1869 / 98 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i . Nr. 34, mit Pens. unter dem geseßlichen Vorbehalt entlassen. | anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe übergeht. Dem Lekhys E Militär-Verwaleun + Durch Verfügung des Kriegs- | herrn ist in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verabredet wo Ministeriums. Den 9. April. Blume, Intendantur - Sekretär das Lehrgeld noch für einen halbjährigen Zeitraum nah Ablauf des vom VI. Armee - Corps, Behufs Uebertritts în den Großherzoglih | Quartals zu zahlen, in welchem der Lehrling abgeht. ! badischen Militär-Verwaltungsdienst, ausgeschieden. Den 16. April. Dieser Paragraph erhielt nah Annahme eines Amende Walter, Jutendantur-Rath vom I1V. Armee-Corpê, zum X. Armee- | ments Stephani folgende Fassung :

Corps verseßt. Den 19. April. Scheurich, Intendantur - Rath Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ab. vom VI1lI. Armce-Corps, zum 111. Armee-Corps, Krüger, Inten- | [guf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrling zu einem dantur-Assessor vom 111. Armee-Corps, zum I. Armee-Corps versebt. | andern Gewerbe oder ju einem andern Berufe übergeht. Dem Lehr-

herrn is in diesem Falle, wenn nicht cin Anderes verabredet worden, das weiterlaufende Lehrgeld noch bis zu einem halbjährigen Betrage

° - L zu zahlen. Nichtamtliches C. 129, welcher lautet:

Preußen. Berlin, 28. April. Se. Majestät der Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag König nahmen gestern den Vortrag des Militärkabinets ent- aufgehoben.

igen eine Deputation der Delegirten zum Auf den Antrag des einen oder des anderen Theils is der Lehr-

L rewationalen Kolgens xe in welcher Allerhöchstdemselben verirag_ auch dann aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrling eine Adresse überreicht wurde. Heute nahmen Se. Majestät | dUr rflung l iscggangenen A gr n Med,

Ll 30S dd ; : In beiden Fällen erfolgt, wenn ni uderes verabredet ist, di der König den Vortrag des Civilkabinets entgegen und konfe- Ausäinandersegung dinsichtlih des Lehrgeldes na Verhältniß bi d rirten mit dem Minister-Präsidenten. reits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben,

Ihre Majestät die Königin wohnte vorgestern und | wurde unverändert angenommen.

gestern den Sizungen der internationalen Konferenz bei und §. 130 lautet: besichtigte heute das chemische Laboratorium des Professor Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling “über die Hoffmann. Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse

L L S l und Fertigkeitcn, so wie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeug-

Der Bundesrath des Deutschen Jollvereins me emer Dum auf Antrag a R L G e N

: j n. : en Jnhalt sich ni zu erinnern findet, in den Städten von der

trat heute zu einer Plenarsigung zusa rod Gemeindebchörde, auf dem Lande von der Ortspolizei-Behörde kosten-

s i i des ich8tags8 | und stempelfrei zu beglaubigen ist. : des R Ge de n B2 dd arde C9196 Le Lo Derselbe erhielt nah Annahme cines Amendements Weigel

folgende Fassung:

“A QINe FrocTaige Debatte angenominen, Daus ‘bes Uen des Lebrverhältnisses fann der Lehrling über die S ; auer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen enntnisse

La Wénoilen Unte anin, eit ahe ldi wai derseWbe ‘hel und Fertigkciten, sowie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeug- , niß fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und wenn gegen

erfolgé die Aufnahme in den Siädten vor der Gemeintebehörbe” af | den Inhalt id nichts zu erinnees sud (ton Und wenn gegen dem Lande vor der Ortsvolizei-Behörde. aue u Ne zu beglaubigen ist. §. 122. Vor der Ausnahme ist festzustellen, ob der Lehrherr Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine

i i t . 119 und 120). s ; a er Leba h dartbus das er Titus “Gürelbiéi und renen a E Ae sondern nur die baaren Auslagen in Ansaß ge-

kann, ingleichen dur eine Bescheinigung seines Religionslehrers nach- Derselbe erhielt folgende Gestalt:

weisen, daß er in der Glaubens- und Sittenlehre genügende Kennt- CLICL : u teste Nur aus erheblichen Gründen darf Ae Mangel an Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen feine

diesen Kenntnissen nachgesehen werden, Der Lehrherr is| alsdann ver- | Gebühren erhoben werden.

