1869 / 141 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

- &

u und geben ein Bild von den Ursachen und der Abhülfe desselben. Nach der be AgGEs Zusammenstellung wurden zu landwirth- \chaftlichen Me iorationen 217,035 Thlr. (für den S eerun geehrt Gumbinnen 60,566 Thlr. und Königsberg 156,469 Thlr.) ge- währt; aus der durch Finanz - Ministerial - Erlaß vom 27. Dezember 1867 zu Darlehnen zu Chausseebauten und zu Darlehen an kleine ländliche Grundbesißer bestimmten Summe haben fkleinere Grundbesißer 929,191 Thaler (im Regierungs8- bezirk Gumbinnen 436,929 Thaler und Königsberg 488,262 Thaler) erhalten, deren Zahl sih auf 15,458 belief; von den durch das Geseß vom 23. Dezember 1867 zux Abhülfe des Noth- standes flüssig gemachten Fonds von 2,228,000 Thalern sind dem Regierungsbezirke Gumbinnen 1,025,495 Thaler und Königsberg 1,142,731 Thaler zu Gute gekommen ; ohne Sicher- heitsfstellung find Darlehen im Regierungsbezirk Gumbinnen in Höhe von 146,000 Thaler, im Regierung®8bezirk Königsberg von 253,000 Thaler gegeben worden; aus dem durch das Geseß vom 3. März 1868 bereit gestellten Fonds von 3 Millionen Thalern sind verwendet worden: zu Saatvorschüssen im Regierungsbezirk Gumbinnen 1,533,666 Thaler, im Am Lan Königs8- berg 1,171,070 Thlr., zu andern Ausgaben im Regierungsbezirk Gumbinnen 83,706 Thlr., im Regierungsbezir N 31,044 Tblr.; Saatvorschüsse haben 144,956 Personen (88,56 im T M irk Gumbinnen und 56,396 im Regierungs8- bezirk Srigébera) erhalten; an Besißer von mehr als 2000 Morgen wurden im Regierungsbezirk Gumbinnen 25,391 Thlr. und im Regierungsbezirk Königsberg 97,928 Thlr. gewährt; der Betrag der von den Kreisen als Selbstshuldner übernomme- nen Darlehne belief fich für den Regierungsbezirk Gumbinnen auf 190,550 Thlr. und für den Regierungsbezirk Königs- berg auf 134,941 Thlr.; die Kreis - Kommissionen hatten für Staatszwecke im Regierungsbezirk Gumbinnen 2,079,269 Tblr. und im Regierungsbezirk Königsberg 2,063,708 Thlr. liquidirt ; von der Provinzial-Kommission sind zu Staatszwecken im Regie- rungsSbezirTGumbinnen 1,706,000 Thlr. und im Regierungsbezirk Königsberg 1,514,900 Thlr. beansprucht worden ; der Gesammtbe- trag aller auf Grund der Geseÿße vom23. Dez. 1837 und vom 3. März 1868 erfolgten Bewilligungen belief sich für den Reg.-Bez. Gumbinnen auf 2,642,868 Thlr. und für den Reg.-Bez. Königs- berg auf 2,344,846 Thlr.

Einen geringeren Umfang nehmen in dem Berichte die übri- gen Provinzen ein. Jn der Provinz Posen hat die Landwirthschaft ganz außerordentlihe Fortschritte gemacht. Der Aufschwung in derselben datirt zunächst von der Aufhebung des Nota ent durch das Gesez vom 8. April 1823 und der weiteren Regu- lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, der Auf- hebung der Gemeinheiten und Servituten, der Ablösung der Reallasten und dergleichen durch die Ablösungs- und Gemein- heitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und 2. März 1850. Gleichzeitig wurde seitens der Königlichen Staats-Regierung durch umfassende Meliorationen, namentli durch die Entwässerung von Bruchländereien, von denen die große Obra-Melioration allein ein Areal von über 125,000 Morgen umfaßt, der wei- teren Entwickelung der Landwirthschaft Vorschub geleistet. Leider aber stellte sich der intensiven Bewirthschaftung des Bodens in dem Mangel an den hierzu erforderlichen Kapitalicn ein Hinderniß entgegen, welches auch jeßt noch nit vollständig gehoben ist. Der Bericht sagt in Betreff der Maßregeln, welche für die Hebung des Kredits getroffen wurden: »Die Königliche Staatsregierung war bestrebt, durch die Errich- tung eines landschaftlihen Kreditvereins , zunächst für die adeligen Güter, nach dem Muster der in anderen Provin-

