1869 / 100 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3) von dem bei dem Bankhause A. Reinach in Frankfurt a. c. negoziirten Anlchen von 150,000 Fl. d. d, 1. August 1859. Nr 94 und 178. i h Die Jnihaber dieser Pártialobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benäthrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum Rückzahlungstermine stattfindet, sowohl bei den betreffen- den Bankhäusern, als auch bei der Königlichen Regierungs8-Hauptkasse in Wiesbaden , der Königlichen Kreiskasse zu Frankfurt a. M. und der Königlichen Steuerkasse zu Homburg gegen Rückgabe der Partial- Obligationen und der dazu gehörigen , nicht verfallenen Zinscoupons nebst Talon erheben können: Wiesbaden; den 24. April 1869. Der Königliche Regierungs-Präsident. In Vertretung : v. Dresler.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 30. April. Se. Majestät der König empfingen heute früh den kommandirenden General des 1. Armee-Corps, General von Manteuffel, nahmen die Meldung des mit dem Regim-:nt hier eingetroffenen Obersten von Neumann, Commandeur des: 4. Garde-Regiments z. F-/ und die Vorträge des Polizei-Präsidenten und der Hofmarschälle entgegen. Hierauf“ empfingen Se. Majestät den Prinzen Albrecht Königl: Hoheit" und den Musik-Direktor Wieprect, später den Landrath und -Kämmerjunker von Colmar, und Shiel ‘qi Ministér des Königlichen Hauses, Freiherrn von

einiß.

Ihre Majestät die Königin besuchte gestern den Königlißen Botschafker Grafen v. d. Golß und empfing den Besuch: Sr. Königlichen Hoheit des. Großherzogs von Medlen- burg-Schwerin. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz dinirte bei den Königlichen Eltern. /

Héute ist Diner im Königlichen Palais.

—. Der Ausschuß des Bundesrathes des Nord- deutshen Bundes für Handel und Verkehr trat heute zu einer Sißung- zusammen. |

—- Die Köommissión zur Ausarbeitung ‘des Entwurfs: einer Civilprozeß-Ordnung für ‘das Gebiet ‘des Norddeutschen Bundes hat im April 14 ordentliche Plenar - Sißungen ‘abge etn in welchen die Lehren vom Beweise durch Eid und von

¿r Bescheinigung, das gesamnite ordentliche Vérfahren vor Einzelrichtern ‘érledigt und die Berathungen über Orgaäni- satión von T E richten und über ‘das Verfähren vor denselben begonnen sind.

—- Im Verlaufe der gestrigen Sißung des Reichstags des Norddeutshen Bundes wurde die Berathung der Gewerbe-Ordnung fortgeseßt.

§..138 lautet: ; L

do die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestim- mungen (§§. 134- bis 137) eigenen Beamten übertragen ist, stehen den- selben bei Atis8übung dieser Aufsicht. alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei-Bebördénz insbesondere “das Recht zur jederzeitigen Revi- sión ‘der Fabriken zu. (o

Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 134—137 aus8zufüh« renden amtlichen Revisionen der gewerblichen AÄnstaltén sind die Bee fißer derselben verpflichtet, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, zu gestatten. ;

Die Abag. Runge u. Gen. beantragten:

in der leßten Zeile hinter dem Worte: Nacht, einzuschalten: wäh- rend die Anstalten in Betrieb sind, i

Nach einer längeren Debatte, an welcher sih die Abgg. Schweißer, Braun, Wagener (Neustettin), Hirsch, Schulze, sowie der Präsident des Bundeskanzler-Amtes, Wirklicher Geheimer Rath Delbrück und der Bundeskommissarius Geheimer Regie- rungs-Rath Michaelis betheiligten, trat das Haus der Vorlage mit dem Antrage des Abg. Runge und’ Genossen bei und ver- warf die übrigen dazu gestellten Anträge.

§. 139 lautet:

Sollte durch die Ausführung der Bestimmungen der §F§. 134 und

135 bereits bestehenden gewerblichen Anstalten die nöthige Arbeitskraft entzogen werden, so ist die Centralbehörde befugt, auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens ein Jahr; Ausnahmevorschriften zu erlassen.

