1869 / 110 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1986

ten eine unbedingte nicht gewesen sei. Die Bedingungen E von grofer us weitgreifender Wichtigkeit. Sie bezogen sich erstlich darauf , daß die sogenannten Seestädte zustimmen sollten, zweitens und das war der wichtigste und in der Regel nicht erwogene Punkt darauf, daß beide Landesherren (denn beide Mek- lenburg bilden eine Gemeinsamkeit hinsichtlich der Gescßgebung) zu dem Resultate der Vereinbarung ihre Zustimmung ertheilen sollten. Die Verhandlungen nahmen ihren Fortgang. Sie wurden mit red- lihem Willen , mit Eifer von allen Seiten geführt. Es ergab sich aber im Laufe des Jahres 1849, ja hon im Anfange desselben oder am Ende des Jahres 1848, daß der Großherzog von Meclenburg- Streliß, mit dem Gange der Verhandlungen nicht einverstanden, überrascht durch manche Resultate, “die weiter gingen , als man im Anfange gewollt hatte , sich zurückzog. Es folgte daraus eine Korrespondenz zwischen beiden Regierungen. Melenburg- Streliß stellte einen Protest in Aussicht._Tm Laufe desselben Sommers hatten die berechtigten Faktoren der altständischen Verfassung, namentlich die Ritterschaft, sich bereits mit dem Versuche, der Sache entgegenzutreten, an verschiedene Faktoren, namentlich aber an ihre Landesherren ge- wandt. Jch bemerke dabei noch/ daß anerkanntermaßen die alten Stände nicht aufgelöst, nicht aufgehoben waren; das geschah erst am 10. Of- tober 1849, als bereits die Proteste vorlagen, als bereits von strelißÿ- cher Seite, von der Ritterschaft erflärt war, sie würden nicht auf das Resultat der Verfassung8berathung eingehen fönnen. Die Verfassung wurde publizirt. i :

