1869 / 103 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1870

Silbergroschen bei der Kreis-Kommunalkasse Lebuser Kreises zu Frank-

furt a. d. O. Seelow, den ten j 18. Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten

im Lebuser Kreise. Dieser vos ist E / wenn pn eldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Schluß des Kalender- jahres der Fälligkeit an gerehnet, erho- ben wird.

ProvinzBrandenburg. Regierungsbezirk Frankfurt a.d.O. T U

zur Kreis obligation des Lebuser Kreises. Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Lebuser Kreises | i Ltt od S i, über Thaler à fünf Prozent Zinsen die .te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18.. bis 18... bei der Kreis-Kommunalkasse Lebuser Kreises zu Frankfurt a. d. O. nach Maß- gabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Bestimmungen. Serlond, Den 1A i ci dees I, Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten im Lebuser Kreise.

Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin, 3. Mai. Das dem Reichstage vorgelegte deut betreffend die Wechselstempelsteuer im Nord- deutschen Bunde, hat folgenden Worlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Norddeutshen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

d. 1, Seoagene und eigene Wesel unterliegen im Gebiete des Norddeutshen Bundes, mit Aus\chluß der Hohenzollernschen Lande, einer nach Vorschrift dieses Geseßes zu erhebenden, zur Bundesfkasse fließenden Stempelabgabe. : e

F. 2. Die Stempelabgabe wird in folgenden im Dreißigthaler- fuße unter Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steüersäßen erhoben, nämli: j

von einer Summe von 50 Thlr. oder weniger 1 Sgr,

S ». Uber 50.» bis. 100 Thlr, 14- »

» » » » 100 » 200 ». 3 »

» » » 2 2009 » 800...» d: -y Und so fort von jedem ferneren 100 Thlr. der Summe 5 Sgr. mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird.

i; Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der in einer anderen als der Thaler-.Währung (F. 2) ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für ge- wisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festseßt und bekannt macht, nah Maßgabe des laufenden Kurses.

§. 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sämmtlihe Personen, welhe an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.

F. 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen : der Aussteller, jeder Unter- zeichner oder Mitunterzeichner eines Acceptes, eines JIndossaments oder einer anderen Wechselerklärung und Jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wesel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicher- heit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet; oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel geseht wird oder nicht. __ §. 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel po E ersten inländischen Jnhaber (§. 9) aus den Händen gege-

en wird.

___§. 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels is gestattet, den mit einem inländischen Jndossament noch nicht verschenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum QZwee der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentiren. Der Acceptant eines unversteuerten Wechsels i} verpflichtet , vor der Rückgabe oder jeder R Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben u bewirken.

Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes benußt, so bleibt der Acceptant von der Ver- pflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite des acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt dur{kreuzt wird / daß dadurch die weitere Benugung desselben zum Jndossiren ausgeschlossen wird.

9. 8. Wird derselbe Wesel in mchreren, im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. st. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt ; so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.

§. 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Weselerklärung mit Ausnahme des Acceptes ge- sebt is, die nicht auf einem nah Vorschrift dieses Gesebes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen , ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder wenn leßtere im Auslande ab- Leg 2 von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen ge- geben wird.

Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines

7steuerten Exemplares desselben Wechsels bezahlt da Mangels

Zzeng protestirt werden, so is die Versteuerung desselben zu be-

he die Zahlung oder Protestaufnahme staltfindet.

Bei

aktien muss

Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder des Einwands, daß die auf ein unversteuertes Exemplar geseßte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unter- lassener erfieuexung eines Wechselexemplars in Anspruch genom. men wird.

. 10. Die Bestimmungen im §. 9 finden leihmäßig auf Wew selabPhriften Anwendung; elde nit einem riginal-Tndossamen; oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind, pede solche Abschrift wird hinsichtlih der Besteuerung einem Dupli- ate desselben Wechsels gleichgeachtet.

g. 11, Jst die in den Y 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerun eines Wechsels, eines Wechselduplikats oder iner Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Versteuerung nicht be- wirkt ist, auch jeder fernere inländische Tnhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern , ehe er denselben auf der Vorder- oder Rück\seite unter- zeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf seßt , Mangels Zahlun Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt, Au die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Tnhaber keinen Einfluß.

d. 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuerten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kop e) desselben Wechsels ausliefert , für die Stempelabgabe verhaftet , und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im F. 15 bestimmte Strafe.

F. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ao wird erfüllt: 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Bundesstempel versehenen Blanket , oder 2) durch Ver- wendung der erforderlichen Bundes - Stempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften Über die Art und Weise der Verwendung be- obachtet worden sind.

F. 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§. 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. z

Diese Strafe is besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nah den FF. 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche unversteuerte Wechsel verhandelt haben.

Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Ver- pflichtete unvermögend ist, in eine Greiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des a insofern dieser ein Jnländer ist, kein Grundstück subha-

irt werden.

F. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme - Erklärung beziehungsweise der Aushändigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die geseßlichen Folgen der Nicht- versteuerung desselben entnehmen.

ÿ. 17. Wechselstempel - Hinterziehungen (F. 15) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen.

F. 18. In Betreff der Feststellung , Untersuhung und Entschei- dung der echselstempel - Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, so wie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesebe in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Be- dein au das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempelgeseße

estimmt.

__ Die im §. 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus des- l agu zu, von dessen Behörden die Strafentsche1dung er-

assen ist.

§. 19. Jede von einer nah d 18 zuständigen Behörde wegen Wechselstempel - Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu er- lassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Jnhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören , ausgedehnt wer- den. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.

_ Die Behörden und Beamten der Bundes\taaten sollen sih gegen- seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen geseb- lihen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselstempel-Hinterziehungen dienlih sind.

. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Be- aufsihtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlih der nach den Landesgeseben zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen; au hinsichtlich der * Bundesstempelabgabe wahrzunehmen.

§. 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut is, die Verpflichtung, die Versteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die pu, ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß bei der nah §. 18 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, sind bei einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr. verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem

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Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem | Der Bergwerks- und Salinenbetrieb im Ober- ‘Bunderpanpes i ry aclden Ho mai E, fe A Fei Ln Bergamtsbezirk Dortmund im Jahre 1868. Gelegenheit EL s / Stempetlskener-Hinterziehung Die gegen Ende des Jahres 1867 eingetretene Belebung der Eisen- der nach §. 18 zuständi L Beh PCARLA en, so sollen sie dafür noh industrie 3 estfalens ta I Jahre 1868 einen weiteren Aufs{chwung besonders mit einer S o eon is i palern belegt werden. und äußerte auf den Bergbau einen günstigen Einfluß. Die Ge- Die Seslepun E O m gt dur die Aufsichtsbehörde. sammtmenge der geförderten Mineralprodukte hat sich daher von __§. 22. Da Oebits § BundigiS l ermächtigt, wegen der Anfer- | 224,556,733 Ctr. in. Werthe von 19,331,469 Thlr., auf 241,454,238 Ctr. tigung und des Debits der Bundes-Stempelmarfen und gestempelten im Werthe von 20,373,676 Thlr. , also um 16,897,505 Ctr. und Blankets die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Tr verdorbene 1,042,207 Thlr. gesteigert. é Stempelmarken und Blankets wird feine Erstattung geleistet. Entsprechend dieser Zunahme hat sich au die Zahl der Dampf- F. 28. Wer unächte Bundes-Stempelmarken anfertigt oder ächte maschinen, welche im Jahre 1867 583 mit 51,212 Pferdekräften be- verfälsht, imgleihen wer wissentlich von falschen oder gefälschten trug, auf 645 mit 53,842 Pferdekräften vermehrt. Stempelmarken Ion agt oder sich einer dieser Handlungen in An der Steinfohlenprodufktion waren 230 gewerkschaftliche Bezug auf gestetnpe “R eRE L 12 Nr. 1) schuldig macht, hat die | und 2 fisfalise, 7 gewerkschaftlihe Werke weniger als im Jahre in den Landesgeseßen bestimmte Strafe der Gälschung des Stempel- 1867, betheiligt; dieselben förderten zusammen 228,878,876 Ctr. papiers- und, in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über diesen | Steinkohlen im Werthe von 19,431,993 Thlr., gegen das Vor- Gegenstand, die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt. jahr mit 214,283,692 Ctr. im Werthe von 18,586,431 Thlr, Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder | 14,595,184 Ctr. oder 6/81 pCt. und 845,562 Thlr. oder 4,55 pCt. ein hon einmal verwendetes Blanket oder ein von einer Urkunde ab- mehr. Auf die einzelnen Regierungs-, beziehungsweise Landdrostei- getrenntes Bundesstempelzeichen zu einer stempelpflichtigen Urkunde bezirke vertheilt sich das obige Förderquantum folgendermaßen: verwendet, hat, außer der Strafe der Steuerhinterzichung, eine Geld- Osnabrü 1,970,031 Ctr., Minden 163,204 Ctr., Münster 2,300,085 Ctr., buße von 10 bis 200 Thlrn. oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe Arnsberg 125,368,739 Ctr., Düsseldorf 99,076,817 Ctr. verwirkt. Wer wissentlich eine {on cinmal verwendete Stempel- Die Zahl der bei der Steinfkohlengewinnung beschäftigten Arbeiter marke oder ein verwendetes Blanket, von welchem die darauf geseßte | betrug 50,817, die durchschnittliche Leistung eines Arbeiters also Schrift wieder entfernt is, veräußert, wird, insofern er nit als Ür- 4504 Cir., gegen 4337 Ctr. im Jahre 1867. Diese beträchtliche Stei- heber des im vorhergehenden Saße vorgesehenen Vergehens oder als | gerung is im Wesentlichen der ausgedehnten Anwendung der Pferde- Theilnehmer an demselben anzusehen ist, mit Geldbuße von 1 bis 20 örderung, sowie der Einrichtung von unterirdisher Maschinenförde- Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. j rung zuzuschreiben. Jm Ganzen waren auf den Steinkohlenwerken 700 § 24. Die Vorschriften dieses Geseßes kommen R zur | Pferde beschäftigt. Von dem obigen Förderquantum wurden Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprecen (Billets 8,390,742 Ctr. auf den Gruben selbst verkokt und daraus 4,809,101 à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Afkre- ditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Aus- lieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob die- selben in Form von Briefen oder in anderer &orm ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabe sind: 1) die statt der Baarzahlung dienenden ; auf Sicht zahlbaren Plaßanweisungen und Chefs (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankier oder Geldwechsl[er), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung er- folgen, ehe der Acceptant die Plaganweisung oder den Check aus den Händen giebt. Jn welchen Fällen au Anweisungen, die an einem fälischen Steinkohlen verschifft. Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Plaßanweisungen gas werden sollen bestimmt der Bundesrath nah Maßgabe | Oberhalb Ruhrort resp. Duisburg