zen bereits bestehenden derartigen Institute (Kabinets-Ordre vom 15. Dezember 1821), den Kredit für den Grundbesiß zu erleichtern. Ein neuer landschaftliher Kreditverein mit er- weiterter Befugniß wurde durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Mai 1857 gegründet und unter dem 5. November 1866 reformirt. Diese Maßnahme in Verbindung mit der Errichtung einer Filiale der Königlihen Bank in der Stadt Posen E und einer Privat - Zettelbank der » Provin- zial-Aktienbank des Großherzogthums Posen « (1857), baben auf die Entwielung der Landwirthschaft den günsti; sten Einfluß aus eubt. Gleichzeitig hat die allmälige Konsolidirung der posener erbältnisse dazu beigetragen, daß zahlreiche wohl- habende Landwirthe aus anderen Gegenden sich dort ankauften und neben dem mitgebrachten Kapitale auch die Erfahrungen und Fortschritte ihrer Heimathsländer dorthin verpflanzten. Der si allmälig hebende Wohlstand machte die Befriedigung vielfältigerer Bedürfnisse nothwendig, und dies gab wieder den Impuls zu einer weiteren Entwickelung der landwirthsaft- lien und industriellen Thätigkeit. Troßdem die Bevölkerung des Regierungsbezirks fich seit der Reokkupation beinahe ver- doppelt hat von 575,341 im Jahre 1815 auf 993,369 im

2

d d

Geldverhältnisse si konsolidirt hatte , engere Verbindung zu treten,

fnüpfungen zu gemeinsamem Münzwesen zu finden. Juen achtzehn deutschen Staaten n

Seipgig 1784. Kloßsch: Versuch stand des Münzwesens in Deutschland, politischen Oekonomie. teutschen Münzwesens , g ws in Pôöliß Jahrbücher. 1841, 2. mann: Die Lehre vom

der Zeit im deutschen Münzwesen. Berlin 1841.

vom 24. Januar 18574, abgedr. im Archiv für preußi funde, Bd. V. u. V1, u A. chiv für preußische

J

lichen Produktion doch eine erhebliche Ausfubr von ; Spiritus, Vieh und anderen Produkten. « : Getreide,

In Betreff“ der Provinz Brandenburg wird hoben , daß diè dortigen günstigen merkantilen Verhältnisse mi der volfreichsten Hauptstadt DeutsGlands in der Mitte, in' u theilhaftester Weise die ungünstigen Se Linse, t sich fast über die ganze Provinz erstrecken, korrigiren.

Der Bericht Über dic Provinz Schlefien bekla Stockung des Verkehrs, welche eine nachtheilige die ABeiv ial ausÜbe.

_In Hessen-Cassel nahm die Entwickelung der Land. wirthschaft ihren ruhigen Fortgang. Die ländlichen Verhält. nisse werden im Ganzen genommen als zufriedenftellende und gesunde bezeichnet.

In Schleswig-Holstein war die Landwirthschaft im Allgemeinen eine einfache und extensive und hielt an den dort zur Geltung gekommenen Bewirthschaftungssysteme fest,

gt die

Die Entwickelung des deutshen Münzwesens in dem Zeitraum von 1750 bis 1857.

(S. die Bes. Beilage zu Nr. 135 d. Bl.)

V, *)

In dem Münzgebiete des 24z-Guldenfußes bildeten die Grundloge des Münzwesens die Münzkonventionen“ von Mün- hen vom 25. August 1837 und vom 27. März 1845. Dur die Konvention von 1837 wurde der 24z-Guldenfuß anerkannt und die strenge Einhaltung desselben vereinbart unter vorläu siger Beibehaltung des Kronenthalers zu 2 Ol. 42 Kr. An grober Münze sollten Gulden und halbe Gulden aus einem Feingehalte von *%, Silber zu '/,, Kupfer geprägt, die Silber Scheidemünzen nah einem 27-Guldenfufße aus8gebradt werden. Die Konvention von 1845 verordnete die Prägung von Zwei-Guldenstücken und die allmähliche Einzichung der Kronenthaler. Die Thätigkeit, welche seitdem die \Üddeutschen Staaten durch Ausprägung von Zwei-Guldenstücken, Gulden und halben Gulden behufs -Beschaffung eines konventions- mäßigen Bestandes an grober Silbermünze entwickelt haben, ist bekannt. op bildeten die Kronenthaler au na der Ein- ung der Halben- und Viertel-Kronenthaler und nach der onventionsmäßig erfolgten, dur den Goldgehalt der Kronen: thaler erleichterten Einziehung Und Umprägung dieser lehteren noch immer einen sehr erheblichen Theil der Circulation, aud eshah zur Verminderung der Scheidemünzen nichts Wesent- iches, vielmehr wurde der bisherige unverhältnißmäßige BVe-

