1869 / 163 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gen bis zu 20 Prozent von dem deklarirten Gewicht der einzelnen Kolli oder uer r creciadit abgefertigten gleichnamigen Waarenpost raffrei gelassen werden. j j G (s sh (Belg gte Strandgüter.] Für beschädigte Güter, welche aus den an den Küsten von Zollvereinsstaaten gestrandeten Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Ausgebotes zum Verkauf ge- langen, ist auf den Antrag der Betheiligten ein Eingangszoll von zehn Prozent des Bruttoertrages des Auktionserlöses zu erheben, wenn sowohl die Behörde, welche die Auktion abhält, als die Zolbehörde die stattgehabte Beschädigung der Waare bescheinigt.

C. 83. [Ansageverfahren.] Aufden Antrag des Scchiffsführers können die Schiffe von dem Grenzzollamte im Ansageverfahren nah dem Be- \stimmungsorte abgelassen werden. Zu diesem Ende hat der Schiffffs- führer s\ogleich) nach seinem Eintreffen, Falls es nicht bereits bei cinem Ansageposten geschchen ist, dem Grenzzollamte sämmtliche Über seine Ladung sprechenden Papiere zu übergeben.

Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten beseßt, welche dasselbe zu beaufsihtigen und nah dem Bestimmungsorte zu begleiten haben. Die Ladungspapiere werden amtlich abgestempelt, versiegelt und mit cinem über das Schiff ausgefertigten Ansagezettel den Begleitungs8- beamten zur Ablieferung an das Amt am Bestimmungs8orte Übergeben.

g. 84. [Umladung in Leichterschiffe.] Die Ablassung im Ansage- verfahren fann auch stattfinden, nachdem ein Theil der E bei

dem Grenzzollamte entlöscht oder die Ladung ganz oder theilweise in -

Leichterschisffe übergeladen worden is. Es muß jedoch, wenn das Schiff seine Ladung ganz an Leichterfahrzeuge abgegeben hat und im Eingangëhafen zurückbleibt, der Schiffsführer für die Berichtigung des Defklarationspunktes am Bestimmungsorte (§. 86) persönlich oder dur einen Bevollmächtigten Sorge tragen. Die zollamtliche Abfertigung der beim Grenzeingangsamte entlöschten Waaren erfolgt nah Maß- gabe der Bestimmungen in den §Y. 39 bis 51.

F. 85. [Verpflichtungen des Schiffsführers auf der Fahrt zum Bestimmungsorte.] Die Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Be- stimmungsorte unverweilt und ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlih wird, fortseßen, auch während derselben die Ladung unberührt lassen. Die Schiffe dürfen ohne Er- laubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer anlegen, noch mit dem Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treiben. |

. 8. [Abfertigung am Bestimmungsortie.] Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung am Bestimmungs8-

orte gelten die Bestimmungen der §F§. 75 bis 81. i

Sollen die Waaren unverzollt auf einer“ Eisenbahn weiter ver- sendet werden, \o kann die Abfertigung mittelst Ladung8verzeichnisses nacl) Maßgabe der Bestimmungen in dem Y. 69 erfolgen.

F. 87. Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzollamte unter Begleitscheinkontrolle abgelassen werden, so kommen die Vor- schriften der §§. 41 bis 51 zur Anwendung.

§.

g. 88. [B. Waaren-Ausgang.] Ueber die zur Ausfuhr feewärts bestimmten Güter, welche ausgangszollpflichtig sind oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schiffsführer der Zoll- oder Steuer- stelle am Orte der Einladung eine Ausgangsdeklaration zu Übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schiffsführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zabl, Verpackung®art, Zeichen und Nummern der Kolli, die Gattung der Waaren, die Namen- der Versender und den Bestimmungsort, fowie die Bezeichnung der über die geladenen Waaren ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß.

Einer Anmeldung der zur Ausfuhr scewärts bestimmten Güter des en Verkehrs, welche feinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht.

Die Verladung erfolgt unter aintliher Aufsiht. Ausgangszoll- pflichtige Gegenstände müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig an- gemeldet und verzollt sein. /

g, 89. [C. Lös{h- und Ladepläße.] Die Löschung, sowie die Ein- nabme von Ladungen darf nur an den von der Zollbehörde dazu be- stimmten Stellen erfolgen.

F. 90, [D. Hafen-Regulative.] Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange scewärts zu beobachtende Verfah- ren cnthalten die unter Berüctfsichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Hafecnregulative.

IX. Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten.

