dem einem oder dem anderen dieser Staaten geltenden Taxordnung zu fordern. Die Zah- lung is dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten.

F. 37. Die Injuriensahen, welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in Anschung der Gewährung der Rechts- hülfe als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch eine Strafe zu vollstrecken ist, kommen die Vorschriften des §. 30 zur An-

wendung. §. 38. Jst von dem Strafrichter auf Civilentshädigung erkannt;

#so bestimmt sih die Gewährung der Rechtshülfe für die Vollstreckung -

des Erkenntnisses nah den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerlichen De Ereig erlassenen Erkenntnisse.

§. 39. Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Be- hôrde zu bezahlen. j :

Wenn eine zahlungspflihtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflihtige Partei unvermögend ist, so wird die Rechtshülfe kosten- und gebührenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Auslagen, welche dur eine Auslieferung oder dur eine Strafvollstreckung ent- stehen, der ersuchten Behörde zu erstatten.

40. Wird ein Gesuh um Rechtshülfe an eine nicht zuständige

Behörde gerichteh so ist dasselbe an die zuständige Behörde ais

. 41. Die Bestimmungen dieses Gesebes finden auch. auf bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung:

1) die Vollstreckung eines Civil- oder Straferkenntnisses, welches in einem Bundesstaate vor dem Zeitpunkte, in welchem dieses Geseß in Kraft tritt, im Wege des Kontumazialverfahrens ergangen - ist findet in einem anderen Bundesstaate auf Grund dieses Geseßes- nicht statt; 2) die Besiimmungen der §§. 13—18 finden keine Anwendung, wenn der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet ist, in welchem dieses Geseß in Kraft tritt.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Aen anne Konferenz von Vertretern der der genfer onvention beigetretenen Regierungen und dex Vereine zur Pflege im Fekde verwundeter und erkrankter Krieger.

__ Am Donnerstag, den 22. April, hat in dem reih mit Fahnen -deko- rirten Saale des Abgeordnetenhauses die Eröffnungssißung, der Konferenz stattgefunden, zu welcher sih die Delegirten der Regierungen und Vereine gegen 11 Uhr Vormittags versammelten. Dieselben nahmen die zu beiden Seiten des Hauses befindlichen je 6 Reihen enthaltenden Pläße ein, während die dahinter liegenden P äße, sowie die Tribünen

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für das Publikum reservirt waren. Ueber der mit frischem Grün ge- \chmüdckten Rednerbühne hing die weiße Fahne mit ar L Rees, In der im Saale selbst errichteten Königlichen Loge, ‘der Tribüne ge- enüber, erschienen um 11 Uhr Jhre V ajestät die Königin und Shre Königliche Hoheit die Kronprinzessin.

Die Eröffnung der Sizung erfolgte durch den Wirklichen Geh. Rath von Sydow, der seine in deutsher Sprache gehaltene Be- grüßung der Delegirten in französischer Sprache wiederholte. Hierauf nahm Herr von Cannebeck das Wort, und {lug zum ersten Vor- sibenden Herrn v. Sydow vor, welchen Vorschlag die Versammlung genehmigte. Nachdem derselbe den Vorsiß übernommen Und die Wahl von zwei stellvertretenden Vorsißenden in den Personen der Herren Moynier und Graf Sérurier in Vorschlag gebracht , erfolgte die Ernennung von 8 Schriftführern, und nach Annahme der Geschäfts- ordnung wurde sogleich in die Berathung eingetreten.

Der Generalarzt Dr. Löffler erstattete als Referent den Bericht über die Vorschläge des preußischen Centralkomites , betreffend die Grenzen und Formen der Vereinsthätigkeit im Landkriege. Ueber den ersten Punkt dieser Vorschläge: »Auf Betheiligung an den Gefechten, mittelst eigens zu dem Zwecke organisirter Vereinsambulancen, ist zu verzichten«, knüpfte sich eine längere Debatte, an welcher sich der Ba- von v. Munding und der Vertreter des russischen Centralkomites betheiligten. Der leßtere konnte sich mit dem Vorschlage nicht ganz einverstanden erklären und hob hervor, daß die Erfahrungen im Krim- kriege gezeigt hätten; welchen Nußen die größtentheils von Privatver- einen organisirten Ambulancen gchabt hätten , worauf der Referent erwiderte, daß die von den Vorrednern geäußerten Besorgnisse, als sollten edle Bestrebungen hierdurch ausgeschlossen werden, nit begrün- det seien, indem es sih hier nur darum handeln könne, ob die Vereine während des Friedens sich dieses Ziel zur Aufgabe stellen sollten, und hierauf habe das Centralfkomite mit Nein geantwortet.