Es eus sofort von mchreren Seiten protestirt. Am 13. Ofto- ber ging Mecklenburg-Streliß den korrckten We9g/ sich an das damals bestehende provisorische Erfurter Bundes-Schiedsgericht zu wenden mit dem Verlangen, ‘auch gehört zu werden bei Erlaß der Verfassung und die neue Verfassung zu vereinbaren mit den alten Ständen. Auch andere Fürsten protestirten, unter ihnen Se. Majestät der König von Preußen, in Kraft der Erbverbrüderung, die zwischen Mecklenburg und Preußen bestand und besteht. Es war inzwischen eine höchste Spiße in Deutschland wiederhergestellt, Übertragen der sogenannten proviso- rischen Bundes-Centralgewalt, welche die Funktionen des alten engeren Bundes in \ich vereinigte, also kompetent war, eine Klage wegen Aufhebung einer zu Recht bestehenden Verfassung anzunehmen. Sie war, wie dem Hohen Hause ecinnerlich scin wird, gebildet aus Rertretern von Preußen und von Oesterreich. Die Sache wurde ver- handelt, und im März des Jahres 1850 erflärte die provisorische Centralgewalt kraft und innerhalb ihrer Kompetenz, es sei Grund zur Anwendung eines mecklenburgischen Geseßes, das unter der Garantie der alten ständischen Verfassung in Mecklenburg bestanden hatte und bestand. Es war die sogenannte Patentverordnung des Jahres 1817, worin eine \chiedsrichterliche Entscheidung für diejenigen Streitigkeiten festgeseßt war, welche Über die Verfassung enisichen könnten. Meine Herren ! Jch erlaube mir dabei hinzuzufügen, Mectlenburg hatte 1817 und hat seitdem noch vier- oder ich glaube fünfmal auf Errichtung eines Bun- desgerichts für alle solche Streitigkeiten angetragen. Es war den Ver- hältnissen niht entsprechend und nicht möglich, ein solches Bundes- gericht zu freiren; dafür wurde ein Schiedsgericht eingeführt und vom deutschen Bunde garantirt. Jh glaube, meine Herren, das darf ich auch beiläufig bemerken manches hätte besser gestanden, wenn in allen Staaten ein solcher Punkt außerhalb der Verfassung bestan- den hätte, bei dem man Recht suchen fonnte. Das Schiedsgericht wurde konvozirt von der Krone Preußen, von der Krone Hannover und von der Krone Sachsen. Das Resultat der langen und mühe- vollen Berathungen, welche jedenfalls schr gründlich waren und deren Vertheidigung ich um \o weniger zu übernehmen [habe, als der erhaltene Sciedsgerichtsspruch Und die Art und Weise, wie das Urtheil begründet wurde, Jedem, der unparteciish prüfen will, die genügende Bürgschaft giebt, daß es unparteiisch war; war der be- fannte Schied®gerichts\spruch vom September 1850, wonach ertlärt wurde, es sci die Verfassung, wie sie in dem mecklenburg - sc{chwerin- schen Staatsgrundgeseß enthalten sei, nicht zu Recht bestehend und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Meclenburg-Schwerin ver- pflichtet, wieder die alten Stände zu berufen. Das war das Re- sultat, meine Herren, das volle und ganze Resultat eines eingehenden und unparteiischen Prozesses, wenn man die Prozedur so nennen will. Jn dem Augenbli bestand die alte meckcklenburgische Verfassung wieder zu Recht. Melenburg-Schwerin is mit dieser Verfassung, nachdem sie in volle und anerkannte Wirksamkeit getreten war, i glaube, wohl fünfzehn oder fechzehn Jahre regiert worden, als im Jahre 1866 der Norddeutsche Bund vereinbart und eingeleitet wurde. Mecklenburg-Schwerin is mit dieser Verfassung als in voller und anerkannter Gültigkeit bestehend in den Norddeutschen Bund ein- getreten; die mecklenburgischen Stände haben die Verfassung mitbe- rathen und ih darf bei dieser Gelegenheit anführen (was meines Wissens noch nicht erwähnt is sonst würde ich es nicht hinzufügen), daß, als im August des Jahres 1866 die Vündnißverträge mit der Krone Preußen verhandelt wurden und in denselben die einzelnen Staaten \sich darüber auszusprechen hatten, inwieweit sie die Grund- züge, welce die Grundlage der Bundesverfassung gebildet haben, annehmen fönnten und wollten; Mecklenburg-Schwerin und Mecklen - burg-Streliß, indem sie den Vertrag vom 21. August 1866 unterzeich- neten, zugleich erklärten, sie könnten die Artikel 3 und 5 nur bedingungs- weise annehmen, weil die Landesverfassung nicht gestatte, Verbind- lichkeiten cinzugéhen, über die die Stände nicht befragt würden. Die Krone Preußen nahm diesen Vorbehalt an und es wurde in Folge davon im September 1866 ein außerordentlicher Landtag einberufen ; derselbe erklärte sich Über die Vorlagen und erst in Folge dieser Erklä- rung wurde der Beitritt, der nur provisorish gewesen war, definitiv. Wenn also überhaupt der Grundsaß gelten muß, daß der Norddeutsche Bund, geschlossen zum Schuße des gültigen Rechtes, den Nechts8zustand ergreift und zu s{hüßen hat, der bei der Gründung des Bundes, bei

dessen Vollzug durch die deutschen Landesherren, bei dem Eintritt der einzelnen Staaten in den Bund bestanden hat, weil eben die einzelnen Stände Faktoren dieser Verfassung geworden sind, #0 wird das im eminenten Grade von den schwerin’schen Ständen, mit andern Worten von der mecklenburgischen Verfassung gelten. Es is} daher nach der Ueberzeugung der Regierung eine Verfassungsstreitigkeit nicht vorhanden.

