1869 / 134 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Menschen und Thieren zu untersagen, auch der Handel mit Rindvich Und D A ben selbst von Schafen und Schweinen und der Trans- port derselben, sowie von Rauchfutter- Streumaterialien und Dünger ohne besondere Erlaubnißscheine. Das nöthige Vieh zum Fleisch- fonsum darf nur unter Aufsicht der Veterinär-Polizeibebörden gekauft und geschlachtet werden.

F. 18. Tm Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anord- nung der Polizeibehörde und unter Aufsicht von Sachverständigen nah Maßgabe des’ Bedarfes stattzufinden. ; A /

g. 19. Tm Seudenorte erstreckt si die Anzeigepflicht auf jeden Erkrankungsfall von Rindvieh und Wiederkäuern. l

F. 20. Das Gehöfte, in welchem die Rinderpest ausgebrochen is}, wird zunähst durch Wächter abgesperrt, welche weder das Ge- höfte betreten und mit dessen Einwohnern verkehren, noch den Ein- und Austritt von Personen (außer den besonders dazu legitimirten), lebenden und todten Thieren oder Sachen aller Art dulden dürfen.

Die Ermächtigung zum Eintritt kann nur den mit der Tilgung der Seuche selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichts- personen, Aerzten oder Hebeammen Behufs Ausübung ihrer Beruss-

eshâfte ertheilt werden und i} für deren formelle Legitimation zu

orgen. Beim Wiederaustritt hat eine Desinfektion derselben stattzu- finden. Am Eingange und rund um das Gehöft siad Tafeln mit der Inschrift »Rinderpest« anzubringen. L

Ç. 21. Für den ganzen Ort, welchem das infizirte Gehöfte an- V ebt: tritt eine relative Ortssperre cin , welche in Folgendem

esteht :

Die Einwohner dürfen unter einander verkehren , aber den Ort ohne besondere Genehmigung welche in der Regel nur solchen Per- sonen ertheilt werden soll, die keinen Verkehr mit Rindvich haben nicht verlassen.

Alles Vich muß im Stalle behalten, Hunde und Kaßen eingesperrt werden. Frei umherlaufende Schweine und Federvieh werden ein-

efangen und geschlachtet, Hunde und Kaßen getödtet und verscharrt. Fuhren dürfen nur mit Pferden gemacht werden.

Für alles Vieh, Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Ein-, Aus- und Durchfuhr zu verbieten.

An allen Ein- und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der Aufschrift »yRinderpest« aufzustellen, und Wächter, welche die Beobach- tung vorstehender Verbote zu überwachen haben.

g. 22. Für jeden Ort, wenigstens für jeden irgend größeren Ort ist für die Dauer der Seuche ein Ortsfkommissar (welchem nach Befinden noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen dann die im §. 19 vorgeschriebenen Anzeigen zu richten sind und welcher die Ausführung der nöthigen Maßregeln zu über- wachen hat.

Wenn einmal der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt ist, \o ist die fernere Konstatirung neuer Krankheitsfälle (F. 13) den Ortsfommissaren zu überlassen.

F. 23. Ergreift die Krankheit cinen größeren Theil der Gehöfte des Ortes, dann fann durch die höheren Behörden die absolute Ortss\perre verfügt werden.

_ Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem alle militärische) cernirt nnd gegen jede Art des Verkehrs mit Aus- nahme legitimirter Personen und unumgängliher Bedürfnisse für die E unter besonders anzuordnenden Vorsicht8maßregeln gesperrt.

Der Verkehr der Bewohner unter einander is ebenfalls auf das Unvermeidliche zu reduziren. Gottesdienst, Schule und andere Ver- sammlungen (vergl. §. 17) können nicht abgehalten werden, die Schän- ken und Gasthöfe werden geschlossen.

Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu ver- legen. Liegt der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbs wenn der Ort ein Stationsort wäre; es set denn, daß der Bahnhof s\so gelegen ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten ohne Berührung des Seuchenortes unterhalten werden kann.

F. 24. Je nah der Größe der Bauart des von der Seuche be- T Ortes fann die relative und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie andererseits einzelne Häuser und Gehöfte benachbarter Orte nöthigenfalls mit in die Sperre einzuschließen sind.