Nach kurzer Debatte erklärte sich die Versammlung mit den übri- gen Vorschlägen Nx. 2—9 einverstanden. Dieselben lauten: 2) Anlage und Unterhaltung besonderer Vereinslazarethe ist auf das Inland zu beschränken (Vereins-Reserve-Lazarethe). 3) Auf Kriegstheatern im Auslande ist die amtliche Krankenpflege personell und materiell zu unterstüben: a) auf den Schlachtfeldern nach dem Kampfe; b) bei dem Transporte der Verwundeten und Kranken; c) in dén Lazarethen. 4) Behufs der materiellen Unterstüßung sind Haupt- und Filial-De- pots von Gegenständen zur Krankenpflege im Jn- und Auslande an- zulegen. Jm Inlande is bedrohten Festungen besondere Rücksicht zu wid- men. 5) Die Natural-Liebesgaben sind vor der Versendung sorgfältig zu prüfen. 6) Der Beschaffung technischer Hilfsmittel sind möglichst die amtlichen Muster zu Grunde zu legen. 7) Die Vereinsthätigkeit hat sich in allen Beziehungen planmäßig den amtlichen Dispositionen anzuslie- ßen. A Alle Hilfsbestrebungen im Vaterlande sind möglichst unter einheitlicher Leitung zusammenzufassen. 9) Bei der Thätigkeit auf Kriegs- theatern im Auslande ist Verständigung und gemeinsames Handeln mit den dortigen Hilfsvereinen mögli anzustreben. Hierauf wurde zu den Vorschlägen Übergegangen, welche von dem genfer internatio- nalen Komite, den sämmtlichen österreichischen Hilfsvereinen , dem französishen und. italienischen Centralkomite gestellt worden find in Bezug auf die Wiederaufnahme der Berathung einzelner Säße, unter Anderem des Programmes der pariser internationalen Konferenz von 1867. Die rößtentheils nur Wünsche enthaltenden Vorschläge gaben zu einer längeren Debatte Anlaß, an der sih vorzüglich die Vertreter der Ee Komites betheiligten. Der Gegenstand fand dadur seine Erledigung, daß der Refertnt, Genecralarzt Dr. Löffler, erklärte, die preußishe Regierung werde so viel als möglf{ch diesen Wünschen Rechnung tragen. Der Vorsißende {loß hierauf um 2 Uhr die Sißung mit der Mittheilung, daß Se. Majestät der König geruhen wollten, die Mitglieder der Konferenz um 4 Uhr im Schlosse

zu empfangen. Die nächste Sißung wurde auf &Greitag um 10 Uhr ormittags anberaumt. ]

Statistische Nachrichten.

