1869 / 125 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den doppelten Betrag der einjährigen Prämie der leßten Versicherung als Strafe zu erlegen hat; Be Unterschied, ob die Versicherung ganz oder nur theilweise unterblieben oder verzögert worden ist.

Für das erste Kalenderjahr seiner Pes muß er in die be- stehende Versicherung, gegen Erstattung der dafür gezahlten Prämie, in der Art eintreten, daß er gegen Cession aller Ansprüche an die Ver- sicherungs-Gesellshaft auch den etwa vor der Uebergabe chon ent- standenen Hagelschaden zu tragen hat.

__ Seine Ansprüche aus der Versicherung für das leßte Kalenderjahr seiner Pachtzeit hat er bei der Rückgewähr der Pachtstücke unter Aus- händigung der Polize, gegen Erstattung der dafür gezahlten Prämie, an seinen Pachtnachfolger oder an die Regierung in der Art abzu- treten, daß die von ihm gehörig zu verfolgenden Ansprüche bezüglich eines vor der Rückgewähr entstandenen Hagelschadens gleichfalls auf den Cessionar übergehen.

§. 22. (Aufnahme von Kommissarien.) Der Pächter is ver-

pflichtet, den auf den Pachtstücken in Dienstgeschäften sich aufhaltenden Kommissarien des Ministeriums und der Regierung für sie und ihre Bedienung passende, mit den nöthigen Möbeln und Betten versehene Zimmer in seinem Wohnhause einzuräumen , zu heizen und zu er- leuhten. Auch hat ihnen derselbe, wenn Extrapostpferde zur Stelle nicht zu haben sind , die erforderlichen Fuhren bis zur nächsten Post- station oder sonst auf eine ähnliche Entfernung gegen extrapostmäßige Vergütung zu stellen. Reisen die Kommissarien mit eigenen Pferden, so muß Pächter den erforderlichen Stallraum zu deren Unterbringung und das nöthige Tutter gegen Vergütung nach den Durchschnitts- Rate der nâhsten Stadt in dem vorhergegangenen Monate ergeben. _ §. 23. (Aufnahme von Gestütpferden.) Wenn Transporte König- licher Gestütpferde ein Vorwerk berühren, so ist der Pächter desselben verbunden , die Pferde sowohl als die dazu gehörigen Aufseher und Leute aufzunehmen und zur Verpflegung der Ersteren das erforderliche Hart- und Rauchfutter gegen Vergütung nah den jedesmaligen mo- natlichen Durchschnitts - Marktpreisen der nächsten Stadt herzugeben, Auch muß der Pächter eines jeden Vorwerks, bei welchem der nöthige Stallraum vorhanden isst , oder eingerichtet wird , während der Be- shälungszeit jährlih vier Monate hindur die Verpflegung der auf demselben etwa unterzubringenden Landbeschäler gegen Vergütung in der oben gedachten Art übernehmen.

F. 24. (Rechnungslegung, Gefälle - Erhebung und Vertretung des |

Fisfus.) Der Pächter is verpflichtet: A. Falls ihm nach §. 18 die Abführung von Abgaben in Anrechnung auf den Vadbits über- tragen wird, darüber wie über den na Abzug derselben abzuführen- den Ueberschuß des Pachtzinses richtig Buch zu führen und der Re- gierung die darüber nach ihrer Anweisung zu legende Rechnung mit den nôthigen Belägen alljährlich in dem bestimmten Termine, sowie jederzeit auf ihr Berlangen Auszüge aus dieser Rechnung auf seine Kosten cinzusenden, B. auf widerruflihes Verlangen der Re ierung jederzeit die Einziehung der Domänen - Gefälle aus den Ortschaften des bezüglichen Domänenamts-Bezirks, sowie die Zahlung der daraus ettva zu bestreitenden Ausgaben und die Ablieferung des Ueberschus}ss an die ihm zu bezeichnende mge Kasse, ingleichen die Führung und Ablegung einer besonderen echnung darüber nach näherer An- weisung der Regierung segen cine den Dienstaufwand mit umfassende Remuneration von zwei Prozent dieser Gefälle zu übernehmen, C. auf widerrufliches Verlangen der Regierung den Fiskus, als Eigenthümer der Pachtstücke, in allen dieselben betreffenben öffentlichen und Privat- Angelegenheiten, insbesondere auch in Ausübung der Polizei-Verwal- tung in einem Umfange von drei Meilen unentgeltlih und ohne Ent- \{hädigung für etwaige Unkosten zu vertreten, D. Deputanten, Ge- sindeleute Tagelöhner und Einlieger, welche wegen Uebertretungen oder Vergehen in Königlichen Forsten oder Jagdrevieren bestraft wor- den, mit der nächsten Biehezeit aus seinem Dienste zu entlassen.