F. 91. Die mittelst der Posten eingehenden zollpflihtigen Waa- ren müssen mit einer Inhaltserklärung in deutscher oder französischer Sprache ‘verschen sein; den oberen Zollbehörden bleibt vorbelbalten, auf einzelnen Grenzstreken im Falle des Bedürfnisses auch Juhalts- erklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Die Waaren twerden von der Zollstelle an der Grenze eutweder \chließlich abgefertigt oder an cine andere Zoll- oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Be- handlung beziehungsweise zur Ausgangsabfertigung abgelassen.

Die Entrichtung des Eingangs8zolles von den zum Verbleib im Vereinsgebiet bestimmten Postgütern erfolgt im Wohnorte des Em- pfängers, oder, wenn keine Zoll- oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer geeignet gelegenen Hebestelle, deren Wahl der Postbehörde überlassca bleibt.

Bei den durchgehenden Posiflücken findet seitens des Grenzaus- gangsamtes eine Vergleichung mit den Tnhaltserklärungen und, wenn es für nôthig erachtet wird, den Postkarten oder den Begleitbriefen statt. Nach dem Ermessen der ZoUbehörde kann die Durchführung dex Poststücke dur das Vereinsgebiet auch unter Gesammtverschluß oder statt dessen unter amtlicher Begleitung erfolgen,

Sollen Gegenstände mit der Post nach dem Auslande versendet iverden, welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vor- her entrichtet werden.

Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Posten find in cinem befoudern Regulativ enthalten.

X. Behandlung der Reisenden. Q. 92.

pflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Fragen der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflihtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. Jn diesem Falle sind sie

nur für die Waaren verantworilich, welche sie durch die getroffenen

Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind.

Eine Anmeldung bei dem Ansageposten (§. 38.) bedarf es nicht. Der Men fann, wenn er es für nöthig erachtet, die Reisenden bis zum Grenzzollamte begleiten lassen. ;

Die Effekten der Reisenden werden in der Regel sogleih beim Grenz-Eingang8amte shließlich abgefertigt. Beim Ausgange sind die- S nur aus besonderen Vecrdachtsgründen einer Revision unter- worfen.

XT. Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Gegenstände.

F. 93, Die in dem Vereinszolltarif festgeseßten Werthzölle sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes, mit pl A der bis zum Orte der Eingangs®abfertigung erforderlichen Transport -, Versicherungs- und Kommissionskosten, berechnet werden.

Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth \chrifst- lih zu deklariren. :

Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll sie berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zah- lung des deklarirten Werthes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselben eingeführt hat.

Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn Tage erfolgen, und es müssen die elwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet werden. ;

Wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschäßung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß steht der Jollbehörde zu, wenn sie es nicht für an- gemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen.

Wenn die Schäßung durch Sachverständige crgiebt, daß der Werth

der Waare den bei der Einfuhr defklarirten nicht um fünf vom Hun- dert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Deklaration angege- henen Betrage erhoben werden. _ Weun der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert über- steigt, so kann die Zollbehörde nah ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durch die Sachverständigen ermittel- ten Werth erheben. i d

Diescr Zoll soll zur Strafe um die Hälfte scines Betrages erhöht werden, wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zchn vom Hundert höher ist, als der deklarirte.

Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten Werth um füns vom Hundert übersteigt ; im entgegengeseßten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen.

Im Falle ciner Abschäßung der Waare wird der eine der beiden sachverständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vorstande der Lokal-Zolibehörde ernannt. Bei ciner Meinungs- verschiedenheit oder, wenn der Deklarant es verlangt, schon bei der Niederseßung des Schiedsgerichts, wird ein Obmann von den Sac(h- verständigen gewählt oder, sofern sich die leßteren Über die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts oder, wo cin solches nicht vorhanden ist, von dem Vorfißenden des Civilgerichts erster JTnstanz ernannk. i

Die \chiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Nieder- seßung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden.

Xil, Waaren verschlu ß. i

§. 94, Der zollamtliche Verschluß erfolgt dur Kunsischlöfser, Bleie oder Siegel.

Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art desselben angewendet und welche Zahl von Swhlöfsern, Bleten U. \, 1), anges! werden soll. jenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen.

F. 95. Das erforderliche Material an Blei, Lack, Licht und Ver- fiherungs8shnur, sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbchaltlih des Anspruchs auf Ersaß der Kosten für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen welche die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisen- ost rigen haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu

aften.

Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den Betheiligten besorgt werden. j

§. 96. Bei eingetretener Verleßung dés Waarenvers{Glusses kann in Folge der im Begleitschein u. st. w. von den Exrtrahenten Übcr- nommenen Verpflichtung für die Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt is oder nicht, die Entrichtung des tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden.

Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verleßt, so fann der Tuhaber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbe- standes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Der ZoUbehörde bleibt die Entscheidung überlassen, ob nach den ob- waltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen der Ver- {lußverleßung abgeschen werden kann.