__§. 25. Jn Residenz- und Handelsstädten und sonstigen Städten mit lebhaftem Verkehr bleibt stets die Sperre auf einzelne Grund- stücke, beziehungsweise Ortstheile beschränkt. Relative und absolute Sperre des Ortes fommen nicht in Anwendung. Dagegen is auf \{leunige Tilgung der Seuche dur schnelle Tödtung des gesammten Viehstandes der zunächst ergriffenen Gehöfte und s{hleunige Desinfek- tion Bedacht zu nehmen.

__§. 26. Alies an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdäch- tige Vieh is sofort zu tödten. Wird dadurch der Viehbestand eines Gehöftes bis auf einen verhältnißmäßig fleinen Rest absorbirt, so ist auch leßterer zu tödten.

_ Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu \{hnellerer Tilgung der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Vorausseßung eingetreten ist, getödtet und diese Maßregel auf nahweislich noch nit infizirte Gehöfte ausgedehnt werden (vergl. namentlich L 25).

d. 21. Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem Be- hufe sind rene Pläße, möglichst entfernt von Wegen und Gehöf- ten, an solchen Stellen zu benußen, wohin kein Rindvieh zu fommen pflegt. So weit möglich sind wüste und gar niht oder wenig ange- E Stellen zu wählen. Die Gruben sind 6 bis 8 Fuß tief zu

achen.

F. 28. Tödten und Verscharren erfolgt so weit möglich dur die - Einwohner des infizirten Gehöftes oder ues solche Saa uis dem Orte, welche selbst kein Vieh haben und nicht mit Vieh in Be- rührung fommen,

Personen aus anderen Orten, auch außerhalb des Ortes wohnend Abdecker dürfen nicht dazu verwendet werden. é

F. 29. Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen hat der Orisfommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarztes unter Berücksichtigung der Bemer on jeder Vershleppungsgefahr zu bestimmen. Auswurfsstoffe, welche das Thier während des Trans. ports entleert , sind zu beseitigen und zu vergraben.

Kadaver dürfen nur- durch Pferde oder Menschen auf Wagen Sdleifen oder Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren! na der Grube transportirt werden. Die Transportmittel sind, s lange noch weitere Transporte in Aussicht stehen, sorgfältig \eparirt aufzubewahren , dann aber zu vernichten.

F. 30. Das Abledern der Kadaver is streng zu untersagen. Vor dem Verscharren muß von den dazu bestellten Personen die Haut an mehreren Stellen M und unbrauchbar gemaht werden, Alle etwaige Abfälle, Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in die Grube zu werfen. Soweit möglich sind die Kadaver vor dem Zu, werfen der Grube mit Kalk zu beshütten. :

Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenshichten von Steinen

oder Reisig, wenn möglich, anzubringen. Die Grube is bis zur Auf. prr Sperre, mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen u beseßen. : F. 31. J} ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh gestanden hat, durch Tödtung des Viehbestandes entleert, so ist der etwa zurühleibende Dünger mit Desinfektionsflüssigkeit zu Übergießen, der Stall nach luftdihtem Verschluß aller Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthüre zu {ließen Und zu versiegeln, Alle Stallutensilicn und was sonst bei den Thieren gebraucht worden ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlih vor dessen Verschluß wieder hineinzubringen. i

Die Wiedereröffnung des Stalles darf nicht vor Eintritt der eigentlichen Desinfektion stattfinden (vergl. §§. 40 i (

F. 32. Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts- und Ortssperre erleiden dann die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feld- arbeiten und Weidegang im Gange sind. Diese Modifikationen sind von der vorgeseßten Behörde besonders festzustellen. Es sind dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten.

F. 33, Die Gehöftsperre (F. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen oder gemildert werden. Es is aber dann dahin zu streben, daß sobald als möglich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde. (Vergl. FF. 25 und 26.)

Unaufschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe oder durch die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vor- sihtsmaßregeln zu beschaffen. :

F. 34. Sind die Vorausseßungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren Stelle die Sperre der ganzen Feld mark, d. h, die in §Ç§. 21 und 23 ffff. angeordneten Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben. Für längs der Grenze hinführende Wege O s Betreten und der Transport von Vieh, Rauchfutter u. \. w. verboten,

Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Ge- hôfte U können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.