Jn Betreff der beim Jnkrafttreten diéses Gefeßes bereits beschâf- tigten jugendlichen Arbeiter, i} die im §, 136 vorgeschriebene Anzeige bei der Ortspolizei-Behörde binnen vier Wochen zu bewvoirken.

wurde ohne erhebliche Disküssion angenommen.

j 140 lautet:

abrifinhaber, so wie alle diejenigen, welche mit Ganz- oder Halbfäbrikaten Handel treiben, sind verpslihket, die Löhne der Arbeiter, welche mit Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt sind, in baarem

Gelde auszuzahlen.

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Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuecrungsbedarf, Land- nußung, regelmäßige Beköstigütig, Arzeneien und ärztlihe Hülfe, \o wie Werkzeuge und Stoffe zu dei von ihnen anzufertigenden Fabri- faten unter Anrechnung bei der Lohnzahluiig verabreicht wetden. Auf den Antrag des Abg. Stumm wurdé im leßten! Alinea das Wort: regelmäßig gestrichen und hinter dem Wökte: Be- köstigüng eingefügt: und Nahrungsmittel.

Die §F§. 141-—145, welche. lauten: as

Ç. 141. Die Bestimmungen des §. 140 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gehülfen; Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und ¿Faftoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, #0 wie auf Gewerbetrei- bende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittel- bar oder mittelbar betheiligt ift. / |

Ç 142. Unter Arbeitern (§. 140) werden hier au Diejenigen ver- standen, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrikinhaber oder für die ihnen gleigestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie abseßen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu

machen.

Fe 143. Arbeiter, deren Forderungen den Vorschriften der Fg. 140—142 ‘zuwider anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde verlangen. : ia 144, Verträge, welche den §§. 140—142 zuwiderlaufen, sind nichtig: | M Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrikinhabern oder ibnen gleichgestellten Versonen- einerseits und Arbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser Leßteren aus . gewissen Verkaufsstellen, so wie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes dérselben zu einem andéren Zweck, als zur Betheiligung an Einrich- (C 100) zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien

Ç. 145. Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbois den Ärbeitern freditirt worden sind, können von Fäbrikinhabern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch An- rechnung oder sonst geltend gemacht werden ; ohne Unterschied. ob- sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar er- worben find. i .

Dagégen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbe-; Spar- ‘oder ähulichen Hülfskasse zu; welche-in. der Wohnortsgemeinde des. betheiligten Arbeiters für: diejenige Klasse: von Arbeitern besteht, zu welcher“ er gehört. Sind mehrere solcher Kassen vorhanden, so fällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger Añstälten aber der Orts-Armenkasse ;

wurdet“ ohne Abänderungen angenommen, die Abstimmung über das zwéite Alinea des §. 145 auf den Antrag des Abg. Stumm vertagt. Schluß der Sißung 45 Uhx.

Die héutïge (31.) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 114 Uhr dur den Präsidenten Dre. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum... Bundesrathe waren anwesend: Der Präsident des Bun- deskanzler-Amtes, Wirkl Geheimer Rath Delbrück, der Königl. sächsishe Ministerial-Direktor Weinlig,. der Kommissarius des Bundesrathes Geheimer Regierungs-Rath: Michaelis.

Der erste Gegenstand der Tageßordnung: betraf: Zweite Berathung über den Entwurf ciner Gewerbe-Ordnung, zunächst niündlicher Bericht dex IV, Kommission überx Titel 111, des Ge- seßentwourfes. Der Berichterstatter, Abg. Friedenthal, motivirte die von der genannten Kommission beantragten Amendements, worauf der Kommissarius des Bundesrathes, Geh. Regicerungs- Rath Michaelis, das Wort ergriff.

§. 53 der Vorlage lautet:

Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerb- lichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person : 1 Waaren irgend einer Art verkaufen, 2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3) Waarenbestellungen aufsuchen, oder 4 gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres wissenschaft- liches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten will, bedarf, vorbe- haltlich der, in den §§. 42 und 65 getroffenen Bestimmungen, eincs Gewerbescheines.

Ein Gewerbeschein ist. nicht erforderlich zum, Verkauf: oder Ankauf aua der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und

aues.

