1869 / 159 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fall des Konkursverfahrens zur Anwendung fommenden Gesehe sicher zu stellen, zu inventarisiren und zur Konkursmasse abzuliefern.

15. JTnsoweit nah den Geseßen des Staats- oder Rechtsgebie- tes, in welchem \ich abzulieferndes Vermögen (§. 14) befindet gewisse Personen für den Fall eincs daselbst eröffneten Konkurses berechtigt find, 1) Vindikation8ansprüche in Bezug auf dieses Vermögen oder auf einzelne Theile desselben geltend zu machen, 2) ihre abgesonderte Befricdigung aus diesem Vermögen oder aus einzelnen Theilen dessel- ben zu verlangen, oder 3) auf Grund eines auf bestimmte Gegen- stände dieses Vermögens beschränkten dinglichen oder persönlichen Rechts aus diesen Gegenständen ihre vorzugsweise Befriedigung zu beanspruchen, stehen ihnen diese Rechte in derselben Weisc zu, als wenn der Konkurs in diesem Staats- oder Recht8gebiete eröffnet wäre.

Vorzugsrechte anderer Art bestimmen sich nach dem für das Kon- fursgericht geltenden Rechte. g

Ç. 16. Die in §. 15 Ziff. 1 und 2 bezeihneten Rechte können, so lange die Ablieferung der Vermögenstheile, auf welche sich die Rechte beziehen, noch nicht erfolgt t, bei den Gerichten des Orts geltend gemacht werden, wo si diese Vermögenstheile befinden.

Nach der Ablieferung sind diese Rechte bei den Gerichten des Orts der Konkurseröffnung geltend zu machen.

Die in §. 15 Ziff. 3 bezeichneten Gläubiger haben sich in den t atv cinzulassen und ihre Rechte bei dem Konkursgerichte zu verfolgen.

Ç. 17. Gläubiger, welche sich fraft eines Pfand- oder Retentions- rechts in dem Besibe cines abzulicfernden Vermögens8sücks befinden, sind in keinem Fallé verpflichte, vor ihrer Befriedigung das Ver- mögens}ü@ck zur Konkursmasse abzuliefern.

Inwieweit dieselben berechtigt sind, ihre Forderung im Konkurse anzumelden, ohne gleichzeitig das von ihnen als Pfand oder reten- tionsweise besessene Vermögensfük der Konkursmasse zur Verfügung L klidia Na sid) nach den Gesehen des Orts, wo der Konkurs anhängig ist.

F. 18. Der Verkauf der in einem anderen Staats- oder Rechts8- gebiete belegenen unbeweglichen Sachen und die Befriedigung der Gläubiger, welche aus der durch den Kaufpreis gebildeten Masse ihre abgesonderte Befriedigung zu verlangen berechtigt sind, erfolgt am Orte der belegenen Sache nah den Vorschriften, welche gelten würden, wenn der Koufkurs daselbst eröffnet wäre. Sofern nah den Geseßen dieses Orts die bezeichneten Gläubiger ihre Rechte bei dem Konkursgericht E u machen hätten, tritt an Stelle des leßteren das zuständige

ericht des Orts der belegenen Sache.

Insoweit nah den Geseßen des Orts, wo sich abzulieferndes Ver- mögen befindet, im Falle der daselbs erfolgten Eröffnung des Kon- furses cin Spezial- oder Partifular-Konkurs über das abzuliefernde Vermögen oder einzelne Theile desselben zu eröffnen wäre; wird dieser Konkurs eröffnet.

Der Betrag, welcher nach Befriedigung der in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Paragraphen zu berücksichtigenden Gläubiger übrig bleibt, is zur Konkurêmasse abzuliefern.

§. 19. Js eine bürgerliche Rechtéstreitigkeit in einem Bundes- staate rechts8hängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so fann die Rechtshängigkeit oder dic Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben oder eines anderen Bundesstaates geltend gemacht werden.

: Qweiter Abschnitt. Von der Rechtshülfe in Strafsachen.

F. 20. Die Gerichte eines Bundesstaates haben in Sirafsachen den Gerichten der anderen Bundesstaaten auf Requisition dieselbe Rechtshülfe zu [cisten, wie den Gerichten des eigenen Staates, inso- weit si nicht aus den §F§. 21 bis 33 cin Anderes ergiebt.

g. 21. Die Gerichte eines Bundesstaates sind verpflichtet, Per- sonen, welche von den Gerichten cines anderen Bundesstaates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden oder verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird, in dem Gebiete des Bundesstaates verübt wird, welchem das ersuchende Gericht angehört.

Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte ver- übt sei, an welchem das Preßerzeugniß- erschienen ist.

F. 22. Die Verpflichtung zur Auslieferung (§. 21) erstreckt sich auf die N der Theilnehmer, einschließli der intelleftuellen Urheber, der Gehülfen und derjenigen Begünstiger, welche die Be- günstigung vor Verübung der That zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen nicht in dem Gebiete Oas begangen sind, in welchem das ersuchende Gericht sich be-

et.

g. 23. Die Bestimmungen der §F§F. 21 und 22 finden auch dann Anwendung, wenn die Person, deren Auslieferung verlangt wird, dem Staate angehört, dessen Gericht um die Auslieferung ersucht ist.

F. 24. Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren Handlung in dem Staate, weichem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichtsstand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört.

Befindet si die Person,“ deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer an- deren sirafbaren Handlung in Untersuchung oder in Strafhaft, fo kann die Auslieferung bis nach Erledigung der Untersuchung oder der Straf- haft gehn, erdem.

. 25. Bis zum Erlasse eines gemeinsamen Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen-Bund findet die Auslieferung auch dann Midi stati, wenn 1) die Handlung ein politisches Verbrechen oder Vergeben, oder mittelst der Presse verübt worden ist, oder 2) sie nit mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung oder die Straf- vollstreckung dur Verjährung ausgeschlossen ist, oder 3) die Handlung nach den Geschen des Staates, welchem das ersuchende Gericht an-

gehört, mit Todesstrafe oder mit körperlicher Züchtigun ; während die Anwendung dieser Strafen nach E Gesehen des S is welchem das ersuchte Gericht angehört, nicht zulässig-ist; - ales

Ob einer der Fälle unter 1. oder 2. vorhanden, ist nah: den G seßen des Bundesstaate®, in dessen Gebiete der Beschuldigte oder V L urtheilte sich, befindet, zu beurtheilen, und bei dieser Beurtheilun d Hanns als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen. tis

g. 26. Die Auslicferung kann auch in den, im vorigen Por A bezeichneten Fällen, und zwar sowohl zum Zwee der Unter, uchung, als auch zu dem. der Strafvollsireckung , nicht abgelehnt werden, wenn während. des Aufenthalts in dem Staate, welchem # ersuchende Gericht angehörtz dem Angeschuldigten der Beschluß ode die Verfügung, dur welche die Untérsuchung gegen ihn eröffnet worden is persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war.

g. 27. Wenn in Gemäßheit der Bestimunungen in §. 25 Nr, 1 und 3 eine Auslieferung nicht stattfindet, so ist der Angesculdigte in dem Staate, in dessen Gebiete er sich befindet, und zwar , falls nah den Geseßen| dieses Staates ein anderer Gerichts8ftand "nicht begründet

ist, von dem Gerichte, in dessen Bezirke er sih aufhält; wegen der ihm k

ur Last gelegten Handlung zur Untersuchung zu ziehen. Es wi [edo hierzu in den Fällen des §. 25 Nr. 1 noch der Antra G zuständigen Behörde des Staates, in dessen Gebicte die Handlung verübt worden? vorausgeseßt.

Bei der Ba LREE und der Aburiheilung ist die! Handlung \o anzuschen, als ob sie in dem Gebiete: des Bundesstaates, welchem das untersuchende Gericht angehört, verübt“ worden. Sollte jedoch die Handlung in den Gesecßen des Staates, in dessen Gebiete sie verübt

worden, mit einer geringeren Strafe bedroht sein, so: sind, bei der Ab: F

urtheilung diese Geseße zur Anwendung zu bringen.

g. 28. Dem Ersuchen um Ausliete gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls oder Des Ca ihn ergangenen rechtskräftigen Strafurtheils beiuligen

n dem Verhaftsbefehle ist die Beschuldigung und das auf sie

anzuîvendende Strafgeseß genau zu bezeihnen, insbesondere Zeit Ort der That anzugeben: N [ Beit und

__§. 29. In dringenden Fällen kann, unter Vorbehalt unverzüg licher Nachbringung eines vorschrift8mäßigen Auslieferung8antraged die einstweilige Verhaftung des Auszuliefernden auf dem kürzesten selbst auf telegraphischem Wege erwirkt werden.