behörde zu sorgen, e 9llse nah den Anordnungen der E Dic Bien der §F. 107 bis 118 und 121 bis 131 finden

behörde zu sorgen. e : , 7 §. 13 Die Verabredungen über die Lehrzeit, das Lehrgeld und | auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, in- die sonstigen Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen. N auf die Werkmeister in Fabriken, feine Anwendung. Die

Gegen die Erklärung des Kommissarius des Bundes§rathes | Verhältnisse derselben zu ihren Lehrherren und Arbeitgebern sind ferner-

: : : : - | hin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. Geh. Reg.-Rath Michaelis wurden diese Paragraphen auf An- Das Haus trat diesem Paragraphen mit dem folgenden

trag des Abg. Stephani gestrichen. Antrage der Abgg v. Zehmen und Ackermann bei:

Die §§. 124 und 125 lauten: ; i ; C er Lehrherr muß si angelegen sein lassen, den Lehrling durch 6.1 S Be orte: finden, einzuschalten: mit Ausnahme des

Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen auszubilden.

Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit §. 133 lautet: | : durch Verwendung 0 anderen Diensileistungen nicht entziehen. Der Die Bestimmungen der §§. 107 bis 117 finden au auf Fabrik- Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsamkcit und zu |} arbeiter Anwendung. , guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Auss{hweifungen zu | Der Abg. Schweißer beantragte, nach diesem Paragraphen bewahren. . S einen neuen Paragraph einzuschalten.

F. 125, Der Lehrling is der väterlichen Zucht des Lehrherrn Hierzu sprachen die Abgg. Schweizer, Stumm, Hirsch, unterworfen und in Abwesenheit des Lehrherrn auch dem denselben Wagener (Neu-Stettin), v. Wedemeyer, Friedenthal, so wie der vertretenden Gesellen oder Gehülfen zur &Folgsamkeit verpflichtet. Kommissarius des Bundesrathes Geheimer Regierungs - Rath

C zu feiner Diskussion Anlaß. Michaelis, worauf der vom Abg. Schweizer beantragte neue Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im §. 114 bezeih- S 99 ait P Tus N R ah ges net sind, Lon dem Lehrhertn vor A cie BuA Ca N des Norddeutschen Bundes E um 114 Uhr dur den werden. ind für einen solchen Fall keine besonderen Verabre ungen Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Bevollmä tigten

etroffen, so is das Lehrgeld nit nur für die bereits abgelaufene : Lit ein 6 für e laufende Jahr zu entrichten. ; zum Bundesrath war der Bundeskanzler Graf von Bismarck-

Nach kurzer Debatte nahm das Haus diesen Paragraphen | Schönhausen und der Präsident des Bundeskanzler-Amtes an- mit folgendem Antrage des Abg. Stephani an: wesend, außerdem die Kommissarien des Bundesrathes, Ge-

‘An Stelle der lebten beiden Zeilen zu seben : »so is das Lehrgeld | heime Regierungs-Räthe Dr. Michaelis und von Puttkamer. stets für die bereits abgelaufene Zeit zu entrichten. Daneben gebührt, Vor Eintritt des Hauses in die Ta eSordnung verlas der wenn der Lehrling in den Fällen des §. 114 Nr. 1—4 zu sciner Ent- Präsident ein Schreiben des Ober - Prokurators Vierhaupt in cossung Veranlassung gegeben hat, dem Lehrherrn als Entschädigung Düsseldorf an das Präsidium des Reichstags, betreffend die s C 107 Ia O dis zu einem halbjährigen Betrage.« Festnahme d N og liliedes ande n Gladbach und

Lr an K n N ork Kbni e gegen denselben eingeleitete gerichtliche Untersu ung. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf Der Abg. Löwe begründete darauf die folgende Tnterpella-

der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach tion: Wird dem Rei chstage noch in dieser Session ein Gese

, 124 obliegenden Verpflichtungen gröblich verna lässigt oder das | i d der väterlichen Zut de % lässig : un Schuze - der deutschen Auswanderer in den Häfen _de Die Entscheidung darüber, ob der Fall einer solchen Vernach- orddeutshen Bundes und auf den demselben angehörigen asauna E BE Nen, I vorhanden ist, erfolgt nah | Schiffen vorgelegt weden wels Maßregeln sind Bivisden aßgabe der Borschriften des §. 111. h ; diesen r : g S E S edung gegen en Oa aus, so s e A YURA p M us bis zum Erlaß eines solhen Ge ur CErsitatiung der durch die anderweitige Unter ringung des Lehrlin s V L Ê Er; entstebeiben Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. - t Der E e E L dtanzler-Amts, S Geh, Leßteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Be- | Rath Delbrück, vez wortete diese Interpellation wie folgt: fugniß, Lehrlinge zu halten, entzogen wird. (9, 120) Meine Herren! Ich glaube, daß ich die Interpellation der Derselbe wurde nur redaktionell geändert. Herren Abgeordneten für Bochum und für Hagen nicht besser

§. 128 lautet: beantworten kann, als wenn i, anfknüpfend an die Mittheilung,

Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ab- | die ich in der vorigen Session über diesen Gegenstand hier zu lauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrling zu einem * machen die Ehre gehabt habe, zur Kenntniß des Hauses bringe,

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was seitdem in der Angelegenheit, um die es sih handelt, ge- | mit der Regierung der Vereinigten Staaten. Die Idee eines

schehen ist. Ich theilte damals mit, daß aus Veranlassung der solchen Vertrages war in Amerika selbst entstanden, f batte im von dem Herrn Vorredner erwähnten und noch in frischer Financebeparterent in Washington iein cent Ee Eriuierung E N E Ms V von Seiten des Bundes in Folge des Beschlusses des Bundes- ¿le 1 / : reußischen, | raths bereitwillig auf diese Anregung eingegangen und es wurde einem sächsishen und einem mecklenburgischen Bevollmächtigten, | der Ge andte des i ington mit F nag den debhen m über die dort desieeenea u Slandsentsendel Berbindiunes it CEE, ‘Es war cie Mita SLIOR Jor sei, : nrichtungen un treffen, daß gerade in der eit | [ deren Handhabung sfich zu unterrichten und Vorschläge zu | der neu A Genéralnia nes Bundes für RAMET machen, ob und was zur Verbesserung dieser Vorschriften und | im Begriff war, auf seinen Posten äbzugehen. Er erhielt den Einrichtungen etwa zu geschehen habe, Jch bemerkte damals | Auftrag, zunächst hier noch in Deutschland sowobl aus den ferner, daß der Bericht dieser Kommission an die zuständigen | beim Bundeskanzleramt vorhandenen Materialien, als durch Ausschüsse des Bundesraths Überwiesen sei und daß in furzer | lebendigen Verkehr mit den Behörden und Betheiligten an den Zeit ein Beschluß des Bundesraths über die Angelegenheit be- | beiden Auswanderungshäfen \ich die nöthige Information zu vorstehe. Dieser Beschluß ist in der That wenige Tage, nach- verschaffen. Es durfte außerdem mit Rücksicht auf scine frü- dem die Interpellation in der vorigen Session hier gestellt war, here Stellung von ihm mit Recht vorausgeseßt werden daß es erfolgt. Er hatte drei Gegenstände zu treffen. : ihm an den Grundlagen für diese Information überall nicht _ Zunächst handelte es sich darum, die in den beiden Hanse- | fehlte. Er wurde dem Freiherrn © von Gerolt für die in städten bestehenden Geseßge über den Schuß der Aus- Washington zu führenden Berhandlungen beigegeben. Er selbst wanderer ins Auge zu fassen und sich zu fragen, hielt es für seine Aufgabe, einen Entwurf zu einem Vertrage ob diese Geseße denjenigen Anforderungen entsprächen, | zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staa- welhe im Interesse der Auswanderer bis zu „einer all- | fen über diesen- Gegenstand aufzustellen, einen Entwurf, den er gemeinen geseßlichen Regulirung der Frage durch ein Bundes- | in New-York selbst mit den dort vorhandenen Betheiligten und geseß zu treffen seien. Es ergab si, daß in Hamburg bereits | Sachkennern durchsprach, und welcher den mit den Vereinigten während der Arbeiten der Kommission die Gejeßgebung durch | Staaten eingeleiteten Verhandlungen zu Grunde gelegt wurde. än am 20. April v. J. erlassenes Geseß in genügender Weise | Leider haben diese Verhandlungen zu einem Ergebniß nicht ge- ligen E M 70s N aab e die ae ührt, E um klar zu machen, um was es sih dabei handelt, : l : zt un n Punlten binter dem zurük- | müssen Sie mir e ibe s geblieben sei, was im Interesse des Schutzes der Auswanderer ver- Aae, ace P O O S

langt werden muß. Es bezog sich das einmal darauf, daß Die Vorschriften, welche im Interesse des Schutzes der Aus-

in Bremen die Benußung des Orlogdeckes zum Tranésport der wanderer geseßli j / Passagiere nicht unbedingt verboten war, daß es an Vorschrif- zerfallen O Gruppen: cs gal} Fetrolsen a ut E

‘ten fehlte über die den Auswandererschiffen beizugebenden Medi- dingt feststebende Verhältnisse bezichen, und solche, die von

Tamente, daß es an einer Vor rift fehlte, wonach die Aus- : ; Uner O érztliden Untersuchung ei der Einschiffung zu Doe Vielen Bete e Ba bete Aae für unterwerfen sind, und da endlich die estimmungen, durch Bochum bereits erwähnt hat; das sind di j í welche gewisse Gegenstände, gewisse Waaren von der Beförde- die Höbe der Gee, in Sen die Brau Dorj@tiften e rung auf Auswandererschiffen als Beiladung ausgeschlossen find über die Dimensionen L Éd E O sind, nicht vollständig genügten. Der Bundesrath und das war stellen, über die Anzahl von Kubikfußen, die ein Schiff ent- der erste Beschluß, den er zu fassen hatte ersuchte den Senat | halten muß, um eine gewisse Anzahl von Passagieren aufzu- von Bremen, in dieser Beziehung zunächst seinerseits gesezliche nehmen. Das sind Vorschriften, die unbedingt überall fon- Abhülfe zu treffen, Der bremer Senat ist diesem Ansuchen | trolirt werden können, und darauf lege ih das Hauptgewiht enigegengekommen, und es ist am 27. November v. J. in Bre- | wenn lhnen zuwider gehandelt wird, überall auf der ganzen men eine. Verordnung erlassen, durch welche die hier eben von | Reise verleßt werden. Die andern Bestimmungen und ih möchte as ¿egenen Punkte in einer befriedigenden Weise re- denen nicht eine so wenig hervorragende Bedeutung beilegen, wie gulir sind. | : i der Herr Abgeordnete für Bochum beziehen sich auf den Pro- Die zweite Aufgabe, die der Bundesrath ins Auge zu fassen -| viant, auf die Beköstigung der Passagiere; sie beziehen sih auf hatte , war die und ih deutete das bei Beantwortung der | die Erhaltung der Reinlichkeit und Ordnung und beziehen fich Interpellation in der vorigen Session bereits an , die dem | und das if nicht das Unerheblichste auf den Schuß der Bunde durch die BundesSverfassung überwiescne Oberaufsicht | weiblichen Passagiere gegen das, was ihnen auf der Reise Über das Auswanderungswesen dadur in Wirksamkeit zu | passiren kann. Diese Vorschriften, neine Herren, werden Tag seßen, daß ein Bundesbearuter beauftragt wird , über die Be- | für Tag gehandhabt. Sie können Tag für Tag übertreten folgung der zum Schuße der Auswanderer in den beiden Aus- werden während der ganzen Dauer der Reise. Nun liegt die wanderungshäfen erlassenen Vorschriften von Bundeswegen zu | Sache völkerrechtlich so. Kein Staat kann Jurisdiktion über wachen. Diese Einrichtung is mit dem Anfange dieses Jahres | Handlungen in Anspruch nehmen, die auf dem Schiff cines ins Leben getreten ; es ist ein höherer Offizier der Kriegsmarine | andern Staats auf offener See begangen sind; er hat nur nah Hamburg kommandirt mit dem Auftrage, sowohl in Be- | Jurisdiktion über Handlungen, die auf einem solchen Schiff ziehung auf die in Hamburg abgefertigten , als auf die in begangen werden, wenn dieses Schiff innerhalb seines See- Bremen