1869 / 125 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F. 5. Der Pächter tritt in die beim Pachtbeginn mit dem Wirth- | allezeit die zuleßt gelten Stämme und Stöcke zu rechnen sin d \chaft8gesinde bestehenden Dienstkoutrakte ein und hat mit demselben so hat der Pächter dasselbe zwar ebenfalls, jedoch gegen Vergütung im leßten Jahre so zu kontrahiren , daß es bei dem Pachtnachfolger der erweislihen eventualiter dur Sachverständige zu bestimmenden bis zur nächsten Ziehezeit im Dienste zu bleiben verbunden is. In | Ankaufs--und Pflanzungsfosten zurüzulassen. i i beiden Fällen wird der Lohn vom Pächter pro rata temporis -berichtigt. D. TE: (Ziegeleien.) Wenn der Pächter eine Ziegelei mitverpach- F. 6. Expropriationen und Separationen verpachteter Grund- | tet und nicht besondere, bestimmt abgegrenzte Gruben zur Entnahme sücke, Aufhebung von Gemeinheiten, sowie Ablösung von Aktiv- und | der erforderlichen Erde angewiesen sind, is er verbunden, die Stellen, Passivservituten und Reallasten , mögen sie im Wege des geordneten | aus welchen er dies Material entnimmt, gleich nach beendigter Aus- NVerfahrens öder dés Vergleichs regulirt werden , hat \ich der Pächter | grabung bei ciner Strafe ‘von 25 Thalern "für jeden angebrochenen au ohne seine Zuziehung in der Art gefallen zu lassen - daß seine | Morgen wieder zu planiren.

Rechte und Pflichten auf ‘das bezüglich des Fiskus festgeseßte Acquiva- (Fischereien.) Bei ‘Benúßun der Fischerei múß der Pächter bei

lent und, wenn Leßteres ein Kapital ist, auf die davon mit jährli | einer Konventionalstrafe von s Thalern für jéden Kontraventionsfall 5 Prozent zu berehnenden Zinsen übergehen. Auf eine weitere Ent- sich insbesondere dcs Gebrauchs aller die Fischerei zerstörenden Werk: \chädigung, auf die Befugniß, die Errichtung neuer oder die Vergröße- | zeuge enthalten, die Laichzeit streng beachten und den Samensfisch rung vorhandener Gebäude oder anderer Anlagen, sowie die Vermeh- schonen. rung des Gutsinventariums auf fiskalische Kosten zu verlangen oder g. 12. (Bauverbindlichkeiten) A. Der Pächter hat gegen die die Pacht zu kündigen, leistet Pächter Verzicht. Regierung in keinem Falle cinen Anspruch auf Errichiung bisher nicht §Ç. 7. Der Pächter ist verbunden , die A. außer dem Falle einer vorhandener, oder auf irgend eine Aenderung, Erweiterung oder Ver- Expropriation zu anderen öffentlichen Zwecken , cins{ließlih ‘der Zu- | besserung {on vorhandener Gebäude oder baulicher Anlagen. B)“Alle legung von Dienstgrundstüken zu Forstbeamtenstellen B. ‘behufs Er- | zu den Pachtstücken beim Pachtbeginn gehörenden oder während der füslung von privatrechtlichen Verpflichtungen des Fiskus, C. zur Ge- | Pachtzeit hinzutretenden oder zu denselben in irgend einer Beziehung winnung von SZiegelerde, sofern nicht cine Ziegelei mitverpachtet wor- stehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen und Einrichtungen den, ferner von Torf Mineralien und Kohlen aller | aller Art ohne irgend eine Ausnahme, insbesondere ohne Beschrän- Art, wie zu d Abfuhr nach dem Ermessen der fung auf die im §. 440, Th L, Titel 21 des Allg. Landrechts ge- Regierung geeigne Grundstücke jederzeit gegen nannten, und namentlich die baulichen Wirthschafts-, Fabrikations-, den im besonderen Vextrage genannten “Erlaß am Pachtzinse und | Schuß-/ MWasser- und Kommunikationsanlagen und Einrichtungen gégen Vergütung der Bestellungsfkosten nach den Vorschriften des §. 35 | jeder Art, mit allem Zubehör, hät der Pächter auf eigene Kosten und zurückzugeben. In Anrechnung auf den Pachterlaß fönnen dem ohne jeden Ersaßanspruch in guten Stand zu seßen, in solchem zu Pächter auch andere angrenzende Grundstüfe zur pachtweisen Be- unterhalten und zurückzugewähren, auch wo nöthig, neu herzustellen, nußung unter den Bedingungen seines Vextrages gegen einen durch sowie die dem Fiskus dieserhalb gegen“ Mitinteressenten ‘obliegenden Sachverständige zu ermittelnden Zins überwiesen werden. ' Grund- | Verbindlichkeiten zu erfüllen. C) Mit gleicher Verpflichtung hat der stüke j welche nah dem P ERL der Regierung auf andere als die | Pächter die Sicherung und alle Aenderungen, Erweiterungen und bisherige Art im Jnteresse der achtobjekte selbst verwendet werden | Verbesserungen vorhandener; sowie die Herstellung neuer Anlagen sollen, muß der Pächter jederzeit ohne alle Entschädigung ihrer neuen | vorgedachter Arten zu bewirken, insoweit folche aus rechtlicher , poli- Bestimmung überlassen. / : : zeilicher oder bautechnischer Nothwendigkeit erforderlich werden. D) Die §. 8, (Benugung.) Der Pächter hat die Pachtobjekte in gemein- | Wiederherstellung von Bauanlagen braucht, soweit nicht die Bestim- gewöhnlicher Weise den rechtlichen und ökonomischen Gruñdsäßen ge- | mung zu C. Plaß greift, nur in demselben Material zu geschehen,