Rindviehgespanne sind dabei von der nahbarlihen Flurgrenze und von beziehungsweise verbotenen Wegen soweit irgend thunlih fern zu halten. /

F. 35. Für die Umgebung des Seuchenortes (§. 17) ist nöthigen- falls der Weidegang ebenfalls zu untersagen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind die nöthigen Beschränkungen des freien Ver- kehrs und Vorsichtsmaßregeln für die Feldbestellung anzuordnen.

F. 36. Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der noth- wendigsten Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter 2c. unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen.

Dritter Abschnitt. Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche.

F. 37. Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für er- loschen, wenn entweder alles Rindvieh gefallen oder E ist ar ne E leßten Krankheits- oder Todesfalle drei Wochen ver-

richen sind.

F. 38. Mit der Desinfektion ist nach Maßgabe der Umstände sto- on s beginnen , sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh ent- eert ist.

F. 39. Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung, und nur unter sachverständiger Aufsicht geschehen.

¿ L 40, Die Desinfektion beginnt mit Oeffnnng der nah §. 31 mit Chlor durchräucherten und verschlossenen Ställe und deren mchr- tägiger Lüftung. l

_ Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den nächsten drei Monaten kein Rindvieh hinkommen fann, tief vergraben oder verbrannt. :

Alles Mauerwerk wird abgekraßt (die Fugen gere und dann frish mit Kalk beworfen und abgepußt. Holzwerk wird ebenfalls ab- gefegt, mit heißer scharfer Lauge gewaschen, nah einigen Tagen mi! Chlorkalflösung überpinselt.

Erd-; Sand- und Tennen- (Lehmschlag-) Fußböden werden auf- gerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster-Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde geseßt sind, werden ebenfalls aufgerissen/ die Erde einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandell. Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalklösung behandelt und wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder benuß! werden. Fußböden von Holz werden nah Maßgabe ihrer Beschaffen- heit entweder verbrannt oder in entsprehender Weise desinfizirk. Müssen die Fußböden aufgerissen werden, \o ist die Erde ebenfalls

| und dann 14 Tage lang durchlüftet.

“M Bri dem Transporte von Dünger und Erde is wie na §§. 28

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i d auszugraben und zu behandeln. Feste undurchläfsige wit fer von Abphali, + my oder in Cement geseßtem Pflaster wer- inigt und desinfizirt. :

N E 0 lich e Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und son- ge Utensilien, tride, wo möglich auch die Scheidewände) wird ver-

O nt Eisenzeug ausgeglüht. : auchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie

¿e Stallfußböden, oder, wenn sie gemauert sind, wie das Mauerwerk.

M Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert

Vierter Abschnitt. Desinfektion der Eisenbahnwagen. F. 47. Der in §. 6 des Gesehes vom 7. April 1869 ausgespr0o- enen Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zU Desinfektion o Viehtransportwagen kann auch, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zunächst geseßlich verpflihteten Verwaltung, durch Verständigung meh- rerer Verwaltungen unter einander über bestimmte Stationen, e denen die Desinfektion vorzunehmen if , genügt werden. Jedenfa sind die Verwaltungen dafür haftbar;, daß der Transport der entleer- ten Wagen bis zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Ver- meidung der Berührung mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfek- tion feine Wiederbenußung der Wagen stattfinde. j F. 48. Wo die Ausladestation nicht zu fern von der Einfuhr- grenze liegt, ist es zulässig, die Wagen unter Aufsicht leer ohne vor- gängige Desinfektion wieder Über die Grenze zurückgehen zu lassen. ; - 1 N g. 49. Die Wagen fönnen auch, wenn der Versender dies aus- und 29 zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Ver- | drücklich wünscht, demselben an geeigneten Stationen zu eigener Be- brennens au eincr sorgfältigen Desinfektion , wie sie für Holzwerk sorgung der Desinfektion, deren richtige Ausführung aber dann die vorgeschrieben ist, unterworfen werden. Eisenbahnverwaltung zu überwachen hat , zur Verfügung gestellt g. 42. Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten | werden. AUEN Thieren und der Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen g. 50. Die Eisenbahnverwaltungen haben die nöthigen Anord- Leute find entweder zu verbrennen , oder soweit sie _waschbar \ind/ | nungen zu treffen; daß jeder zum Viehtransport benußte Wagen, mit beißer Lauge 12 bis 24 Stunden stehen zu lassen, dann mit welcher n och nicht desinfizirt worden isl, und eben so jeder des- Seife gründlich zu waschen und an der Luft zu trocknen, soweit sie | infizirte Wagen, als beziehentlih noch nicht desinfizirt und des- nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu räuchern infizirt äußerlich erkennbar bezeichnet werde. . oder trockener Hiße auszuseßen und dann 14 Tage zu lüften. i g. 51. Die Desinseftion der Wagen hat stets nah Beseitigung Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder | des Strohes und Düngers mit einer gründlichen Reinigung von chwacher Chlorkalklösung gewasen und frisch gefettet, nochmals mit | Fußboden und Wänden mittelst Wasser -und stumpfer Besen zu be- Chlor geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. ur ginnen. , di lere Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körver Wo die Einrichtungen dazu vorhanden sind, kann dle d ee gründlich zu reinigen. j Desinfektion dur heiße Wasserdämpfe oder heißes q und hei “43. Alles Raucfutter, welches nach der Art seiner Lagerung | ilkalishe Lauge (5 Pfd. Soda auf 100 Pfd_ Wasser) erfolgen. i der Aufnahme von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei Mo dies nit der Fall ist, empfiehlt si Nusspülen und Aus- beginnender Desinfektion durch Verbrennung zu vernichten. / sprißen mit kaltem, im Winter warmem Wasser und sodann sorg- g. 44. Auch der Mist von den Düngerstätten is mit Pferde- | {ältiges Auspinseln entweder mit Chlorkalflöjung oder mit cinem eshirr fortzuschaffen und auf dem Felde sogleich wenn der Frost | Gemische von Carbolsäure und Eisenvitriol. Leßteres is #0 ange dics hindern sollte, so bald als möglich unterzupflügen. fortzuseßen, als noch der Dung- und Thierdunstgeruch am Wagen be So lange leßteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher/ } merkbar ist. : s L ia darf fein Rindvieh dieses Feld betreten. ; l : 52. Die Rampen sind ebenso zu reinigen; wle L 19 d g. 45. Selbst nah vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder 52 Der entleerte Dünger sammt Streumaterial i

itigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf | zeln und sofort mittelst Chlorfalk oder Eisenvitriol zu desinsiziren. E Bie ciner dos a inibag ai. zu O ris | | « 54. Ae Zie Adels E Personen auszuführen; / n betrage m. i indvie L , mie L E s t Sciitrañtens oder pesiverdächtigem Vich E P Darüber , daß die Desinfektion der Eisenbahnwa a F benußt worden sind, dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei | yzrig ausgeführt werde, ist durch die Behörde eine Aufsicht un i 1ßt werden. B, trole zu üben. i A e if Arbaliung von Viehmärkten is nicht vor Ablauf s A erlin, den 26. Mai 18869. von sechs Wochen; nachdem der leßte Ort im K Gie er H mi : Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. seuchefrei erklärt is , zu gestatten. Dasselbe gilt vom Ha Gr. v. Bism arck-Schönhausen.

Rindvieh. O —————— Oeffentlicher Anzeiger.

g. 41. Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus anderen infizirten Gehöften oder solche Personen verwendct werden, welche selbst fein Vich haben; diese Personen müssen his zu Beendigun der Reinigung im Gehöfte bleiben, Zu den Fuhren sind

terdegespanne anzuwenden.

Christian Friedrich Wilhelm Spiegelberg aus Craßig, 11) den Drehs-

Steckbriefe nund Untersuchungs - Sachen. ler Gustav Schünemann aus Wangerin, 12) den Bauersohn Carl

; 5 " ; ) x Auswanderung, auf Grund i ¿ber bezeichneten Bäergesellen | Lüdtke aus Piepenhagen, wegen unbefugter | udofog Dlle MelUiEe aud Maghebars, f De Mrs e | Lade! Lam mdblifen Verfahren, über de, Ansduld un im Se)

; : D s Strasgc|ebpUu g ermin zum mUno : y August er. wegen Diebstahls au! Ss D E E fi t ausgeführt werden 18zimmer des unterzeichneten Gerichts auf den 12. Aug , {lossen worden. Seine Verhaftung hat nich ausge ne festzu- sio! z ittags 9 Uhr, angeseßt, zu welchem die vorgedachten Personen fönnen. Es wird ersucht, den 2c. Reinicke im Betretungsfa e J mrs Vorm g L V aden werden, zur festgeseßten Stunde

