1869 / 125 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nr. 7419 den Allerhöchsten Erlaß vom 26. April 1869, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Brudnia über Groß-Murzyno nach der Stadt Gniewkowo an der zu erbauen- den Posen - Thorner Eisenbahn, unter Abänderung der durch den Allerhöchsien Erlaß vom 19. Oktober 1860 (Gesez-Samm- lung S. 504) genehmigten Richtung dieser Chaussee nach dem Nummerstein 18,33 der Posen-Thorner Staats®straße ; unter

Nr. 7420 den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Mai 1869, be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und dic Unterhaltung ciner Privat - Chaussee von Wiesenburg, im Zauch-Belziger Kreise, Regierungsbezirks Potsdam, im An- \c{lusse an die Belzig - Reeßer Kreis - Chaussee in der Richtung auf Coswig; und unter

Nr. 7421 das Statut für den Melioration8verband des westlichen Omulef - Gebietes im Kreise Ortelsburg. 10. Mai 1869.

Berlin , den 1. Juni 1869.

Geseß-Sammlungs8-Debits-Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

__ Der Königliche Bau- Jnspektor Brandenburg zu Posen

ist in e Eigenschaft in die Bau-Jnspektorstelle nah Rüdes-

heim, Regierungsbezirk Wiesbaden, verseßt worden.

Der Königliche Eisenbahn - Maschinenmeister Große zu Crefeld ist in gleicher Eigenschaft zur Hannoverschen Staats- Le O D? mit dem Wohnsiße zu Hannover, ver- eßt worden. i

Justiz - Ministerium.

Der Notariats - Kandidat Avenarius in Uerdingen ist zum Notar für den Frieden®8gerichtsbezirk Treis im Land- gerichtsbezirke Coblenz, mit Anweisung seines Wohnsißes in Treis, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

__ Der Privatdocent Dr, Joseph Doutrelepont in Bonn ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakul- tät der dortigen Universität ernannt worden.

Der Privatdocent Dr. Hermann Kortum in Bonn ist zum außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der dortigen Universität ernannt worden.

Am Gymnafium in Ostrowo is} der ordentliche Lehrer Ferdinand Marten zum Oberlehrer befördert worden.

Finanz - Ministerium.

_ Dem Ober-Arbeiter und Mechaniker Heinrich Schnabel bei der Münze zu Hannover is die Werkmeisterstelle in dieser Anstalt verliehen worden.

Genauac Vdressirung der Briefe u. sw. nach Berlin.

Zur Vermeidung von Verzögerungen bei Bestellung von Post- sendungen an Personen, welche in Berlin wohnhaft sind, oder auf kürzere oder längere Zeit sich hier aufhalten , werden die Absender wiederholt dringend ersucht, auf den Adressen der Briefe, Begleit- Adressen zu Packeten , Post - Anweisungen 2c. sowohl den Namen, Vornamen 2c. als au die Wohnung der Adressaten, lebtere nah Straße, Haus8nummer und Lage im Hause ob eine, zwei Treppen hoch u. st. w. möglichst gen au zu bezeichnen.

Berlin, den 29. Mai 1869.

Der Ober - Post - Direktor.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 1. Juni. In der gestrigen 23.) Sißung des Bundesraths des Mo LddéufGen undes führte der Präsident des Bundeskanzler- Amts, Wirkliche Geheime Rath Delbrück, auf Grund einer Substitution des Bundeskanzlers den Vorsiz. Es wurden die Schreiben des Präsidenten des Reichstags, be- treffend a) die Beschlüsse des Reichstags über den Ent- , wurf einer Gewerbe - Ordnung; b) die Zustimmung des Reichstags zu der Literarkonver tion mit der Schweiz ; c) den Beschluß des Reichstags wegen Anordnung einer amtlichen Untersuchung über den Einfluß der Zuchthausarbeit auf die Lage der freien Arbeiter, mitgetheilt. Die vom Präsi- dium vorgelegten Geseßentwürfe wegen: 1) der Aktiengesell- schaften und 2) wegen der Besteuerung der Eisenbahnreisenden wurden den betreffenden Ausschüssen überwiesen. Es folgten mündliche Ausschußberichte Über a) den Vertrag mit Baden wegen Einführung der militärischen Freizügigkeit, b) einen An-

Bom _

Die vereinigten Auss{hüsse des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins für Joll- und Steuerwesen, sowie T Handel und Verkehr traten heute zu einer Sißung zu- ammen.