Die administrative Cintheilung des Großherzog- thums Hessen. Das Großherzogthum Hessen zerfällt nach den in den »Beiträgen zur Statistik des Großh. Hessen 9. Bd. 1869« enthaltenen Uebersichten in 24 Kreis8ämter: I, Provinz Starkenburg (336,898 ortsanwesende Einw. nach der Zählung von 1867) ; Darmstadt mit 63,334 Einw. und 23 Gemarfkungen, Bensheim 28,798 Einw., 36 Gem., Dieburg 49,277 Einw., 71 Gem., Erbach 23/547 M 593 Gem.; Groß-Gerau 30,544 Einw., 64 Gem., Heppenheim 29,310 Einw., 26 Gem., Lindenfels 30/656 Einw., 85 Gem. Neustadt 17,263 Einw., 53 Gem., Offenbach 59/926 Einw., 47 Gem, Wimpfen 4243 Einw., 7 Gem., zusammen 10 Kreise mit 465 Gemarkunigen. 11. Prov. Oberhessen (251,365 E.): Gießen 41,031 E. 51 Gem., Ahlsfeld 33,694 E., 76 Gem., Büdingen 17,460 E., 50 Gem., Friedberg 41,279 E., 58 Gem., Grünberg 16,181 E., 38 Gem. Lauterbach 29,369 E., 70 Gem., Nidda 32,662 E., 73 Gem., Schotten 18/864 E. 41 Gem., Vilbel 20,825 E.,, 30 Gem., zusammen 9 Kreise mit 487 Gemarkunñgen. 111. Prov. Rheinhessen (234,875 E.): Mainz 73,505 E., 23 Gem., Alzey 35,957 E., 51 Gem., Bingen 31,320 E., 26 Gem., Oppenheim 41,601 Einw. , 44 Gem., Worms 92/492 Einwohner, 43 Gemark. , zusammen 5 Kreise mit 187 Gemarkungen ; insgesammt 24 Kreise mit 1139 Gemarkungen.

Kreis-Medizinalämter sind in Starkenburg 18, in Ober- hessen 21, in Rheinhessen 12, zusamen 51 vorhanden.

Die evangelishen (unirten) Dekanate zählen 564,657 evangel. (unirte) Einwohner. Jn Starkenburg (230/906 ev. Einw. sind 12, in Oberhessen (226,413 v. Einw.) 15, in Rheinhessen (107, Dingel- Einw.) 8, im Ganzen 35 evangel. Dekanate in Funktion. Die atholischenDekanate umfassen 229,373 (römisch) atholische

Einwohner; in Starkenburg bestehen 5, in Oberhessen 2, in Rhein- hessen 9, im Ganzen 16 katholische Dekanate. Jedes (evangelische und katholische) Defkanat zetfällt “in ‘eine Anzahl von Pfarreien. Von den fatholischen Pfarreien gehören einzelne zu den preußischen Bis- thümern Fulda und Limburg.

, Starkenburg zerfällt in 18, Oberhessen in 21 Stadt- resp. Land- gerichtsbezirke, Rheinhessen in 12 Friedensgerihtsbezirke. Das Groß- herzogthum goblt mithin im Ganzen 51 Gerihtsbezirke 1. Instanz mit 4243 (Wimpfen) bis 36,115 Einwohnern (Darmstadt). Stadt- gerichte sind nur in Darmstadt und Gießen.

Steuerkom missariate find in Starkenburg 12, in Oberhessen 12, in Rheinhessen 8, im Ganzen 32 eingerichtet, Jedes Steuerkom- missariat is aus Distrikts-Einnehmereien zilpnmemgeleßt. Ober-Einnehmereien sind in Starkenburg 3 mit 32, in Ober- VO Ea i u 36, in Rheinhessen 5 mit 23 Distrikts - Einnehmereien

, Die Zahl der Rentämter beläuft \si{ch auf 9 in Starkenburg, 6 in Oberhessen, 5 in Rheinhessen (wo die Rentämter mit dén Ober- einnehmereien zusammenfallen), im Ganzen auf 20.

__ Forstämter sind in e E 7 mit 39 Oberförstereien, in Oberhessen 8 mit 35 Oberf., in heinhessen 1 mit 3 Oberf., zu- sammen 16 mit 77 Oberförstereien vorhanden.

Haupt-Z ollämter sind zu Offenbah, Darmistadt, Gießen, Mainz, Worms und Bingen. i

Die Provinz Starkenburg zerfällt in Be ug auf dàs öffentliche Tipeln in 6, Oberhessen in 5, Rheinhessen in 5 Kreis8-Bau- ämter. s _ Einem Artikel in der Zeitschrift des Königlich sächsis{en stati- stischen Bureau zufolge haben în den Jahren 1864—67 38 \ächs\i\che Städte cine absolute Verminderung ihrer Civileinwohnerschaft er- litten (darunter Johanngeorgenstadt infolge des Brandes eine solche von 1340 Seelcn oder 35,81 pCt.); eine Stadt is auf der frühern Ziffer stehen geblieben, 66 Städte sind um 5, 33 um 5—10 pCt, 5 um mehr als 10 pCt. gewachsen.