L E F Sicherungsmittel des Fiskus: für Leistungen vor der Uebergabe.) Wenn der Pächter einer von denjenigen Obliegenheiten, welche vo T der Uebergabe zu erfüllen sind, nicht innerhalb der be- stimmten Frist (§. 28) beziehungsweise (Fg. 16, 31) spätestens vier Wochen vor dem Pachtbeginn (§. 1) genügt, so ist die Regierung neben Verweigerung der Uebergabe befugt , den Vertrag aufzuheben oder die Pachtobjekte auf Gefahr und Kosten des Pächters entweder zu R Bucbführene h zu Ao ___§. 26. (Buchführung. er Pächter hat bei einer Stra 29 Thalern für jede Zuwiderhandlung über a) den Bestand t un Zugang jeder Sorte von Bäumen und Sträuchern (§. 10), b) über die etwa stattgefundenen Unterverpachtungen (§. 30), c) Über die jähr- lichen Neudeckungen der Dächer (F. 12 E.) nach der Anweisung der Uung ordnungsmäßig Buch zu führen und daraus der Leßteren N et richtige Abschlüsse und Extrakte auf seine Kosten ein-

L E, (Revisionen.) Der Pächter hat sih den durch Kommi ; (Nevi y mmissa- zun des Tenisteriums odér der Regierung stattfindenden Revisionen er Pachtst cke und seiner Wirthschaftsführung zu unterwerfen und diesen Kommissarien auf Verlangen nit allein jede hierauf bezügliche Auskunft zu ertheilen, sondern auch die Erfüllung seiner Pachtverbind- lichkeiten ei, Insbesondere hat er denselben seine auf die Naturalivirth haft bezüglichen Rechnungen und Bücher jeder Art, na- mentlich die Düngungs-, Aussaat-, Ernte-, Erdrusch-, Viehbestands- Register auf der Pachtung zur Einsicht und Extrahirung vorzulegen

g. 28. (Kaution.) Der Pächter hat binnen drei Wochen nach Vollziehung des Vertrages zur Sicherheit für die rechtzeitige Ueber- nahme der Pachtstücke und für Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten so wie wegen der ctwa von ihm zu vertretenden Schäden , Strafen, Kosten und Verzugszinsen eine Kaution zu dem im besonderen Ver- trage bestimmten Betrage durch Verpfändung inländischer fand- oder Rentenbriefe oder solcher auf jeden Jnhaber lautender nstrumente nah dem Nennwerthe zu bestellen, auf welche die Allerhöchste Kabi-