Die vereinigten Ausschüsse des BundeS8rathes des Norddeutschen Bundes für das Landheer und die Festun- gen sowie für das Rechnung8Lwesen versammelten sich heute zu einer Sitzung.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes desg Norddeutschen Bundes für Handel. und Verkehr und für Nechnung®wesen hielten heute eine Sißung ab.

In der gestrigen Sihung des Reichstages des Norddeutschen Bundes folgte in der TagesSordnung: Zweite Berathung über den Gesehentwurf, betreffend die Wechsel- Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde auf Grund des von der XI1, Kommission darüber erstatteten Berichts.

Die Kommission beantragte die folgende Fassung des §. 1 der Präsidialvorlage:

Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Nord. deutschen Bundes, mit Auss{hluß der hohenzollernschen Lande, einer nah Vorschrift dieses Gesches zu erhebenden, zur Bundeskasse fließen- den Abgabe. Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel; 2) die vom Jnlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen

Aussteller direft in das Ausland remittirt werden.

Der Referent Abg. Prinz Handjery empfahl den Antrag der Kommission, worauf der Präsident des Bundes8kanzler-Amts Wirkl. Geh. Rath Delbrück das Wort nahm. An der Debatte betheiligten sich noch die Abgg. Eysoldt, Hinrichsen, Harkort, v. Benda, Schulze, Müller (Stettin), v. Blankenburg, Roß, Lasker, so wie der Kommissarius des Bundesrathes Geh. Ober- Finanzrath Burghart. Das Haus verwarf die zu §. 1 ge: stellten Anträge und nahm denselben in der von der Kommis: fion vorgeschlagenen Fassung an. Die §F. 2—8 wurden ohne erhebliche Diskussion genehmigt. Schluß der Sißzung 4% Uhr.

Die heutige (50.) Sißung des Reichstages des Norddeutshen Bundes wurde um 107 Ubr durch den Präsidenten De. Simson eröffnet. Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren anwesend: der Präsident des Bundes- kanzler-Amtes , Wirkliche Ceheime Rath Delbrück, der Ge- heime Legations - Rath von Philips8born , der Geheime Re- gierungs-Rath von Puttkamer und der Bundes-Kommissarius Geh. Finanz-Rath Burghart.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf die erste und zweite Berathung über die am 12. Mai zu Berlin unter- Lien Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde und

talien wegen gegenseitigen Schußes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Der Vertrag wurde ohne Debatte genehmigt. Es folgte in der Tagesordnung: Zweite Berathung über den Gesehentwurf, betreffend die Wechselstempelsteuer im Nord- deutschen Bunde. §. 9 der Vorlage lautet: __ Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechselerklärung mit Ausnahme des Acceptes gesebt ist die nicht auf einem nah Vorschrift dieses Geseßes versteuerten Exem-

“plare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betref-

fende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit be- ründenden Wechselerklärung, oder wenn leßtere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Jnhaberaus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplares desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung pro- testirt Wwcrden, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, che die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vor- handenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder des Einwands daß die auf ein unversteuertcs Exemplar geseßte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates au ein versteuertes Exemplar aus- geliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Ver- steuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. : qt: beantragten die Abgeordneten Hinrichsen und Ge- nossen: hinter »mit Ausnahme des Acceptes« zu seßen: »und der Noth- adressen«. _Der §. 9 wurde mit diesem Amendement angenommen. Die O A rauh S ohne Debatte unverändert genehmigt. . 10 laulet: Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempel- abgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem d50fachen Be- trage der hinterzogenen AbgaLc 7" ‘kommt. Diese Strafe ist beson- ders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nah F§ÿ. 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche unversteuerte Wêchsel verhandelt haben. Dic Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete

trag auf Verseßung der Stadt Oels in eine höhere Servisklasse.

unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf

nah dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel; sofern sie vom

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ur Beitreibung von Geldhuken ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Jnländer is kein Grundstü subhastirt werden.

Hierzu beantragt die Kommission statt: unversteuerte Wech- sel, zu sagen: Wissentlich unversteuerte Wechsel. Nach einigen Bemerkungen des Geh. Finanz - Raths Burghart wurde der 15 mit dieser Modifikation angenommen; eben so wurden die folgenden Paragraphen bis infl. 20 ohne Debatte genehmigt.