Ihre Kommission hat sich auf Art. 76 berufen. Der Art. 76 seßt eine Verfassungsstreitigkeit zwischen Landesherrn und Ständen voraus. Wenn das eben nicht der- Fall wäre, würde nicht gesagt sein, es solle die Kompetenz durch Anrufen des einen Theils gegründet werden. Der eine Theil kann aber nicht ein Petent oder viele Petitionäre sein. Jh will mit aller Achtung von den Gesinnun- gen der Herren reden, die diesen Schritt gethan haben, ih will um so lieber anerkennen, daß sie ihrem besten Wissen gefolgt sein mögen, als sie ihre Bitte wiederholt haben, aber ich kann nicht anerkennen, daß in irgend einem Lande, wo ein bestimmter fester Verfassungszustand be- steht, cinzelne Petenten, welche auftreten und sagen, sie seien mit die- {er Verfassung nicht zufrieden, das Recht haben sollen; eine Verfassungs- \treitigkeit im Sinne des Artikels 76 zu begründen ; sie können Wünsche und Bitten aussprechen, sie werden aber nicht der eine Theil sein, auf den die Verfassung, die uns bindet, die uns beschränkt, die uns Rechte und Pflichten aufiegt, sich hat berufen können. Wenn das der Fall sein sollte; so würde in der Verfassung sichen: »je nach Befinden«, »je nach Um- ständen« oder »wenn die Umstände dafür reden«, oder ein ähnlicher Saß; es steht aber »auf den Anruf eines Theils«, und der cine Theil kann nicht der der Regierung gegenüberstchende Bittsteller oder cine Wünsche aussprechende oder Recht suchende Privatperson sein. Die Verfassung ist in der Hinsicht wohlbercchtigt und wohlbedacht , und wir unsrer- seits werden uns daran zu halten haben. Wenn aber ferner gesagt ist, es würde aus diesen Argumenten folgen y daß unter Umständen cine Ständeversammlung aufgelöst werden könne und dann Niemand mehr sei, der die Rechte des Landes zur Kenntniß der Bundesorgane bringen könne, so erwidere ih erstens: solches wird nicht geschehen, wie die Verhältnisse jeßt liegen , denn es is die allgemeine Ueber- wachung der Bundesgeseße dem Bundeskanzler, dem Bundespräsidium übertragen, zweitens aber is es der richtige Grundsaß, daß, wenn eine Verfassung mit Unrecht aufgelöst ist, diejenigen, die ihre Träger woaren, sich zur rechten Zeit und am rechten Orte zu melden und ad causam legitimirt sein werden. Es i} endlich in dem betreffenden Paragraphen die Bedingung gestellt, es solle im Lande keine Behörde für Verfassungsstreitigkeiten sein. Jh kenne nicht alle deutschen Ver- fassungen, aber so viel weiß und so viel kenne i, daß in wenigen Ländern eine ausdrückliche für diesen Zweck ernannte Behörde vor- handen is wie in Mecklenburg, die unter Umständen in Anwendung wird treten können. Jndem ih also daran festhalten muß, daß die Kompetenz, welche die Majorität Jhrer Kommission geglaubt hat nachweisen zu können, in diesem Falle nicht vorhanden ist, habe id auf den übrigen Jnhalt des Berichts nur kurz einzugehen.