mäß in der Art zu benußen, daß der Ertrag derselben nit erschöpft, | in welchem solche bisher vorhanden waren. Dieselbe muß auf Ver- sondern nach Möglicbkeit erhöht wird; auch hat er nach Kräften alle | langen der Regierung aber auch in einem -anderen Material vom der Substanz derselben drohenden Schäden ¡ jedo auf eigene Kosten | Pächter bewirkt werden, in welchem Falle Leßterem der dadurch gegen abzuwenden. Die in oder unter den Pachtstücken befindlichen Fossi- | die Herstellung im bisherigen Material entstehende Mehrbetrag der lien oder Mineralien allér Art, insbesondere Thon), Kiegelerde, Kalk- Kosten aus\chließlich der Fuhren von der Regierung erstattet wird, stein, Torf, Kohlen, darf Pächter zwar soweit thunlih ‘als Dung- | B. In Anséhung der Dächer ist Pächter verpflichtet, außer den \onsi mittel, dagegen , bei Vermeidung von 50 Thlr. Strafe für jeden an- nötdigen Ausbesserungen und Herstellungen derselben alljährlih min- 1 ia Morgen, nit zu anderen Zwecken verwenden. Zur Be- | destens den 30. Theil sämmtlicher Rohrdächer den 30. Theil sämmt- eitigung etwaiger Versandungen ist Fiskus irgend welche Beihülfe zu licher Lehmschindel-Dächer, den 94. Theil sämmtlicher Ziegeldächer, den leisten nicht verpflichtet. : 07 , / 7 90. Theil sämmtlicher Strohdächer und “den 15. Theil sämmtlicher / .NA, Der Pächter i} verpflichtet, die Pachtstücke mit cinem Holzschindel-Dächer und Bretter-Bedachungen ohne Vergütung neu seiner Verpfändungsbefugniß unterliegenden Vich- und Wirthschafts- | decken zu lassen. Die vorstehend angegebenen Quoten beziehen sich Inventarium bis mindestens zu dem im besonderen Vertrage angege- | jedesmal auf die ganze von jeder Art der Dächer vorhandene Fläche, denen Werthsbetrage während der Pachtzeit, jedoch ohne Anspruch auf | Soweit von diescr Leistung unter Zustimmung der Regierung in dem Abnahme desselben bei der Rückgewähr, beseßt zu halten. B. Er darf | einen oder ‘andern Jahre zweckmäßig nicht vollständiger Gebrauch zu Heu, Grumm&ct,/ Kartoffeln oder Rüben und deren bei ihrer Verarbei- | machen ist, ist dieselbe in den folgenden Jahren nachzuholen. tung in Spiritus-/ Stärke- oder Zuerfabriken verbleibende und zum In Absicht der mit andern als den vorgedachten Materialien ge- Futter dienende Rückstände ferner Schilf, Stroh oder Dünger, bei deckten Dächer hat Pächter dasjenige jährlich zu leisten, was zu deren Nermeidung einer Strafe von 20 Thlr. für jedes Fuder, “nicht ver- | Erhaltung nach dem Gutachten des Kreis-Baubeamten nöthig ist. faufen, noch (den Fall einer Landeslieferung oder des Verbrauchs auf g. 138, Der. Pächter muß den nach §. 12 übernommenen Ner- Wirthschaftsreisen ausgenommen) sons von den Pachtstüken entfernen bindlichkeiten unaufgefordert nachkommen ; er darf aber Neubauten und ebensowenig außerhalb der gepachteten Grundstücke, bei gleicher | und neue Anlagen wie alle den Umfang, die Bauart und Kon- Strafe für jede Nacht Hordenschlag, pferchen lassen. : struktion betreffenden Aenderungen der im §. 12B. gedachten Anlagen d. 10. (Baum-Juventarium.) Die Bäume und Sträucher aller | nur nach Maßgabe der vorgängigen Genehmigung der Regierung Art einschließlich der dem abziehenden Pächter defektirten (F. 4) Stämme ausführen, widrigenfalls nah Wahl der Leßteren der Pächter entweder und Stücke werden dem Pächter nach einem vollständigen Verzeich- | zur Zahlung einer Strafe von 50 Thalern oder zur Fortnahme der nisse Übergeben. Außerdem hat er dies Baum -Jnventarium in der nicht genehmigten Anlage Und Wiederherstellung des vorigen Zustandes Art ohne Ersaß - Anspruch zu vermehren, daß er jährlich auf jede | verpflichtet ist. Zweihundert Thaler Pachtzins einen Pflaumen- oder sauren Kirsch- Bei Vermeidung gleicher Folgen is der Pächter “verbunden, baum, oder statt zweter Pflaumen- oder sauren Kirshbäume Einen darüber, was, wie und wann von den im F. 12 gedachten Anlagen Apfel-, Birnen- ader anderen Obstbaum guter Sorte / und außerdem | bei Schäden und Mängeln reparirt, neugebaut oder hergestellt werden zwei Weiden oder Pappeln, Rüstern, Espen, Birken oder andere nuß- | soll, unbedingt die Anweisungen der Regierung zu befolgen. bare Bäume, sämmtlih in angemessener Höhe, nämlih von 6 Fuß | §. 14. Ausnahmen von den Bestimmungen des Â; 12 treten nur bis zur Krone, anzupflanzen hat. i / in folgender Art ein: A. Die Wiederherstellung von randschäden an Die Benugung des Kopf- und Reiserholzes von Weiden und an- fiskalischen Gebäuden , welche ohne alles Verschulden des Pächters deren wilden Bäumen, soweit sie mit der Konservation der Bäume | oder der dur ihn vertretenen Personen (§. 31 C.) entstanden sind verträglich ist, ist ihm nach dem im besonderen Vertrage vorgeschriebenen | und sür welche der Versicherung gemäß E pädiguag gewährt wird, Turnus gestattet. Dagegen is ihm der Abhieb anderer als gan ab- | übernimmt die Regierung, welcher Über diese Entschädigung die aus- depo es Bäume bei einer-Strafe von Fünf Thalern sür jedes Stück | {lie ßlie Disposition zusteht, mit der Maßgabe allein, daß der Päch- \ É gs Wahl der Regierung bei Ersaß des doppelten Werthes unter- | ter dazu jedenfalls die Fuhren unentgeltlich und a) wenn die Gebäude A . N muß er jeden eingegangenen oder umgeschlagenen Baum | nicht bei dem Domänen-Feuerschäden-Verbande betheiligt waren, auch Sta „nau in der nächsten Pflanzzeit durch einen pen gesunden | die Dachdeckungen cinschließlich aller Materialien , insbesondere der Su Tia resp. Stock von angemessener Höhe erseßen und so das gesammte Latten oder sonstigen Holzunterlage und unbeschadet der Bestimmung Zit e DUS tets vollzählig erhalten. Wenn sich bei den von Zeit zu im §. 12 D., gleihfalls unentgeltlich zu leisten hat; beides jedo nul Tidenden Nach Bus der Pachtzeit, auf Veranlassung derRegierung statt- | zu einem der etwa gleichzeitig auf demselben Vorwerke abgebrannten P E deo ungen erg'ebt, daß der Pächter diesen Berpflichtun- | mehreren Gebäude, dessen Auswahl der Regierung zusteht b) wenn fs iri aber. Ma ist, so hat er für jeden fehlenden Pflaumen-, | aber die Gebäude hei jenem Verbande betheiligt waren und rohen, Ae fel, B ; r etge que Sieben und einen halben Silber- | die Brand-Entschädigungsgelder zur Bestreitung der übrigen Kosten n S ber p) A me bte anderen Obstbaum oder Weinstock Funf- | nicht ausreichen, den nöthigen Zuschuß ohne Ersaßanspruch zu [leisten c M i ünf r De E: Thun Thaler, wilden Baum oder | hat. Sollten jene Kosten von den Brand-Entschädigungsgeldern Üder- g n, unbeschadet seiner Verpflichtung zum | stiegen werden, so sind bis zum Belaufe dieses Ueberschusses dem