er örtlichen Verhältnisse. 2) Affreditive; durch welche lediglich einer bis Coblenz 21329745 Ctr. Nach Coblenz und oberhalb

8,108,150 »

Unterhalb bis zur niederländischen E aue: abb aat 689,280 » Nach den Niederlanden 13,962,620 » Nach Belgien __618,865 » 0 f 48 zusammen 25,704,660 Ctr. 12,879,164 Ctr.

Die Verschiffung von Ruhrort hat gegen das Vorjahr um 698,105 Ctr, zu-, die von Duisburg um 1,448,488 Ctr. abgenommen. Die Abnahme is dem \chlechten Fahrwasser während der Sommer- monate und der vermehrten Konkurrenz der Saarbrücer Kohlen auf dem süddeutschen Markte zuzuschreiben.

Die Eisenerzförderung betrug

im Regierungsbezirk Düsseldorf *)

» » Arnsberg 9/945/451 » Münster : 239,493 » v » Minden 931,047 »

in den Landdrosteibezirken Osnabrück und Aurich 3,701,568 _- »

zusammen 12,028,222 Ctr.

im Werthe von 700,093 Thlr. , gegen das Vorjahr mit 9,866,192 Ctr. im Werthe von 575,448 Thlr., 2,162,030 Ctr. oder 21,9 pCt. und 124,645 Thlr. oder 21,7 pCt. mehr. Jm Ganzen waren 51 Bergwerke mit 2711 Arbeitern an der Eisenerzgewinnung betheiligt.

Die Zinkerzförderung, an welcher 9 Werke mit 782 Arbei=- tern betheiligt waren, hat \sich von 355,273 Ctr. im Werthe von 100,481 Thlr. auf 470,686 Ctr. im Werthe von 132,779 Thlr. sowohl der Menge als dem Werthe nah um circa 32 pCt. vermehrt. Ueber 400,000 Ctr. Galmei fommen auf die Jserlohner Gruben.