nets-Ordre wegen Annahme von Staats\{uldscheinen als devositak. mäßige Sicherheit vom 3. Mai 1821, Ges. Sal S. 46, nebs Er gänzungen Anwendung findet. Die Kaution bleibt bis dahin verhaf- tet, daß die Verbindlichkeiten des Pächters nah vollendeter Pachtrü- A esmeite Va Alu us Cnt R PRAE scin werden. Die i usschluß der Talons un ti Din Pächter Poi Stichcoupons werden ie Regierung kann jederzeit die Kaution zur Deckung unerfül. ter Verbindlichkeiten des Pächters in der Art A LEE N / daß Or Höhe des von ihr festgeseßten Geldbetrags der Leßteren die Kaution und zwar ohne Zinsscheine, wenn solhe vom Pächter der Aufforde- rung. ungeachtet nicht eingereiht werden, durch außergerichtliche Ver- äußerung an einer inländischen Börse einzieht. Insbesondere steht der Regierung frei, wenn der Pächter die Erfüllung einer der in den §F. 12—14 gedachten Obliegenheiten verweigert oder verzögert, die nach C Leo n ibe U R B Ba cchten cines Baubeam- e erliche bauliche Ausführun ewirken zu lassen u i O eus 2A a4 M e 5 f s l M L1R4EE er hat die Kaution, wenn sie ganz oder zum Thei Mee der Pachkzeit eingezogen worden, bis Gie loriaen Gohe cu __§. 29, (Exekution,)- Für den Fall, daß im Wege der Exekutio Bi A Vi De Me k m Altlaue Ren sollte, Schie Ie / olche bis zum auf der vertragsmäßi iescedeh fann, a 2A gsmäßigen Pachtzeit A, uL|chluß von Cession und Unterverpachtunag. i Cession der Pacht, ebenso wie cine Îlaterverpadtune Ae zelner Vorwerke oder einzelner Acker- und Gartenstücke, sofern solche zusammengenonnnen den zehnten Theil der ganzen Vorwerksfläche Übersteigen, ist dem Pächter nicht gestattet, Acker- und Gartenstücke darf er nur unter der Bedingung in Unterpacht austhun: A. daß die Regierung befugt ist, in Abrechnung auf den vom Hauptpächter zu zahlenden Pachtzins, den Pachtzins des Unterpächters mit Ausschlu des Einwandes der Kompensation unmittelbar cinzuziehen, B. da Vorauszahlungen des Unter-Pachtzinses auf mehr als ein Quartal der ce B L t F Der A dürfen. ; E. onstige Kautelen. er Pächter verpflichtet wäh- rend der Pachtzeit A. scinen Wohnsiß nur auf E Pachtstlieken 9 nehmen und sich der Leitung der Bewirthschaftung A T selbst zu unterziehen, B. innerhalb einer Entfernung von drei Meilen von den Pachtstücken kein Landeigenthum weder für sich noch für seine Ehefrau oder Kinder oder sonstige nahe Verwandte zu kaufen, zu pachten oder zu bewirthschaften, C. für die, die Pachtstücke beschädigenden Handlun- gen oder Unterlassungen aller Personen, welche sich mit seiner QZu- lassung als Glieder seiner Familie oder besuchöweise längere oder kürzere Zeit auf demselben aufhalten, wie für seine eigenen als Selbst- s{uldner zu haften, D. wenn