Eine längere Debatte rief der §. 21 hervor. Derselbe lautet :

Außer den Steuerbchörden haben alle diejenigen Staats - oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Po- lizeigewalt anvertraut ist , die Verpflichtung, die Versteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwider- handlungen gegen dieses GBesey bei der nah §. 18 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte , welhe Wechselproteste ausfertigen, sind bei einer Ordnungsstrafe von 1 Thlr. verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protofolle ausdrülich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. Rerabsäumen sie, eine bei dieser Gelegenheit zu ihrer Kenntniß ge- fommene Stempelsteuer-Hinterziehung der nach F. 18 zuständigen Be- hörde anzuzeigen, so sollen sie dafür noch besonders mit einer Strafe von 2 bis 5 Thalern belegt werden. Die Festseßung dieser Strafen erfolgt dur die Aufsichtsbehörde.

Hierzu beantragte der Abg. Ackermaun: |

a) in §. 21 der Gesebe8vorlage Zeile 5 statt der Worte: »bei der nach §. 18 zuständigen Behörde« zu seßen: »bei der zunächst gelegenen Zollbehörde und zwar unter Beifügung einer von ihnen beglaubigten Abschrift des Wechsels bez. der Anweisung«; b) ebendaselbst in Zeile 12 statt der Worte: »der nach §F. 18 zuständigen Behörde « zu seßen: » bei der vorbezeichneten Behörde und zwar unter Beifügung einer von ihnen beglaubigten Abschrift der in Rede stehenden Urkunde «.

und ferner der Abg. Russell: j

Der Reichstag wolle beschließen: den §. 21 in folgender Fassung anzunehmen: Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist , so wie die Notare und andere Beamte, welche Wechsel- Proteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Be- steuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisun- gen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß bei der nach §. 18 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, _Gerichts- personen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen sind verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde verschen , oder daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist.

Der Antrag des Abg. Ackermann wurde abgelehnt, dagegen der Antrag des Abg. Russell angenommen, nachdem sich an der Debatte die Abgg. Russell, von Luck, der Bundes-Kommissarius Burghart und der Abg. Harnier betheiligt hatten.

Der §. 22, welcher lautet: :

Das Bundespräsidium is ermächtigt; wegen der Anfertigung Und des Debits der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Für verdorbene Stempel- marken und Blankets wird keine Erstattung geleistet.

wurde in folgender von der Kommission beantragten Fassung ohne Debatte angenommen:

Das Bundespräsidium is ermächtigt, wegen der Anfertigung und des Debits der Bundes - Stempelmarken und gestempelten Blankets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempel- marken und Blankets Erstattung zulässig is die erforderlichen Anord- nungen zu erlassen.

K. 23 wurde ohne Debatte angenommen.

Der §. 24 lautet: A

Die Vorschriften dieses Geseßes kommen gleichmäßig zur An- wendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkre- ditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Aus- lieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob die- selben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. Befreit von der Stempelabgabe sind: 1) die statt der Baar- zahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Plaganweisungen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Banquier oder Geldwecchsler), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung er- folgen, ehe der Ac-eptant die Plaßanweisung oder den Check aus den Händen giebt. Jn welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Plaßanweisungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse. 2) Accreditive, durch welche lediglich ciner bestimmten Person ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder un- beschränkter, nach Belieben zu benußender Kredit zur Verfügung ge- stellt wird. 3) Banknoten und andere auf den Jnhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf si selbst ausftellt.

Die Kommission beantragk: e

In §. 24 statt: Banquier oder Geldwesler, zu seven: Bankhause

oder Geldinstitute.

streichen. Das Amendement Hinrichsen wurde abgelehnt. An der Debatte hierüber betheiligten sich der Abg. Hinrichsen, der Bundes- Kommissarius Burghart und der Abg. Prinz Handjery. Yu §. 26, welcher lautet : Befreiungen von der Bundes - Stempelabgabe finden nicht statt. Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes be- stehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelsteuer, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen , wird , insoweit dieselben nah den Landesgeseßen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, Spezialprivile- gien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Me der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden. ndernfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der Stempelbetrag, welchen er nah Vorschrift dieses Geseßes entrichtet hat; auf Grund periodisher Nachweisung aus der Bundeskasse er- stattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodishen Nachweisun- gen erfolgt nah den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse Entshädigung gewährt. beantragte die Kommission:

statt: Befreiungen von der Bundes - Stempelabgabe finden nicht statt, zu seßen: Subjefktive Beschränkungen u. \. w., H wie statt: Befreiungen von Wechselstewmpelsteuer, welche auf speziellen Rechts- titeln beruhen, zu seßen: Befreiungen u. \. w., welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen.