An Bleierzen wurden 35,389 Ctr. im Werthe von 88,881 Thlr. gefördert, der Menge nach 11,648 Ctr. oder 50 pCt. und dem Werthe nach 26,044 Thlr. oder 41,5 pCt. mehr als im Vorjahre.

An N leTexzzon wurden 2577 Ctr. und an Schwefelkies 38/488 Ctr. gefördert.

Salzwerke. Die 3 fiskalishen Salinen des Ober-Bergamts- bezirks Dortmund lieferten zusammen 268,797 Ctr. Salz, 43,768 Ctr. weniger als im Vorjahre und die 3 Privatsalinen 133,942 Ctr., 31,286 Ctr. mehr als im Vorjahre. Der Rückgang in der Produktion der fisfalishen Werke rührt daher, daß in dem neuen Absaßgebiete, welches dieselben \sich nach der Aufhebung des Mcnopols verschaffen mußten, fast nur grobes Salz verlangt wurde, zu dessen Darstellung die erforderlihen Einrichtungen im Laufe des Jahres getroffen wurden; die Privatsalinen waren dagegen schon früher auf Grobsalz- fabrikation eingerichtet, so daß die Produktion derselben eine Einbuße nicht erfuhr.

Arbeiterverhältnisse. Entsprechend der Zunahme der Pro- duftion hat sih auch die Zahl der Arbeiter vermehrt; dieselbe betrug

*) Nur díe Produktion des zum Ober-Bergamtsbezirk Dortmund

ten zur Anwendung. gebörigen Theiles des Neglerungsdezirks Düsseldorf (Kr. Rees, Duis- urg und Essen, sowie Theile der Kr. Düsseldorf und Elberfeld) ist

hier angegeben.

23449

Ctr. Koks, 845,362 Ctr. mehr als im Vorjahre gewonnen; die An- zahl der Koksöfen betrug 950,30 mehr als im Vorjahre. Die Pro- duftion der nicht auf den Steinkohlengruben gelegenen Koksanstalten, welche nicht unter Aufsicht der Bergbehörde stehen, is nit bekannt. Der Absaß sämmtlicher Steinkohlenwerke betrug 214,427,568 Ctr., wovon 2/425/860 Ctr. auf die fiskalischen und 212,001,708 Ctr. auf die Privatwerke kommen. Von dem Absaße der leßteren wurden 172,296,519 Ctr. auf den Eisenbahnen verladen, 7073,917 Ctr. auf der Ruhr verschifft und der Rest theils in der nächsten Nähe der Gruben verkauft, theils zur Koksfabrikfation verwendet. Auf dem Rheine wurden folgende Mengen von west-

von Duisburg

31/825/,520 Ctr. 4,993,935 »

645,884 » 3,155,384 » 258/441 »

von Ruhrort

bestimmten Person ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder un- beschränkter , nah Belieben zu benußender Kredit zur Verfügung ge- stellt wird. 3) Banknoten und andere auf den Jnhaber lautende, auf lt zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf si selbs aus- ellt.

§. 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen- den Stempelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleih- gestellten Papieren (F. 24) werden aufgehoben.

Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleich- gestellte Papiere geseßten Jndossamenten, Giros und anderen Wechsel- Erklärungen, Quittungen " und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgeseßliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden.

idt D Befreiungen von der Bundes - Stempelabgabe finden n att.

Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgeseßen niht ohne Entschädigung aufgehoben werden fönnen , aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezialprivilegien und sonst.gen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden.

Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berech- tigten der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Geseßes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundes- kasse erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nach- weisungen erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. :

ür Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von ande- ren Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kom- mittenten zu fordern hat, wird in feinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung gewährt. __§. 27. Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestem- pelten-Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1875 der Betrag von 12 Pro- zes und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent aus der Bun- esfasse gewährt.

F. 28. Die zur Ausführung dieses Geseßes nöthigen Bestimmun- gen werden vom Bundesrathe getroffen.

/ d: 29, Dieses Geseß tritt mit dem Tage in Kraft, welchen das Präsidium bestimmen wird. i

In Betreff aller vor diesem Tage im Jnlande ausgestellten oder aus dem Auslande eingegangenen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgeseplichen Vorscrif

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c,

2,010,663 Ctr.

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