er sihch verheirathet, binnen vier Wochen nah seiner Verheirathung, wenn er beim Pachtabschlusse aber bereits verheirathet ist, vor der Uebergabe der Regierung die Ausfertigung derjenigen Urkunde zuzustellen, in welcher seine Ehegattin sich als Selbstshuldnerin für die Erfüllung aller von ihm übernommenen Obliegenheiten verbürgt, E. alle etwaigen, im Laufe eines Pachtjahrs entstandenen Ansprüche an den Verpächter vor derh nächstfolgenden 1. August, bei Vermeidung des gänzlichen und unbedingten Verlustes der betreffenden Ansprüche, bei der Regierung \chriftlich anzumelden. §. 32. (VI, Erlöschen der Pacht durch Ablauf der Zeit ;) Eine bis 338 T E R ages V unter Auss{luß der §F§. 325 ¿4s Al, g. Landrechts ohne ausdrückli iftli ag ut N Tapeten A statt. O PIRO De FbeELiNe . 90. (dur) den Tod des Pächters;) Wenn der Pächter v Ablauf der Pachtzeit P so ist A. die Kündigun gbefudieE e Erben gänzlich und B. die der Regierung unter falen en Vedingun- gen ausgeschlossen, nämlich: 1) daß beim Dasein mehrerer Erben nur ein einziger die Pacht fortseßen darf, 2) daß dieser Erbe a) seine Legi- timation sowohl als Erbe wie zur alleinigen Uebernahme der Pacht unter Ausschließung etwaiger Miterben, b) seine Dispositionsfähigkeit; c) den eigenthümlichen Besiß des von der Regierung bei der Annahme des verstorbenen Pächters erforderten Vermögens, d) seine der alleini- gen Entscheidung der Regierung uttetlicuenbe persönliche landwirth- schaftliche Qualifikation, vor Ablauf der ersten fünf Monate des auf den Tod des Pächters folgenden Pachtjahres der Rezierung nachweist, e) daß ferner weder er noch sein Ehegatte in einem Umfkreise von 3 Meilen von den Pachtstüken ein Gut eigenthümlich oder pachtweise besißen, f) daß rüdsihtlich seiner feiner der im §. 34 Nr. 14 gedachten Umstände vorliegt. Wenn unter den vorstehenden Bedingungen die Wittwe oder eine sonstige Erbin des Pächters die Pacht fortseßen will, so hat die- selbe binnen vorgedachter GOrist g) statt des Erfordernisses zu d. einen von der Regierung genehmigten Wirthschafts - Administrator zu be- stellen, und h) im Falle der Verheirathung außerdem die Urkunde, wodur ihr Ehemann als selbsts{uldnerischer Bürge dem Pacht- vertrage beitritt, in beglaubigter Form der Regierun E f Ä die erwähnte Urkunde binnen vier Wochen nach der Hochzeit zu beschaffen, widrigenfalls der g. 34 Anwendung findet. 3) Die Kündi ungsbefugniß der Regierung ist niht minder in dem Falle ausgeschlossen, wenn von den Erben die Pacht an einen Andern, bei welchem die zu Nr. 2 aufgeführten Er- fordernisse nah dem allein entscheidenden Ermessen der R ane vor- handen sind, cedirt und dieser endgültige Vertrag in beglaubigter

