1869 / 159 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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400 Thlr. ; Nr. 2500. 4162 zu 100 Tblr. , Nr. 1414. 1922, 3929 zu 50 Thlr. ; g) 1. Januar 1869 à 35 pCt. Nr. 345. 355. 544 zu 500 Thlr, Nr. 531. 742 zu 50 Thlr., Nr. 459. 662. 664 zu 25 Thlr. , á 4 pCt. Nr. 290. 370. 2428 zu 500 Tblr. , Nr. 1545 zu 200 Tblr., Nr. 857. 1029. 3056. 3862. 4093 zu 100 Thlr., Nr. 1054 zu 50 Thlr. hierdurch auf , dieselben bei unserer Reutenbank-Kasse hierselbs| oder bei der Kreiskasse in Heiligenstadt zur Zahlung des Betrages zu präsentiren.

Magdeburg, den 11, Mai 1869.

Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Sachsen.

Bekanntmachung. In dem am 10. d. Mts. zur Ausloosung von Rentenbriefen der Provinz Sachsen für das laufende Halbjahr 1. April bis ult. September 1869 in Gemäßheit des Renten- bank-Gesches vom 2. März 1850 abgehaltenen Termine sind folgende Rentenbriefe au8ge!oost worde: 1) Lit. A. à 1000 Tblr. 51 Stück,

nämlich Nr. 405. 412. 516. 552. 655. 1253. 1286. 1319. 1345. 1550. 1770, 1909, 2176. 2197. 2209. 2002. 2U2. MOLI. QUES. DLL. JUOO,

4177. 4184. 4187. 4317. 4597. 4728. 4800. 4834, 4926. 5146. 5223. 9287, 5314, 54411. 9997. 5981. 5607. 5813, 6296. 6368. 6370. 6458. 6531. 6795. 6879. 6962. 2) Lit. B. à 500 Thlr. 13 Stück, nämlich Nr. 111. 482. 4385. 625. 774. 982. 1052. 1544. 1713. 1724. 1734. 1849. 1905. 3) Lit. C. à 100 Thlr 66 Stü, näm- lich Nr. 163. 281. 699. 793, 1162. 1378. 1430. 1785. 1901. 1993. 2110. Zo20. 2041. 2009. Z08(. 2701. 2140, 2893. 2992. 3002. 3801. 3682. 3634, 3798. 3856. 4063. 4142. 4210. 4394. 4538. 4772. 4824. 4840. 5134. 5349. 5432. 5485. 5578. 5652. 5719. 5970. 5975. 6076. 6088, 7239. 7924. 7624. 7683, 7600. 7660, 7680. 7818, 7855.: 8137. 8247. 8267. 8352. 8361. 8494. 8569. 8591. 8858. 8860. 9051. 9277. 9466. 4) Lit. D. à 25 Thlr. 50 Stü, nämlich Nr. 67. 693. 791. 901. 1193. 1329. .1441. 1713. 1810. 1822; 2088. 2114. 2255. 2416. 2420; 2599, 2705. 2923. 3204. 3274. 3315. 3503. 4072. 4119. 4184. 4410. 4485. 4663. 4766. 4828. 5547. 5609, 5726. 5884. 5934. 5972. 6266. 6289. 6290. 6328. 6405. 6498. 6589. 6669. 6786. 6831. 7561. 7805. 8024. 8027. 9) Lit, E. à 10 Tblr. 7 Stücf, nämlich Nr. 12,624 bis 12,630. Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 20. September 1869 ab durch die Kasse der unterzeichneten Rentenbank, Domplaß Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12, gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Rentenbriefe in coursfähigem Zustande und Quittungs- leistung nach cinem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare. Auswärts wohnenden Jnhabern der vorstehend aufgeführten, ausge- loosten Rentenbriefe ist auch bis auf Weiteres gestattet, dieselben mit der Post an unsere Rentenbank-Kasse einzusenden und die Uebersen- dung der Valuta auf gleichem Wege, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers, unter Beifügung einer in nachstehender Form aus- gestellten Quittung zu beantragen : i IQUATLUNA. Die Valuta der nachstehend verzeichneten ausgelooste: Renten- briefe, nämlich:

3924. 3987. 4058. 4083.

D E 4. M ere A Thlr. Kapital. 2) etc. mit zusammen N) 4 ereoba ape 24 6a Le Thalern

von der Königlichen Rentenbank-Kasse in Magdeburg baar und richtig empfangen zu haben, bescheinigt durch diese Quittung.