Die Kommission beantragte, statt des Wortes: verkaufen, zu sehen: feilbieten, und statt: Gewerbescheines, zu sagen: Legi- timationsscheines. / i ,

Der Referent Abg. Friedenthal leitete die Debatte ein. Es sprachen noch die Abgg. Wachenhusen, Lasker, Frhr. v. Hagke, so wie der Bundesköommissarius "Geheimer Regierungs - Rath Michaelis. Das. Haus nahm die Anträge der Kommission an und verwarf die Übrigen zu Y. 53 gestellten Amendements.

Die §§. 54 und 57 der Borlage lauten:

F. 54. Der Gewerbeschein zum Ankauf und Aufkauf im Umher- ichen (§. 53, Nr. 1 und 2) wird ertheilt für Waaren aller Art mit Aus- {luß der nachstehend genannten: 1) Verzehrungsgegenstände, soweit sie nicht’ zu den Gegensiänden des Wöchenmarklverkehrs gehören (F. 67, Nr. 1, 2 und 3); 2) geistige Getränke allcx Axt; 3) gebrauchte Kleider und Betten; / Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide, Wolle,

Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren.

Leinen oder Baumwolle; Bruchgold und Bruchsilber; 4) Spielkarten

geringeren Strafe verurtheilt, aber in der Auëübung der bürgerli

Ebrenrehte beschränkt worden is, innerhalb 5 Jahren nach M

Verurtheilung, und im Falle der Gefängnißsträfe nach verbüßtem

Gefängniß;

übel. bérücbtat At; Dreb Bettelei, el berüchtigt ist ; oder durch gerichtliches Erkenntniß des Re

zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe verlustig gegangen is a

»

Instanzenzuge erfolgende Entscheidung auf desfallsige Beschwerd LZA q J , 9 us r F en müssen dem Nachsucher schriftlich mit Gründen O R E

Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden ist ‘befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen.

Worte : »wéelcher innerhalb u. #\w.« bis »überschrit « i ; b} in Nr. 2 statt der Worte: er dic G arat von Deine zu seben : ck die Gesundheit von Menschen; c) i rfe » Brandsüftung s u seheg: hen; c) in derselben Nnmmer vor 1E »fünf Jähren« zu seßen: zwei Jahren; e) ia N aiveiten Absaß -wie folgt zu fassen: 5 berechtigt von dem Nachsuchenden zunächst den persönlichen Nach- Wes in Beziehung auf, die geseblihen Hinderungsgründe zu erfordern. on aber muß sié innerhalb“ 14 Tagen dem Nächsuchenden entweder SiAR egitimationsschein ‘ertheilen oder unter Angabe des geseßlichen Nt Nektg M O agen S e F lagung steht Heu i gen des Verfahre | Ord di Vorschriften der F. 18-Und 19. PARSIA, S 080 TP A AIE

Bockuin-Dolffs, von Luck &rhr. von Rabenau i

| l L T. von Hennig Frhr. von Patow jowie ‘der Bundeskommi arius Ged. Neg. Rath Michaelis, / ssarius Geh. Reg.

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Lotterieloose, Staats- und

und giftige Stoffe.

g. 57. Der Bundesrath ist befugt, soweit ei K anzuordnen, daß die Erlaubniß zum Verkauf E ile Algalteh

[ner; durch die Bestimmung îm §. 5: Hände ertheilt fei tung im §. 54 davon ausgescchlossenen Gegen

Er ist ferner befugt, aus Gründen der öffentlihen Sicherheit oder

zeichneten Gegenstände auf bestimmte Zeit nicht im Ulihetzibüe ta

Gesundheitspflege anzuordyen; daß auch andere, als die im

geboten oder aufgekauft werden dürfen.

In duinglichen Fällen können diese Anordn fanzler im Einvernehmen mit dem Aus\{uß des Bundedraibes fir

Handel und Verkehr getroffen werden.