; t 7 L t der Aufforderung vorgeta L Ll :

nehmen und mit allen bei ibm Fch vorfindenden or di der persönlich oder durch geseßlich zulässige Vertreter zu erscheinen Geldern an, die unterzeihnete Gerihi8beänd- ee Der Unter- D S bie Ï ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle den 7. Juni 1869. Königliche Krei8geriht8-OeputG o 7 f und die U E doch noch so zeitig dem Richter anzuzeigen, daß lie

: ; : 4 Jahr, Geburts- | zu bringen oder doch nou ( : t Aus- suhungèrichter : Wessel. Beschreibung: Alter Termin herbeigeschafft werden können. Bei ihrem A

‘Öße 5 aare dunfelblond, Augen | noch zum ermin [ ; i

a Maur, N bigkelbiond, Sale ps Rinn länglich, Mund | bleiben wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam / Y

E R a é __ Labes, den 27. April 1869. , länali Gesichtsfarbe gesund 1 Zähne gut, | verfahren werden. Labe F O Lia Gesatt shlant, Sprache deutsch! besondere Kennzeichen fehlen. Königliche Kreisgerichts-Depu

Li j inrich Peter Ernst Handels-Register.

ckbrief. Gegen den Buchbinder Heinrich Peter ( ;

von Anvaa Alter: 28 Jahre; Größe: 5 Schuh; Haare: {warz -Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. ia; Stirn: T fugen: blau; Nase: gerade; Mund: klein; | Handels-Regtke i f die hiesige Hand-

Stb. Bn N C U bati? Kinn : spiß; Gesicht: \{chmal; Ge- Unter Nr. 4991 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesig

. l ® :

tund O Hanns Hanfstaengl,

*nfli ; : ali is wegen Kuppeleci sihtsfarbe: blaß, kränklich ; Statur: {wächlich i ( t | Haftbefehl erkannt. Alle betreffenden Behörden werden daher ersucht, fa: vabia Anke V Din A ALE e vetnieete ebl, A folge heutiger Verfügung eingetragen :

y i tungsfalle zu ver- auf den 2c. Ernst zu fahnden, denselben im Betretun gu M | haften und in das hiesige Justizgefängniß abzuliefern. Frankfur / tiger Verfügung eigeinaen: dem a lmatt 0A M auf den Kunstmaler Carl August Teich zu Dresden und den

den 9, Juni 1869. Der ntersuhungsrichter Dr, Pfeiffer. a Kunsthändler Gerich Otto Ludwig Walter zu Berlin über-

reister Groth aus : gegangen und die nunmehr unter der Firma Hanns Hanf-

Der unterm 22. Mai er. hinter den Böttcher Ó

lef i : tung des 2c. Groth er Y

Rue U E B staengl bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 2599 des Ge- \ellschaftsregisters eingetragen.

ledigt. Die dem Emil Billig zu Berlin für die vorgedachte Handlung

Greifenhagen, den 9. Juni 1869. : igli t. 1. Abtheilung.

E Arg E ertheilte Prokura ist hierdurch zurückgenommen und unter Nr. 1110 im Prokurenregister gelöscht.

i i i ie Anklac Königl. Staats8anwalt-

Edictal-Citation. Auf die Anklage der E

{aft zu Naugard ist gegen 1) den Arbeit5man Die Gesellschafter der hierselbst| unter der Firma: Hanns Hanfstacngl,

n Carl BAE ans as 0 c

felde, 2) den Schuhmacher Hermann Kamrath aus Herst, 3) den KU : M : anfstaeng a

(jeßiges Geschäftslokal: Friedrichsstraße Nr. 1 M

am 13. Mai 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft find:

Carl Friedri Ferdinand Porath aus Zeitliß, 4) den Tagelöhner Car 1) der Kunsimaler Carl August Teich zu Dresden;

l, 5) den Tagelöhner Carl Giese aus Hoffeldey Ca a aus aden, 7) den Müllergesellen Johann Voß | 2) der Kunsthändler Gerich Otto Ludwig Walter zu Berlin.

aus Claushagen, 8) den Knecht Carl Radtke aus Neuschönwalde,

i 10) den 9) den Schmiedegesellen Wilhelm Schumann aus Claushagen, 10) 99819