E E V R ce ree 8G,

N. N «

Mit dem 30. September 1869 hört die weitere Verzinsung der gedachten Rentenbriefe auf; daher müssen mit diesen die dazu ge- hôrigen Zinscoupons Ser. Ul, Nr. 7 bis 16 unentgeltlih abgeliefert werden, widrigenfalls für die fehlenden Coupons der Betrag derselben vom Kapitale zurückbehalten wird. Die Jnhaber der ausgeloosten Rentenbriefe fordern wir hierdurch auf, vom 20. September 1869 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Modalitäten rechtzeitig in Empfang zu nehmen, Zugleich werden die Jnhaber folgender bereits in früheren Terminen ausgeloosten Rentenbriefe Littr. A. bis D., welche bisher noch nicht realisirt sind, nämli: a) pro 1. Oktober 1863 Litr. C. Nr. 4759. b) pro 1. April 1865 Litr, D. Nr. 2545. c) pro 1. April 1866 Litr. C. Nr. 6520. d) pro 1. April 1867 Litr. C. Nr. 8646, Litr. D. Nr. 7590. 7613. e) pro 1. Oftober 1867 Litr. A. Nr. 4325. 5133. Litr. B. Nr. 1156, Litr. C. Nr. 914. 1150: 1329, 3752. 4739. 4921. 6388. 6949. Litr. D, Nr. 1035. 1284, 1356. 1959. 2274. 3970. 4123.

8065. f) pro 1.- April 1868 Liter. A.“ Nr. 281. 1878. 4771. 5429, 7131, Tite: C. Nr 1137, 1565. 4943. 5684. CoWs 6220. 6721. 7970, - 8572 S862 Litr. D. Nr. 122, : 1938 1374. 1750. 1764. 3197. 3402. 4299. 4886. 5182. 6296. 7640.

s) pro 4. Oftober 1868: Litr, A. Nr. 75. 2146. 4175. Litr, B. Nr. 477, (90, 1335. 1799, - Litr. C. Nr. 33. 786. 890, 2081. 2141. 2367, 9381. 4229. 4262. 6387. 6892. 7473. 8322. Litr. D. Nr. 856. 2261. 3384. 3459. 4281. 4838. 5631. 5652. 6089. 6665. 6682. 6807. 6810. 6918. 7332. 7412. h) pro 1. April 1869: Litr. A. Nr. 1562. 2473. 4912. 9398. 5440. 5768. 5971. Litr. B. Nr. 55. Litr. C. Nr. 257. 732.

1968. 2443. 3137. 3540. 4216. 4464. 4506. 4584. 4812. 4832. 5409 6267. 6572. 6816. 7213. 7269. 7462. 7806. 8599. 8901. 9388. Litr. D Nr. 2014. 2773. 3717. 4061. 4081. 4942. 5392. 5604. 5951. 7033, 7359 7354. 7556. 7799 hierdurch erinnert, dieselben unserer Kasse zur Zah, lung des Betrages zu präsentiren. Eine gleiche Erinnerung ex. geht an diejenigen, welche noch Rentenbriefe der Provinz Sachsen Litr. E. à 10 Thlr. unter den Nummern 1 biz einshließlich 12,623 inne haben, da diese in früheren Terminen bereits sämmtlich ausgeloost worden sind &erner wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nag uns gemachter Anzeige a) der Pfarre zu Trebiß bei Prebsch am 15. No. vember v. J. mittelst nächtlichen Einbruchs der Rentenbrief der Pro,

vinz Sachsen Litr D, Nr. 616 à 25 Thlr. entwendet worden und | b) unter den zum Nachlasse der verstorbenen verwittweten Frau Major |

v. Linsingen , Christiane Henriette, geb. Reinicke, gehörigen Werth papieren der Rentenbrief der Provinz Sachsen Litr, A. Nr. 4348

à 1000 Thlr. in nicht zu ermittelnder Weise abhanden gekom: |

men ist. Mit Bezug auf §./57 ad 3 des Rentenbank - Gesehes vom 2. März 1850 fordern wir diejenigen , welche rechtmäßige Inhaber dieser Rentenbriefe zu sein behaupten, hierdurch auf, sich unverzüglich bei uns zu melden. Magdeburg, den 11. Mai 1869.

Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinz Sacsen.

[2432] BetawntmachunG@G Die Einlôsung der mit den 43- und 5 prozentigen Obligationen des Saganer Kreises, d. d. Sagan, den 18. Oktober 1866, resp, 15. Juni 1869 ausgegebenen, resp. noch auszugebenden Zinscoupons erfolgt außer:

hei der hiesigen Kreis-Kommunal kasse und

bei dem Bankhause H. M. Fließbachs Wwe. in Glogau

bei der Firma Fr. Alf. Nausig in Berlin7 Neue Prome- nade Nr. 6/, und durch den Schlesischen Bankverein in Breslau. Sagan, den 5. Juli 1869. Der Vorsißende der kreisständishen Chausseebau-Kommission. Königliche Landrath. Freiherr von Zedliß.

[2263] Mt tem Bereitn »B orusfiäs« für Braunfohlenverwerthung, Thonwaaren und Ofen fabrikation zu Verlin.