stand älterer und neuerer Scheidemünzen durch fortgeseßte Aus- prägungen nur noch vermehrt. deutshland der erst vor Kurzem hältnisse, in deren weiterem Ausbau und Befestigung es be- griffen war, und zudem eines verhältnißmäßig vielleicht noch größeren Bestandes des 14-Thalerfußes, einen größeren Play einnahmen; schen Münzschaßes wurde zudem groben Silbermünzen gebildet.

Indessen erfreute \ih Süd- gemeinsam geordneten Ver-

an groben Silbermünzen, als die Staaten in deren Circulation Papiergeld oder Gold ein guter Theil des süddeut- von de: neu aus8geprägten

Ferner wurde durch die münchener Konvention die Größe

der Münzmark übereinstimmend mit dem Gewichte der im König- ns E geltenden (cölnischen) Mark auf 232,855 Gramm estgesetßt.

Nachdem in solcher Weise Süddeutschland in Bezug auf jeldv stellte sih-bald das Be- ürfniß heraus, mit den norddeutschen Zollvereinsstaaten in

und da die gemeinschaftliche Basis, vorher gelegt war , weitere An- So kam : : ( 1 zu Dresden am 30. Juli die allgemeine Münzkonvention zu Stande (welcher \ich

ie preußishe Mark , bereits

später noch mehrere Staaten angeschlossen aben , so Anhallt- Dessau und Anhalt-Bernburg geschlossen haben , so Anh

Detmold und Lippe-Schaumburg 1847).

1841 , Oldenburg 1846, Lippe- Wenn durch sie au

®) von Praun: Gründliche Nachricht vom deutschen Münzwwesen.

einer chursächsis{en Münzgeschichte. Hermann: Ueber den égéhwattigen ZU- abgedr. in Rau: Archiv der briß der I D G E

o s Höffmann : Zeichen »Der Münzyvertrag

Theile. Chemniß 1779.

1835 , 1. Band. elde. Berlin, 1838.

andes-

Jahre 1867 ermöglicht die Steigerung der landwirthschaft-

hervorge,

Wirkung auf

BStelle des biSherigen 14- Thalerfußes) zu 30 Thalern aus

3

4% eine allgemeine Münzeinigung ins Leben irat, fo cht logle Sbfung ner in allen Theilen Deutschlands Geltung Vereinsmünze als eine Annäherung zwischen dem nd dem Norden zu begrüßen. Sodann aber wird Münzausgleihung der einzelnen Theile Norddeutsch- gebract, (7A a pi u ete M A [n der 14-Thalerfuß, also der preußische Münzfuß, E hie Mark Ls Silbers zu 14 Thalern ausgebracht i Veit dem Werthverhältnisse des Thalers zu 14 Gulden i, 1 Guldenfuße, als Landesmünzfuß angeordnet wird.

Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den kontra- l n Staaten ward eine, den beiden genannten Münzfußen ende gemeinschaftliche Hauptsilbermünze unter dem »Vereinsmünze« geprägt, von welcher 7 Stück eine Silber enthalten. Dieselbe hat sonach den 2 Thalern im 14- Thalerfuße oder 35 Gulden 4! -Guldenfuße. Das Mischungsverhältniß der BVereins- n e ist auf neun Zehntel Silber und ein Zehntel Kupfer zimmt, wie bei den Hauptmünzen des 24;-Guldenfußes. Jn ref der Silberscheidemünze endlich enthält diese Münzkonven- ba vom 30. Juli 1838 (mit der besonderen protokollarischen ereinkunft Über die Aus8münzungen nah dem 14-Thalerfuße H demselben Datum) die aus dem preußischen Müngzgeseße | m 30. September 1821 entnommenen Verordnungen, wonach h den halben und ganzen Silbergroschen die cölnishe Mark in Silber nur zu 16 Thalern (anstatt 14 Thaler in den grös- eren Sorten) ausgebracht wurde und Niemand gehalten war, ine Zahlung, welche den el der kleinsten groben Münze er- idt, i eidemünze anzunehmen. : S wo Gebiete des T halerfußes kam aber in der Eintheilung er Münzen keine vollständige Einheit zu Skande, indem der haler nicht überall in 30 Silbergroschen zu 12 Pfennigen, ondern in einigen Ländern Hannover und Braunschweig

in 24 gute Groschen zu 12 Pfennigen eingetheilt wird. lu in den Namen is keine vollkommene Uebereinstimmung jorhanden ; denn die Silbergroschen heißen im Königreich Sach- ¿n und in Sachsen-Altenburg Neugroschen , in Sachsen-Gotha Groschen, welche überdies in diesen drei Staaten nicht wie in en anderen Ländern des 14 - Thalerfußes in 12, sondern in 10 Pfennige atte S E a gigen au ver- im Grenzverkehre manche Skorungen.