Nachpflanzen, als Strafe zu erlegen. Sofern sih bei den Obstbäumen | Pächter die geleisteten Fuhren und im Falle zu a, die Dachdeckungen f

von der einen Sorte mehr und von der andern Sorte weni rei itri Ä : ; : Er ger, als | nach den von dem Kreis-Baubeamten zu arbitrirenden Sätzen zu vel- BeInAS abe if ln e lei veriragömäßiger PAMAMengeL und | güten. B. Wenn Amits- und Borwerks-Wohnhäuser; Deputanten- Vbien S trafsäb e Bulässi usgleihung nah Verhältniß der oben ge- | und Tagelöhnerhäuser, Pferde-, Rindviehz/ Schaf- und Schweineställe) «cindet sich bei 9; actrüdckgewäh è Brau- und Brennereigebäude, Ziegeleigebäude, Mühlen, Kornspeiher t de d v B a Ben as sonach zu erhal- | und Scheunen, ohne daß dem Pächter eine Verschuldung dabei zur Last he, O Sia ep ree H: egi uth arium ein Plus in guten | fällt; a) durch Wasserfluthen gänzli bis auf die Fundamente we gerissen gesunden Stämmen und Stöcken von angemessener Höhe vor, worauf ! oder Þ) durch Sturmwind in dem Maße beschädigt werden, daß nich!

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blos das Dach eins{ließlich des Dachstuhls und Syparrwerks zerstört, 1 obliegenden - gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Abgaben und ondern auch der übrige Theil des betroffenen Gebäudes ganz oder | Lasten jeder Art uvd ohne Ausnahme, namentlich die doch theilweise umgeworfen wird, so erfolgt die Wiederherstellung auf | Lande®-/ Provinzial-, Kreis-, KorporationS-, Sozietäts-, Verbands- Kosten der Regierung mit der Maßgabe, daß Pächter die dazu nöthi- | Kommunal-, öffentlichen gemeinen und Privatlasten, Ab aben en Fuhren und Dachdeckungen, und zwar leßtere einschließlich aller | und Präfstationen , ohne Unterschied , ob sie, oder die solche aus|ch{rei- taterialien wie zu A. A, unentgeltlih zu leisten hat, c) Jn den bende Korporation, Genossenschaft, Sozietät U. \. w. vor oder nah Fällen dagegen; wo die vorgenannten Gebäude; ungeachtet der volle } dem Abschluß des Pachtvertrages eingeführt, beziehungsweise konstituirt ständigen Erfüllung der Bauverbindlichkeiten seitens des Pächters), worden , muß. der Pächter aus eigenen Mitteln ohne Vergütung durch Hauptreparaturen nicht mehr erhalten werden können, behält | tragen. Dahin gehören unter andern die Verpflichtungen ZUr iFUr- die: Regierung \ih vor, den Neubau zu bewirken, in welchem Falle sorge für diejenigen der Armenpflege, sowie des Unterrichts Bedürftigen, der Pächter außer der unentgeltlichen Leistung der Fuhren und Dach- | welche nah Entscheidung oder Anerkenntniß der Regierung zum GutS- deckungen in dem zu a. und b. gedachten Umfange noch ein Fünf- | bezirke der verpachteten Domäne gehören, ferner die Obliegenheiten, theil der gesammten übrigen Kosten zu tragen hat. C. 1. ITsst dem | welche entspringen a) in der Provinz Preußen aus der Shulordnung Pächter eine Ziegelei mit verpachtet, #5 i} er auf Verlangen verbun- | vom 11. Dezember 1845 Ges. Samml. pro 1846 S. 1, mit - Aus- den, zu allen; bei À. und B. gedachten Neubauten die Mauer- {luß dex §§. 44 bis 46, b) in der Provinz Sachsen aus der Verord- steine für die in der nächsten Umgegend stattfindenden Verkaufspreise | nung, betreffend die Beitragspflicht der Grundbesißer zur Unterhaltung mit einem Abzuge von zwanzig Prozent in untadeliger Qualität | der Kirchen, Pfarren und Schulen vom 11. November 1844, Geseß- herzugeben. 2) Bei allen Neubauten, welche nach den Bestimmungen Samml. S. 698, auch in dem Falle, wenn den verpyachteten Vor- zu A, und B.“ ausgeführt werden , bleibt die Festseßung der Lage, werken das Patronat zusteht, c) in der Provin Sclesien aus dem ahl, des Umfangs und der Einrichtung der wiederherzustellenden Schulreglement vom 18. Mai 1801 mit der Ma gabe, daß die Ueber- Srbäude, sowie die Wahl des Baumaterials lediglich der Regierung weisung des Brennmaterials dem Fiskus verbleibt. 4 allein vorbehalten. Entstehen dadur na dem allein entscheidenden Der Pächter muß auf seine Kosten die Quittungen der Empfänger Anschläge des Baubeamten mchr Kosten, als durch eine Wieder- | über die gehörige Entrichtung der ihm hiernach obliegenden Lasten und herstellung in der bisherigen Lage, Zahl, Größe und Einrichtung oder Abgaben alljährlich dem von der Regierung zu bestimmenden Beamten in dem früheren Material verursacht würden, #0 werden zwar | nach dessen Wahl vorlegen oder behändigen. i i die mehreren Fuhren und in dem Falle zu A. a. auch die mehreren Y 18. Der Pächter i} verpflichtet, auf Anweisung der Regierung Dachdeckungen vom Pächter unentgeltlich geleîstet, die Übrigen Mehr- | die im §. 17 unter A. genannien Abgaben auf seine Kosten in den kosten dagegen von der Regierung übernommen und vom F nue Fälligkeitsterminen an die Berechtigten zu entrichten. Die Beträge, mit Séchs Prozent verzinst nnd amortisirt; leßterer Betrag ist nah | von denen die Naturalabgaben, auch wenn sie in Gelde abzuführen den für den Pachtzins geltenden Bestimmungen zum ersten sind, nur mit den im besonderen Vertrage genannten Preisen in An- Male am 1. Dezember nach Abnahme des Baues abzuführen. | saß gebracht werden dürfen, sind auf den Pachtzins abzurechnen. 3) Kann ein nach den Bestimmungen zu A. u, B. erforderlicher Neubau _§. 19. (Uebernahme von Unglücksfällen.) Unbeschadet der Vor- dur Benuzung eines in einem anderen Gebäude vorhandenen Raums | {rift des §. 307. Thl. 1. Tit. 21 des Ullg. L.-R. übernimmt der bei zweckmäßiger Einrichtung desselben ohne Erschwerung des wirth- | Pächter ohne Anspruch auf Vergütung und Remissionen alle, auch schaftlichen Gebrauches wie der Beaufsichtigung dieses Gebäudes und | die ungewöhnlichen Unglücksfälle ein¡chließlih sowohl der allgemeinen ohne Eintrag des wirthschaftlichen Gebäudebedürfnisses nah dem Gut- als der in den Cg 562, 563, 576 und 577 daselbst besonders erwähn- achten des Bauraths umgangen werden , \o ist die Regierung bercch- | ten Kriegsschäden und der Leistungen für Kriegszwecke. Die gescßlih tigt , zur Vermeidung des Neubaues diese Einrichtung mit der vor- aus Staatsfonds zu gewährenden Vergütungen für Kriegsleistungen bestimmten Beihülfe des Pächters zu bewirken , auch wenn dem an- | werden hiermit dem Pächter überwiesen. 4 As derweit / cinzurichtenden Gebäude dadurch ganz oder theilweise eine Von den im Kriege dur feindliche Behörden den Pachtsiücien gegen die bisherige veränderte wirthschaftliche Bestimmung gegeben | aufgelegten Geldabgaben und in Körnern bestehenden Naturallieferun- werden muß. D. Wenn bei Gelegenheit einer Separation oder aus | gen wird die Hälfte des mit Aus\{luß des Eidesantragê erwoeislich anderer Veranlassung; außer dem Falle des §. 17 B., die Chaussirung gewährten Betrags dem Pächter vergütet. Die Vergütung der Körner- odex cin sonstiger Ausbau von \solchen Wegen, bei deren Unterhaltun lieferungen geschieht nach dem Martini-Durchschnittspreise der nächsten Pachtstüke mitbetheiligt sind , zufolge S S. E fen S demjenigen Pachtjahre , 1n welchem die Lieferung €r- rechtsverbindlichen Beschlusses der Intere enten ausgeführt werden | folgt U. ; i E ollte: #0 N E den Cu auf r Pachtstücke treenetn Piitias j u E Ei B N s den Vertrag aufzukündigen, tionen der Pächter die Naturalleistungen sämmtlich j die Geldbeiträge | wird von den Kon 1 htet. aber nur vie Hälfte ohne Nércütung zu tragen. Die andere Hälfte E 20. (Versicherurig der Gebäude gegen Feuershäben.) is H der Leßteren wird von der Regierung übernommen, jedoch vom Pâäch- Pächter {ließt fich beziehungsweise a) in den Provinzen Bran enbur ter mit jährlich Fünf Prozent verzinst - welcher die Zinsen nach den | Pommern und Sachsen dem für die Regierung&bezirke Po G au für den Pachtzins geltenden Bestimmungen mit dem 1. Dezember | & t a. d. O., Stettin, Cóslin, Magdeburg; Merseburg fn Er nach Vollendung der Anlage beginnend abzuführen hak. 7 furt, b) in d l die Regierungs egi e G Ie g. 15. (Feuerlöschgeräthe.) Der Pächter is verbunden, sämmt- | binnen, Königs8berg; 1d L der bestehen Narr Liche Feuerlöschgeräthe, welche den Pachtstüken allein oder mit Anderen Feuerschäden-BVerbande an. FU béiden Vet! a f. e gehören, oder bezüglich derselben auf polizeiliche Anordnung beschafft | Regulativ vom Finanz-Ministerio erlassen, von welchem ein vezug V es;