Nachdem die, von der am 12. April d. J. stattgehabten außer ordentlichen Generalversammlung gefaßten Beschlüsse die Genehmigung des Herrn Ministers für Handel 2c. gefunden haben, werden die Aktionäre obengenannten Vereins hiermit aufgefordert, die zweite Ein- ahlung mit 15 pCt. in der statutenmäßigen Frist unter Hintveis der im Y. 7 festgeseßten Nachtheile bei der Kasse des Vereins zu leisten.

Berlin, den 24. Juni 1869.

Aktien-Verein »Borussia« für Braunkohlenverroerthung, E und Ofenfabrikation zu Berlin. Rau, vollz. Direktor.

R EOI A

Verschiedene Bekanutmachungen.

In Folge Verseßung des Kreisthierarztes Rauch zu Berlebur) in den freisthierärztlichen Bezirk Waldbroel-Gummersbach kommt dite

Kreisthierarzt-Stelle für die Kreise Siegen und Wittgenstein im Laufe | dieses Monats zur Erledigung. Bewerbungen um diese Stelle sind |

unter E entsprechenden Zeugnisse und eines curriculi vitae binnen 6 Wochen an uns zu richten. Arnsberg, den 3. Juli 1869. Königliche Regierung, Abtheilung des Jnnern. I cling.

[2442] Wilhelmsb ahn. Im Monat Juni betrugen die Einnahmen und zwar: D | 1869 | 1868 F Thlr. Thlx. F 1 aus dem Perfsonen- und (Hepäck-Verkehr : 12,812 f 11,109 2) aus dem Güter- und Vieh-Transport 72/228 | 72,703 3) ad exr Ut eel d eióeb. Le bnd 7,044 | 10,446 Summa | 92,084 | 94/258 x0 Monat Zuni 1809 Wage ee 2,174 ie Minder-Einnahme bis ult. Mai beträgt... | 35,767 Mithin pro 1869 überhaupt weniger... 37,971

Ratibor, den 8. Juli 1869. Königliche Direktion der Wilhelmsbahn.

[2369]

2E S MDER Q E Mt D

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bestimmungen des Statuts bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß wir den Justitiar der Bank

N | Herrn Hr. jur, Oscar Binseel zum Stellvertreter des unterzeichneten Generaldirektors, und an Stelle des bi8Sherigen technishen Direktors Herrn Raph. Heyden

zum technischen Direktor ernannt haben. Berlin, den 1. Juli 1869.

Herrn Dy, Wilhelm Gallus

Der General - Direktor.

Norddeutsche Lebensversicherungs - Bank auf Gegenseitigkeit.

Martin.

| 7E 159.

Das Abonnement beträgt K Thlr, für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Kaum einex

Druezeile Sgr.

Staats-

Berlin, Sonnabend

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem emeritirten Schullehrer und Küster Ort, jeßt zu rißlar, und dem pensionirten Kreis-Kaässendiener und Exekutor ühn zu Leobschüß das Allgemeine Ehrenzeichen, so wie dem ndlung8gehülfen Ernst Gatow zu Colberg die Rettungs- edaille am Bande; und i Dem Stadtgerichts - Sekretär Dittel hierselbst bei seiner Verseßung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei - Rath zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Dem Herrn W. Colvin Brown ist Namens des Nord- deutshen Bundes das Exequatur als Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika für Geestemünde und diejenigen Gebiets- theile der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, welche näher an scinem Wohnsiß Geestemünde als an einem andern Siße eines Konsulats der Vereinigten Staaten belegen find, ertheilt worden.

Geseß, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe. 4

Vom 21. Juni 1869.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages ; was folgt:

Erster Abschritt. : Von der Rechtshülfe in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten.

F. 1. Die Gerichte des Bunde®gebietes haben sich in bürgerlichen Rechts8streitigkeiten gegenseitig Rehtshülfe zu leisten. Es macht keinen Unterschied, ob das ersuchende und das ersuchte Gericht demselben Bundesstaate, oder ob sie verschiedenen Bundesstaaten angehören.

Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht ver- weigern, wenn es die Zuständigkeit des ersuhenden Gerichts nicht für begründet hält.

Ç. 2, Die Rechtshülfe wird auf Requisition von Gericht zu Ge- |

fin pest soweit nicht in den C’. 3 bis 6 ein Anderes be- immt ist. i

F. 3. Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen is diese zum Geschäftskreise besonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. #. w.) gehört oder von der betheiligten Partei bei dem Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst oder die bei ihm bestehende Staats- anwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Pro- zeßhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die Sache gan R oder einer sonst geeigneten Person zur Betreibung zu

ergeben.