15S 80 DRE Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates, insbesondere : die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung ver [F

dächtigen Personen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar

nachdem dieselben betroffen worden sind, im Wege der Nacheile bis in F

benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daselbst festzunehmen.

Der Ge genommene ist unverzüglih an die nächste Gerichts - oder

A eibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, ab- iefern.

Qur selbstständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicherheits:

beamte des anderen Bundesstaate® nicht befugt. F. 31. Bei Auslieferung der-Person sind zugleih die zum Be

weise der strafbaren Handlung dienlíchen Gegenstände, vorbehaltlid

der Rechte dritter Personen, zu Übergeben.

g. 32. Jeder Bundesstaat ist verpflichtet , die Durchführung von Personen und Gegenständen dur sein Staatsgebiet zum Behuf der Me an einen anderen Bundesstaat zu gestatten.

sechs Wochen nicht übersteigt.

“Js die Verpflichtung zur Vollstreckung ciner Freiheitsstrafe be gründet, so findet die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckunz f

nicht statt.

Dem Ersuchen um Vollstreckung is eine Ausfertigung des rets 7

fräftigen Strafurtheils beizufügen. g. 34,

werden.

ferten nah der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem da?

ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen fein :

Anwendung.

§. 35. Jst gegen eine Person von den Gerichten eines Bundc® staates wegen einer in diesem Staate begangenen strafbaren Handlung die Untersuchung eingelcitet, so findet, sofern die Verpflichtung zul F Auslieferung durch die Bestimmungen der §§. 24 bis 26 nicht ausg F Person ‘in einem anderen Staate wege!

{lossen war, gegen diese derselben strafbaren Handlung eine Untersuchung nicht statt.

_§. 36. Insoweit nach den Vorschriften der Lande®Lgeseße die Ret quisitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise de! F Staatsanwaltschaft gehören, finden in Ansehung der von den Bundes Fi staaten gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschriften, wel F für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten Zequ! O ( ] die von der Staatsanwaltschaft erlassene? Fi oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verhaf tung, Haussuchung , Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvol- sireckung kann jedoch bei cinem Gerichte nur auf Grund cines geri! } lichen Beschlusses verlangt werden und nur auf Grund eines solche" Fi

sitionen gelten, auh auf

Beschlusses erfolgen.

rung ist eine Ausfertigung des

Zur Volistreckung eines in einem Bundesstaate erlassenen F Strafurtheils sind die Gerichte eines anderen Buñdesstaates nur dann F verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Straf: erkannt is, im Gebiete des Bundesstaates, in welchem sich das cer suchende Gericht befindet, verübt is (FF. 21, 22) und wenn außerdem F die Strafe entweder nur in das Vermögen des Verurtheilten zu voll: F sirecken ist oder in einer Freiheitsstrafe besteht, welche dic Dauer von

Im Falle der Auslieferung darf die Untersuchung odek - Strafvollsireckung auf andere Handlungen oder Stra als dice F jenigen, wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erstrecki F

Die vorstchende Bestimmung findet auf die von dem Ausgelit :

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Dritter Ab schnit t. Allgemeine Bestimmungen,

37, Die Rcchtshülfe findet nicht statt; wenn die Vornahme der beantragten andlung ‘nicht zu dem Geschäftsfreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nachdem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist. j

g. 38. Ueber die Zulässigkeit der na diesem Geseße zu leistenden Rechtshülfe und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben ird ausschließlich von den Gerichten des Staates, welchem das er- suchte Gericht angehört, im geordneten Jnstanzenzuge entschieden.

g. 39. Bei Anwendung der Civil- ‘und Strafprozeßgeseße, welche Borschriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sowie der Geseße, welche \ich auf den Konkurs über das Vermögen der Ausländer be- ziehen; ist jeder Norddeutsche als Inländer anzusehen.

Insoweit nah Vorschrift der Prozeßgeseße Zustellungen an Per- onen, welche im Auslande wohnen oder sich aufhalten, an die Staats- anwaltschaft mit derselben Wirkung, wie an diese Perfoncn selbst, erfolgen, ist das Bundesgebiet -als Ausland nicht anzusehen.