Pächters folgenden Pachtjahrs der Regierung eingereicht wird

§.34. (Aus anderen Gründen.) Wenn der Pader 1) Fosfilien oder Mi- neralien gegen die Bestimmung des §F. 8 verwendet, nachdem dieserhalb be- reits einmal eine Strafe gegen ihn von der Regierung festgeseßtworden, 2) das im §. 9 erforderte Vieh- und Wirthschaftsinventariumn cht vollständig

hält, und die von der Regierung verlangte Ergänzung desselben nicht

innerhalb d er geseßten Frist vollständig bewirkt; 3) von dem vorge

\eingezo9g

een Personen als Mitpächtern besteht, gegen alle Pächter auh als-

Woronungsmäßig bestellt und bedüngt und mit Gartengewächsen be-

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en oder mit Zustimmung der Regierung eingeführten Wirth- fn fisplane ohne deren Genehmigung zum Nachtheile des Futtergewinn3 oder der Düngerproduftion abweicht, 4) einer der Bestimmungen des g. 9. B. entgegenhandelt, nachdem bereits einmal auf Grund jenes Paragraphen gegen ihn eine Strafe von der MFErNBN festgeseßt worden, 5) die ihm obliegenden Bauverbindlichkeiten (FF. 12—14) im wieder- holten Falle binnen der ihm von der Regierung geseßten Frist nicht erfüllt, 6) in einem der §. 26 vorgeschriebenen Bücher Angaben macht, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen, 2 die Vorlegung sciner die Naturalwirthschaft betreffenden Bücher (§. 27) verweigert, 8) die ene Kaution nicht binnen vier Wochen nach erfolgter Auffor- derung bis zur vorigen Höhe ergänzt (F. 28), 9) gegen die Bestimmung des §. 30 eine Cession der Pacht oder eine Unterverpachtung in Aus- führung bringt, 10) dem §, 31A oder 11) in einer oder der anderen Art dem §. 31 B. zuwiderhandelt, 12) die Urkunde wegen selbsts{uld- nerischer Bürgschaft sciner Ehefrau nicht binnen vier Wochen nah der Perheirathung der Regierung zustellt (F. 31D, und 33) 13) für einen Kerschwender, Wahn- oder Blödsinnigen erklärt wird, 14) wegen Steuerdefraudation bestraft oder retskräftig die bürgerlihen Ehren- rehte ganz oder auf Beit verliert, oder zu einer längeren als sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurtheilt wird, 15) in Vechselarrest geseßt, oder wenn Über sein Vermögen Konkurs er- ¿ffnet wird, oder wenn Jnventarienstücke oder Einkünfte aus den Pachtstüken auf Antrag eines Gläubigers im Wege der Exekution mit Beschlag belegt worden, 16) wenn bei einer- Exekution wegen Pachtverbindlichkeiten außer der Kaution und dem erforderlichen (§. 9) KVieh- und Wirthschafts-Jnventarium nebst Saaten und den noth- wendigen Vorräthen zur Fortseßung der Wirthschaft kein Exekutions- cbjekt bei ihm gefunden wird, so fann in jedem dieser Fälle die Re- gierung zu jeder Zeit, ohne an eine Frist zur Geltendmachung ge- bunden zu sein, nach ihrer Wahl den Pachtvertrag entweder nach \(ch8monatliher Kündigungsfrist mit Ablauf des Pachtjahrs oder

Kündigungsfrist sofort aufheben. ne Ziese Befugniß hat die Regierung, falls der Vertrag mit mehre-

dann, wenn nur bei Einem derselben eine der zu 1, 4, 6j 7; 12, 13, l, 16 gedachten Bedingungen zutrifft. :

Wenn gemäß vorstehender Bestimmungen der Pachtvertrag vor dm Ende der Pachtzeit Ga wird, so hat der Pächter den Nachtzins bis zum Ablaufe des Pachtjahres, in welchem die Räu- nung erfolgt, zu e caovrett wogegen bis ebendahin die Sequestration d Pachtstücte auf Rechnung des Pächters erfolgt. i;

. 35, (VII, Rückgewähr.) Bei der Rückgewähr muß Pächter die Vorräthe an Stroh und Dünger unentgeltlih, so wie diejenigen n Heu blos gegen Vergütung der erweislichen “enfbr Mut zu- icklassen. Die Gärten , die Wörden (Achterhöfe, Hinterböse) und den Aker muß er, - leßteren dem eingeführten Wirthschaftsplane Ein

jihungsweife mit Acferfrüchten, und zwar mit reiner und guter SZnat besäet, zurüliefern. : : Sämmtlichen im leßten Pachtjahre gewonnenen Dünger muß er, he! Vermeidung einer Strafe von Einem Thaler für jedes vier- pinnige Fuder Dünger, welches er weniger ausgefahren hat, als ah dem Gutachten von Sachverständigen hätte geshehen können, hiè zur Rückgewähr der Pachtstücke auf den Aer schaffen und daselbst jeibreiten und unterpflügen lassen. ; Die hiernach bewirken Saaten und Bestellungsarbeiten , sofern id dagegen nah wirthschaftlichen Grundsäßen nichts zu erinnern et, werden ihm in folgender Art vergütet. Das eingesäete Wntergetreide wird nach dem Martini - Marktpreise der nächsten Shdt in dem der Rückgewähr der Pachtstüke vorangehenden Kalender- alxe und das Sommergetreide nach dem dortigen Durchschnitts- Mirktpreise der Monate April und Mai des Jahres der Rückgewähr beublt. Andere eingesäete oder gepflanzte Fruchtarten sind nah ihrem