, 4. Durch die Vorschriften des §. 3 wird nicht ausgeschlossen, daß die betheiligte Partei unmittelbar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei dem Gerichte betreibt. A

§. 5. Wird in einem anhängigen oder -anhängig zu machenden Rechtsstreite eine Prozeßhandlung erforderlich, welde nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte niht von den Gerichten verfügt, sondern im Auftrage der Parteien durch besondere Beamte bewirkt

wird, dagegen nah dem Rechte des Orts, wo die Handlung vorzu- | nehmen ist, zu dem Geschäftsfreise der Gerichte gebört, so hat das zu-

ständige Gericht dieses Orts auf den von der Partei unter Vorlegung

der zuzustellenden oder der sons erforderlichen Sriftstücke gestellten

Antrag die Prozeßhandlung anzuordnen. = §. 6. Requisitionen und Parteianträge, welche durch Vermitte- lung der Staatsanwaltschast az. ¿ie Gerichte gelangen, sind in der-

F selben Weise zu erledigen, als wenn sie unmittelbar von dem Prozeß- ;

gerihte eingesendet oder von der Partei gestellt wären.

Königlich Preußifcher

§. 7. Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangs-

vollstreckung (Exekution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung | geltenden Vorschriften. : h 4

F. 8. Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechts- | hülfe (C. 37), die Art und Weise der Vollstreckung oder das bei der-

Alie Deß - Anfaiien des In- und

für Gern die Expedition des Rönigl

Preußischen Staats - Anzeigers: Behren - Straße Nr. fla,

Ecke der Wilheimsftraße.

den 10, Juli Abends

1869.

——

j selben zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht des Voll-

streckungsorts zu entscheiden.

Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen egen eines Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.

Alle anderen Einwendungen der Entscheidung des Prozeßgericht

§. 9. Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen er- hoben, über welche in Gemäßheit des §. 8 das Prozeßgeriht zu ent- scheiden hat, so fann das erstere, wenn ihm die Einwendungen erheb- lih und in thatsächliher Beziehung glaubhaft erscheinen; die Voll- streckung vorläufig einstellen. :

Im Falle der Einstellung ift für die Beibringung der Anordnung des Prozeßgerihts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Vollstreckung fortgeseßt wird. i

F. 10. Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs- vollstreckung zum Geschäflsfreise besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenntnisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die Zroangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangsvollstredung auf Antrag der Partei

gegen die Vollstrefung unterliegen

anzuordnen. Zu diesem Zwecke is eine mit dem S Zeug- nisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen.

Ñ 11. Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckdung durch Einlegung eines Rehtsmittels gehenneas werden kann, so is in dem Zeugnisse der Volistreckbarkeit (F. 10) zu bemerken, lche Rechtsmittel die Vollstreckung hemmen, und binnen welcher rift dieselben S en find. Wird dem ollstreckungögerichte glaubhaft gemachi, daß ein Rechtsmittel, durch welches die Bogen gchemmt wird, binnen

der geseßlichen Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die Vollreckung einzußellen. Ein \solhes Rechtsmittel fann bei dem Vollstreckungs8gerichte

ohne Beobachtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird e wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrift und spätestens binnen vierzehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerihts geltenden Vor- schriften wiederholt wird. d | i

Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Paragraphen die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so fann die betreibende Partei die Fortseßung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fortseßung anordnendes oder das it A Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß des Prozeßgerichts. beibringt.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen fiuden keine Anwendung; wenn für das Prozeßgericht dasselbe Prozeßreht gilt, wie für das Vollstreckungs8gericht.

§. 12. Sollen in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangs- vollstreckung zum Geschäftsfreise bejouderer Beamten gehört, die in einem anderen Bundesstaate oder in einem Rechtêgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, erlassenen Erkenntnisse oder sonstigen rihterlichen Derfügungen vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreungsklauscl zu versehen. ZJu diesem Zwecke is der Behörde eine von dem Prozeßgerichte mit dem Zeug- nisse der Vollistreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses oder der Verfügung vorzulegen. ¿ j 7,

Die Vollftreckungsklausel wird ohne Prüfung der Gesezmäßigkeit der Entscheidung oder Verfügung und ohne Anhörung der Parteien ertheilt.

d: 13. Das in einem Bundesftaâte eröffnete Konkursverfahren (Falliment, Devitverfahren, konkursmäßige Einleitung u. \. w.) äußert in Bezug auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen seine Wir- fung in dem gesammten Bundes8gebiecie. Dies gilt insbesondere von den Beschränkungen, welche die Verfügungs- und Verwaltungsrechte des Gemeinsuldners erleiden, und von dem Uebergange dieser Rechte auf die Gläubigerschaft. i :

g. 14. Auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des Konkursvertreters ist das in einem anderen Staats- oder Rechtsgebiete befindliche Vermögen des Gemeinschuldners von den Gerichten des

Orts, wo si dasselbe befindet, nach Maßgabe der daselbst für den 319