i r i i ird. Der Päc)- werden müssen; gegen den Bezug der für ihren Gebrauch bei Feuers- gedrucktes Exemplar dem Pachtvertrage angeschlossen wir r Pád

M ami ¡ i i nterwir d allen vom Finanz-Ministerio brünsten etwa erfolgenden Prämien ohne weitere Vergütung in gutem T Jn e ‘enden Modifikationen und

tande zu erhalten, wo nöthig zu erneuern beziehungsweise neu zu i bn od ) Geschaffen. erin eine zum Fahren eingerichtete Sprige nach dem. Er- Ergänzungen det 1 1 E esfallsige Verpflichtung de" inessen ' der Regierung wegen Abgängigkeit ohne Verschulden des | zieht sich auf sämmtliche mit den Pachtstücken übergebenen und Dden- Pächters durch eine neue zu erseßen ist fo trägt jeder Kontrahent die | felben \päter hinzutretenden Gebäude. Falls vom Finanz-Ministerio Hälste der behufigen Anschaffungskosten. Von den Kosten der Be- | der Anschlu ei O Domänenpächter anderer Provinzen, \chaffung einer zur Zeit des Pachtbeginnes noch nicht vorhandenen \sowie des Regiérung8bezir r an den Domänen-Feuers{äden- Fahrspriße neb} Spriyenhaus bleibt der Pächter mit der Maßgabe | Verband welczem* der Päâwter hiernach ange! s G befreit, daß er nur die zum Bau des Leßteren erforderlichen Fuhren Nereinigung Der gedachten beiden Verbände mit oder on unentgeltlich zu leisten hat. Hinzuziehung von Domänenpächtern „in anderen Provinzer/ 16, (I. Pachtzins.) Den jährlichen Pachtzins hat der Päch- | oder die Vereinigung sämmtlicher Domänenpächter der Monarchie tex in vier’ gleichen Raten praemumerando am 1. September, 1sten | zu Einem solchen Verbande beschlossen werden sollte, so steht dem

i 1. Juni jeden Pachtjahres und zwar wie ächter so wenig hiergegen , als gegen die in Folge dessen etwa zu Dezember Zahltngen än S Fittus A Ae Gefahr dns Kosten | treffenden Abänderungen der bestehenden Einrichtungen und Regulative in Thalerwährung an die Hauptkasse der verpachtenden Regierung | ein Widerspruchsrecht zu. Sollte der Domänen-Feuershädenverband, oder an jede andere Kasse zu entrichten, welche von der Regierung be- | welchem der Pächter angehört y wieder aufgehoben werden, so steht stimmt werden sollte. Die erste Rate is} vor der Uebergabe zu be- sowohl die Bestimmung derjenigen Versicherungsgesellschaft, bei welcher richtigen. Wenn die Pacht zu Trinitatis, statt zu Johannis beginnen die Gebäude demnächst gegen Feuerschäden zu versichern sind, als die

follte, so is für die Zeit von Trinitatis bis Johannis des ersten | Festseßung dex Summen ; mit welchen sie zu versichern sind, der Reée-

Pachtjahrs kein besonderer Pachtzi der Kompen / Retention des VBachtzinses dem P

ns zu entrichten. Der Einwand | gierung allein zu. Die demgemäß zu leistenden Feuer-Versicherung®-

| j lle des §. 18 so weni wie die | beiträge hat der Pächter sodann ohne Vergütung zu entrichten. B. Jn P t S Bi bett Daa attet | 4 den Provinzen Schlesien, Posen , Westfalen, Hannover und Hessen-

17; (1V. Pachtnebenverbindlichkeiten. Lastenund Abgaben, A. Von | Nassau werden \ämmtlihe zur Pacht Ar A Gebäude gegen

g : mlich i de aegen j den Lasten und Abgaben trägt Fisfus nur reuersgefahr dur die Regierung zu dem ihr, angemessen erscheinende

dia Uin: Pa ricsichtlich Mer Rirchen-; Pfarr-, Küíterei- und etrage bei einer Feuerversiherungs-Sozietät oder nach ihrer Wahl Bauverpflichtungen), 7 Die Staatsgrund- bei dem zu A. gedachten Domänen - Feuershädenverbande versichert.

Schulgebäude obliegenden l l t } i Rus v Geld- und Körnerrenten sowie die | Die demgemäßen Beiträge hat der Pächter, und zwar im leßteren steuern, 2) die Ne pesiehenden in Gelde abzuführenden Roggenrenten Falle unter Theilnahme an dem Domänen - Feuershädenverbande

das Ablösungsgejey vom 15. April 1857, | unter den zu A. gedachten Bedingungen y ohne Vergütung zu ent- E Stan an Pei “dlaidéndtna findet, vie beim Abschluß des | richten. C. In allen Provinzen und in allen Fällen hat der P Pachtvertrages regulirten Geld- und resp. Naturalrenten an die sämmtliche Feuer - Versicherun Sbeiträge zu entrichten WOTESE y R Rentenbank und an früher Servitutberechtigte, 5) die gewöhnlichen Auss\chreiben vom Tage des Beginns der Uebergabe der Pach wu V und außerordentlichen baaren Jahresbeiträge an alle beim Abschlusse | an ihn bis zum Tage des Beginns der nah Ablauf der Pachkzei des Pachtvertrages bereits fonstituirte Deich- und andere Meliora- | seinerseits zu leistenden Rückgewähr ausgefertigt E DeE T tionsverbände ; werden die außerord iträge indeß zur Her- §. 21. (Versicherung der Feldfrüchte gegen Hagel] u De

ellung neuer Anlagen verwendet; Pächter dieselben mit Pächter i} verpflichtet, die auf den Pachtstüen er O n Ha e i e 5 pCt. jährlich zu verzinsen und die Zinsen nach den für den Pacht- | und Scotenfrüchte stets angemessen bei eine Hage i s Sogie it zins geltenden Bestimmungen) mit dem 1. Dezember nah Vollendung auf seine Kosten gegen Hagel ht zu versichern un ivezenfan e der Anlage beginnend, abzuführen, B. Alle übrigen den Pachtstücken \hehen, bis zum 1. Juli jeden Jahres nachzuweisen; widrig

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