Der §. 26, wie auch der §. 27 wurden angenommen nach einigen Bemerkungen der Abgg. Dr. Baehr, Hinrichsen und v. Benda, und des Bundes-Kommissarius, Geh. Rath Burghart.

Der §. 28 wurde ohne Debatte genehmigt.

§. 29 lautet : A

Dieses Geseß tritt mit dem Tage in Kraft, welchen das Präsidium bestimmen wird. Jn Betreff aller vor diesem Tage im Jnlande aus- gestellten oder aus dem Auslande eingegangenen Wechsel fommen noch die bisherigen landesgeseßlichen Vorschriften zur Anwendung.

Hierzu beantragte die Kommission folgende Fassung:

Dies Geseß tritt mit dem 1. Januar 1370 in Kraft.

In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländishen Jnháber aus den Händen gegebenen aus- ländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgeseßlichen Vor- \chriften zur Anwendung. R O

Ferner brachten die Abgg. Hinrichsen u. Gen. folgenden Antrag ein: Er E

zu F. 29: die Worte: »inländishen oder von dem ersten inländi- \{en Tnhaber aus den Händen gegebenen ausländischen« zu streichen.

Auch dieser Paragraph wurde unter Ablehnung des Amen- dements Hinrichsen nah einer kurzen Debatte, an der sih der Abg. Hinrichsen und der Bundes-Kommissarius Geheime Finanz- Rath Burghart betheiligten, in der Fassung der Kommission angenommen. |

Den nächsten Gegenstand der Tagesordnung bildete die zweite Berathung über den Geseßentwurf, betreffend die Besteuerung der Schlußscheine. Der §. 1 lautet: Einer Stempelabgabe von 1 Sgr. unterliegen: alle Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage- oder Geschäftsbüchern , Schlufßscheine, Schlußbriese und sonstige Schriftstücke, welche innerhalb des Bundes8gebiets , Über den Abschluß oder die Brolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch-- Lieferungs- oder Differenzgeschäftes über Wechsel, Aktien, Staats- oder andere für den HandelSverkehr bestimmte Werthpapiere, über Quantitäten vextretbarer Sachen und Waaren jeder Art von einem oder mehrerer. Kontrahenten, Maklern oder “anderen Unter- händlern ausgestellt worden, wenn das Geschäft einen Gegen- stand von 50 Thalern oder mehr betrifft. Enthält eines der bezeichneten Schriftstücke mehr als ein Geschäft, so ist zu demselben auch für das zweite und jedes fernere stempel- pflibtige Geschäft ein Stempel von 1 Sgr. zu verwenden.

Nachdem die Abgg. Dr. Friedenthal, Braun (Wiesbaden) und der Bundeskommissarius Geh. Finanz-Rath Burghart zu demselben gesprochen, wurde§. 1 bei namentlicher Abstimmung mit 73 gegen 128 Stimmen abgelehnt ; ebenso wurden die fo! genden Paragraphen ohne Debatte (nur zu §. 14 machte der Abg. v. Wedemeyer einige Bemerkungen), sowie der ganze Entwurf in allen scinen Theilen definitiv abgelehnt. Eine dritte Be- rathung findet sonach über diesen Gesezentrourf nicht mehr statt.

(Schluß des Blattes.)

Stettin, 31. Mai. (Ostsee-Ztg.) In der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag ist Se. Königliche Hoheit der Kronprinz mittelst Extrazuges von Berlin kommend bier durchgereist, um in Cöslin, Colberg und Stolp die Truppen zu inspiziren. Am nächsten Donnerstag trifft Se. Königliche Hoheit zu dem gleichen Zwecke in Stargard ein.

Hierzu beantragen die Abgg. Hinrichsen und Genossen, die Worte: von Kaufleuten, oder auf Kaufleute ausgestellten, zu

Hannover, 31. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz August von Württemberg, General der Kavallerie und

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