Die Kommission beantragte, an Stelle dieser bei gra ai dia, L 54 zu seben: 16s Heiden Pax luSgeshlossen vom An- un erkauf im Umbherzi : 1) geistige Getränke aller Art; 2) Tibratibte Kleider R BARA Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Bauniwolle, Bruchgold und Bruhsilber; 3) Spielkarten, Lotterie- und andere Loose; 4) Schießpulver, Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe; 5) Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe. er Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß ob. waltet, anzuordnen, daß die Erlaubniß zum Verkauf oder Ankauf der einzelnen ausgeschlossenen Gegenstände ertheilt werde. Der Bundesrath, und in dringenden Hallen der Bundeskanzler nach Ein- vernehmen mit dem Ausschuß des Bundesrathes für Handel and Verkehr, ist befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der ciner u E On f e auch andere Gegenstände innerhalb rist nicht i i i “ot angetalft werden birfen. cht im Umherziehen feilgeboten oder ah dem Referenten Abg. Friedenthal sprachen die Ab örhr. v. Patow, v. Thadden, Lasker, Graf v. So Ums-Laub N:

S A sowie der Präsident des Bundeskanzler - Amtes,

Das Haus nahm die Anträge der Kommi i Amendement des Abg. Frhrn. v. Patow E M D Präsidialvorlage wieder herzustellen.

§. 58 lautet:

Einem Bundesangehörigen;, welcher innerhalb des Nordd E einen festen Wohnsiß hat und frei von Ren E Dn be Sn C ist, darf der Gewerbeschein, ( estimmung des Y. 60, nur dann versagt werden wenn ihm die Zuverlässigkeit i i i i tverbebettieb fe e e Hissigfeit in Beziehung auf den beabsichtigten Ge- U ändern kann, unter Vorausseßung der Gegenseitigkei Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet edt: S co iBlndeoreto ist befugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. Die Kommission beantragte folgende Fassung: B Einem Bundesangehörigen ; welchex innerhalb des norddeutschen Undedgebietes einen festen Wohnsiß besißt und das 21. Lebensjahr

k sonstige Werthpapiere; j y Feuerwerkskörper und andere explosive Stoffe/ 6) Arpneia P De

Nach den beim Ober - Kommando der Marine einge- gangenen garen ari RO S. M. Forvelie B ietoneae 1 ._M,. n Havana und b igte i ; nächsten Tagen darauf nach Vera-Cruz zu s aa

Breslau, 29. April. Nach der »Swle ird i ; 1 U . .QJ.« wird Juni das 100jährige Bestehen des ObereBer ets für Schlesien

e pri

_ Sachseu. Meiningen, 28, April. Der

reiste heuie Vormittag um 10 Uhr s talien L As eni x

men des »Mein. Tagebl.« nach wird Se. Hoheit zunächst die

Herzogin und die Prinzessin Marie in Florenz abholen

und O nach der Villa Carlotta \ich begeben.

bat E. München, 29, April. (W. T, B.) Heute - ie Eu der Landtagssession durch den

Li nzen Adalbert stattgefunden, wozu die Mitglieder beider user zahlreich erschienen waren.

durch den Landtag erledigten Arbeiten mit Anerkennung Er-

es Königs über das Nichtzuständek i Geseßes Ausdru, welches eben so fehr: Pf en gi ‘Bil

pas “i Volkes geeignet sei, als auf freiheitliher Grundlage

Desterreih:-Ungarn. Wien, 29. Apri i ú , 49. April. Der Kaiser u A R Ee »Oesterr. Korr.« schon morgen früh von Ofen Im Abgeordnetenhause wurden beute die G

j ( egen- De der Ta esordnung, die Aufhebung des a in A das Geseß über das Wasserreht, das Gese über die : erschreibung der Steuern von Eisenbahnunternehmungen und er Postvertrag mit Serbien ohne Debatte erledigt. Die Re- Ae So uegN wie der »Prag. J.«' gemeldet wird, définitiv die Session des Reichsrathes vor Pfingsten zu \{ließen.