von Sachverständigen zu bezahlen. Für sänmtlihe Acker - Arbeiten im Felde wird eine Vergütung, und zwar von Laon Silbergroschen für jedes einmalige Haafen oder Pflügen eines Morgens, von zehn Silbergroschen für das Behäufeln der Kartoffeln mit dem Pfluge oder Haaken auf einen Morgen gewährt. Für die Gartenarbeiten wird ihm das erweislich gezahlte Tagelohn erstattet. Jn vorstehender Ver- gütung is} die für das nothwendige Eggen und Walzen , für die Düngerfuhren und das Ausbreiten des Düngers , für die zu einer uten Bestellung gehörige Ziehung von Gräben und Wasserfurchen und ür sonstige Arbeiten mitbegriffen. Nur wenn er mehr Land in frischer Mistidüngung zurückläßt , als er in solcher beim Antritte der Pacht empfangen oder nach besonderer Bestimmung als Inventarium zu gewähren hat, soll ihm bezüglich dieser Differenz eine Fuhrlohns- vergütung von Einem Thaler für den Morgen gewährt werden , vor- ausgeseßt, daß die Düngung der überschießenden Fläche im Verhältniß zur Beschaffenheit des Ackers wirthschaftlich ausreicht, die durch Hordenschlag bewirkte mehrere Düngung darf dabei nit in Rechnung gebracht werden. : \

m leßten Pachtjahre is der Pächter verpflichtet; der Regierung die Mitaufsicht Über die Aerbestellung zu gestatten.

Wenn die vom Pächter beim Erlöschen der Pacht ge zu über- gebenden Felder durch Frost, Nässe, Mäuse, Schneckenfraß oder andere dem Pächter nicht zur Last fallende Ereignisse, mit Ausnahme von Hagel, Schaden gelitten haben , in Folge dessen sich nach dem Ermessen der Regierung Nachsaaten nöthig machen, fo hat der Pächter Leßtere auf Verlangen gegen Ersaß blos des Werthes des aufgewendeten Samens nach den derzeitigen mittleren Marktpreisen der nächsten Stadt, das Zubereiten des Landes zur Nachsaat und das Nachsäen aber ohne Vergütung bewirken zu lassen.

Sämmtliche Arbeiten, mit Einschluß der Fuhren, welche zur Ernte der Heu- und Ackerfrucht im leßten Kalenderjahre bis zur Rück- Cu der Pachkstüke erforderlih werden, hat der Pächter gegen bloße

rstattung seiner erweislichen baaren Auslagen ordnungsmäßig zu besorgen und den Ernte-Ertrag unverkürzt CEMEREE Q

Karpfenteiche sind mit einem wirthschaftlich vollständigen , nah der Schäßung von Sachverständigen zu vergütenden Besaße zurückzu- gewähren , zu dessen Ermittelung Mietbe im Vä: nach Ablauf der Ge unter Beiladung des früheren Pächters ausgefischt werden.

F. 36. Wenn es auf Gutachten von Sachverständigen, welchen die Qualität gültiger Beweiszeugen beiwohnen muß, ankommt (cf. auch F. 7), wird der eine vom Pächter, der andere von der Regierung be- nannt, welche leßtere für den Fall, daß beide Sachverständige disse- riren, den Obmann erwählt; in diesem Fall ist der Durchschnitt der Taxe von allen Dreien entscheidend.

F. 37. Der Pächter darf nur für solche genehmigte Verbesserun- gen eine Vergütung fordern, für welche sie ihm ausdrüclich zugesichert worden ; darüber hinaus findet ein Entshädigungsanspruch selbst in dem Falle nicht statt, wenn die Pacht vor Ablauf der bedungenen Zeit aus irgend einem Grunde geräumt werden muß. i

Auf das Retentionsreht an allen oder einzelnen Pachtobjekten [leistet der Pächter Verzicht.

g. 38. Die geseblich oder kontraktlih erforderlichen Genechmigun- gen des Verpächters haben nur, wenn sie von der Regierung schrift] lich ertheilt worden, verbindliche Kraft. H i:

Um die Kündigung der Regierung in den zulässigen Fällen für gehörig geschehen zu achten, genügt es, daß die betreffende Verfügung an die Thür des auf dem Hauptpachtstück befindlichen Wohnhauses angeheftet wird.

g. 39. Sämmtliche Kosten des Vertrags mit Einschluß der Kosten der öffentlichen Beïanntmachung des Licitationstermins, der Zuzichung eines Richters oder Notars zum Licitationstermin und der Vollziehung in beglaubigter Form, sowie der Stempel trägt der Pächter allein. Die Kosten der Uebergabe wie der Rückgabe werden

M.rftpreise in derselben Stadt zur Zeit der Aussaat, wenn aber über Mdicen keine amtlichen Nachrichten zu beschaffen find, nah der Schäßung

vom Pächter zur Hälfte getragen.

Deffeuntlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Stedckbriefs-Erledigung. Der von uns hinter den Tage- rbeter Karl Ern Peßold aus Sorau unterm 14. Mai 1869 er- issae Steckbrief ist erledigt. Sorau, den 28. Mai 1869. Königliches

treôgericht. Abtheilung 1.

Bekanntmachung. Am 21. d. M. ist im vgn Vorhafen ine unbekannte Leiche eines Mannes im Alter von 40 bis 50 Jahren, T!ß hann. groß, mit s{warzen und grauen Haaren und folgender- aßn bekleidet gefunden worden: blau und weiß farrirter baum- Mollner Kittel (Blouse), \{chwarzes Beinkleid, {warze halbseidene Vest, blaue halbwollene Unterjacke mit weißem wollenen Futter und nerBrusttasche, blaues wollenes Unterbeinkleid, baumwollenes Hemd, e). fn Jt ersterer Buchstabe etwas undeutlih, ein Paar blaue wollene ‘trimpfe und ein Paar Sticfel. Bei der Leiche ist ferner gefunden: m kleinen Finger -der rechten Hand ein goldener gereifelter Ring tit den Buchstaben A. B. 1823. Am Ringfinger der linken Hand un qatter he tener Ring mit den Buchstaben P. K. Jn der Tasche rangeführten Unterjacke in einem leinenen Beutel 38 Doppel- uid’or, 34 einfache Louisd'or, 10 halbe Louisd'or, § Krone.

n einem Portemonnaie 17 Thlr. 24 Sgr. 9 Pf. und brmer Groten. Jn der Westentasche eine zweigehäusige \il-

berne Taschenuhr und in der Hosentashe einen Korkzieher von Eisen; 4 Schlüssel, dur einen eisernen Ring verbunden, und zwei Knöpfe. Es ergeht nun an die etwaigen Erben des Verstorbenen die Fu O derung! ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres präklusivischer Frist beim unterzeichneten Amte anzumelden und zu beweisen, widri=- genfalls mit dem Nachlaß den Geseßen gemäß verfahren werden wird. Geestemünde, 28. Mai 1869. Königl. preußishes Amt Lehe. Raf#\ch.

Bekanntmachung. Gegen nachstehende Landwehrmänner : 1) den Tuchmacher Gottlieb Wuttge aus Alt-Festenberg, 2) den Sattler Otto Nimmer aus Festenberg ; 3) den Tagearbeiter Michael Schoen aus Mariendorf, 4) den Fleischer Josef Schniotalla aus Goschüß, Bier Jäger Richard Wiesenthal aus Canradau ,; 6) den Heinrich

ierschke aus Wartenberg , gegenwärtig in Wien Alsergwand- und Mustorferstraße Nr. 66, ist in Folge Anklage der Königlichen Staats- anwaltschaft zu Oels wegen Auswanderns ohne Erlaubniß, auf Grund des §. 110 des Strafgeseßbuchs die Untersuchung eingeleitet, und zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache im Sißungs- saale des unterzeichneten Gerichts ein Termin auf den 23. Septem- ber d. T, Vormittags 9 Uhr, anberaumt worden. Die vor- stehend genannten Angeklagten werden hierdurch aufgefordert , in die- sem Termine zur festgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder