1869 / 163 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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stellenden Erörterungen, das deklarirte Gewicht der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt werden.

F. 48. [Zollerlaß für die auf dem Transport zu Grunde gegan-

enen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden aaren.] Wenn auf Begleitschein 1. abgefertigte Waaren erwcislih auf dem Tranêporte durch Zufall zu Grunde gegangen“ sind, \so tritt ein Zollerlaß ein. : erner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverleßt befunden wird, oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Ein- angszoll unerhoben, wenn die Gegenstände, welche unter amtlichem 3ers{hluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt worden sind, am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem Zustande anfommen. Die in verdorbeném Zustande anfommenden Gegenstände müssen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die zerbrochen anfommenden Gegenstände sind unter Aufsicht der Zollbehörde nöthi- genfalls so zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden. N

F. 49. [Verzögerung des Transportes.] Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb. des Vereinsgebiets den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzuseßen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgeseßten Zeitraume

u erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte [nzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fortseßung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß.

F. 50. [Veränderte Bestimmung oder - Theilung der Ladung.] Wenn cine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waarenführer den Begleitschein bei dem nächsten Zoll- oder Steueramte abzugeben, wel- ches den Begleitschein mit dem erforderlichen Vermerk Über den ver- änderten Bestimmungsort und Empfänger versieht.

Soll eine auf Begleitschein 1. abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramte oder einem zur Ausstellung von Begleitscheinen befugten Zoll- oder Steueramte vorzuführen , welches auf diesfälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nachdem die Theilung der Ladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist. |

f e Theilung darf sich auch auf den Jnhalt einzelner Kolli er- recken.

F. 51. [Begleitscheine Il] Soll nach dem Antrage des Defkla- ranten die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Eingangs- zolles bei einem anderen dazu befugten Amte erfolgen, so geschieht dies durch Ertheilung cines Begleitscheins 11, welcher die Menge und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den Namen und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag des gestundeten Eingangszolles, wo derselbe zu entrichten, ob und welche Sicherheit

cleistet, was wegen Vorlegung des Begleitsheins zu erfüllen ist; Porvie den Zeitraum enthält, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung geführt werden muß.

Begleitscheine 11. werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für welche der Begleitshcin begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt.

Ç. 52. [Ansageverfahren.] Mit Genehmigung der obersten Landes- em berde fann auf solchen Strecken, wo es im Bedürfniß des

erkehrs licgt, und amtliche- Begleitung zulässig erscheint, die Ab- lassung der Waaren von dem Grenzzollamte auf ein zur weiteren zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Jnnern im Wege des Ansageverfahrens erfolgen. Die Abfertigung findet in diesem Fall nach Maaßgabe der Bestimmung im §. 38 statt.

g. 53. [B. Unmittelbare Durchfuhr: a) von ausgangszollpflich- tigen Waaren.} Werden Waaren, welche mit einem Ausgangs°zoll belegt sind, zur unmittelbaren Durchfuhr deklarirt;, so unterbleibt, \o- Draa beim Eingangé speziell revidirt werden, die Begleitschein-

usfertigung.

Statt derselben wird in dem Duplikat der Deklaration angegeben, daß, -und wie die Waaren unter Verschluß geseßt worden sind und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben erfolgen dürfe.

F. 54. [b) Auf kurzen Straßenstrecken.] Auf kurzen durch das Vereinsgebiet führenden Straßen können nach Maßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen bei der Ab- fertigung Erleichterungen eintreten.

§. 55. [C. Waaren- Ausgang. Behandlung der auLgangs8zoll- pflichtigen Waaren.] Sollen Waaren zur Ausfuhr gelangen, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, so müssen dieselben nah den Bestimmungen im §. 22. speziell angemeldet werden. Es erfolgt sodann spezielle Revision und die Erhebung des Ausgangs8zolles.

Ueber die ZJollentrihtung wird Quittung ertheilt. |

Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Jnnern entrichtet, so wird auf Grund der Angaben des Waarenführers in der Quittung zugleih bemerkt, binnen welcher Frist und auf welcher Straße die Ausfuhr erfolgen muß. /

Der Ausgang darf, sofern nicht nach §. 21 eine Ausnahme zu- gestanden is, nur über ein Grenzzollamt stattfinden, bei welchem die Quittung vorgezeigt werden muß,

Ç 56. [Behandlung der Waaren, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß.] Waaren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, müssen von dem Waarenführer bei demjenigen Grenzzollamte angemeldet und gestellt werden, über welches die Aus- fuhr nach Jnhalt der cmpfangenen Bezettelungen geschehen soll. Dieses

mt bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche die Bezettelung lautet. Bei Waaren, welche unter amtlihem Verschluß zum Ausgange abgefertigt sind, beschränkt \sch die Ausgang®abfertigung in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses. / Jst die Gestellung der Waare bei dem Grenz-Ausgangéeamte unter-

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blieben, so gange es von dem Ermessen der Zollbehörde ab; ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei. é

F. 57. [D, Waaren-Ein- und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden. ] Bei der Waaren-Ein. fuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondere Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Zollinteresses reu Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungs,. verfahrens. n

F. 58. [E. Begleitschein-Regulativ.] Ueber das bei der Aus. fertigung und Erledigung der Begleitscheine 1. und 11. zu beobachtende Verfahren wird cin besonderes Regulativ erlassen. VII, Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr

und Durchfuhr auf den Eisenbahnen. F. 59. [A. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen:

1) bezüglich der für die Abfertigung und die cinsiweilige Niederlegung

der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume. ] Die Eisenbahnverwaltung tür auf den für die Zollabferti- gung bestimmten Stationspläßen die für die zollamtlihe Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume zu stellen, bézichungs- weise die nach der Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen bau- lichen Einrichtungen zu treffen. /

F. 60. [2) Gegenüber den Zollbeamten.] Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs auf den Eisen- bahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt sind und fih darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nach- orshungen, die Wagenzüge an den Stationspläßen und Haltestellen o lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.

Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationspläßen oder Haltestellen anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seite der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachlbriefe und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.

Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der geseßlichen Tageszeit alle auf den Stationspläßen und Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndieristes und nicht blos zu Wohnungen benußt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ibnen für nöthig erachteten Nachforshungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationspläßen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.

Jeder mit der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders beauf- tragte Oberbeamte muß innerhalb der von der betreffenden Zolldirektiy- behörde bezeichneten Strecke der Eisenbahn in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen 11. Klasse unentgeltlich befördert werden.

Ebenso hat, wo die ZJollverroaltung eine Begleitung der Wagen- züge durch Zollbeamte eintreten läßt, die Beförderung der Begleitungs- beamten unentgeltlih zu erfolgen und is denselben ein Sißplaß auf einem Wagen nach ihrer Wahl, sofern sie von der Begleitung zurü- kehren aber ein Plaß in einem Personenwagen mittlerer Klasse ein- zuräumen.

_§. 61. [B. Waaren -Eingang. 1) Zollamtlihe Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten.] Bei Ueber- schreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo als in den Güterwagen sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Aus- nahme findet nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisen- den befindet.

Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbs! zu eigenem Gebrau oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch dürfen weder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tendern geheime oder {wer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeig- nete Râume vorhanden sein.

§. 62. Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmüingen stattfinden soll, müssen in der Regel {hon im Auslande in leicht und siher verschließbare Güter- wagen (Kulissenwagen, Wagen mit Schußdecken), oder in abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu erthcilenden näheren Vor- schriften, verladen sein.

F. 63. [Generelle Deklaration. Ladungsverzeichniß.] Unmittel- bar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamies hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahn- Verwaltung dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die &rachtgüter in zweifacher Ausfertigung zu Übergeben. Der einen Aus- end E die Frachtbriefe Über die darin verzeichneten Güter eigefügt sein.

Die Ladungs®verzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach Inhalt Verpackungsart, Zeichen; Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesamnitzahl derselben angeben und T Amt bezeichnen, bel welchem die weitere Abfertigung verlangt wird. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder dex abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen find, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein. S

Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter A T nah einem und demselben Abfertigungsorte be-

immt sind.

§. 64, [Abfertigung der weitergebenden Wagen.] Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß geseßt (F. 94—96).

Der Zugführer oder sonstige Verlreter der Eisenbahnverwaltun übernimmt durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Voll- macht der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in diesen Ver- cichnissen genannten Wagen u. \. w. binnen der darin bestimmten

rist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverleßtem Verschlusse den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, NENZENnES aber ür die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften,

Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die be- treffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den vom Grenzzoll- amte auszufertigenden Begleitzetteln dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Ab. fertigung®stellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verleßung des Verschlusses, unter welchem si diesclben be- finden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rehtlihen Folgen nach sih, wie die unmittelbare Ver- leßung des Verschlusses derjenigen Wagen u. \. w., zu welchen die Schlüssel gehören.

F. 65. [Umladungen und An Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei cinem dazu befugten Zoll- oder Steueramte unter amtlicder Aufsicht und unter den von der Zoll- behörde näher vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden.

An Hafenpläßen, wo die Eisenbahn bis an cine s{hifbare Wasser- strafe reit, kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisen- bhahnwagen in vershlußfähige Schiffe und umgekehrt unter deu vor- bezeichneten Bedingungen vorgenommen werden.

Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Aus- ladung, ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Be- gleitzettel zu bescheinigen.

F. 66 [Abfertigung am Bestimmung8orte spezielle Deklara- tion, Revision und weitere Abfertigung. ] Gleich nah Ankunft des Wagenzuges am Bestimmung®orte sind die Wagen und die abheb-

» baren Behälter der Eg Ine vorzuführen, welche dieselbe in

Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.

Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestim- menden Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den Be- stimmungen in den §§. 22 f. speziell zu deklariren, sofern niht nach §. 27 der Antrag auf amtlice-Revifion gestellt wird.

Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeich- nisses ohne spezielle Deklaration abgefertigt werden.

Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das La- dungs8verzeichniß O hat, haftet für die Richtigkeit: der in demselben enthaltencn Angaben hinsichtliÞch der Zahl und Art der ge- ladenen Kolli. Abweichungen, welche fich bei der Revision von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht herausstellen, bleiben innerhalb der im §. 39 bezeichneten Grenzen straffrei.

HinsichtliÞch des der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts finden die Bestimmungen im Schluß- sabe des §. 47 Anwendung. i

Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungs- verzeichnisse auch einem anderen dazu befugten Amie zur Erledigung Überwiesen werden.

Ç. 67. Rücfsihtlich der auf dem Transport zu Grunde gegan- genen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die Bestimmungen des §. 48. /

F. 68. Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen in den §F§F. 39 bis 51 zur Anwendung. n

g. 69. [2) Zollamtlihe Behandlung der Güter, welche im ge- wöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr einem Grenz-Zollamte Behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn zugeführt werden.] Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für- welche das im Eisenbahnverkehr zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in An- spruch genommen wird, sind von dem Waarenführer unter Uebergabe

der Ladungspapiere dem Grenz-Zollamte vorzuführen, welches die

Waaren unter amtliche Aufsicht und Kontrole stellt. Vor der Ver- ladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte der Eisen- (on oer Ung das im §. 63 vorgeschriebene Ladung8verzeichniß zu Übergeben. Die Der ung geschieht unter amtlicher Aufsicht und unter Ver- gleihung der einzuladenden Güter mit denz Ladungsverzeichniß. | Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den §§. 64 bis 68. : : §. 70. [C. Waarendurchgang.] Die zum unmittelbaren Durch- gange auf den Eisenbahnen bestimmten Güter werden mit Begleit- zetteln und Ladungsverzeichnissen und unter amtlichem Verschluß (F§. 63 und 64) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung beim Grenz- angene beschränkt fich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs Über die Grenze. Enden die Eisenbahnen bei dem Greznl-NULgangaaute/ so hat da leßtere eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Ladungs- verzeichniß vorzunehmen. i Für den Dur(fuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereins- gebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zugestanden werden. §. 71. [D. Waaren-Ausgang.] Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei ciner zu dessen Erhebung befugten oll- oder Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist. Die üter werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Junern entrichtet ist, unter Kollo- oder Wagenverschluß unmittelbar nah dem Auslande abgefertigt. Bei dem Grenz-Ausgangsamte findet alsdann

nur die Prüfung und Lösung des Verschlusses statt.

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Rücksichtlih der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß- fommen die Bestimmungen im §. 56 zur Anwendung.

g. 72. Wenn die Abfertigung bei dem Grenzzollamte nach Maß- gabe der vorstchenden Bestimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Abfertigung nach den in den §§. 39 bis 51 ent- haltenen Bestimmungen.

§. 73. [E. Regulativ über die Behandlung des Eisenbahntrans- ports.] Die näheren Bestimmungen über die zollamtlihe Behand- lung des Güter- und Effeftentransports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes Regulativ getroffen.

VlIII. Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewärts.

L 74, [A, Waaren-Eingang. Anmeldung bei dem Ansageposten. Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sih- die Schiffsführer bei diesen zu melden und sämmtliche Über ihre Ladung sprechenden Papiere abzugeben. Der Schiffsführer is zugleich verpflichtet, dem Ansageposten eine von ihm unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen.

Die Ladungspapiere werden demnächst von dem Ansageposten in Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, an -das betreffende Grenz- zollamt adressirt , und, falls nach dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schiffsführer zur Aushändigung an das Grenzzollamt zugestellt.

ÿ. 75. [Verfahren beim Grenzzollamte generelle Deklaration (Manifest)}]. Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöshung gelangen, so hat der Sciffsfübrer dem Amte binnen spätestens vier= undzwanzig Stunden nah der Ankunft eine generelle Deklaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähig- keit des Schiffes, den Hafen oder die Häfen, wo die Ladung ein- genommen is}, die Namen der Waarenempfänger , die Gattung der geladenen Waaren hei verpackten Waaren auch die Zahl und Ver- pacckungs8art der Kolli , deren Zeichen und Nummer ferner die be- sondere Bezeichnung der Kolli oder der unverpackt geladenen Waaren, welche sih außerhalb des Schiffsraumes befinden, endlich die Versiche- rung , daß die Angaben richtig sind und die Unterschrift des Schiffs- führers oder seines Bevollmächtigten enthalten muß.

__§. 76. Der Schiffsführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinfichtlich) der Zahl und Art der geladenen Kolli; sowie dafür, daß feine unverpact geladene Waare in der Deklaration vershwiegen i}.

Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schiffsführer nach bestem Wissen anzugeben. Jst| ihm der Jnhalt einzelner Kolli unbe- kannt, so hat er dies in der generellen Deklaration zu bemerken.

§. 77. [Deklaration der Eingänge zum Schiffsraum und der ge- heimen Behältnisse.] Zugleich mit der generellen Deklaration muß der Schiffsführer eine Deklaration über die Zugänge zum Schiffs- raum und etwaige geheime Bechältnisse Übergeben ; sofern nicht cine solche bereits bei dem Ansageposten (§. 74) abgegeben ist.

§. 78. [Schiffsprovisfionsliste.] Es if ferner der genérellen Dekla- ration eine Deklaration über die am Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs bestimmten Mund- und anderen Vorräthe , die Effekten der Schiffsmannschaft und die Schiffsinventarienstücke (Schiffsprovisionsliste) beizufügen. Das Ge- ee der vorhandenen Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden.

Bei Schiffen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem. Wiederausgange unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffs-Provisionsliste nicht. .

Ç. 79, [Verbot des Verkehrs mit dem Lande oder mit andern Schiffen]. evor die vorläufige Revision des Schiffes (§. 80) Seitens der Zollbehörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß der Zollbehörde weder am Ufer anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen Schiffen unterhalten.

Die Jolibehörde ist befugt, das Schiff sofort nah der Ankunft dur ihre Beamten beseßen zu lassen.

g. 80. [Vorläufige Revision des Schiffes.] Nachdem die generelle Deklaration, sowie die Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und die Schiffsprovisionsliste Übergeben ist, erfolgt die vorläufige Re- vision des Schiffes. Zugleich findet die spezielle Revision des Pro- viants, der Schiffsvorräthe, der Utensilien und Jnventarienstücke, ferner der Effekten der Schiff8smannschaft und des Reisegepäckes der Passagiere statt, sofern niht etwa für das leßtere Abfertigung unter Begleitscheinkontrole beantragt wird. :

Demnächst werden die Waarenräume des Schiffes und die etwa die Verdeck- oder Kajütfracht bildenden Waaren unter amtlichen Ver- {luß geseßt (FF. 94 bis 96), oder das Schiff bleibt unter amtlicher Bewachung. _ \ E : / ,

Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer weiterer Kontrole gelassen, als derselbe den muthmaßlihen Bedarf der Schiffs- mannschaft während der Dauer des Aufenthaltes des Schiffes im Lande nicht Übersteigt. Dagegen werden die diesen Bedarf übersteigen- den Mengen zur Verzollung gezogen oder auf den Antrag des Schiffs- führers unter amtlichen Verschluß geseßt. |

F. 81. [Spezielle Deklaration; Revision und weitere Abfertigung.] Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist hat demnächst der Waarenführer oder der Waarenempfänger die cinge- gangenen Waaren dem Grenzzollamte speziell (§§. 22 f.) zu deklariren, ofern niht nah §. 27 der Antrag auf Vornahme der amtlichen

evision gestellt wird. | \

Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigun@ der Waaren kommen die Bestimmungen der §F. 29 und 39 bis 51 zur Anwendung.

Abweichungen von dem deklarirten Gewicht können nach den von der oberstcn Landcs-Finanzbehörde zu treffenden näheren Anordnun-