XIIL. Von den Niederlagen unverzollter Waaren.

§, 97. [A. Oeffentliche Niederlagen.] Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren Verkehrs werden in

Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zoll- | den wichtigeren Handel8pläßen des Vereinsgebiets, sowie bei den

Es fann verlangen, daß der-

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Hauptzollämtern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu \ich zeigt, unter amtlicher Aufsicht stehende öffentliche Viledeclauca inet in welchen Waaren bis zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt ge- lagert werden können.

Die öffenllichen Niederlagen find entweder: allgemeine Nieder- lagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen) (§§. 98 bis 104), oder heschränkte Niederlagen (§. 105), oder freie Niederlagen (Freiläger §. 107).

An Orten, wo keine dem Staate gehörigen Gebäude, welche als L oi benußt werden können, oder dergleihen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der Kaufmann- ae a en B etr Ges pee Anlage oder deren Er- weite nsen, den erforderlichen sicheren Raum zu des R q UEA N Au PNRONS

« 9. 0 [7 gemeine Niederlagen. Niederlagsrecht Lager- frift.] Das Niederlagerecht wird der Negel nach nurfitr solche aren bewilligt, auf denen noch ein Zollanspruh haftet und welche nicht durch die besonderen Niederlage-Regulative (§. 106) von der Lagerung ausges{lossen sind.

Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht Überschreiten.

M 99. [Lagergeld. ] Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nah dem örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedo, sofern -die Niederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Säße nicht überschreiten : für das Lagern monatlih a) von trockenen Waaren oom Centner 1/,6 Thlr. (3 Kreuzer), b) von flüssigen Waaren vom Centner 1/4 Thaler (47 Kreuzer).

, 100. [Haftung der lagernden Waaren.] Die in der Nieder- Ee E Waare haftet unbedingt für den darauf ruhen- en Zoll.

_ Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger oder einer dritten Person verlangt, so is} diesem Ver- e, nur unter den im §. 14 enthaltenen Beschränkungen zu wvill- ahren.

g. 101. [Gestattung der Umpackung.] Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, d e Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren Behufs der Theilung, Sor- tirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Nieder- lage zu vereinbarenden Behandlung umzupacken , sofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. :

Zur Ergänzung, Auffüllung 2c. der lagernden Waaren können Waaren aus dem freien Verkehr in der Niederlage eingebracht wer- den. Dieselben nehmen damit die Eigenschaft fremder unverzollter Pa E [ Verpflicht der Nied

: Í erpflihtungen der Niederlageverwaltung rücsichtli der lagernden Waaren. ] Die Niederlageverwaltung tas fe die wirthschaftliche Erhaltung der Ni-derlageräume in Dach und Fach, für sicheren Verschluß derselben, für Aufrehthaltung der Ruhe und Ord- nung unter den in der Niederlage beschäftigten Personen, so wie für Abwendung von Feuersgefahr im Jnnern des Gebäudes und dem dazu gehörigen um|chlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädi- gungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden

nterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage auf- genommen und die amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.

Andere Beschädigungen der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten.

_§. 103, [Abmeldung von der Niederlage. ] Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abgemeldeten Waaren erfolgt nah Maßgabe der bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit derselben. :

In Fällen, in welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung durch Umpacken (F. 101) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung erfahren hat, oder in denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahrgenommene Gewichtsverminderung lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben; Verdunsten, oder gewöhn- liche Lekkage entstanden ist, bildet das NAuêlagerung8gewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nah dem Einlagerung8gewicht verlangt wird. Liegt der Verdacht vor, daß cin Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so is stets das Einlagerungsgewicht der Verzollung zu Grunde zu legen.

__ Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird besonders zur Verzollung gezogen.

Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauch- bar gewordenen Waaren wird, nachdem diefelben unter amtlicher Auf- sicht vernichtet worden find, ein Zoll nicht erhoben.

___§. 104. [Verfahren mit Waaren: a) deren Eigenthümer unbekannt sind.] Sind Güter , deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt find , ein Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischen- raum von mindestens vier Wochen dur öffcntliche Blätter bekannt gemacht werden , und wenn sich hierauf binnen se{ch8 Monaten nach der lebten Sn nacung Niemand meldet , die Niederlageverwal- tung berechtigt sein, die Güter öffentlih meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nah Abzug der Belannimagunge! und Verkaufs8- kosten, der Abgaben sowie der etwa auf die Erhaltung der Waaren verwandten Kosten und des Lagergeldes sech8 Monate hindurch auf- bewahrt und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in nspruch genommen wird, der Staatskasse anheim.

Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgeseßt, so kann ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgeseßten Behörde in der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei vershicdenen Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. i

[b) welche binnen fünf Jahren aus der Niederlage nicht abgeholt

werden.] Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, Bere als fünf Jahre gelagert, so is derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahmsweise eine längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer Frist, welche vier Wochen nit überschreiten darf, von der Niederlage zu nehmen. Genügt er dieser geleiten UEd dee Whg s qum ö entlichen Verkauf der Waaren

j N na ug der Eigen thiner D) B Aae A ingoltélit Ses O MAENE, 0S

n A: eshränkte Niederlagen.] Bei den Aemtern an fol- chen Orten ; welche niht im Genuß des Fticdeelac ett sind, Fides, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume vorhanden sind, Waaren unverzollt mit der Maßgabe niedergelegt werden, daß die iri in der Regel nicht über fechs Monate dauern darf. Nah Ablauf derselben treten die im §. 104 enthaltenen Bestimmungen ein.

Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und 2 A Tas, ée Beiieno der “gerung entstandenen Minder-

te Bestimmungen für allgemei i i den C108 3) E Un in Anwendung, N E, OTETTEANES

a L - 3) Negulative für die Niederlagen.] Die näheren Be- dingungen für die Benußung der einzelnen Niederlagen, phie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben gelangen- den und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu er- een S E g

. 107. [4) Freie Niederlagen. ] Jn den wichtigeren Seeplägßen des Vereinsgebiets fönnen örtlich mît dem dafn "in Bcröidung stehende freie Niederlage-Anstalten (Freiläger) errichtet werden.

__ Derartige Niederlagen werden mit den Maßgaben, welche die für die einzelnen Niederlagen zu Ben Regulative enthalten, zoll- geseßlich als Ausland behandelt. ie zur Ein- und Ausladung, fo- wie zur Lagerung bestimmten Räume sind dur sichernde Umschließung von dem umgebenden Gebiete abzuschließen.

§. 108. [B. Privatläger ] Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, föônnen auch in Privaträumen unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waaren zum Absaß im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhen- den, aber freditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat-Kreditläger), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nah nicht über sechs8 Monate und bei längerer Lagerung wenigstens nit über das Kalender- jahr 2 E Be G

ind die zu lagernden Waaren zugleih oder f7aus\{ließlich zum Absaß nah dem Auslande bestimmt dPeivat-Tranfitläge, F As auf diese Läger, wenn sie unter amtlihem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den §§. 101 und 102 Anwendung; rücksihtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des §. 98. Dagegen haftet der Tnhaber cines Privat-Transitlagers, welches fih nicht unter amtlichem Mit- vershluß befindet , unbedingt für die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nah Maßgabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er niht die Ent- richtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener Art nachweist.

_Für die Bewachung der unter amtlihem Mitvershluß stehenden Privat-Transitläger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die Entrichtung von Gebühren zu fordern.

F. 109. Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegen- stände und unter welchen Bedingungen Privatläger zu bewilligen find, wird der Bundesrath des Zollvereins treffen.

__§. 110. [T. Fortlaufende Konten.] Zur Erleichterung des Ver- triebes ausländischer Waaren nah dem Auslande fönnen an Groß- handlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fort- laufendes Konto mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Wieder- ausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß.

Die Bedingungen , “unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und die Verpflihtungen der Konteninhaber werden durch ein besonderes Regulativ bestimmt.

XIV. Verkehrserleichterungen und Befreiungen.

F. 111. [1) Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nah dem Vereins8gedbiet.] Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Aus8gangs8-Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Jnnern eine Deklaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren mit ihrer sprachgebräuchlichen oder handels8üblichen Benennung und deren Be- stimmungsort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem Kollo zusammen verpacten, verschieden tarifirten Waaren be- darf es nicht. : 4

Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der Waaren- ein. Dem Abfertigungsamte bleibt es über- lassen, auch andere Maßregeln zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. Bei Versendung von Wein können Proben entnommen werden, welche verschlossen der Sendung beizufügen sind.

Der Absender erhält demnächst die hiernach bescheinigte Deklara- tion zurück, auf welcher zugleih die zum Eintreffen beim Wieder- eingangsamte verstattete Frist bemerkt wird.

Hat die Ausgangs®abfertigung bereits bei einem Amte im Jnnern stattgefunden, so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur der Rekognition des Be anitea,

Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflihtigen Waaren fann Sicherstellung des Ausgangszolles virlanat E, ,

Bei dem Wiedereingangs8amte werden die Gegenstände auf den Grund der zu Übergebenden Deklaration revidirt und na richtigem Befund ohne Zollerhebung abgelassen. Sind die Waaren unter Kollo- beziehungsweise Wagen- oder Schiffsvershluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangsamte in der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Verschlusses. Auf den Antrag des Waarenführers können auch die Waaren von dem Grenzzollamte