Der Herr Berichterstatter hat selbs eben geäußert, man habe früher aus anderen Gründen durch eine Veränderung der Bundes- verfassung, durch eine Erweiterung des Art. 78 diejenigen Zweke zu erreichen gesucht, die man jeßt direkt durch Nachweisung der Kom- petenz erreichen zu können glaubt. Meine Herren, es liegt darin schon cin großes Zeugniß dafür, daß die Kompetenz vielleicht nicht ganz \0 klar sei; es ist, wie auch im Bericht erwähnt ist, in der Literatur allerdings der Versuch gemacht, die Kompetenz nachzuweisen, ih möchte aber glauben, daß es sich damit vergleichen ließe, Jemanden auf die Anklagebank zu seben und dann, weil das Geseß ihn nicht verurtheilt, das Urtheil als Geseß gelten zu lassen. Das ist ein gefährlicher und sehr bedenklicher Weg. Die Unpvereinbarkeit und darauf kommt es doch zuleßt hinaus einer bestimmten Verfassung mit der Bun- desverfassung läßt si nicht nachweisen, die Bundesverfassung an und für sich erkennt jede Verfassung, die zu Recht besteht, an, sobald die Pflichten gegen den Bund erfüllt werden, sobald derjenige Staat, der in der Verfassung steht, eben diese Pflichten vollständig und ganz tl- füllt. Das ist bei uns der Fall, wir erfüllen unsere Pflichten gegen die Bundesverfassung, und ob eine hyperkonservative (wie man sie nennen will), ob eine radikale Verfassung im Bunde steht, das ist bei Schöpfung der Bundesverfassung bei Aufrechthaltung derselben frel- gelassen, weil man si nicht in die einzelnen Details einmischen konnte oder wollte. Vieles von dem, was als Beweis dieser Unvereinbar- keit in früheren Petitionen und auch jeßt noch aufgeführt ist, hat die Zeit seitdem beinahe erledigt. Jch glaube überhaupt, es wird das Verhältniß Überschäßt, in dem die einzelnen Staaten hinfichtlich ihrer Verfassung sichen und auch die Bedeutung ihrer Folgen, welche nicht mehr eine #o große ist, wird ebenfalls überschäßt. Jh kann begreifen, daß in früherer Zeit, wo der deutsche Bund, von Souveränen gebildet, eben eine andere Stellung hatte, es gerade der Partei oder der Gesinnung ich will nicht sagen Partei —, welche die konstitutionelle Form wünschte und anstrebte, von der allergrößten und eminentesten Witch- tigkeit war, in jedem Lande eine konstitutionelle Verfassung, unter jeden Umständen eine Tribüne zu errichten, deren Klang weit hinaus Über die Grenzen des eigenen Landes ging; jet aber untershäßen Sie Ihre eigene Bedeutung, wenn Sie eine so große Wichtigkeit auf die einzelnen Verfassungen legen; jeßt ist das, was die allge- meinen Interessen erfüllt und befriedigt, was die Bestimmungen der einzelnen Verfassung wie die Wohlfahrt des Landes wahrzunehmen hat, hier diese größere Vertretung, Und die Landesvertretung fann ebensowohl eine ständische Verfassung sein, wie eine konstitutionelle. Ich glaube, cine konstitutionelle Verfassung, die verantwortliche Ml- nister, die manchen Apparat voraussebt, ist bei Weitem nicht von der Bedeutung, is unter Umständen gar nicht mehr mögli, und ohne prophezeihen und scharf vorgehen zu wollen, was nicht in meiner Ab- \fiht und nicht in meiner Gesinnung liegt, möchte ih glauben, daß manche Verfassungen mehr zu dem ständischen Prinzipe grapviliren

| am 24. März 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind:

unter Nr. 2578 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

F selbst unter der Firma:

Ÿ bestehende, unter Nr. 31 des Firmenregisters eingetragene Handlung

| registers eingetragen.

1987

werden, als umgekehrt, denn eben, wo die Spiße die parlam i volle freie Vertretung hat, wie jeßt, wird \ich die natürlide Wed

wirkung der Gegensäße leichter machen.

Jch gehe endlich noch ein auf ein kurzes Wort, welche j un®/ für diejenigen, die die Ehre haben, Melenburg Ul ctrcte für diejenigen, die Mecklenburgs Fürsten dienen, ein tiefes und bedeutsames Wort ist. Sie sprechen hier immer wieder von einem Nothstande in Meck- lenburg: meine Herren, der ist nit vorhanden; das Land ist, man mag | man es is Gerechtigkeit und Gese! im Lande; die Finanzen find verhältnißmäßig blüberd, die Besteles

wir d tragen werden, kurz, es ist kein Nothstand vorhanden. Schwieri feit wir, meine Herren, das weiß Niemand besser als Sei KA Melenburgs Fürsten in ihren Rath berufen haben; die werden aber mit dem guten Willen und der Loyalität, die uns in allen Bezichun- gen zum Norddeutschen Bunde beseelt, überwunden werden, Die größte Schwierigkeit is die Agitation gegen unsern Rechtsboden, das ist die Schwierigkeit, die uns immer wieder verhindern will, zu einem ruhi-