oder vielmehr in Bremerhafen abgefertigten Aus- gebietes ist. Daraus folgt: wenn ein deutsches Auswanderer- wandererschiffe die Ueberwachung der in den beiden \{iff nach New-York ommt und es sind etwa nicht die ge- Hansestädten bestehenden Einrichtungen “zu übernehmen, hörigen Dimensionen der Decke vorhanden, oder es sind mehr die Ausführung dieser Einrichtungen zu kontroliren, sich persôn- | Passagiere vorhanden, als es zulässig ist, so wird allerdings lich von dem Zustande der Auswandererschiffe rehlzeitig vor | gegen diese Vorschriften kontravenirt noch innerhalb des See- deren Auslaufen zu Überzeugen, Kenntniß von der vorschrifts- wir der Vereinigten Staaten, nämlich auf der Reise von mäßigen Beschaffenheit des Proviantes, im Falle von Mängeln | 3—4 Meilen, die das Schiff bis zum Einlaufen in den Hafen sih mit den betheiligten Landesbehörden in Benehmen zu seßen | von New - York zu machen hat. Und in Beziehung und, wenn dieses Benehmen wider Erwarten nicht zu einem auf solche Kontraventionen ist die Jurisdifktion der Erfolge führen sollte, darüber an den Herrn Bundeskanzler zu | Vereinigten Staaten vorhanden. Dagegen is sie absolut berichten, Wie gesagt, diese Einrichtung is mit dem Anfange | niht vorhanden in Beziehung auf alles das, was auf dieses Jahres ins Leben getreten, und der mit der Ausübung | der Reise vorfällt. Alle die Gesehwidrigkeiten , die auf der dieser Kontrole beauftragte Offizier hat seitdem Gelegenheit ge- Reise vorgekommen sein können, sind auf norddeutschem Gebiet habt, eine beträchtliche Anzahl von Au®swandererschiffen sowohl vorgetommen, denn das norddeutsche Schiff seßt das norddeutsche in Hamburg, als in Bremerhafen der Revision zu unter- Gebiet fort und auf Zuwiderhandlungen, die auf norddeutschem werfen. Er hat nach den von ihm vorliegenden Berichten an- Gebiet vorgekommen sind, erstreckt sich die Jurisdiktion der zuerkennen gehabt, daß allen den Bemerkungen, die er in Be- Bereinigten Staaten nicht. Umgekehrt gilt natürlich dasselbe. ziehung auf diesen oder jenen Punkt zu machen Veranlassung Wenn man nun zwischen dem Norddeutschen Bunde und den gefunden hat, von Seiten der hamburger sowohl, wie „der | Vereinigten Staaten einen Vertrag über den Gegenstand bremer Behörden bereitwillig Folge geleistet ist, und daß die | schließen will , der fich und ih wiederhole das nicht be: von ihm hervorgehobenen Mängel im einzelnen Falle bereit- | \{ränken kann auf die Regulirung der, wenn ih so sagen darf, willig Abhülfe gefunden haben. Das is der zweite Punkt. __| feststehenden Verhältnisse, sondern der auch alles das zu um- Die dritte und unzweifelhaft wichtigste Frage betraf die | fassen hat, worauf es bei Reisen ankommt, so wird man von allgemeine Ge Regelung des Gegenstandes selbst, und elbst darauf geführt , daß es nothwendig is , Vorsorge dafür zwar nach der Seite hin, welche von dem Herrn Abgeordneten | zu treffen, daß solche Verabredungen , wenn ihnen zu- für Bochum bei Begründung der Interpellation bereits hervor- | wider gehandelt wird, dadurch aufrecht erhalten wer- gehoben worden ist, nämlih im Wege eines Vertrages zunächst | den können, daß die Zuwiderhandlung bestraft werde.

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