it dem Rabe 1838 erfreute sih das deutsche Jollverein®- hebiet eines fest normirten und solide geregelten Münzwesens. 11s Vormacht der Jollvereinsstaaten brachte im Verfolge e wischen ihm und Oefterreich abgeschlossenen M und Zoll- vertrages 19. Februar 1853 (Artikel 19) Preußen die E Münzverhandlungen von l an 55 67 folgte, denen der viener Münzvertrag vom 24. Januar 1: A

Durch diesen Münzvertrag bildeten sich folgende drei MÜnz-

aus: L Dien Staaten mit dem 30-Thalerfuße (an

henden den U

4 (l g ‘u Stande

u

D)

renden {spre amen ”- Nark fein erth von 1 24

dem Pfunde feinen Silbers, unter der Benennung »Thaler- Ene, für die Münzen dieser beiden Münzfuße und mit der Theilung des Thalers in 30 Groschen, Mh y

2) Die süddeutschen Me e ten a Lrt danas:

iSherigen 24'/„-Guldensu 2/2 )

i af t rge A T unter der Benennung »süd- dieser beiden Münzfuße 60 Kreuzer.

(an qus dem Pfunde feinen Silbers, nd mit der Theslung des Guldens in ind mit der Theilung des Guldens L

3) Das Dielen Oesterreih und das Fürstenthum tiehtenstein mit dem 45-Guldenfuße zu 45 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, unter der Benennung »österreichische Mhrung« und mit der Theilung des Guldens in 100 Neu- feuzer à 10 Zehntel-Kreuzer. |

has auS Alieglichen Münzgewichte in den vertrag Staaten ist das QJollpfund von 500 Gramm erklärt pan A ju diesem Qwecke eine e bis A i in Tausendtheile mit weiterer zehntheiliger ufung erhalten. :

Die Actten des neuen Münzpfundes wird, atolge des wiener Münzvertrages (Separat-Artikel), von, t ge sätte in Berlin besorgt, welche an eine jede Münzstá Ses mitvertragenden Regierungen ein vergoldetes M e nebst dem Atteste der Uebereinstimmung mit es n \ufbewahrten Normalpfunde, gegen Erstattung der Mas jungskosten liefert, auch derselben auf Verlangen aus Cen V nit möglichster Genauigkeit angefertigten Gewichtssaß, beste L aus dem Pfunde nebst Yheilstüen, übersendet. Für den PN daß eine Münzstätte es wünschenswerth finden sollte, ihre No | malgewichtstücke von anderer Seite revidiren zu lassen , hat dieses in Berlin zu geschehen. Hiernach befindet sih also da Urgewicht des neuen deutschen Münzpfundes in Berlin. ;

Als ein Fortschritt gegen die früheren Münzverträge un als von größter Bedeutung für die ¿ ortbildung des gesamm-