71 A u 0) Dee Berfassung8ausshuß des Abgeord- netenhauses verhandelte heute über die Frage der Vermehrung der Yahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses und die Ein- führung direkter Wahlen. Die Anträge des Subkomites , die Regierung aufzufordern, einen Gesehentwurf vorzulegen, durch welchen die Zahl der Abgeordneten womöglich um das Doppelte vermehrt wird , so wie die Petitionen für Einführung direkter Wahlen und Abkürzung der Wahlperioden der Regierung zur

Würdigung zu überweisen, w i ' P 1 , wurden mit entschie angenommen. schiedener Majorität

Velgien. Brüssel, 29. April. Die Reprä « tentammer seßte gestern die Diskussion über das Bua fee

überschritten hat, darf der Legitimationsschein vorbehaltlih d

E ) : chaltlih d - stimmung des §. 57 nur dann versagt oer; Las pf j, N ciner abshreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet it; 2) oder wegen strafbarer - Handlungen , aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum; gegen die Sittlichkeit, gegen das Leben oder die Gesundheit von Menschen, wegen Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betref- fend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Vicel- seuchen, zu. Gefängniß -von mindestens 6 Wochen, oder zwar zu einer

3) oder unter Polizeiaufsi{ht steht; 4) oder wegen ge-

Landstreicherei, Trunksucht

Der den Legitimationsschein ‘versagende Bescheid, fowie die im

Ausländern kann, unter Vorausseßung der Gegenseitigkeit, der

Der BundeëLrath Die ‘Abgg. Runge und Lasker beantragten: a) im Eingang die

»gegen das Leben oder die Gesundheit wegen vorsäßlicher Angriffe auf: das Leben

vorsäßlicher; d) in dersciben Nummer

e) Nr. 4_ zu streichen; Die Verwaltungsbehörde

E89 sprachen hierzu die Abgg. Lasker, Friedenthal, von

(Schluß des' Vlattes.)

m —_—_——_——

werden: bezwecke.

eiti i é: i i i Öf ichfei / O beider Regierungen die größte Herzlichkeit

Der Prinz und die Prinzessin. von 10, Mai von ihrer Reise in Marlborough Houfe zurückerwartet:

öffentlichen Arbeiten für das Jahr 1869 fort un | vorher einen provisorischen Nn von 6.500.009 ie e Mas P A Jahre 1869, ) :

Xa dem »Journal de Charleroi« mehrt sich die Zahl der Arbeiter, welche die ALbeit i g i j nebmen, táglich. ch Akbeit der Umgegend wieder auf- 29. April. (W. T. B.) In der heutigen Scnats erwiederte der Minister, der amdroiirgen Ueabgee heiten auf eine Interpellation, betreffend den gegenwärtigen Stand der belgisch-französischen Unterhandlungen : Dex Ministéx- Präsident habe fich seiner Zeit nah Paris begeben, um das ursprünglich etwas weit gehaltene Programm zur Lösung der Differenzen, wie es in den offiziellen Blättern beider Länder ver- öffentlicht sei, etwas mehr zusammenzufassen (retrécir). Das erste Resultat dieser Verhandlungen bestehe in der unverweilt erfol- genden Einseßung einer gemischten Kommission; die Arbeiten derselben würden sih, abgesehen von unvorbergesehenen: Modi- fikationen, auf die Berathung eines belgischerseits gestellten An- trages beschränken, der den Süteressen beider Länder gere{t zu

Uebrigens habe fortwährend“ in den géegeti-

Der Senat genehmigte alsdann mit 32 gegen 9 Stimmen

das Geseß, betreffend die“ Abschaffur p, vai gestern beschlossenen bebindetlek ag der: Smdt ia der

sident Fréère-Orban wird heute Abend 11 Ubr bier: erwartet:

Fassung. Der Minister-Prä-

Großbritanuieu und Zrland. London, 29. April;

Wales werden am

Im Oberhause stand gestern Earl Ru fsell’s Vor-

lage behufs Kreirung Von Peers auf Lebenszeit s Lesung. Das Nähere Über den Plan der Bill ist bereits früher von: uns mitgetheilt worden, un deoVill ÜsrstereS früher

Bei der Erörterung, erhob Earl

Derby gegen die Vorschläge der Bill verschiedene Ei

„ETDY ) j nwendungen die theils von einem allgemeinen Standpunkte ausgingen, theils sih gegen Einzelnheit des Entwurfes richteten. Jun Uebrigen war er zwar dem Prinzip der Bill nicht abgeneigt, wollte aber die

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„Zahl der lebenslänglichen Peers

auf eine geringere Zahl