è 40. Jeder Norddeutsche ist verpflichtet, auf Anordnung des Civil- oder Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Verneh- mung als Zeuge zu erscheinen, auch wenn er einem anderen Bunde®s- staate angehört Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Per- sonen, welhe nach dem am Wohnsiße derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich vor Gericht zu erscheinen odex in der be- treffenden Sache Zeugniß abzulegen. S 4

Gehört der Zeuge einem anderen BVundesstaate an , \o ist seine Vorladung bei dem Gerichte seines Wohnfißes zu beantragen. Jn diesem Falle is der Zeuge befugt, die Zablung der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der in dem einen oder dem anderen dieser Staaten geltenden Taxorduung zu fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen ‘auf Verlangen vorshußweise zu leisten.

F, 41. Die Jnjuriensachen/ welche im Wege des Civilprozesses verhandelt werden, gelten in Ansehung der Gewährung der Rechts- hülfe als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedo eine Strafe zu vollstrecken ist y fommen die Vorschriften des §. 33 zur An- wendung. 2 uts E

F. 5 I} von dem Strafrichter auf Civilents{hädigung erkannt, so bestimmt \sich die Gewährung der Rechtshülfe sür die Vollstrekung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Vollstreckung der in bürgerliden Rechtsstreitigkeiten erlassenen Erkenntnisse.

F. 43. Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden Be- hörde zu bezaÿlen. “#31 E

Wenn eine zahlungspflichtige Partei nicht vorhanden, oder wenn die zahlungspflichtige Partei unvermögend is, so wird die Recht8hülfe fosten- und gebÜhrenfrei geleistet. Es sind jedoch die baaren Aus- lagen, welche durch eine Auslieferung oder durch eine Strafvoll- streckung entstehen, der ersuhten Behörde zu erstatten. |

F. 44. Wird ein Gesuch um Rechtshülfe an eine nit zuständige ref gerichtet, so hat diese das Gesuch an die zuständige Behörde abzugeben. j

| ÿ. 45. Die Bestimmungen dieses Geseßes finden auch auf bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwendung : 1) die Vollstreckung eines Civil oder Straferkenntnisses, welches in einem Bundecs8staate vor dem Zeitpunkte, in welchem dieses Gefeß in Kraft tritt, im Wege des Kontumazialverfahrens ergangen ist, findet in einem andern Bundesstaate auf Grund dieses Gesehes nicht statt; 9) die Bestimmungen der §§. 13 bis 18 finden feine Anwendung; ean der Konkurs vor dem Zeitpunkte eröffnet is, in welchem dieses

esch in Kraft tritt. 9 |

I 46. Die zwischen einzelnen Bundesstaaten über Leistung der Rechtshülfe abgeschlossenen Verträge bleiben insoweit in Kraft, als sie mit gegenwärtigem Geseße nicht im Widerspruche stehen. |

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Juni 1869.

(L. 8) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Das 29. Stück des Bundes-Geseßblattes des Norddeutschen Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Nr. 323 das Geseß, betreffend die Gewährung der Rechts-

hülfe. Vom 21. Juni 1869. Berlin, den 10. Juli 1869. : Zeitungs8-Comtoir.

Justiz-Ministerium.

Der Gerichts-Assessor Müller in Wreschen ist zum Rechts- anwalt bei dem Kreisgericht zu Bromberg und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts daselbst mit Anweisung seines Wohnsißes in Polnisch-Crone ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Dem Kreis-Thierarzt Roempler in Schrimm ist die Kreis-Thierarzt-Stelle des Kreises Schrimm übertragen worden.

Kriegs: Ministeriunt.

Die Intendantur - Referendarien Münzer und Sachs vom 6. Armee-Corps sind, unter Verseßung zu der Jatendan- tur des 8. resp. 1. Armcec-Corp®, zu Militär-Intendatur-Äse\]0- ren ernannt worden.

Haupt - Verwaltung der Staatsschulden. : Bekanntmachung.

- Vei der ‘heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be- wirkten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm-Aktien und Prioritäts-Obligationen der Niederschlefis{- Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a.) aufgeführten

1030 Stück Stamm-Aktien à 100 Thlr.,

244 » Prioritäts-Obligationen Ser. I. à 100 Thlr., 487 » » ° Ser. II, a 50 Thlr., L 12 » » Ser. LV. à 100 Thlr.

gezogen worden. Ü E werden den Besißern mit der Aufforderung ge- ündigt, den Kapitalbetrag der Stammaktien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. J., vom 15. Dezember d. J. ab, den O der Prioritäts-Obligationen aber vom 3. Ja- nuar f. J. ab, gegen Quittfung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zin8coupons über die Zinsen vom 1. Januar fk. J. ab nebst Talons bei der Haupt- fasse der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn hier- selbst in den Ee Geschäftsstunden zu erheben.