Währungsfrage zu verzeihnen. Die Bestimmung des edlen Meteus wel o den Werthmaßstab bilden soll, is der wih- tigste Theil einer Münzordnung, und die Entschließung, durch welche die reine Silberwährung in Deutshland und Oesterreich vertrags8mäßig und dauernd festgestellt und gesichert wird, ist die eigentliche That der vertragenden Regierungen bei Abschluß des wiener Münzvertrages. i i i Die dresdener allgemeine Münzkonvention vom 30. Julí 1838 hatte zwar die Münzfuße der vertragenden Staaten in Silber festgestellt und überhaupt unzweifelhaft die Silberwäh- rung als Grundlage des gemeinschaftlichen Münzwesens zur ftilikhzwrigenden Vorausseßung. Ueber die Ausprägung der Goldmünzen und über den Umlauf derselben, ins- besondere in dem Verhältniß zu der Silberwährung, hatte fie aber keinerlei Bestimmung getroffen. Es verblieb daher nicht nur bei der Ausprägung der Dukaten und der ver- schiedenen Landesgeldmünzen ohne alle Beshränkung und ohne den Versuch einer Annäherung oder Ausgleihung , sondern es wurde auch angenommen , daß jede Regierung nach wie vor das Verhältniß bestimmen könne, in welchem die eigenen oder fremden Goldmünzen neben den Silbermünzen des eigentlichen Landesmünzfußes umlaufen und statt derselben wenigstens bei ihren Kassen angenommen werden sollten. Jn Preußen be- stand auch nach Abschluß der allgemeinen Münzkonvention der im Jahre 1831 ohne Vorbehalt des Widerrufs für die Frie- drih8d'or bestimmte Preis fort und die Beschränkung, die man sih in Folge dieser Bestimmung in Bezug auf die Ausprägung neuer Friedrihsd’'or selbst auferlegt hatte, wurde als eine un- bedingte überhaupt weder betrachtet , noch auch jederzeit ein- ehalten. 4 G 1857 fam man nun zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Handels mit dem Auslande über die Ausprägung einer Vereinshandelsmünze in Gold, unter der Benennung: »Krone« und »halbe Krone«, überein, und zwar: a) die Krone zu '/,, des Pfundes feinen Goldes, b) die halbe Krone zu '/,„„ des Pfundes feinen Goldes.

Der Silberwerth der VereinSgoldmünzen im gemeinen Ver- kehr wird lediglich dur das Verhältniß des Angebots zur Nach- frage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigenschaft eines die lande8gesebliche Silberwährung vertretenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand geseßlich verpflichtet werden. Der Silberwerth der Vereinsgold- münzen wird von jedem Staate auf die Dauer von höchstens sechs zu sech8 Monaten im Voraus festgeseßt.

In dem Falle, daß einer der vertragenden Staaten zur Er- leihterung der Rechnung eine ideelle Theilung der Kronen ein- führen sollte, hat diese Theilung zunächst in 10 Theile unter der Benennung »Kronzehntel« stattzufinden. Die Art der wei- teren Theilung des Kronzehntels bleibt der betreffenden Regie- rung Überlassen. / :

S Obwohl die Krone sich dem metrischen System anschließt und eine feste Basis für die Werthmessung abgiebt, indem man genau weiß und nach einem einfachen Verhältniß berechnen fann, wie viel Gold dem Gewichte nah in einer bestimmten Anzahl von Goldkronen enthalten ist, hat in der e diese Bestimmung sich nicht als zweckmäßig bewiesen. Die Goldkronen

| find eine wenig beliebte Münze, und zwar hauptsächlich um

deswillen , weil fie mit den Goldmünzen keines Welthandels- volkes harmoniren. Sie siad auf Handelstagen und volks- wirthschaftlichen Versammlungen vielfach verurtheilt, und wer- den im Verkehr selten angetroffen. \

Außer den oben besprochenen Vereins8goldmünzen bestehen auch zwei gemeinschaftliche Hauptsilbermünzen für die drei deutschen Münz-Staatengruppen unter der Benennung »Ver- einsthaler«, nämlich: a) der einfache Vereinsthaler = 1 Thaler in Thalerwährung = 1°/, Gulden in süddeutsher Währung = 1*/, Gulden in österreihisWer Währung; b) der doppelte Vereinsthaler = 2 Thaler in Thalerwährung =3"/, Gulden in süddeutsher Währung = 3 Gulden in österreichisher Währung.

Der Feingehalt der edlen Metalle wird beim Münzwesen in Tausendtheilen au8gedrückt. Das Mischungs8verhältniß der Vereinssilbermünzen und der Vereins8goldmünzen is auf 900 Tausendtheile S D et way oder Gold) und 100 Tausend-

eile Qusay (Kupfer) festgeseßt. U Y S S lame im fleinen Verkehr bleibt jedem der ver- tragenden Staaten vorbehalten, Münztheilftüke nach einem leichteren, als dem Landesmünzfuße in einem dem leßteren entsprehenden Nennwerthe als Scheidemünze sowobl in Silber als in Kupfer aus8zuprägen, doch darf die L keinem leichteren Münzfuße als zu 34"/, Thaler in Thalerwä - rung, 60°/, Gulden in süddeutsher Währung und 51°/, Gulden in österreichischer Währung geprägt werden. Bei Ausprägung der Kupferscheidemünze ist das Nennwerthsverhältniß von 112 Thalern in Thalerwährung, 196 Gulden füddeutsher Währung

en deutschen Münzwesens ist die ausdrückliche Betonung der

und 168 Gulden österreihisher Währung für 1 Zollceninerx