Kunst und Wissenséhaft.

Nr. 8 der Nachrichten von der Sp iGen Gesell- \chaft der Wissenschaften und der G. A. Universität zu Göttingen (24. März 1869) enthält folgende Aufsäße: Ueber das Alter der beiden ersten Titel der Lex Bajuvariorum, von G. Waiß. Ueber dîe Synthese der Hydrozimmetsäure, von Rud. Fittig. Ueber die Oxymesitylenensäure, von Rud. Fittig. Ueber die \ensibeln Stickstoff-Einnahmen und Ausgaben des volljährigen Schafes, von Dr. E. Schulze und Dr. Max Märcker. j

Professor Dr. Löbell, vor wenigen Tagen von einem Schlagfluß gelähmt, ist, der »Hess. Morgenz.« zufolge, am 19. zu Marburg gestorben. |

Rom, 20. April. Gestern Abend wurde die neue Messe Rossini’s im großen Saale des Kapitols aufgeführt.

Gewerbe und Handel.

Im Reg. Bez. Münster entwickeln in diesem Frühjahr die Bergwerke, Steinbrüche, Kalköfen und Fabriken ziemlich Thätigkeit ; die Eisenhütten haben vollauf zu thun. Die Leinwandweberei wird e lebhaft betrieben, findet aber nur sch{lechten er Cie und geringen Verdienst. Die Arbeiten für die Venlo-Hamburger Eisenbahn werden auf der Strecke Münster-Gelsenkirhen so eifrig fortgeseßt, daß diese Strecke wahrscheinlich noch in diesem Jahre dem Verkehr Übergeben werden wird. Auf der Strecke von Münster nah Osnabrück werden

die Brückenbauten Über die Werse und die Ems ausgeführt und neuer-

dings sind auch die Erdarbeiten bei Maudiß in Angriff genommen worden.

Telegraphisehe Witterungesberiehte v. 23. April,

Bar. |AbwTemp.|Abw/| g

o L I n E

Memel .…../340,9+4,2| 6,8|+3,9/0., schwach.

Königsberg 340,8 +4,65 6,5|+2.3/80., schwach.

L 340,7 +3,8 4,5 |+0,6| Windstille.

339.8\+4,1 6 65|+2,0|Windkstille.

.- /340,1+3,6 6G6,8|+2,5/N0., sehwach. ./338,2/+3,4 6,3|+1,7/80., schwach. heiter.

338,6 +3,1 9,2 +4,8N., schwach heiter, etw. Neb.

337,5 +4,2 6.2/+2,6/080., sehwach. |heiter.

. « -/330,7/+1,8) 5 o/+1,8/N0., sehwach. halb heiter.

: «334,3 /+2,8| 6,6|+2,40., schwaech. wolkig.

..- 336,4/+2,9/ 4,9|+0,5/0., mässig. völlig heiter.

. -(338,2(+3,2) 6,8|+2,4/0., schwach. heiter.

337,8|+3,0 T9+1,8/80, sehwach. lheiter.

| 332,7 +1,90 6,6 +1,5/80., sehwach, |bewölkt.

Flensburg . /339,2| 9,1 S0, schwach. |bewölki.

Brüssel ...1338,5 | 9,0| |ONO., still. [3c bön. !)

Haparanda 340,9 f S., schwach., heiter.

Petersburg. 342 5 W'indstille. bedeckt.

Riga 340,9 S0., schwach. |bewölkt.

Stockholm . [341.1 SS0., schwach. [heiter.?

Skudesnäs . 338,8 S0., schwack. 'bedéekt.

Gröningen . 339,4 'S., still. 'schön.

Helder... [339,2 S., s. schwach. |

Hernösand. 340.5 |Windstille. fast bedeckt.

» [Christians. 338, 6/ /080., scbhwach, heiter, rubig.

St. | CINCIne

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