sagen, was man will, wohl regiert;

rung ist so, daß wir die Bundeslasten tragen können

reau 27 E T R P SPEDE L N I I. DET R E R E

pes Boden zu gelangen, auf dem wir uns entwickeln und ortbilden fönnen und werden; denn Fortbildung liegt in der Gefinnung und dem Willen Derer, die an der Re- gierung des Landes Theil nehmen. Aber die kann nur míît Achtung des Rechts und auf dem alten Rechtsboden, den wir überkommen haben, sich entwickeln und diesen Boden können wir nicht dur eine Verfassungsstreitigkeit, die gar nicht vorhanden ist, immer wieder er- hüttern und stören lassen. Nur dann, wenn dieser Boden uns un- verfümmert bleibt, werden wir voll unsere Pflicht thun, und darum, mene Herren, bitte ih Sic, bei einer gewihtigen Angelegenheit, deren Gewicht i vollständig anerkenne, Werth zu legen, nicht blos auf die Bürgschaft, die ih im Eingange meiner Rede hervorzuheben mir er- laubt habe, und die vollständig genügt, um uns zu beruhigen; ich bitte Sie aber auch im Interesse des Landes, ih bitte Sie von mei- ner Stelle, wenn ih dies sagen darf, in Threm. eigenen Interesse, nicht Üederieeitta 2 iet Loe Sympathie oder Kompetenz- | g zu ergreifen, sondern über die PBetiti i - liegen, zur Tagesordnung überzugehen. E E

Oe

Fftntlides

Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Hutmacher

Gustav Hoffmann ist in den Akten H. 544. 68. die gerichtliche

wegen {weren und einfachen Diebstahls und beten Ul Saa aus §. 215 seq. 225 des Strafgeseßbuchs beschlossen worden. Seine Ver- haftung hat nicht ausgeführt werden fönnen. Es wird dienstergebenst ersucht, den 2c. Hoffmann im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtyoigtei-Direktion hierselb abzu- liefern. Berlin; den 8. Mai 1869, Königliches Stadtgericht ; Ab- theilung für Untersuchungssachen. Kommission 11. für Vorunter- suhungen. Signalement. Der 2c. Hoffmann is 21 Jahre alt, am 16. März 1848 in Landeshut geboren, is mittelgroß, hat schwarze B A E le Serail stumpfe U gewöhnlichen Mund,

Kinn, e Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe : und spricht die deutsche Sprache. dr gel E

Steckbrieferledigung. Der igs den Schmiedegesellen F Machura aus Mochau in Oberschlesien 40e den 1 Mai 1868 erlassene Steckbrief ist durch dessen Ergreifung erledigt. Wendisch-Buch- holz, den 12, Mai 1869, Königliche Kreisgerichts-Kommission.

N L E

Handels- Negister.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die unter Nr. 4514 des L eas eingetragene hiesige Firma : . Jacoby, Inhaber: Kaufmann Joseph Jacoby, ist erloschen und i Verfügung im Register gelöscht. L 0 Lde

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma Conring & Voigt (Fabrikation von Nähmaschinen; Geschäftslokal : Neue Königsstraße Nr. 10),

1) der Obrist-Lieutenant a. D. Adolph von Conring, 2) der Maurermeister Emil Voigt, —_ VONEU Berlin. Dies i} in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts

Unter Nr. 1640 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die Handlung A. Lindemann & Sohn, und als deren JTnhaber die Kaufleute: 1) Gottfried August Lindemann, 2) Albert Lindemann, vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen : Die Handelsgesellschaft ist durch den Tod des Kauf- manns Albert Lindemann aufgelöst.

Der Kaufmann Adolph Naumann zu Berlin hat für seine hier- Adolph Naumann

seiner Ehefrau Friederike Naumann, geborenen Carlssohn, zu Berlin, Profura ertheilt.