Die in Rede stehenden Aktien und Obligationen werden auch bei den Stationskassen zu Breslau, Frankfurt a. Ô. und Liegniß eingelöst; es wird jedoch die Zeit, wäh- rend welcher die Einlösung bei diesen Kassen bewirkt werden fann, von der Königlichen Direktion der Niederschlesisch-Märki- hen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinscoupons wird vom Kapitale gekürzt. i

Vom 1. Januar k. J. ab hört die Verzinsung der Aktien und Obligationen auf.

ugleih werden die bereits früher ausgeloosten, aber noch

rückständigen in der Anlage verzeichneten Aftien und Obliga-

tionen wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen , daß

ihre Verzinsung bereits mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verloosung ausgebört hat.

Berlin, den 1. Juli 1869. i Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. E.

a, If der heutigen Nummer dieses Blattes beigefügt.

Preußische Bank. Wochen-Uebersicht der Preußishen Bank vom ‘/. Juli 1869.

Wf {i v4. 1) Geprägtes Geld und Barren .........--- Thlr. 90,070,000 3 Kassenanweisungen , Privatbanfknoten a und Darlehnskassenscheine. ……......--- , 1,764,000 3) Wechselbestände. «eee teenes » 80,809,000 Ï fab mai nau és Us s S A » 19,047,000 aatspapiere, verschiedene Forderungen M und Aktiva .….…....-+---.--- piavio a evi edé » 14455000 a 1.5:4:v a. ; 6) Banknoten im Umlauf eters Thir. 153,663,000 7) Depositenkapitalien een + 2 20,425,000 8) Guthaben der Staatskassen , Institute und Privatpersonen mit Einschluß des Giroverkehr8 eee e eeres v D 3,093,000

Berlin, den 7. Juli 1869. : / Königlich Preußisches Haupt- Bank - Direktorium. von Dechend. Boese. Gallenkamp. von Koenen.

Personal - Veränderungen.

Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 3. Juli. Lon- gard, Port. Fähnr. vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8 zum außer- ctatsm. Sec. Lt. bei der 3. Jng. Jnsp. befördert. Mensch, Pr. Lt. von der 2. Jng. Insp., zur 4. Jng. Insp., Hoffmann Il, Sec. Lt. von der 1. Ing. Jnsp., zur 3. Ing. Insp. Regis, Wölfki, Sec. Lts. von der 1. Îng. Jnsp, Tappen/; Sec. Lt. von der 2. Jng. Insp. Liebheit, Sec. Lt. von der 3. Jng. Insp., zur 4. Ing. Jnsp. verseßt. Pfeffer v. Salomon, Major und etatsm. Stabsoff. im 2. Letb- Hus. Regt. Nr. 2, auf drei Monate vom 15. August c. ab zum Mi- litär-Reit-Jnstitut kommandirt. Bei der Landwehr. Den3. Julí. Hillenbrandt, Vize-Wachtm. vom 1. Bat. (Neuwied) 3. Rhein. Landw. Regts. Nr. 29, zum Sec. Lt, der Reserve des Brandenburg. Train-Bat. Nr. 3 befördert. Brzostowicz, Pr. Lt. vom Train des 1. Bats. (Jnowraclaw) 7. Pomm. Landw. Regts. Nr. 54, in das 2. Bat. (Beuthen) 2. Oberschles. Landro. Regts. Nr. 23 einrangirt. B. Abschiedsbewilligungen 2c. Bei der Landwehr. Den 1 Juli. Eberhardt, Sec. Lieut. a. D, zuleßt bei der Inf. des 1. Bats. (Münsterberg) 4. Niederschl. Landw. Regts. Nr. 51, die Er- Schles. Landw. Regts. Nr. 11 a. D., zuleßt bei den

—_.

laubniß zum Tragen der Unif. des 2._ ertheilt. Den 3. Juli. Adams, Sec. Lt,

PBionieren des 1. Bats. (Siegburg) 2. Rhein. Landw. Regts. Nr. 28,

die Erlaubni} 349 ®

; zum Tragen der Lando. Armee-Unif. ertheilt.