Dies isst zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1405 des Pro- kurenregisters eingetragen.

ide G O Adolph Rubens zu Berlin hat für seine hierselbst

b Heinrih Rubens & Sohn pestehende, unter Nr. 4769 des Firmenregisters eingetragene Handlung em Gustav Nathan zu Berlin Prokura ertheilt.

Dies is} zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1406s des Prokuren-

Berlin, den 11. Mai 1869.

| I Jn das Firmenregister des unterzeihneten Gerichts is unter

Nr. 1050 der Kaufmann Gustav Albert Blau zu Stettin der Niederlassung: Stettin, Firma: G. Blau; Siéaciónae O Verfügung vom 10. Mai 1869 am 11. desselben Monats. . Der Kaufmann Gustav Albert Blau zu Stettin hat für seine in Stettin unter der Firma G. Blau bestehende und untér Nr. 1050 des Firmenregisters eingetragene Handlung den Kauf- maus Robert Wilhelm Daenell zu Stettin zum Prokuristen Dies ist in das von uns geführte Prokurenregister unter Nr. 266 zufolge Verfügung vom 10. Mai 1869 am 11t | ea, g en desselben Monats Stettin, 11. Mai 1869. Königliches See- und Handelsgericht.

Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung, zu Gleiwig. Der Kaufmann Simon Stern zu Gleiwiß führt für seine hier- selbst begründete ONRA Es die Firma : SOTeTIL Eingetragen im Handelsregister unter Nr. 366 zufolge Verfü vom 7. Mai 1869 am 8, Mai 1869. ige Beribgung

In unser Firmenregister is zufolge Verfügung von heute sub Nr. 108 die Firma A. Peipe zu Odet-Hermöbort Ga und als deren Tnhaber der ZJiegeleibesißer August Peipe zu Hainau eingetra- gen worden.

Goldberg, den 7. Mai 1869.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Zufolge Verfügung vom heutigen Tage ist in unser Firmen- register unter der laufenden Nr. 257 die Firma: »Rudolph Schneider« zu Schmiedeberg und als deren Jnhaber der Fabrikbesißer Rudolph Schneider zu Hohenwiese eingetragen worden.

Hirschberg, den 4. Mai 1869.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

QJufolge Verfügung vom 5. Mai 1869 ist heut die von dem Fa- brikbesißzer Rudolph Schneider zu Hohenwiese, Jnhaber der unter Nr. 257 des Firmenregisters cingetragenen Firma: »Rudolph Schneider« zu Schmiedeberg, dem Kaufmann Eugen Krügel zu Schmiedeberg er- theilte Prokura unter Nr. 20 dcs Prokurenregisters vermerkt worden. Hirschberg, den 7. Mai 1869.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. 53 bei der Firma »I. Kindler« in Schweidniß folgender Vermerk: »Die Firma is erloschen« am 10. Mai 1869 eingetragen worden. Schweidniß, den 10. Mai 1869. Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

Berichtigung. Jn der vom Königlichen Kreisgericht zu Walden- burg unter dem 20. April d. J. erlassenen Befanntmachung (s. Nr. 98 pag. 1772 d. Bl. erste Spalte Zeile 3 von unten) muß die Firma F. A. Wagner, statt G. A. Wagner heißen.

1) Der Kaufmann Friedrich Richard Pfau hier is als Jnhaber der Firma Richard Pfau jun. hier unter Nr. 1184 des Firmen-

registers eingetragen.

2) Der Kaufmann Christian Gustav Schwarzlose hier ist als Jn- haber der Firma C. Gustav Schwarzlose hier unter Nr. 1185 des Firmenregisters eingetragen.

Zu 1 und 2 zufolge Verfügung von heute. Magdeburg, den 11. Mai 1869. Königliches Stadt- und Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Die sub Nr. 97 des Firmenregisters des unterzeichneten Gerichts eingetragene Firma : As Franz Born zu Walbeck is durch Eintragung folgenden Vermerks : gu ML. 9e.

dol, 6:

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

Die Firma ist erloschen.

249 ®